Österreichisch – Italienisches Komitee des Notariats / Comitato Italo – Austriaco del Notariato

(Klagenfurt am Wörthersee 2015/4) Dr. Felix Odersky

Notarcomitato

Österreichisch italienisches Komitee des Notariat

XL Tagung

Klagenfurt

Podiumsdiskussion:

Die EU Erbrechtsverordnug:

Neuerungen, Folgen und Auswirkung auf die Notartätigkeit.

PODIUMSDISKUSSION

Beitrag von Dr. Felix Odersky – Notar in Dachau (D)

I Neuerungen in der Tätigkeit des Notar

Die EU Verordnung bringt wichtige Neuerungen in Sachen anwendbares Recht

Fragen:

  • was ändert sich in Ihrer Rechtsordnung was das auf Erbschaften anwendbare Recht betrifft? Wie war es vor der EU Verordnung?

Im deutschen IPR galt für das Erbrecht bis zur Einführung der EU-Erbrechtsverordnung die Anknüpfung an das Staatsangehörigkeitsrecht (Art. 25 Abs. 1 EGBGB). Bei einem Erblasser mit doppelter Staatsangehörigkeit war die deutsche Staatsangehörigkeit stets als vorrangig anzusehen.

Eine Rechtswahl durch den Erblasser war grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme galt nur für in Deutschland gelegene Immobilien, für die das deutsche Recht gewählt werden konnte (Art. 25 Abs. 2 EGBGB).

Kam aufgrund der Staatsangehörigkeit ausländisches Recht zur Anwendung, wurde aber einer Rückverweisung auf deutsches Recht oder einer Weiterverweisung auf ein anderes Recht gefolgt (Renvoi). Eine solche Rückverweisung konnte sich auch aufgrund einer im Ausland zulässigen Rechtswahl ergeben. Bei ausländischen Erblassern war damit im Ergebnis die Ermittlung des anwendbaren Erbrechts relativ aufwendig, weil für jedes einzelne Land und für jeden Erbfall die Rückverweisungsmöglichkeiten geprüft werden mussten.

Während den Diskussionen zur EU-Erbrechtsverordnung wurde in der deutschen Literatur häufig dafür plädiert, auch in der EU das Staatsangehörigkeitsmerkmal als eindeutigeres Anknüpfungsmerkmal beizubehalten. Aber auch wenn der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltsorts in wenigen Einzelfällen zu schwierigen Ermittlungen führen kann, eröffnet die Regelung der Verordnung in der großen Mehrzahl der Fälle einfachere Regelungen mit mehr Gestaltungsfreiheiten im Vergleich zum früheren deutschen Kollisionsrecht. Die neue Regelung wird daher von Notaren ganz überwiegend positiv gesehen.

  • Was ändert sich in der Tätigkeit des Notars? Welche Änderungen sind für Sie am meisten einschneidend? Was raten Sie Ihren Kunden?

Notare sind im Bereich des Erbrechts vor allem bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen tätig. Hier eröffnet die EU-Erbrechtsverordnung grundsätzlich mehr Gestaltungsfreiheiten:

  • Die immer größer werdende Zahl von Bürgern mit ausländischer Staatsangehörigkeit in Deutschland (derzeit ca. 20 %) hat künftig die Möglichkeit, ihre Erbfolge nach deutschem Recht zu gestalten, wenn sie dauerhaft in Deutschland leben bleiben wollen.
  • Zudem erleichtert die EU-Erbrechtsverordnung die Nachlassplanung für deutsche Staatsangehörige mit Vermögen in anderen europäischen Ländern (v.a. Ferienhäuser), da sie einheitlich in den Formen des deutschen Rechts (einschließlich gemeinschaftlichem Testament und Erbvertrag) verfügen können und die Gefahr hinkender Rechtsverhältnisse deutlich eingeschränkt ist.

II Die eigene Erbfolge planen

In der 7. Erwägung heißt es „in einem europäischen Rechtsraum muss es den Bürgern möglich sein, ihren Nachlass im Voraus zu regeln“

Fragen:

  • welche neue Möglichkeiten ergeben sich für die Bürger Ihres Landes den Nachlass zu regeln?

Neue Möglichkeiten eröffnen sich in Deutschland vor allem den Bürgern mit ausländischer Staatsangehörigkeit. Sie haben künftig innerhalb Europas die Möglichkeit sicher auch in den deutschen Formen des gemeinschaftlichen Testaments und Erbvertrags zu verfügen, da die Gefahr eingeschränkt ist, dass diese Formen in anderen europäischen Ländern als nichtig angesehen werden. Für den deutschen Praktiker ist dies vor allem bei gemischt-nationalen Ehen ein wichtiger Baustein.

  • Welche Möglichkeiten bietet Ihre Rechtsordnung den Nachlass zu regeln?

Insbesondere: Testament: Arten, Möglichkeiten, Formvorschriften

Deutschland kennt drei Arten von Verfügungen von Todes wegen:

  • das Testament: es muss eigenhändig geh- und unterschrieben sein oder vom Notar errichtet werden;
  • das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten oder Verlobten;
  • der Erbvertrag, der notariell beurkundet werden muss.
  • Sind in Ihrer Rechtsordnung gegenseitige und oder gemeinsame Testamente zulässig?

Ehegatten können gemeinschaftliche Testamente errichten (durch notarielle Beurkundung oder handschriftlich). Diese entfalten regelmäßig Bindungswirkungen, wenn sich Ehegatten darin gegenseitig zu Erben einsetzen oder wenn sie nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten Personen begünstigen, die mit dem zuerst versterben Ehegatten verwandt sind (insb. Kinder).

Andere Personen als Ehegatten können kein gemeinschaftliches Testament errichten, aber einen Erbvertrag, der immer notariell beurkundet werden muss.

  • Was wäre die Folge bei Vorhandensein eines gegenseitigen und/oder gemeinsamen Testamentes wenn sich das anwendbare Recht zum Zeitpunkt des Todes ändert?

Zumindest in Deutschland vertritt die ganz herrschende Meinung, dass das deutsche gemeinschaftliche Testament als Erbvertrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 b) der EU- Erbrechtsverordnung anzusehen ist (Wortlaut: „aufgrund gegenseitiger Testamente“). Die Zulässigkeit und die Bindungswirkung des Testaments richten sich demgemäß nach Art. 25 EU-ErbVO und bleiben dauerhaft erhalten, auch wenn es – z.B. aufgrund eines Umzugs eines Beteiligten – zum Wechsel des anwendbaren Erbrechts kommt.

Davon zu unterscheiden ist natürlich das anwendbare Erbrecht, das für jeden am Testament Beteiligten nach Art. 21 oder 22 EU-ErbVO zu bestimmen ist. Kommt es hier zu einer Änderung, muss der Inhalt des Testaments ggf. entsprechend dem neu anwendbaren Erbrecht ausgelegt bzw. umgedeutet werden. Einzelne Bestimmungen die das anwendbare Erbrecht gar nicht kennt, können auch unwirksam sein.

  • Sind Nachfolgeerbschaften zulässig?

Nacherbfolgen sind in Deutschland zulässig und können in der Praxis ganz unterschiedlichen Zwecken dienen: Man kann damit die Rechte des Vorerben (= 1. Erben) stark einschränken, z.B. ihm die Verfügung über Immobilien untersagen. Dies nutzt man beispielsweise bei Erben, die dazu neigen, Vermögen zu verschwenden, oder große finanzielle Probleme haben.

In anderen Varianten kann der Vorerbe nahezu frei handeln. Bei seinem Tod geht dann nur noch der verbleibende Restnachlass auf den Nacherben über. Dies wird insbesondere dann genutzt, wenn bei dem Vorerben pflichtteilsberechtigte Personen vorhanden sind, die nichts aus dem Nachlass des ursprünglichen Erblassers erhalten sollen.

  • Welche Folgen würden sich ergeben, wenn eine Nachfolgeerbschaft verfügt wurde und sich das anwendbare Recht zum Zeitpunkt des Todes ändert?

Nacherbfolgen und die länger andauernde Testamentsvollstreckung sind typische Beispiele dafür, dass das deutsche Erbrecht Gestaltungsmöglichkeiten kennt, die in vielen anderen Ländern – vor allem des romanischen Rechtskreises – unzulässig sind. Da diese Gestaltungen dem anwendbaren Erbrecht unterliegen (Art. 23 I b und f EU-ErbVO), können sie bei einem Statutenwechsel ganz oder zum Teil unwirksam werden. Gerade in diesen Fällen sollte also z.B. durch eine Rechtswahl sichergestellt werden, dass immer das deutsche Recht anwendbar bleibt.

  • Sind Erbteilungen durch den Erblasser zulässig? Mit welcher Wirkung und Folgen? Was passiert wenn  sich das anwendbare Recht zum Zeitpunkt des Todes ändert?

Der Erblasser kann testamentarisch sogenannte „Teilungsanordnungen“ treffen. Diese haben aber im deutschen Recht keine unmittelbaren Folgen für den Eigentumsübergang bezüglich der einzelnen Nachlassgegenstände. Mehrere Erben müssen daher noch einen entsprechenden Auseinandersetzungsvertrag schließen, um zum Beispiel Immobilien auf die einzelnen Erben zu übertragen. Sind sich alle Erben einig, können Sie dabei auch von den Vorgaben der Teilungsanordnungen abweichen.

  •  Sind Vermächtnisse zulässig? Mit welche Wirkungen und Folgen?

Vermächtnisse sind in zahlreichen Varianten zulässig. In den häufigsten Varianten dient das Vermächtnis dazu, einzelne Nachlassgegenstände bestimmten Personen (anderen Personen als den Erbe oder auch einzelnen Miterben ohne Wertausgleich bei der sonstigen Nachlassteilung) zuzuweisen oder Rechte an Nachlassgegenständen neu zu begründen (wie z.B. ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch).

III Schenkungen und Erbverträge

Den eigenen Nachlass kann man auch mittels Schenkungen oder Erbverträge regeln

Fragen:

  • Werden Schenkungen bei der Erbschaft berücksichtigt? Können Sie die Rechte der Pflichteilsberechtigten beinträchtigen?

Lebzeitige Schenkungen an einzelne Miterben können auf die Nachlassverteilung Einfluss haben, wenn der Erblasser dies bereits bei der Schenkung angeordnet hat (sog.

Ausgleichung).

Lebzeitige Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen, können die Höhe des Pflichtteilsanspruchs vermindern (sog. Anrechnung), aber auch nur wenn der Erblasser dies bereits bei der Schenkung angeordnet hat.

Bei der Höhe des Pflichtteils werden andererseits Schenkungen des Erblassers an den/die Erben oder an dritte Personen miteingerechnet (sog. Pflichtteilsergänzung), wenn diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgt sind. Schenkungen an Ehegatten werden sogar noch darüber hinaus eingerechnet.

  •  Erbverträge: Sind Erbverträge in Ihrer Rechtsordnung zulässig? Können Sie die Rechte der Pflichteilsberechtigten beinträchtigen?

Erbverträge sind in Deutschland zulässig, müssen aber notariell beurkundet werden. Sie werden aber nur als spezielle Form der Verfügung von Todes wegen charakterisiert (d.h. nicht als Schenkung auf den Todesfall), so dass sie im Hinblick auf das Pflichtteilsrecht keine anderen Wirkungen als testamentarische Verfügungen haben.

  •  Welche Folgen ergeben sich in Hinblick auf Schenkung und Erbverträge wenn sich das anwendbare Recht zum Zeitpunkt des Todes ändert?

Der deutsche Erbvertrag entspricht zweifellos dem „Erbvertrag“ der EU-Erbrechtsverordnung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 b) und 25. Bleibt damit bezüglich seiner Zulässigkeit und Bindungswirkung bestehen, auch wenn sich das anwendbare Erbrecht ändert. Davon zu unterscheiden sind die inhaltlichen Regelungen. Diese sind am anwendbaren Erbrecht gemäß Art. 21 bzw. 22 für jeden am Erbvertrag beteiligten Erblasser zu prüfen.

Lebzeitige Schenkungen bleiben dagegen von einem Wechsel des anwendbaren Erbrechts unberührt (vgl. Art. 1 Abs. 2 g). Nach wohl herrschender Meinung gilt dies auch für Schenkungen auf den Todesfall.

Allerdings können sich die Regelungen der Ausgleichung und Anrechnung solcher Schenkungen nach Art. 23 Abs. 2 i) ändern.

IV Pfilchteilsberechtigte

Fragen:

  • Sieht Ihre Rechtsordnung Pflichteilsberechtigte vor?

Pflichtteilsberechtigt sind nur eigene Kinder (bzw. ersatzweise Enkel, wenn ein Kind vorverstirbt), der Ehegatte und die Eltern (nicht aber an deren Stelle Geschwister usw.).

Der Pflichtteilsanspruch ist als Geldanspruch gegenüber den Erben ausgestaltet. Die Höhe des Pflichtteils entspricht immer der Hälfte des gesetzlichen Erbrechts.

  • Können diese Rechte eingeschränkt werden?

Das Pflichtteilsrecht kann nur in extrem seltenen Fällen vom Erblasser „entzogen“ werden, z.B. wenn der Pflichtteilsberechtigte nachweislich schwere Straftaten gegen den Erblasser begangen hat.

Der Pflichtteilsberechtigte kann im deutschen Recht jedoch durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser auf sein Pflichtteilsrecht ganz oder teilweise verzichten (wobei ein solcher Vertrag in der EU-Erbrechtsverordnung wohl als „Erbvertrag“ eingeordnet wird, vgl. den Wortlaut in Art. 3 Abs. 1 b: „Rechte am künftigen Nachlass … entzieht“).

Im Übrigen kann der Erblasser nur die Taktik verfolgen, durch langfristige Maßnahmen auf die Höhe des Nachlasses und damit die Höhe des Pflichtteils Einfluss zu nehmen.

V Die Durchführung der Erbschaft

Fragen

  • Wie wird eine Erbschaft durchgeführt? Was ändert sich nach der EU Verordnung?

Die Erbschaft fällt im deutschen Recht unmittelbar mit dem Todesfall dem oder den Erben an. Die Erben haben selbst den Nachlass abzuwickeln, insbesondere Nachlassverbindlichkeiten und Vermächtnisse zu erfüllen und sodann bei mehreren Erben den Nachlass auseinanderzusetzen.

Der Erblasser kann die Abwicklung des Nachlasses und die Auseinandersetzung aber auch einem Testamentsvollstrecker übertragen. Dies kann einer der Erben sein oder eine dritte Person.

Da die Nachlassabwicklung allein im materiellen Erbrecht geregelt ist und dafür keine besonderen formellen Verfahren vorgesehen sind, ändert sich durch die EU- Erbrechtsverordnung nichts.

  • Wie wird eine Erbschaft angenommen?

Die Erbschaft wird vom Erben durch ausdrückliche Erklärung, konkludentes Handeln als Erbe oder einfach durch Ablauf der Ausschlagungsfrist (in der Regel sechs Wochen ab Kenntnis des Erbrechts) angenommen.

Im Gegensatz zur Annahme bedarf die Ausschlagung einer Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.

  • Welche Rolle spielt der Notar?

Der Notar ist bezüglich der Annahme und Ausschlagung nur dann involviert, wenn eine Ausschlagungserklärung nicht unmittelbar zu Protokoll des Nachlassgerichts erklärt wird. In diesem Fall muss sie vom Erben notariell beglaubigt werden.

Wie erfolgt der Vollzug  von Vermächtnissen und durch den Erblasser verordnete Teilungen?

Vermächtnisse und Teilungsanordnungen müssen im deutschen Recht vom Erben erfüllt werden, d.h. der jeweilige Nachlassgegenstand muss von den Erben in der sachenrechtlich erforderlichen Form auf den Vermächtnisnehmer oder einzelnen Erben übertragen werden. Bei Immobilien bedarf es dafür der notariell zu beurkundenden Auflassung.

VI Der europäische Erbschein

Die EU Rechtsverordnung führt den europäischen Erbschein ein

Fragen:

  • Wer ist in Ihrem Land für die Ausstellung des europäischen Erbscheines zuständig?

Zuständig für die Erteilung des ENZ ist wie beim deutschen Erbschein das Amtsgericht (Nachlassgericht).

Die örtliche Zuständigkeit, welches Gericht zuständig ist, wurde mittlerweile im Gleichlauf mit den Artikeln 4-11 EU-ErbVO geregelt.

  •  Wie ist die Ausstellung geregelt?

Die Ausstellung des ENZ ähnelt unter Berücksichtigung der Vorgaben der Art. 65 ff. EU-ErbVO der Ausstellungsweise eines deutschen Erbscheins: Insbesondere hat Deutschland von der Ermächtigung des Art. 66 Abs. 3 EU-ErbVO Gebrauch gemacht, dass eine eidesstattliche Versicherung bezüglich der relevanten Tatsachen verlangt wird. Diese eidesstattliche Versicherung kann direkt beim Gericht oder beim Notar abgegeben werden. Gerade bei internationalen Erbfällen wird dies in der Praxis dazu führen, dass der Antrag zusammen mit der eidesstattlichen Versicherung häufig beim Notar aufgenommen wird.

  •  Welche Rekursmöglichkeiten bestehen?

Die Erteilung und die Verweigerung eines ENZ ist als „Beschluss“ des Nachlassgerichts ausgestaltet, so dass es die Möglichkeit einer Beschwerde zum Oberlandesgericht (und bei Rechtsfragen ggf. sogar zum Bundesgerichtshof) gibt.

  •  In welchem Ausmaß und wie kann ein europäischer Erbschein aus einem anderen Land in Ihrem Land Verwendung finden?

Grundsätzlich entfaltet natürlich jedes ENZ gemäß Art. 69 EU-Erbrechtsverordnung unmittelbare Wirkungen in Deutschland. Entsprechend der Regelung in Art. 69 Abs. 5 EU-ErbVO wurde in § 35 Grundbuchordnung klargestellt, dass das ENZ genauso wie ein deutscher Erbschein oder ein deutsches Testamentsvollstreckerzeugnis ein möglicher Nachweis für die Eintragung der Rechte der Erben, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter im deutschen Grundbuch ist.

Sehr umstritten ist in Deutschland jedoch, ob auch ein unmittelbar wirkendes Vermächtnis (Vindikationslegat) oder eine unmittelbar wirkende Erbteilungsanordnung gemäß der Eintragung in einem ENZ zum unmittelbaren Übergang des Eigentums an Immobilien in Deutschland führt. Eine starke Meinung in der Kommentarliteratur befürwortet dies aufgrund des Art. 23 Abs. 1 Buchst. e) EU-ERbVO. Die überwiegende Meinung in der Literatur lehnt dies aber aufgrund des Registervorbehalts in Art. 1 Abs. 2 l) EU-ErbVO ab, so dass ein Grundstücksvermächtnis in Deutschland nochmals gesondert vom Erben durch notarielle Erklärung und Eintragung im Grundbuch erfüllt werden muss. Auch das Justizministerium sieht dies als erforderlich an.

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