Österreichisch – Italienisches Komitee des Notariats / Comitato Italo – Austriaco del Notariato

(Klagenfurt am Wörthersee 2015/3) Dr. Elisabetta Bergamini

Notarcomitato – Österreichisch italienisches Komitee des NotariatXL Tagung – Klagenfurt 2015 PodiumsdiskussionDie EU Erbrechtsverordnug:Neuerungen, Folgen und Auswirkung auf die Notartätigkeit.Dr. Elisabetta Bergamini, Notar in Cividale del Friuli (I)I – NEUERUNGEN IN DER TÄTIGKEIT DES NOTAR Die EU Verordnung bringt wichtige Neuerungen in Sachen anwendbares RechtWas ändert sich in Ihrer Rechtsordnung was das auf Erbschaften anwendbare Rechtbetrifft? Wie war es vor der EU Verordnung?Mit der Einführung der EU-Erbrechtsverordnung 650/2012 (weiters als EU-ErbVO) wirddas anwendbare Recht nicht mehr von Art. 46 des italienischen Gesetzes Nr. 218/1995sondern durch die Art. 21 ff der ErbVO. Das italienische Gesetz sah alsAnknüpfungspunkt grundsätzlich die Staatangehörigkeit des Verstorbenen vor, wobei fürden Nachlasser die Option der testamentarischen Rechtswahl zugunsten derRechtsordnung des Ortes seines gewöhnlichen Aufenthalts gab, vorausgesetzt dieserOrt zum Zeitpunkt des Todes auch derselbe wie bei der Testamentsverfassung sein wird.Eine weitere Beschränkung fand man im selben Art. 46, Abs. 2 in Zusammenhang mitdem Schutz jener in Italien wohnhaften Pflichtteilberechtigten, die einem italienischenStaatsbürger beerben: Auch bei der Wahl des Erblassers zugunsten ausländischenRechts hatten sie Anspruch auf jene Rechte, die ihnen durch das italienischen Rechtzugesprochen war. Das bedeutete z.B., dass bei nachteiligen Bestimmungen desausländischen Rechts, die vorteilhafteren Bestimmungen des italienischen Rechtsvorrangig anzuwenden waren. Nicht nur stellt die EU-VO diese Sichtweise auf den Kopf, sondern sie scheint einige vonder italienischen Rechtsordnung als wesentliche und erforderliche Kriterien zubeeinträchtigen, wie zum Beispiel eben der Schutz der Pflichtteilberechtigen. Die neueNorm sieht diesen Schutz (wie im Art. 46 Ital. Gesetz) nicht explizit vor, so dass alleFragen hinsichtlich Nachlassfreiteil (quota disponibile) bzw. -pflichtteil (legittima) oderandere Beschränkungen zur freien Nachlassverfügung des Erblassers ausschließlichdurch das gemäß EU-VO zu bestimmen anwendbares Recht geregelt werden (ohneweiterer Einfluss des italienischen materiellen Rechts) Was ändert sich in der Tätigkeit des Notars? Welche Änderungen sind für Sie ammeisten einschneidend? Was raten Sie Ihren Kunden? Bereits vor ihrem Inkrafttreten hat diese EU-VO starken Einfluss auch die Tätigkeit desNotars ausgeübt. Erforderlich war eine ausführliche Information des Notars an denErblasser hinsichtlich möglichen rechtlichen Folgen einer Auslassung der Rechtswahl imTestament, bzw. über die Kriterien und Maßnahmen zu treffen, damit seineRechtsnachfolge eindeutig durch die italienischen Normen geregelt sein kann (was bisdato durch die Bestimmungen des ITA-IPR so gut wie sicher war). Nur durch dieseausführliche und präzise Information konnte ein Erblasser in der Lage sein, bewusstseine Verfügungen – hinsichtlich anwendbaren Erbrechts – zu verfassen Um diese Informationspflicht auch gerecht zu werden, muss der Notar nicht nur dieStaatsbürgerschaft des Erblassers kennen sondern muss er auch für jeden konkretenFall (anhand von Rechtslehre, Rechtsprechung und natürlich Art. 23, 24 und 25 EU-VO)den gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers feststellen, was aber sehr schwierig ist,da eine klare Definition desselben in der gesamten Normen fehlt, die sich aber auf diesesKriterium beziehen. Der Notar wird sich daher nicht lediglich auf formelle Eintragungenbeschränken dürfen, sondern genau analysieren, in welchem Land und wie lang derErblasser sich aufhält/aufhielt, welche Bindungen damit entstanden sind, und welchewesentliche Bindungen noch mit „seinem“ Land bestehen.Eine mögliche Lösung ist es, dem Klienten (der unbedingt sein Nachlass vonitalienischem Recht regeln lassen will) eine deutliche und klare Rechtswahl zugunstendes italienischen Rechts testamentarisch zu erklären, womöglich durch eine formelle“professio juris“ für den Fall, dass sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen Zeitpunktder Testamentverfassung und dem Todesfall sich ändert.Ähnliche Überlegungen gelten auch hinsichtlich in Italien wohnhafte ausländischeStaatsbürger: Auch für sie, in Ermangelung einer deutlichen Rechtswahl, kommtitalienischen Recht zur Anwendung. Auch sie müssen daher weitgehend und genau überalle Rechtsfolgen dieser Situation informiert werden, bzw. man soll auch alle möglicheAlternativen darlegen, die durch die neuen EU-VO geboten werden. II – DIE EIGENE ERBFOLGE PLANEN In der 7. Erwägung heißt es „in einem europäischen Rechtsraum muss es den Bürgernmöglich sein, ihren Nachlass im Voraus zu regeln“Welche neue Möglichkeiten ergeben sich für die Bürger Ihres Landes den Nachlass zuregeln? Wenn ein EU-Staatsbürger – also auch ein Italiener – seinen Nachlass bzw. dieRechtsnachfolge für sein Vermögen – im Voraus und mit hoher Sicherheit geregelt sehenwill, findet in Art. 22 EU-VO die Möglichkeit der ausdrücklichen Rechtswahl für dasanwendbare Recht. Die Neuigkeit besteht nicht in der Möglichkeit an sich (eineRechtswahl war auch vor der EU-VO zulässig) sondern im Inhalt der Erklärung, denngemäß dieser Rechtswahl kann die Gestaltung der Verfügung unterschiedlichenKriterien z.B. der Vermögensverteilung unterliegen bzw. sich bedienen.Wenn ich an die unterschiedlichsten Beispiele von Nachlassabwicklung in meinerRegion Friaul-Julisch Venetien denke, die in letztem Jahrhundert stark und wiederholtWellen der Emigration Richtung EU und nicht EU-Länder erlebte, kann ich sagen, dassder Nachlass eines im Ausland lebenden italienischen Staatsbürger nicht mehrverpflichtend den Schutzbestimmungen für die Pflichtteilberechtigten unterlegen wird,außer der Erblasser hat eine deutliche Rechtswahl, auch mittels professio juris,getroffen. Welche Möglichkeiten bietet Ihre Rechtsordnung den Nachlass zu regeln?Insbesondere: Testament: Arten, Möglichkeiten, FormvorschriftenDie italienische Rechtsordnung sieht grundsätzlich 3 Formen an Verfügungen von Todeswegen:* „testamento olografo“, eigenhändig ge- und unterschrieben* „testamento pubblico“, vom Erblasser vor einem Notar diktierte Verfügung* „testamento segreto“, vom Erblasser eigenhändig ge- und unterschrieben und dann -verschlossen – einem Notar ausgehändigtwobei die erste 2 Formen am meisten verbreitet sind. Da Erbverträge nicht zulässig bzw. verboten sind, ist die testamentarische Verfügungdie einzige Möglichkeit, persönlich über den eigenen Nachlass zu bestimmen.Weiters gibt es natürlich auch die Möglichkeit der Schenkung unter Lebenden, nach denVerfahrensbestimmungen, die später erläutert werden. Sind in Ihrer Rechtsordnung gegenseitige und oder gemeinsame Testamente zulässig? Das italienische Recht, Art. 589 Codice Civile, verbietet ausdrücklich gegenseitige undgemeinsame Testamente. Diese Bestimmung wird durch den Prinzip des „persönlichenCharakter“ dieser Verfügung und basiert auf den Grundsatz des Rechts aufweitmöglichen Testierfreiheit des Erblassers. Der Gesetzgeber sah in der „Vereinigung“von mehreren Erblasser, die sich gegenseitig begünstigen oder gemeinsam Verfügen,den Risiko einer Beschränkung für den freien Ausdruck des eigenen Willens, weil dieVerfasser sich möglicherweise sich gegenseitig beeinflussen bzw. Kompromisseeingehen können.Eine weitere Überlegung bzw. Begründung dieses Verbots liegt in den Bestimmungenüber den Widerruf eines Testaments (Art. 587 c.c.), wonach ein Testament grundsätzlichals einseitige Willenserklärung bewertet wird (ein Prinzip, der für gegenseitige odergemeinsame Testamente schwer anwendbar ist).Wenn wir die gegenseitige bzw. gemeinsame Testamente – aufgrund ihrer wesentlichenMerkmale – als „Erbverträge“ definieren, ist auch verständlich, dass dieseVerfügungsformen vom der italienischen Norm verboten sind. Was wäre die Folge bei Vorhandensein eines gegenseitigen und/oder gemeinsamenTestaments, wenn sich das anwendbare Recht zum Zeitpunkt des Todes ändert? Während die italienische Rechtsordnung beide Formen (gemeinsames undgegenseitiges Testament) in ihrem Wesen nicht unterscheidet und beide grundsätzlichverbietet bzw. nicht zulässt, unterscheidet die EU-VO die zwei Formen, indem das“gemeinschaftliche Testament“ als ein von zwei oder mehr Personen in einer einzigenUrkunde errichtetes Testament (Art. 3 [1] lit.c) und das gegenseitiges Testament als“Erbvertrag“ definiert, weil darin eine Vereinbarung aufgrund gegenseitiger Testamente,(Art. 3 [1] lit.b) erkennt.Diese Sichtweise ist sicher auf die IPR-Rechtslehre zurückzuführen, so dass nun 2unterschiedliche Sachverhalte auch unterschiedlich zu behandeln sind: gemäß Art. 25die Erbverträge, gemäß Art. 24 EU-VO alle andere Verfügungen mortis causa.Trotz dieser gesonderten Zuordnung, gilt der Grundsatz des „hypothetischen Rechts“weiterhin sowohl für das gemeinsame als auch für das gegenseitige Testament: DieZulässigkeit und Wirksamkeit dieser Verfügung(en) darf nicht einfach nach demallgemein anwendbares Recht (unbeachtet ob es mittels gewöhnlichen Aufenthalt oderRechtswahl bestimmt wird) bewertet werden, sondern nach jenem Recht, das auf diePerson anwendbar wäre, wenn sie zu dem Zeitpunkt verstorben wären, in dem derErbvertrag geschlossen bzw. die Verfügung verfasst wurde.Sollte sich also das anwendbare Recht zum tatsächlichen Todeszeitpunkt geänderthaben, verwirkt dies weder die Zulässigkeit noch die Wirksamkeit dieser Verfügungenmortis causa. Dieser Weg bietet auch die Lösung für jene Rechtsordnungen – so wie inItalien – wo diese Sachverhalte grundsätzlich nicht vorgesehen oder nicht zulässig sind,jedoch gemäß dem Grundsatz des hypothetischen Rechts als gültig betrachtet werdenkönnen. Sind Nachfolgeerbschaften zulässig? Nachfolgeerbschaften sind gemäß Art. 692 c.c. nur beschränkt zulässig. Die Möglichkeitfür den Erblasser, mehrere Erben (Vor- und Nacherbe) einzusetzen, mit der Auflage/Verpflichtung für das Vorerbe, das (Stamm)Vermögen zu erhalten und bei seinem Todan den Nacherben zu übertragen, unterliegt folgenden Auflagen/Beschränkungen: 

Als Vorerben dürfen nur Kinder, Nachfahren und Ehegatte des Erblassers eingesetzt

werden und der Begünstige muss als „Entmündigt“ erklärt worden sein (bzw. wenn

noch minderjährig, sich in einem solchen Zustand befinden, bei der – bei Eintritt der

Volljährigkeit – eine Entmündigung gem. 692 c.2 cc voraussichtlich ist)

Der Nacherbe muss jene Person sein, die dem Vorerbe zu seiner Lebzeiten gepflegt

hat (d.h. Pflege-Nachfolgeerbschaft). Dieser Nacherbe kann unmittelbar vom

Erblasser bestimmt werden (wobei eine Nichterfüllung der Pflegeauflage zum Verlust

des Erbanspruch bewirkt), oder auch durch „relatio“ bzw. sostitutio in incertam

persona, d.h. die allgemeine Einsetzung der „Pflegeperson“ als Nacherbe (ohne

vorab eine namentliche Nennung), die sowohl nachträglich ex lege oder auch

mittelbar testamentarisch erklärt werden kann.Diese Bestimmungen werden in Art. 691 c.c. analog auch für das Vermächtnisangewendet, indem ein „zweistufiges“ Vermächtnis verfügt wird (entweder 2Vermächtnisse in der Reihenfolge, oder eine Erbeinsetzung gefolgt von einemVermächtnis) Werden Nachfolgeerbschaften anerkannt, die gemäß fremder Rechtordnungen verfügtwurden ? Ja. Die Corte di Cassazione (Oberste Gerichtshof) verneinte bereits den Widerspruchzwischen ausländischen Rechtsordnungen, welche eine weitgehendereNachfolgeerbschaft als im Art. 692 cc vorsehen, und ordre public und stellte dadurchihre Zulässigkeit fest. Entsprechende Rechtsprechung stellte weiters fest, dass eine voneinem Ausländer gemäß im Ursprungsland geltendes Recht zu Lebzeiten gültig verfügteNachfolgeerbschaft ist in Italien nicht unzulässig, weil sie lediglich in Widerspruch mitdem italienischen ordre public steht, nicht aber die internationalen öffentliche Ordnungwiderspricht. Welche Folgen würden sich ergeben, wenn eine Nachfolgeerbschaft verfügt wurde unddas anwendbare Recht zum Zeitpunkt des Todes sich ändert/geändert hat? Die Ausführungen hinsichtlich gemeinsame Testamente können auch hier gelten, weil -wie gesagt – diese Art der Verfügung mortis causa in der EU-VO nicht mit einemErbvertrag gleichgesetzt wird und eigene Regelung in Art. 24 findet. Auch in diesem Fallgilt der Grundsatz des „hypothetischen Rechts“: Zulässigkeit und Wirksamkeit werdennach jenem Recht bewertet, das auf die Person anwendbar wäre (durch Rechtswahlgem. Art.24 [2] EU-VO oder aufgrund gewöhnliches Aufenthalt), wenn sie zu demZeitpunkt verstorben wären, in dem die Nachfolgeerbschaft verfügt wurde.Eine Änderung des anwendbaren Rechts zum tatsächlichen Todeszeitpunkt istunwesentlich. Sind Erbteilungen durch den Erblasser zulässig? Mit welcher Wirkung und Folgen? Waspassiert, wenn das anwendbare Recht zum Zeitpunkt des Todes sich ändert/geänderthat? Ja, aber das Codice civile regelt eingehend die Rolle und Handlungen des Erblassersbei einer Erbteilung, indem er direkt (Art. 734 c.c.) bzw. indirekt verbindliche Auflagen(art. 733 Abs. 1 c.c.) für die Erben bestimmt bzw. ein Dritter bestimmen kann, nachdessen Schätzung die Teilung des Nachlasses erfolgen soll (Art. 733 Abs. 2 c.c.).Einzig zwei sind – nach der italienischen Rechtsordnung – die Beschränkungen, die dieVerfügungsfreiheit des Erblassers bei dieser Teilung einengen: Zu beachten sindVerhältnismäßigkeit zwischen Gesamtwert und Erbanteil und Unberührbarkeit desPflichtteils. Insbesondere besagt Árt. 735 c.c., dass die Pflichtteilberechtigte immergemäß den Erbrecht zu bedenken sind, bei sonstiger ihnen eingeräumten Anspruch aufHerabsetzungsklage.Wurde die Erbteilung gesetzeskonform verfügt wurde, entsteht keineErbengemeinschaft.Vor der EU-VO unterlag die Erbteilung dem gleichen Recht, das für die Abwicklung desNachlasses anwendbar war, bei geltenden Anspruch der beteiligten Erben, das Rechtdes Ortes/Landes der Nachlasseröffnung oder des Landes, in dem sich die meistenErbgüter befinden, zu vereinbarenDurch die Einführung der EU-VO unterliegt nicht nur der Nachlassverfahren als solchersondern auch die Erbteilung jenem Recht, das die gesamte Rechtsnachfolge regelt(siehe Art. 21 und 22 bzw. Art. 23 [2] lit. j). Sind Vermächtnisse zulässig? Mit welche Wirkungen und Folgen? Art. 588 c.c. sieht für den Erblasser die Möglichkeit vor, über sein Vermögen auch mittelsVermächtnis zu verfügen, und definiert sie als „Einzelrechtnachfolge“ (disposizioni atitolo particolare) wodurch der Erblasser einem bestimmten Begünstigten (namentlicherwähnt oder innerhalb eine Gruppe zu finden) mit bestimmten Güter vermacht.Vermächtnisse haben nach dem italienischen Recht unterschiedlichen Rechtswesen, siekönnen tipici (vom Gesetz aufgelistete Sachverhalte) oder atipici (gemäßRechtsauslegung) sein, und können durch Wille des Erblassers oder ex lege entstehen.Die Wirkung eines Vermächtnisses hängt von seinem Wesen ab: dinglicheVermächtnisse übertragen dem Vermächtnisnehmer ein Eigentumsrecht oder dingliche(beschränkte) Rechte, oder auch gewähren eine Gläubigerstellung, die in Verbindungmit dem Vermögen des Erblassers bestand; schuldrechtliche Vermächtnisse gewährendem Vermächtnisnehmer eine testamentarisch verfügte Gläubigerstellung gegenüberdem Beschwerten (schuldrechtlich verpflichteter Erbe)III – SCHENKUNGEN UND ERBVERTRÄGE Den eigenen Nachlass kann man auch mittels Schenkungen oder Erbverträge regeln.Werden Schenkungen bei der Erbschaft berücksichtigt? Können Sie die Rechte derPflichteilberechtigten beinträchtigen? Bei einer Schenkung kann auch ein Sachverhalt erkannt werden, wodurch aus demVermögen/Nachlass Rechte oder Güter entnommen werden, die ex lege denPflichtberechtigten zustünden. Um dies zu heilen gibt die „collazione“ / Erbausgleichbzw. Rückführung von erhaltenen Schenkungen in die Erbmasse. Wurde vom Erblasserzu Lebzeiten Schenkungen zugunsten seiner Kinder oder Kindeskinder verfügt, geltendiese als „Vorab-Erbschaft“, also als „Anzahlung“ auf den Pflichtteil, außer wenn derSchenker die Begünstigte ausdrücklich von einer Rückführung zur Erbmasse befreit hat.Sollte also diese ausdrückliche Befreiungserklärung fehlen, werden die beschenktePflichtteilberechtigte „ideell“ diese Werte/Güter/Rechte zurück zur Erbmasse zurechnenlassen (imputatio ex se) und – nach Festlegung der Erbanteilen – aus diesen Abgezogen(Kürzung des Anteils um den Wert der Schenkung). Nur durch dieses Verfahren ist eineÜberprüfung möglich, ob der Erblasser über mehr als das Wert seines Vermögensverfügt hat und ob die Pflichtteilberechtigte auch ihren richtigen Anteil erhalten haben,oder ob sie durch die Schenkung benachteiligt oder geschädigt wurden; im letzteren Fallhaben sie Anspruch auf eine gerichtliche Klage (azione di riduzione -Herabsetzungsklage)  Sind Erbverträge in Ihrer Rechtsordnung zulässig? Können Sie die Rechte derPflichteilberechtigten beinträchtigen? Erbverträge sind ausdrücklich verboten vom italienischen Recht (Art.458 c.c.).Insbesondere und ausdrücklich sind 3 Arten von Erbverträge nicht zulässig:

  • Rechtsbegründend (patto istitutivo), womit jemand über seine Rechtsnachfolge für die
    Zeit nach seinem Ableben verfügt
  • Verfügungen (Abmachungen) über die eventuell durch eine noch nicht angetretene
    Erbschaft zu erwerbende Rechte/Werte (patto dispositivo)
  • Erbverzichtserklärend, womit ein potentieller Erbe auf seine durch eine noch nicht
    eröffnetem Nachlass ihm zustehende Rechte/Werte vorab verzichtet (patto rinunciativo).

Der Verbot ist einerseits durch die Bestimmungen von Art. 457 begründet, wonach „einNachlass/Rechtsnachfolge mortis causa kann nur ex lege oder mittelstestamentarischen Verfügung erfolgen“ und durch die Absicht des Gesetzgebers, dieVerfügungsfreiheit des Erblassers bis zu seinem Lebensende zu garantieren.Da sie verboten sind, können Erbverträge die Ansprüche der Pflichtteilberechtigte nichtbeeinträchtigen.Einzige Ausnahme wurde mit der Einführung (Gesetz Nr. 55 vom 14. Feb. 2006) des“Familienvertrages“ (patto di famiglia), womit einem Unternehmer erlaubt wird, mittelsRechtsgeschäft unter Lebenden sein Unternehmen oder Gesellschaftsanteilen nureinem seinen Pflichtberechtigten zu vermachen, vorbehaltlich der Zustimmung deranderen Pflichtberechtigten bzw. Erben. Welche Folgen ergeben sich in Hinblick auf Schenkung und Erbverträge, wenn dasanwendbare Recht zum Zeitpunkt des Todes sich ändert/geändert hat? Obwohl die EU-VO die Schenkungen ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereichausschließt (Art. 1 [2] lit. g), findet die Verordnung jedoch Anwendung bei „Ausgleichungund Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen bei der Bestimmung der Anteile dereinzelnen Berechtigten“ [Art. 23 [2] lit. j).Nach dem anwendbaren Recht wird dann festgestellt, ob und im welchen Ausmaß eineRückführung der Schenkung in die Erbmasse (collazione) notwendig ist und welcheSchutzmaßnahmen zugunsten der Pflichtteilberechtigten gegenüber Beschenktenbestehen.Hinsichtlich Erbverträge (welche zwar von unserer Rechtsordnung im Innenverhältnisverboten sind, aber von der Rechtsprechung als „nicht wider dem internationalen ordrepublic“ betrachtet werden): Wir bringen in Erinnerung, dass das „hypothetische Recht“,(das auf die Person anwendbar wäre, wenn sie zu dem Zeitpunkt verstorben wären, indem der Erbvertrag geschlossen wurde) nicht nur Zulässigkeit und Wirkung desVertrages regelt, sondern auch seine Verbindlichkeit und die Bedingungen für eineAuflösung (Kündigung).Die Parteien können dabei eine Rechtswahl treffen – im Rahmen der Bestimmungen Art.22 EU-VO – und zwar unter jenen Rechtsordnungen, die auch der Erblasser (oder einerder Erblasser) hätte wählen können. Dies kann sich als problematisch darstellen, dennhierbei könnte auch ein anderes, als das den Nachlass regelnde Recht gewählt werden.Empfehlenswert ist daher eine harmonisierte Rechtswahl, gleich für Nachlassabwicklungund Erbvertrag (wenn möglich).Eine Beschränkung finden wir in der Erwägung Nr. 50 EU-VO, wonach „das Recht, demdie Zulässigkeit und die Wirksamkeit (…) von Erbverträgen (…) nach dieser Verordnungunterliegen, sollte nicht die Rechte einer Person berühren, die nach dem auf dieRechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht pflichtteilsberechtigt ist“ IV Pflichtteilsberechtigte Sieht die italienische Rechtsordnung Pflichtteilsberechtigte vor? Ja, der italieniche Gesetzgeber hat die Figur des Pflichtteilberechtigten als Balancezwischen der Verfügungsfreiheit des Erblassers und dem Schutz der Familieninteressen.Pflichtteilberechtigten werden in Art. 536 taxativ aufgelistet: Ehepartner,Kinder und (unter bestimmten Umständen) Vorfahren (Eltern). Der Pflichtteil bzw. derAnteil an verfügbaren Vermögen variieren je nach Anzahl und Art der zeitgenössischenPflichtteilberechtigten zum Zeitpunkt der Nachlasseröffnung (Art. 537 ff. c.c.).Weiters stehen dem Ehepartner (auch wenn schuldlos getrennt /separato) sowohl einenPflichtteil als auch weitere Rechte gegenüber dem Nachlass zu: z.B. Wohnrecht imFamiliendomizil, Gebrauch der Wohnungsausstattung (gem. Art. 540 Abs. 2:Unabhängig ob diese ausschließlich Eigentum des Erblassers oder gemeinsamesEigentum war. Ausgeschlossen von der gesetzlichen Erbfolge sind der schuldhaftgetrennte Ehepartner (ihm steht – nur unter bestimmten Umständen – lebenslang einmonatliches Unterhaltsscheck zu) und der geschiedene Ehepartner.Eine Neuheit – durch das neuen Gesetzes (Nr. 219 vom 10. Dez. 2012) – ist dieGleichstellung von ehelichen, außerehelichen und Adoptivkinder. Lediglich die nichtanerkennungsfähigen außerehelichen Kinder unterliegen gesonderten Bestimmungen(Art. 580 c.c.): Diese haben Anspruch auf Alimente und Ausbildung, plus einemmonatlichen Unterhaltscheck in der Höhe der Rendite aus dem Pflichtteil, das sieerhalten hätten, wenn sie anerkannt worden wären.Die Vorfahren (Eltern) erhalten Anspruch auf Pflichtteil nur, wenn der Erblasser keineKinder (Nachfahren) hat. Können diese Rechte eingeschränkt werden? Nein. Der Grundsatz der Unberührbarkeit der Pflichtteilansprüche bekräftigt den Schutzfür die benachteiligten, geschädigten oder gar übergangenen Pflichtteilsberechtigte.Doppelt ist der vom Codice Civile gewährte Schutz:* Gem. Art. 553 und 564 haben die Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf eine „reintegra“/Rückführung (zur Erbmasse), die eine Wiedergewinnung (mit dinglichen Wirkung) derihm zuständigen Güter ermöglicht* Gem. Art. 549 genießen die Pflichtteilsberechtigte die Vorteile eines Verbotes, diePflichtteile mit Bedingungen oder Belastungen zu versehen, bei sonstige Nichtigkeit undUnwirksamkeit der auferlegten Bedingung/Belastung.Obowhl im Allgemein von „einer“ azione di riduzione/ Herabsetzungsklage gesprochenwird, handelt sich in der Tag um drei verschiedenen Klagearten:* die Herabsetzungsklage im eigentlichen Sinn, welche auf eineUnwirksamkeitserklärung für jene testamentarische Verfügungen oder Schenkungen,die über dem verfügbaren Maß disponiert haben* die Rückerstattungsklage (azione di restituzione) gegen jene, die durch dieungemäßen Verfügung begünstigt wurden* die Rückererstattungsklage gegen Dritten, die aus der ungemäß disponiertenErbmasse Güter erworben habenwobei eine positive Entscheidung bei der ersteren Voraussetzung ist, um auch dieandere Klagebegehren einzubringen.Der zu Beginn erwähnte Art. 46 Abs. 2 Gesetz Nr. 218/95 sah einen engeren Schutz fürdie Pflichtteilsberechtigten eines italienischen Erblassers. Diese zwingende Normbeschränkte zwar die Privatautonomie, jedoch verwirkte nicht die Rückweisung aufausländischen Rechtsordnung (soweit möglich). V Die Abwicklung der Erbschaft Wie wird eine Erbschaft abgewickelt? Was ändert sich nach der EU Verordnung? Für die Übertragung eines Nachlasses, bzw. die verfahrensrechtliche Abwicklung sindeinige Formalitäten zu beachten, insbesondere hinsichtlich Erbannahme bzw. -verzicht,Verfahrensschritte, Verwertung und Aufteilung. In Italien haben sich die formellenSchritte nach Einführung der EU-VO nicht geändert, bis auf die Einführung deseuropäischen Erbschein.Ist über den Nachlass per Testament verfügt, muss dies „veröffentlicht“ werden, d.h. derNotar, der das eigenhändiges Testament erhalten bzw. das öffentliche Testamentbeurkundet hat, verfasst auf Ansuchen der Interessierten ein Wortprotokoll darüber (mitTrascription des Inhaltes)Darüber hinaus müssen die Erbschaftsberufene binnen 12 Monate abNachlasseröffnung eine „dichiarazione di successione“ (Erklärung überRechtsnachfolge) abgeben, eine Auflistung von Aktiva und Passiva der Erbmasse zursteuerrechtlichen Erfassung. Die Erklärung – und die eventuelle Eintragung derNachlassrechte der Erben oder Vermächtnisnehmer in Immobilienregister/Grundbuch -gilt aber nicht als „Erbschaftsannahme“.Die Erklärung kann auch direkt von den Parteien verfasst werden, es besteht keinePflicht, einen Sachverständigen einzubeziehen. In der Tat aber – um Unstimmigkeitenoder Fehler zu vermeiden – wenden sich die Parteien meisten an Fachkräften wieVermesser (geometri), Steuerberater (commercialisti), Anwälte oder Notare.In jene Gebiete, die noch ein Grundbuchsystem führen (vorwiegend Trentino Alto Adige,Provinz Gorizia und einzelne Gemeinde in den Provinzen Udine, Vicenza, Brescia,Belluno) muss der Erbe oder Vermächtnisnehmer seine Rechtsanspruche insGrundbuch eintragen lassen, um später über sein Recht auch verfügen zukönnen/dürfen. Dabei ist es ein sogenannte „certificato di eredità“ oder „certificato dilegato“ (Erb- bzw. Vermächtnisbescheid) erforderlich. Dies ist ausschließlich aufAnsuchen beim zuständigen Gericht (bestimmt gem. Art. 13 Königlichen Dekrets Nr. 499vom 28. März 1929) erhältlich und muss unbedingt beantragt werden, falls der Nachlassauch Liegenschaften oder Immobilien betrifft. Dieses Dokument bescheinigt die Erben(oder Vermächtnisnehmer) und die ihnen zustehende Erbanteile. DasAusstellungsverfahren wird eingeleitet durch ein persönlich vonErben/Vermächtnisnehmer unterzeichneten Ansuchen (mit notarielle oder amtlicheUnterschriftsbeglaubigung), welches dem Einzelrichter am für die Nachlasseröffnungzuständigen Gericht vorgelegt wird. Wurde der Nachlass in einem Gebiet ohneGrundbuchsystem eröffnet, dann ist für die Ausstellung des certificato der örtlich für diegrundbuchpflichtigen Liegenschaften zuständiges Gericht zuständig. Wie wird eine Erbschaft angenommen? Eine Erbschaftsannahme in Italien erfolgt:- durch ausdrückliche Erklärung, womit man der Wille, die Erbschaft anzutretenbekundet. Das ist ein formelles Rechtsgeschäft und Actus Legittimus, weil keineFristsetzung oder Bedingung duldet. Die italienische Rechtsordnung, in Art. 474 Abs. 3c.c. bestimmt die Nichtigkeit einer „Teil-Annahme“ (accettazione parziale)- konkludent, wenn gem. Art. 478 c.c. der Erbberufene eine Handlung vornimmt, wonachWille und Absicht der Erbannahme verdeutlicht werden und die er nur in seinerEigenschaft als Erbe vornehmen darf. Der Gesetzgeber unterscheidet 2 Arten der „stillen Annahme“ (accettazione tacita):* gem. Art. 477 c.c.: wenn der Erbberufene schenkt, veräußert oder übergibt/überträgtan einem Dritten oder einem anderen Erbberufene Güter bzw. Rechte aus dem Nachlass*gem. Art. 478 c.c.: wenn der Erbberufene gegen Entgelt oder zu Gunsten einigerwenigen anderen Erbberufenen untentgeltlich die Erbschaft ausschlagt. Nach dem materiellen Recht und gem. Art. 470 Abs.1 c.c. ist die Erbschaftannahme :- schlicht (pura e semplice): dadurch werden die Vermögenswerte aus dem Nachlassmit jenem des Erbe vermischt. Der Erbe ist dadurch haftbar auch für jeneVerbindlichkeiten des Nachlasses, die dem tatsächlichen Wert (Aktiva) des Nachlassesübersteigen.- bedingt (con beneficio d’inventario): Der Erbe haftet für Verbindlichkeiten desNachlasses bzw. für Vermächtnisse nur bis zum Wert des ihm vermachteten Nachlasses Grundsätlich ist die bedingte Annahme eine Option, gilt aber als verpflichtend fürbestimmte Kategorien, wie Entmündigten oder juridische Personen anders alsGesellschaften. Erforderlich ist eine bedingte allerdings auch für denPflichtteilsberechtigte, der eine Herabsetzungsklage gegen Beschenkte oderVermächtnisnehmer einbringen will. Welche Rolle spielt der Notar? Bei testamentarischen Nachfolge ist der Notar, der die „Veröffentlichung desTestaments“ und seine eventuelle Eintragung, sowie die Eintragung (trascrizione) derVermächtnisse hinsichtlich Immobilien durchführt, eine Erbschaftannahmeentgegennimmt und die Inventur (zusammen mit dem Gerichtssekretär) vornimmt.Art. 2648 c.c. bestimmt, dass die Publizität eines Erbschafserwerbs für den Erbe mittelsEintragung der Annahmeurkunde erfolgen soll.Die Eintragung einer Annahmeerklärung erfolgt dank der notariell beurkundete Erklärungoder der einfachen schriftlichen Erklärung mit notariell oder gerichtlich beglaubigterUnterschrift des Erben.Bei konkludenter Annahme besagt Art. 2648 Abs.3 c.c, dass der Erbberufene eineEintragung veranlassen lassen kann, anhand der öffentlichen Urkunden oder derbeglaubigt unterfertigte privatrechtliche Vereinbarung, die das konkludenten, derErbschafsannahme bekundende Rechtsgeschäft beweist (z.B. dieErbteilungvereinbarung oder Veräußerung von Nachlassgütern), oder durchAusfertigung des richterlichen Spruchs hinsichtlich der tatsächlich erfolgtenErbschaftserwerbs.Bei bedingter Annahme (gem. Art. 484 c.c.) nimmt der Notar (oder der Schreiber amNachlassgericht) die Annahmeerklärung entgegen und übergibt dessen beglaubigteKopie beim Nachlassregister am Nachlassgericht, damit alle weitere formelleEintragungen bzw. Anmerkungen durchgeführt werden. Wie wird ein Vermächtnis bzw. eine testamentarisch verfügte Erbteilung abgewickelt Die Abwicklung eines Vermächtnisses bedarf keiner besonderen Formalität, da dasRecht/Eigentum automatisch erworben wird und bedarf keine ausdrücklicheAnnahme(erklärung), vorbehaltlich der Option einer Ausschlagungserklärung gem. Art.649 c.c. In den Gebieten mit dem System der Immobilienregister (anders als imGrundbuchgebiet) wird ein Vermächtnis vom Notar bei der Nachlasseröffnung insöffentlichen Immobilienregister eingetragen. Wir unterscheiden trotzdem zwischen:* legato reale /dingliches Vermächtnis (art. 649 c.c.): das Recht/Gut wird automatischerworben* legato obbligatorio/ schuldrechtliches Vermächtnis: wirksam ist das Vermächtnis mitder Leistung seitens des Beschwerten (Erbe). VI – DER EUROPÄISCHE NACHLASSZEUGNIS Die EU Rechtsverordnung führt den europäischen Nachlasszeugnis (Erbschein) einWer ist in Ihrem Land für die Ausstellung des europäischen Erbscheines zuständig? Gemäß Art. 32 Gesetz vom 30. Okt. 2014 n. 161 (sogenanntes „Legge europea 2013-bis) ist der europäische Erbschein der Notar zuständig, auf Antrag all jener, die ihr Status(als Erbe oder Vermächtnisnehmer) in einem anderen Mitgliedstaat geltend machenwollen.Diesbezüglich hat der Consiglio Nazionale del Notariato in Zusammenarbeit mit derFondazione Italiana del Notariato ein Handbuch für Notare herausgegeben, das viele fürdie Praxis wesentliche Fragen klärt.Im Sinne der EU-VO und gemäß den Bestimmungen der Legge Europea 2013-bis, kanndie Ausstellung des „Europäischen Nachlasszeugnisses“ bei jedem italienischen Notar(des eigenen Vertrauens) beantragt werden, unbeachtet ob er sein Sitz im Sprengel desNachlassgerichts hat oder nicht, wenn: 

  • der gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers zum Todeszeit in Italien lag, oder wenn 
    er das Recht seiner (italienischen) Staatangehörigkeit gewählt hatte
  • alle Sachverhalte gem. Art. 10 und 11 EU-VO verwirklicht sind (was aber in der Praxis 
    schwer anzuwenden ist).

Ausdrücklich verweist Art. 32 Abs. 3 des oben genannten Gesetzes auf die geltendeNorm hinsichtlich Grundbuchverfahren. Wie ist die Ausstellung geregelt? Das Problem in Rahmen der rechtlichen Implementierung in Italien, war in derÜberprüfung und Verbereitungsarbeit der für die Ausstellung zuständigen Behörde: derNotar soll sowohl rechtliche Elemente (wie zB. die Feststellung des anwendbares Rechtsund demnach die Feststellung der eigenen Zuständigkeit) als auch praxisrelevantenSachverhalten (zB. inhaltliche Überprüfung von Informationen, Erklärungen undvorgelegten Dokumente) und Zweckmäßigkeit der Ausstellung (Sicherstellung derAnwendung in einem anderen Mitgliedsstaat) überprüfen.Dass der Notar als „Ausstellungsbehörde“ im Sinne der EU-VO erklärt wurde, bewirktauch die Erteilung von Überprüfungszuständigkeiten, was ein Notar in Italien davor nichthatte. Im erwähnten Handbuch sind praxisnahe Anweisungen darüber zu finden, zB. wieein Notar die Vernehmung/Anhörung der Beteiligten gem. Art. 66 [4] EU-VOvorzunehmen hat, die eventuelle Einberufung mittels zertifiziertes E-mail (PEC = postaelettronica certificata) oder eingeschriebenen Brief, die Verfassung einesentsprechenden Gesprächsprotokolls, die Aufbewahrung der Dokumentation ingesonderter Akte, usw.Hinsichtlich der Möglichkeit einer öffentliche Einberufung/Bekanntmachnung, kann derNotar – solange keine gesonderte Seite auf dem Internetportal der Notariatskammer oderÄhnliches verfügbar ist – der erfolgte Antrag mittels Veröffentlichung im „on-line-Anschlagskasten“ (in jenen Gemeinde, die dies anbieten) oder – bei Bedarf – in derGazzetta Ufficiale (italienisches Gesetzblatt).Sind Dokumente oder Informationen aus dem Ausland erforderlich (zB. aus demStandesamt oder aus dem Immobilienregister), kann sich der Notar an die im Auslandzuständige Ausstellungsbehörde wenden, solange diese auch zur Weiterleitung derInformationen an ausländischen Behörden befugt ist.Der Antragsteller hat aller erforderlichen bzw. notwendigen Dokumente (als Original oderbeglaubigte Kopie) dem Notar vorzulegen, vorbehaltlich der Möglichkeit für den Notar -falls nicht alle Dokumente verfügbar sind – nach seinem Ermessen eidesstattlicheErklärungen oder andere Beweismittel zu akzeptieren. Eine ausdrückliche Annahmeerklärung ist erforderlich, wenn der Antragssteller bereitsErbe (und nicht lediglich Erbberufene) ist. Eventuell kann der Antrag mit dieser Erklärungergänzt werden (gem. Art. 475 c.c. ist dafür auch die einfache schriftliche undunterzeichnete Erklärung erlaubt) Ist die Nachfolge testamentarisch verfügt, muss der Testament bereits veröffentlichtworden sein, bevor die dadurch Erbberufene den Antrag auf Ausstellung vorlegen.Als zulässig wird auch die Ausstellung eines „Teilzeugnis“ betrachtet, insbesondere zuGunsten eines einzigen Berechtigten (zB ein Vermächtnisnehmer).Obwohl die Ausstellung des Zeugnisses nicht den Bestimmungen hinsichtlich dernotariellen Beurkundung unterliegt, soll das Dokument als Original beim ausstellendenNotar aufbewahrt werden (archiviert), und „dem Antragsteller und jeder anderen Person,die ein berechtigtes Interesse nachweist, eine oder mehrere beglaubigte Abschriften“ausgehändigt werden.Obwohl die EU-VO lediglich die Auflistung der Personen verlangt, denen eine Kopieausgehändigt wurde, scheint es opportun diese Liste mit weiteren Angaben zu ergänzen,wie zB. die Anzahl der ausgestellten Kopien oder deren Ausstellungdatum undAblauffrist.Grundsätzlich wird das Zeugnis auf Italienisch Verfasst, obwohl sicher die Möglichkeitfür den Notar besteht, es in einer anderen Europäischen Sprache zu verfassen. Welche Rechtsmittel bestehen? Entscheidungen, die die Ausstellungsbehörde nach Artikel 67 EU-VO getroffen hat,können von einem Antragsberechtigte, angefochten werden, und zwar gem. Art. 32Legge Europea 2013-bis, mittels Beschwerde (reclamo) bei dem für denNotariatssprengel des ausstellenden Notars zuständigen Gericht. Dabei wird einklassisches außergerichtliches Verfahren (volontaria giurisdizione) nach Art. 739 cpc(italienische ZPO) eingeleitet.Führt diese Beschwerde zur Feststellung, dass das ausgestellte Zeugnis nicht denTatsachen entspricht, so ändert oder berichtigt das angerufene Gericht das Zeugnis oderwiderruft es bzw. veranlasst, dass die Ausstellungsbehörde es tut.Wurde die Beschwerde gegen die Versagung der Ausstellung und es wird im Verfahrenfestgestellt, dass diese nicht gerechtfertigt war, so wird das Zeugnis unmittelbar von derentscheidende Behörde (Gericht) ausgestellt, oder diese sorgt dafür, dass dieAusstellungsbehörde (Notar) den Fall erneut prüft und eine neue Entscheidung trifft.Anhand dieser Bestimmungen wird das Zeugnis (bzw. seine Ausstellung) wahrscheinlichmit den allgemeinen Justizgebühren belegt, aber der Stempel- Registrierung- oderArchivierungssteuerpflicht unterliegen. In welchem Ausmaß und wie kann ein Europäisches Nachlasszeugnis aus einemanderen Land in Italien Verwendung finden? Gemäß Art. 62 [3] ein in einem Mitgliedsstaat ausgestelltes Zeugnis kann ohne weitereAnerkennungsformalitäten auch in Italien verwendet werden. Es gilt aber nicht alsVollstreckungstitel und hat ausschließlich Wirkung als Beweismittel: Man nimmt dadurchan – bis zum gegenteiligen Beweis – dass die im Zeugnis als Erbe bzw.Vermächtnisnehmer tatsächlich und begründet ihre Rechtsansprüche geltend machenkönnen, sowie dass der darin genannte Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalterüber entsprechende Handlungsbefugnisse verfügen.Darüber hinaus stellt das Zeugnis geeigneter Titel dar, um die Eintragung eines Erwerbsvon Totes wegen in die öffentlichen Register jenes Mitgliedstaates zu bewirken, in demsich die Nachlassgüter befinden. Der Erbschein bestätigt, dass die darin ausgewiesenePerson Anspruch auf Eintragung hat, beeinträchtigt aber nicht die innenstaatlicheBestimmungen hinsichtlich erforderlicher Form und Verfahren für die Eintragung. Art. 69 EU-VO – durch den Verweis auf die aus ihrem Anwendungsbereichausgenommenen Sachverhalte – bestätigt, dass das Zeugnis entfaltet seine Wirkungnach den innenstaatlichen Modalitäten und Normen des Anwendungslandes.Man vermutet auch, dass* das europäsiche Nachlasszeugnis die Erbschafstannahme, die Sterbeurkunde und derAuszug aus dem Testament ersetzen kann* unbeschadet ist die Pflicht für die Eintragungsanmerkung, wobei darin ausdrücklich aufdas Zeugnis hingewiesen werden soll.Das Zeugnis unterliegt weder Legalisierungspflicht noch Hinterlegungspflicht gem. Art.106 Z. 4 Lege Notarile (Notariatsordnung).Offen ist noch die – vom Gesetzgeber vernachlässigte – Frage, wie die Übersetzung derausländischen Zeugnisse erfolgen soll, was sicher erforderlich für die Eintragung in dieöffentliche Register ist.

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