{"id":479,"date":"2019-10-07T13:51:54","date_gmt":"2019-10-07T12:51:54","guid":{"rendered":"https:\/\/notarcomitato.com\/capriva-del-friuli-2013-2-mag-georg-sonnleitner\/"},"modified":"2019-10-07T13:52:15","modified_gmt":"2019-10-07T12:52:15","slug":"capriva-del-friuli-2013-2-mag-georg-sonnleitner","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/notarcomitato.com\/it\/capriva-del-friuli-2013-2-mag-georg-sonnleitner\/","title":{"rendered":"(Capriva del Friuli 2013\/2) Mag. Georg Sonnleitner"},"content":{"rendered":"\n<ul><li>Rechtsquellen<br>Die materiell rechtlichen Bestimmungen ergeben sich aus dem Allgemeinen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch (kurz ABGB) , insbesondere den \u00a7 535 in Verbindung mit \u00a7\u00a7 647 bis 693 ABGB; eine Sonderregelungen findet sich in \u00a7 758 ABGB. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen finden sich im Au\u00dferstreitgesetz (kurz Au\u00dfStrG) und in der Zivilprozessordnung (kurz ZPO) sowie der Jurisdiktionsnorm (kurz JN). Die Gesetzestexte sind in der aktuellen Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes unter der Internetadresse http:\/\/www.ris.bka.gv.at unter der Abteilung Bundesrecht abrufbar.<br>&nbsp;<\/li><li>Definition<br>Das Verm\u00e4chtnis ist eine Zuwendung von Todes wegen, die nicht in der Hinterlassung eines Erbteils besteht (\u00a7535 ABGB). Im Unterschied zum Erben, der durch die Abgabe der Erbantrittserkl\u00e4rung Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers wird, ist der Verm\u00e4chtnisnehmer Einzelrechtsnachfolger. Er ist keinen direkten Anspr\u00fcchen anderer Gl\u00e4ubiger ausgesetzt. Der Verm\u00e4chtnisnehmer muss seinen Anspruch selbst gegen\u00fcber dem eingeantworteten Erben oder den Nachlass geltend machen. Das Verm\u00e4chtnis ist materiell rechtlich eine Nachlassforderung. Unter formal rechtlichen Gesichtspunkten unterscheidet sich jedoch der Verm\u00e4chtnisnehmer von einem Nachlassgl\u00e4ubiger dadurch, dass dem Verm\u00e4chtnisnehmer im eingeschr\u00e4nkten Umfang Parteistellung zukommt. Das Verm\u00e4chtnis ist in \u00d6sterreich zwingend als Damnationslegat ausgestaltet. Dadurch ergibt sich in der Regel hinsichtlich des vermachten Gutes ein dreifacher Eigentums\u00fcbergang. Mit dem Tod des Erblassers geht das Eigentum zun\u00e4chst auf den ruhenden Nachlass \u00fcber. Durch die gerichtliche Einantwortung tritt der Eigentums\u00fcbergang an den eingeantworteten Erben ein. Gegen den Erben hat der Verm\u00e4chtnisnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch auf \u00dcbereignung des Verm\u00e4chtnisgegenstandes.<br>&nbsp;<\/li><li>Abgrenzung zur Auflage<br>Die Anordnung einer Auflage durch den Erblasser ist von Verm\u00e4chtnis zu unterscheiden. Sie ist in den \u00a7\u00a7 709 ff ABGB geregelt. Durch eine Auflage kann der Erblasser den Erben aber auch den Verm\u00e4chtnisnehmer zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten. Diese dient in der Regel den Interessen des Erblassers, w\u00e4hrenddessen das Verm\u00e4chtnis eine Zuwendung des Erblassers an eine bestimmte Person darstellt. Der Erbe oder Verm\u00e4chtnisnehmer, welchem in einer letztwilligen Verf\u00fcgung eine Auflage aufgetragen wird, ist zu deren Erf\u00fcllung verpflichtet. Die Nichterf\u00fcllung von Auflagen bewirkt den Verlust des letztwillig angeordneten Erbrechtes oder Verm\u00e4chtnisses. Laut derzeit herrschender Judikatur tritt der Verlust der Zuwendung erst mit einem gerichtlichen Urteil ein. Der Auflageberechtigte hat daher zuerst auf Erf\u00fcllung der Auflage und sodann auf Verlust der Zuwendung bei Nichterf\u00fcllung zu klagen. Entgegen der Anordnung einer aufl\u00f6senden Bedingung im Testament beinhaltet daher die Anordnung der Auflage ein erh\u00f6htes Klagsrisiko. Bei der Auflage unterscheidet man zwischen drei Personenkreisen. \u2022 dem Auflageverpflichteten (z. B. der Testamentserbe oder Verm\u00e4chtnisnehmer;) \u2022 dem Auflageberechtigten (z. B. eine Person, die zur Durchsetzung im Klageweg berechtigt ist z.B. der Testamentsvollstrecker) und \u2022 dem Auflagebeg\u00fcnstigten (das ist jene Person, der ein Nutzen aus der Erf\u00fcllung der Auflage zukommen wird). Vereinigen sich die Positionen des Auflageberechtigten und des Auflagebeg\u00fcnstigten in einer Person, so handelt es sich um einen Verm\u00e4chtnisnehmer.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<ul><li>Erwerb<br>Da es sich wie oben ausgef\u00fchrt bei dem Verm\u00e4chtnis um einen schuldrechtlichen Anspruch handelt, bedarf es zum Erwerb des Eigentumsrechtes in \u00d6sterreich noch eines Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ftes (Modus). Der Modus wird dadurch vollzogen, dass bei beweglichen Sachen, die k\u00f6rperliche \u00dcbergabe erfolgt (\u00a7684 Absatz 2 und \u00a7426 ABGB) und bei unbeweglichen Sachen (Grundst\u00fccken) die Einverleibung im Grund-buch (\u00a7688 Absatz 2 und \u00a7437 ABGB). Zur Einverleibung des Eigentumsrechtes des Verm\u00e4chtnisnehmers im Grundbuch, hat das Verlassenschaftsgericht eine soge-nannte Amtsbest\u00e4tigung auszustellen oder ist eine gesonderte grundb\u00fccherliche Ur-kunde zu errichten. Dies gilt ebenso f\u00fcr die Eintragung im Firmenbuch und bei der \u00dcbertragung von Gesch\u00e4ftsanteilen. Hier ist ebenso eine Amtsbest\u00e4tigung oder die Errichtung eines Abtretungsvertrages erforderlich. Sowohl das Grundbuch als auch das Firmenbuch sind bei den Gerichten gef\u00fchrte \u00f6ffentliche B\u00fccher, wobei das Grundbuch von den Bezirksgerichten und das Firmenbuch vom Landesgericht (als Handelsgericht) gef\u00fchrt wird. Der Verm\u00e4chtnisnehmer ist nicht berechtigt, Gegen-st\u00e4nde eigenm\u00e4chtig in Besitz zu nehmen. In diesem Fall kann der ruhende Nachlass bzw. der Erbe eine Besitzst\u00f6rungsklage bei Gericht einbringen.<br>&nbsp;<\/li><li>Art und Form der Verf\u00fcgung<br>Das Verm\u00e4chtnis kann in der Form von Erbvertr\u00e4gen, Testamenten und sonstigen letztwilligen Verf\u00fcgungen angeordnet werden (\u00a7647 und \u00a7553 ABGB e contrario). Die G\u00fcltigkeit und die Auslegung eines Verm\u00e4chtnisses richten sich nach den allgemei-nen Vorschriften \u00fcber letztwillige Verf\u00fcgungen. Die f\u00e4lschliche Bezeichnung einer letztwilligen Verf\u00fcgung als Testament oder als Kodizill schadet nicht. Durch Ausle-gung des Testamentes ist der objektive Wille des Erblassers zu ermitteln.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Zu den Testamentsformen \u2013 vergleiche:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>eigenh\u00e4ndiges Testament \u00a7578,<\/li><li>fremdh\u00e4ndiges Testament \u00a7579,<\/li><li>au\u00dferordentliche Testamentsform \u00a7580 und \u00a7581<\/li><li>Testament in Notsituation \u00a7597<\/li><li>gerichtliches Testament, \u00a7587 und \u00a7590 ABGB<\/li><li>notarielles Testament, \u00a770 bis 45 der Notariatsordnung.<br>&nbsp;<\/li><li>Gegenstand des Verm\u00e4chtnisses<br>Gegenstand eines Verm\u00e4chtnisses sind einzelne Sachen, zul\u00e4ssig sind auch Ge-samtsachen, wie Unternehmen oder Rechte. Werden in einer letztwilligen Verf\u00fcgung einzelne Sachen und Verm\u00f6genswerte aufgez\u00e4hlt, handelt es sich im Zweifel nach h\u00f6chstgerichtlicher Judikatur um ein Verm\u00e4chtnis, selbst dann, wenn der gr\u00f6\u00dfte Teil des Nachlasses durch ein oder mehrere Verm\u00e4chtnisse aufgezehrt wird (\u00a7690 ABGB). Nur dann, wenn der Erblasser Einzelverf\u00fcgungen \u00fcber den \u00fcberwiegenden Teil seines Nachlasses trifft und sich aus diesen Verf\u00fcgungen eine anteilsm\u00e4\u00dfige Nachlassaufteilung entsprechend dem Willen des Erblassers ergibt, ist im Zweifel von einer Erbeinsetzung auszugehen. Entscheidend ist bei der Auslegung ob der Erblasser mit seiner Verf\u00fcgung einen Einzelrechtsnachfolger oder Gesamtrechts-nachfolger bestimmen wollte.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Arten von Verm\u00e4chtnissen:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul><li>Gattungsverm\u00e4chtnis \u00a7656 ABGB<br>Gegenstand dieses Verm\u00e4chtnisses ist ein nach generellen Merkmalen beschriebe-ner Gegenstand. Man unterscheidet zwischen dem echten Gattungsverm\u00e4chtnis, dabei hat der Erbe ohne R\u00fccksicht auf das Vorhandensein der Sache im Nachlass, an den Verm\u00e4chtnisnehmer zu leisten. Ihn trifft daher eine Verschaffungspflicht. Der h\u00e4ufigste Anwendungsfall in diesem Zusammenhang ist das sogenannte Geldver-m\u00e4chtnis, d.h. der Erbe hat den im Testament bezeichneten Betrag an den Ver-m\u00e4chtnisnehmer auszubezahlen, unabh\u00e4ngig davon, ob dieses Geld betragsm\u00e4\u00dfig im Nachlass vorhanden ist. Im Unterschied dazu liegt ein unechtes Gattungsverm\u00e4chtnis vor, wenn entspre-chend der Anordnung des Erblassers der Erbe eine Gattungssache ausdr\u00fccklich nur dann leisten soll, wenn sich diese im Nachlass befindet (\u00a7657 ABGB). Das unechte Gattungsverm\u00e4chtnis ist daher erloschen, wenn sich die Gattungssache nicht mehr im Nachlass befindet. Im Zweifel liegt ein echtes Gattungsverm\u00e4chtnis vor, wobei der Wille des Erblassers durch Auslegung zu ermitteln ist.<br>&nbsp;<\/li><li>Speziesverm\u00e4chtnis \u00a7660 und \u00a7661 ABGB<br>Bei diesem Verm\u00e4chtnis hat der Erblasser den Willen, dem Verm\u00e4chtnisnehmer eine bestimmte, nach subjektiven Kriterien individualisierte Sache zuzuwenden. Befindet sich die vermachte Sache nicht im Nachlass, ist das Verm\u00e4chtnis wirkungslos.<br>&nbsp;<\/li><li>Verschaffungsverm\u00e4chtnis \u00a7662 ABGB<br>Das Verschaffungsverm\u00e4chtnis liegt vor, wenn der Erblasser ausdr\u00fccklich anordnet, dass der Erbe dem Verm\u00e4chtnisnehmer eine bestimmte Sache beschaffen muss. Das Verschaffungsverm\u00e4chtnis setzt daher zu seiner G\u00fcltigkeit die ausdr\u00fcckliche Anordnung der Verschaffungspflicht voraus. Ist die Verschaffung der Sache nicht m\u00f6glich, z. B weil sich ein Dritter zum Verkauf weigert, ist dem Verm\u00e4chtnisnehmer der Wert der Sache zu verg\u00fcten. Eine ausdr\u00fcckliche Anordnung ist zur Wirksamkeit dann nicht erforderlich, wenn sich die Sache im Eigentum des Erblassers oder des Beschwerten befindet. Enth\u00e4lt die letztwillige Anordnung keine ausdr\u00fcckliche Anord-nung, wird entgegen der deutschen Rechtssprechung in \u00d6sterreich keine Irr-tumsanfechtung zugelassen. \u00a7662 ABGB gilt f\u00fcr Speziesverm\u00e4chtnisse und das unechte Gattungsverm\u00e4chtnis \u00a7\u00a7 656 \u2013 659 ABGB.<br>&nbsp;<\/li><li>Verteilungsverm\u00e4chtnis \u00a7651 ABGB<br>Beim Verteilungsverm\u00e4chtnis \u00fcberl\u00e4sst es der Erblasser einer oder mehreren von ihm bestimmten Personen, bestimmte Gegenst\u00e4nde nach seinem Ableben zu vertei-len. Dabei kann der im Testament bezeichnete Wahlberechtigte sowohl aus den Ge-genst\u00e4nden ausw\u00e4hlen, als auch die Person des Beg\u00fcnstigten bestimmen. Zur Wirksamkeit muss der Erblasser allerdings eine gewisse Klasse von Personen selbst benennen (z.B. \u201eaus dem Kreis der aktiven Mitglieder der Wiener S\u00e4ngerkna-ben) und damit die Personengruppe einengen. Die im Gesetz aufgez\u00e4hlten Klassen sind nur demonstrativ. Dar\u00fcber hinaus muss zur Wirksamkeit auch der Gegenstand des Verteilungsverm\u00e4chtnisses vom Erblasser bestimmt werden (z.B. \u201eaus meiner Uhrensammlung\u201c).<br>&nbsp;<\/li><li>Forderungsverm\u00e4chtnis \u00a7663 bis \u00a7665 ABGB<br>Beim Forderungsverm\u00e4chtnis unterscheidet man zwischen drei Typen. Dem soge-nannten Befreiungsverm\u00e4chtnis, dem Forderungsverm\u00e4chtnis und dem Schuldver-m\u00e4chtnis.<ul><li>Beim Befreiungsverm\u00e4chtnis werden dem Verm\u00e4chtnisnehmer Schulden, die er gegen\u00fcber dem Erblasser hatte, erlassen. Auch das Befreiungsver-m\u00e4chtnis stellt nur einen Anspruch dar, von einer Schuld befreit zu werden. Zur Tilgung der Schuld ist daher die Abgabe einer entsprechenden Willenser-kl\u00e4rung des Erben erforderlich<\/li><li>Beim Forderungsverm\u00e4chtnis entsteht ein Anspruch des Verm\u00e4chtnisneh-mers auf Abtretung einer Forderung. Zu beachten ist, dass mit der abgetrete-nen Forderung auch die Sicherheiten, Zinsforderungen, B\u00fcrgschaften und Pfandrechte \u00fcbergehen.<\/li><li>Beim Schuldverm\u00e4chtnis liegt dem Sachverhalt eine Schuld des Erblassers gegen\u00fcber den Bedachten zu Grunde, zum Beispiel ein Kreditvertrag. Durch das Schuldverm\u00e4chtnis wird die Position des Gl\u00e4ubigers z.B. in Hinblick auf die F\u00e4lligkeit bzw. den Titel der Forderung verbessert, sodass sich der Ver-m\u00e4chtnisnehmer einerseits auf seinen urspr\u00fcnglichen Rechtsgrund (z.B. Kre-ditvertrag) berufen kann, andererseits auf das Verm\u00e4chtnis. In diesem Fall ist vom Schuldner nur einmal zu leisten (Kreditschuld = Verm\u00e4chtnisschuld). Von einem Schuldverm\u00e4chtnis ist jedoch nur dann auszugehen, wenn ein ausdr\u00fccklicher Bezug zu einer bestehenden Verbindlichkeit in der letztwilligen Anordnung gegeben ist. Ist in der letztwilligen Verf\u00fcgung kein ausdr\u00fccklicher Bezug zur bereits bestehenden Schuld angef\u00fchrt, tritt die bestehende Schuld neben eine durch die letztwillige Verf\u00fcgung neu entstehende Verm\u00e4chtnisfor-derung. Der Verm\u00e4chtnisnehmer (und Gl\u00e4ubiger) kann in diesem Fall das Verm\u00e4chtnis und die bestehende alte Schuld einfordern.\u201c<\/li><\/ul><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Anspruchsgegner<\/strong><br>In der Regel sind Verm\u00e4chtnisnehmer und Erben unterschiedliche Personen, sodass die Verm\u00e4chtnisnehmer von den Erben die Ausfolgung verlangen. Wenn der Erblas-ser nichts anderes angeordnet hat, sind mehrere Erben (Erbengemeinschaft) im In-nenverh\u00e4ltnis anteilsm\u00e4\u00dfig nach ihren Erbquoten belastet (\u00a7649). Es steht dem Erb-lasser jedoch frei, in Abweichung zur gesetzlichen Grundregelung einen Miterben alleine mit einem Verm\u00e4chtnis zu belasten. \u00dcberschneidet sich die Position des Er-ben mit jener des Verm\u00e4chtnisnehmers unterscheidet man zwischen dem sogenann-ten echten Vorausverm\u00e4chtnis und dem Hineinverm\u00e4chtnis. Das echte Vorausver-m\u00e4chtnis ist so zu behandeln, dass entsprechend dem Willen des Erblassers dem Verm\u00e4chtnisnehmer der vermachte Gegenstand zus\u00e4tzlich zum Erbteil zukommt. Dem Beg\u00fcnstigten kommt daher zus\u00e4tzlich zu seinem Erbrecht ein Forderungsrecht zu (\u00a7648 ABGB). Da nach der Grundregelung des \u00a7649 ABGB alle Erben gleichteilig zu den Verm\u00e4chtnissen beizutragen haben, hat der Beg\u00fcnstigte in seiner Funktion als Erbe daher auch einen quotenm\u00e4\u00dfigen Beitrag zu leisten. Davon zu unterschei-den ist das Hineinverm\u00e4chtnis. Dieses ist auf den Erbteil des Beg\u00fcnstigten anzu-rechnen und kann daher auch als Erbteilungsanordnung des Erblassers gesehen werden. Eine Zweifelsregel, ob ein Hineinverm\u00e4chtnis (unechtes Vorausverm\u00e4chtnis) oder echtes Vorausverm\u00e4chtnis anzunehmen ist, besteht auf gesetzlicher Ebene nicht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Haftungsfolgen<\/strong><br>Gem\u00e4\u00df \u00a7662 ABGB, Satz 3 gehen die auf der vermachten Sache haftenden Lasten im Zweifel auf den Legatar \u00fcber. Im Innenverh\u00e4ltnis zwischen dem Verm\u00e4chtnisneh-mer und dem Erben ist in diesem Fall weiter zu unterscheiden, ob sich die Schuld auf die vermachte Sache bezieht oder nicht. Wurde z.B. ein Kredit zur Anschaffung eines Hauses vom Erblasser aufgenommen und dieses Haus in weiterer Folge einer anderen Person als dem Erben vermacht, so hat der Verm\u00e4chtnisnehmer f\u00fcr die auf der Liegenschaft haftenden Verbindlichkeiten aufzukommen. Wurde jedoch eine sonstige Verbindlichkeit des Erblassers auf der Liegenschaft sicher gestellt, steht dem Verm\u00e4chtnisnehmer ein Regressanspruch gegen den Erben zu, f\u00fcr den Fall, dass er im Zusammenhang mit diesem Kredit in Anspruch genommen wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Verm\u00e4chtnis &#8211; Arten, Anordnung und Erwerb in \u00d6sterreich<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"advgb_blocks_editor_width":"","advgb_blocks_columns_visual_guide":"","site-sidebar-layout":"default","site-content-layout":"default","ast-global-header-display":"","ast-main-header-display":"","ast-hfb-above-header-display":"","ast-hfb-below-header-display":"","ast-hfb-mobile-header-display":"","site-post-title":"","ast-breadcrumbs-content":"","ast-featured-img":"","footer-sml-layout":"","theme-transparent-header-meta":"default","adv-header-id-meta":"","stick-header-meta":"default","header-above-stick-meta":"","header-main-stick-meta":"","header-below-stick-meta":""},"categories":[43,2],"tags":[],"acf":[],"author_meta":{"display_name":"admin","author_link":"https:\/\/notarcomitato.com\/it\/author\/daniel_z2gy5a1k\/"},"featured_img":null,"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v19.2 - https:\/\/yoast.com\/wordpress\/plugins\/seo\/ -->\n<title>(Capriva del Friuli 2013\/2) Mag. Georg Sonnleitner - Notarcomitato<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/notarcomitato.com\/it\/capriva-del-friuli-2013-2-mag-georg-sonnleitner\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"it_IT\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"(Capriva del Friuli 2013\/2) Mag. Georg Sonnleitner - Notarcomitato\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Das Verm\u00e4chtnis - Arten, Anordnung und Erwerb in \u00d6sterreich\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/notarcomitato.com\/it\/capriva-del-friuli-2013-2-mag-georg-sonnleitner\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Notarcomitato\" \/>\n<meta property=\"article:published_time\" content=\"2019-10-07T12:51:54+00:00\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2019-10-07T12:52:15+00:00\" \/>\n<meta name=\"author\" content=\"admin\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Scritto da\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"admin\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:label2\" content=\"Tempo di lettura stimato\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data2\" content=\"9 minuti\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\/\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\/\/notarcomitato.com\/#website\",\"url\":\"https:\/\/notarcomitato.com\/\",\"name\":\"Notarcomitato\",\"description\":\"Italienisches Komitee des Notariats\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\/\/notarcomitato.com\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":\"required name=search_term_string\"}],\"inLanguage\":\"it-IT\"},{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\/\/notarcomitato.com\/it\/capriva-del-friuli-2013-2-mag-georg-sonnleitner\/#webpage\",\"url\":\"https:\/\/notarcomitato.com\/it\/capriva-del-friuli-2013-2-mag-georg-sonnleitner\/\",\"name\":\"(Capriva del Friuli 2013\/2) Mag. Georg Sonnleitner - Notarcomitato\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\/\/notarcomitato.com\/#website\"},\"datePublished\":\"2019-10-07T12:51:54+00:00\",\"dateModified\":\"2019-10-07T12:52:15+00:00\",\"author\":{\"@id\":\"https:\/\/notarcomitato.com\/#\/schema\/person\/9bff16f53cacfc25e091a7740b29eb67\"},\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\/\/notarcomitato.com\/it\/capriva-del-friuli-2013-2-mag-georg-sonnleitner\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"it-IT\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\/\/notarcomitato.com\/it\/capriva-del-friuli-2013-2-mag-georg-sonnleitner\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\/\/notarcomitato.com\/it\/capriva-del-friuli-2013-2-mag-georg-sonnleitner\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Startseite\",\"item\":\"https:\/\/notarcomitato.com\/it\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"(Capriva del Friuli 2013\/2) Mag. Georg Sonnleitner\"}]},{\"@type\":\"Person\",\"@id\":\"https:\/\/notarcomitato.com\/#\/schema\/person\/9bff16f53cacfc25e091a7740b29eb67\",\"name\":\"admin\",\"image\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"it-IT\",\"@id\":\"https:\/\/notarcomitato.com\/#\/schema\/person\/image\/\",\"url\":\"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/6f280326491021e9092fa79a585caa49?s=96&d=mm&r=g\",\"contentUrl\":\"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/6f280326491021e9092fa79a585caa49?s=96&d=mm&r=g\",\"caption\":\"admin\"},\"url\":\"https:\/\/notarcomitato.com\/it\/author\/daniel_z2gy5a1k\/\"}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"(Capriva del Friuli 2013\/2) Mag. Georg Sonnleitner - Notarcomitato","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/notarcomitato.com\/it\/capriva-del-friuli-2013-2-mag-georg-sonnleitner\/","og_locale":"it_IT","og_type":"article","og_title":"(Capriva del Friuli 2013\/2) Mag. Georg Sonnleitner - Notarcomitato","og_description":"Das Verm\u00e4chtnis - Arten, Anordnung und Erwerb in \u00d6sterreich","og_url":"https:\/\/notarcomitato.com\/it\/capriva-del-friuli-2013-2-mag-georg-sonnleitner\/","og_site_name":"Notarcomitato","article_published_time":"2019-10-07T12:51:54+00:00","article_modified_time":"2019-10-07T12:52:15+00:00","author":"admin","twitter_card":"summary_large_image","twitter_misc":{"Scritto da":"admin","Tempo di lettura stimato":"9 minuti"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/notarcomitato.com\/#website","url":"https:\/\/notarcomitato.com\/","name":"Notarcomitato","description":"Italienisches Komitee des Notariats","potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/notarcomitato.com\/?s={search_term_string}"},"query-input":"required name=search_term_string"}],"inLanguage":"it-IT"},{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/notarcomitato.com\/it\/capriva-del-friuli-2013-2-mag-georg-sonnleitner\/#webpage","url":"https:\/\/notarcomitato.com\/it\/capriva-del-friuli-2013-2-mag-georg-sonnleitner\/","name":"(Capriva del Friuli 2013\/2) Mag. Georg Sonnleitner - Notarcomitato","isPartOf":{"@id":"https:\/\/notarcomitato.com\/#website"},"datePublished":"2019-10-07T12:51:54+00:00","dateModified":"2019-10-07T12:52:15+00:00","author":{"@id":"https:\/\/notarcomitato.com\/#\/schema\/person\/9bff16f53cacfc25e091a7740b29eb67"},"breadcrumb":{"@id":"https:\/\/notarcomitato.com\/it\/capriva-del-friuli-2013-2-mag-georg-sonnleitner\/#breadcrumb"},"inLanguage":"it-IT","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/notarcomitato.com\/it\/capriva-del-friuli-2013-2-mag-georg-sonnleitner\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/notarcomitato.com\/it\/capriva-del-friuli-2013-2-mag-georg-sonnleitner\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Startseite","item":"https:\/\/notarcomitato.com\/it\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"(Capriva del Friuli 2013\/2) Mag. Georg Sonnleitner"}]},{"@type":"Person","@id":"https:\/\/notarcomitato.com\/#\/schema\/person\/9bff16f53cacfc25e091a7740b29eb67","name":"admin","image":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"it-IT","@id":"https:\/\/notarcomitato.com\/#\/schema\/person\/image\/","url":"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/6f280326491021e9092fa79a585caa49?s=96&d=mm&r=g","contentUrl":"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/6f280326491021e9092fa79a585caa49?s=96&d=mm&r=g","caption":"admin"},"url":"https:\/\/notarcomitato.com\/it\/author\/daniel_z2gy5a1k\/"}]}},"coauthors":[],"tax_additional":{"categories":{"linked":["<a href=\"https:\/\/notarcomitato.com\/it\/category\/referate-it\/2013-il-legato-tipi-modalita-ed-aquisto-in-italia\/\" class=\"advgb-post-tax-term\">2013 - Il legato: tipi, modalit\u00e0 ed aquisto in Italia<\/a>","<a href=\"https:\/\/notarcomitato.com\/it\/category\/referate-it\/\" class=\"advgb-post-tax-term\">Relazioni<\/a>"],"unlinked":["<span class=\"advgb-post-tax-term\">2013 - Il legato: tipi, modalit\u00e0 ed aquisto in Italia<\/span>","<span class=\"advgb-post-tax-term\">Relazioni<\/span>"]}},"comment_count":"0","relative_dates":{"created":"Posted 7 anni ago","modified":"Updated 7 anni ago"},"absolute_dates":{"created":"Posted on 7. Ottobre 2019","modified":"Updated on 7. Ottobre 2019"},"absolute_dates_time":{"created":"Posted on 7. Ottobre 2019 13:51","modified":"Updated on 7. Ottobre 2019 13:52"},"featured_img_caption":"","series_order":"","uagb_featured_image_src":{"full":false,"thumbnail":false,"medium":false,"medium_large":false,"large":false,"1536x1536":false,"2048x2048":false},"uagb_author_info":{"display_name":"admin","author_link":"https:\/\/notarcomitato.com\/it\/author\/daniel_z2gy5a1k\/"},"uagb_comment_info":0,"uagb_excerpt":"Das Verm\u00e4chtnis - Arten, Anordnung und Erwerb in \u00d6sterreich","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/notarcomitato.com\/it\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/479"}],"collection":[{"href":"https:\/\/notarcomitato.com\/it\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/notarcomitato.com\/it\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/notarcomitato.com\/it\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/notarcomitato.com\/it\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=479"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/notarcomitato.com\/it\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/479\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":481,"href":"https:\/\/notarcomitato.com\/it\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/479\/revisions\/481"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/notarcomitato.com\/it\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=479"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/notarcomitato.com\/it\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=479"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/notarcomitato.com\/it\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=479"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}