Der Notar und die Kreditbesicherung XXXI.
Treffen des österreichisch-italienischen Komitees des Notariats
in Heiligenblut am 23.09.2006
Notar Dott. Ugo Friedmann – Notar in Mailand (I)
Das Kreditwesen ist einer der wesentliche Faktoren für eine blühende Wirtschaft, unter der Bedingung, dass ausreichende gesetzliche Instrumente zur Besicherung gegeben werden. Auch Staaten, die reich an Rohstoffen oder Eigenmitteln sind, leiden unter einer konstanten, Wirtschaftskrise (bzw. unter konstanten Wirtschaftskrisen), wenn sie nicht über ein Rechtssystem verfügen, das das Kreditwesen regelt und schützt. Unser Rechtssystem regelt die Kreditbesicherung durch die grundlegenden Bestimmungen unseres Codice Civile und die Verfahrensbestimmungen des Codice di Procedura Civile (italienische ZPO). Es gibt also eine vorbeugende“ Besicherung und eine Besicherung der Erfüllung, vorgesehen und geregelt durch verschiedene Bestimmungen und Prinzipien. Die Instrumente können direkter oder indirekter Natur sein. Wenn aber diese Instrumente ihre Wirkung zu verfehlen drohen, brauchen wir auch sanierende oder strafende Maßnahmen, um die Forderungen und Ansprüche des Gläubigers zu befriedigen, nach dem Prinzip der Schuldnerhaftung . Sollte die Forderung des Gläubigers einfach nicht befriedigt werden (d.h. die exakt vereinbarte Leistung oder Erfüllung der Forderung) dann kann der Gläubiger durch eine von den Parteien vereinbarten Geldsumme befriedigt werden, oder – wenn die Parteien keine Übereinstimmung finden – durch eine gerichtliche Entscheidung und der darauf folgenden Vollstreckung (z.B. eine Zwangsversteigerung des Vermögens des Schuldners). Einige grundlegende, uns allen sicher bekannte Prinzipien, die aber als Einstieg dienlich sind. Meine erste Frage bei der Verfassung dieser Arbeit war: Ist in unserem Rechtssystem eine Rolle, ein Auftrag des Notars im Bereich der Kreditsicherung vorgesehen? Oder, anders formuliert, wird der Notar unmittelbar im Rahmen der Kreditbesicherung berufen? Meine spontane Antwort dabei war, dass der Notar keine spezifische“ Rolle in dieser Hinsicht spielt, allerdings ist die Rolle des Notars von nicht unwesentlicher Bedeutung. Grundsätzlich ist der Notar, wie wir ihn verstehen, eine vorbeugende, außergerichtliche Instanz, welche die Aufgabe erfüllt, Verträge und Vereinbarungen zu gestalten, so dass möglichst geringe Anlässe zur Streitigkeit gegeben sind. Zu seinen Funktionen und Aufgaben zählen die Beurkundung von Akten oder Unterschriften, damit die Rechtsgeschäfte (und ihre Folgen) in die öffentliche Register Eintragung finden dürfen (denken wir an Liegenschaftsveräußerung, von Grundpfandrechten, Gesellschaftsverträgen, Änderungen von Gesellschaftssatzungen etc.)
Die Eintragung in Grundbuch oder Immobilienregister dient der Publizität, d.h. der öffentliche Bekundung der Übertragung von Grundrechten, damit sie erga omnes gültig sind und geltend gemacht werden können. Anders als das Grundbuchsystem, wo erst die eine Eintragung – nach gerichtlichem Beschluß – begründende Wirkung hat, wird in Italien das Eigentumsrecht auf Liegenschaften durch die diesbezügliche schriftliche Willenserklärung der Parteien übertragen. Die Tätigkeit des Notars wäre also nicht zwingend erforderlich; will jedoch der Käufer seine Position gegenüber anderen potentiellen oder späteren Käufer des selben Objektes absichern, muß er dieses Rechtsgeschäft (oder besser die Folgen) in die (öffentlichen) Immobilienregister eintragen lassen, und dazu braucht er die Beglaubigung seiner Unterschrift auf dem Vertrag durch einen Notar . Keine besondere Form der Publizität sieht das italienische Recht für die Übertragung des Eigentumsrechts an bewegliche Güter vor, außer für jene wofür gesetzlich die Form der Eintragung verlangt wird (z.B. eingetragene Güter, Gesellschaftsanteile, u. ä.) .
Bis vor kurzem durften nur notariell beglaubigte Urkunden in die Register eingetragen werden; durch DL 233/2006 dürfen Beglaubigungen von Urkunden über eingetragene Güter auch von Gemeindebehörde oder zugelassenen Agenturen (für Kfz-Zulassungen) durchgeführt werden. Ziel der neuen Bestimmungen ist eine Vereinfachung der Behördenwege für die Bürger. Die Norm ist noch sehr frisch“, erst nach einer Zeit der praktischen Implementierung und Anwendung wird ihre Beurteilung möglich sein. Die Rolle des Notars ist und bleibt unentbehrlich in Zusammenhang mit der Übertragung von Anteilen einer Ges. m. b. H. italienisches Rechtes , wofür die Vorlegung einer Notariatsurkunde beim Firmenregister zwingend vorgesehen ist , und wodurch auch die Streitigkeiten bei mehrfacher Veräußerung geklärt werden können (Vorrang der Ersteintragung) Da diese Norm auch bei Verpfändung der Anteile anwendbar ist, und nachdem die Verpfändung von Anteilen eine wichtige Form der Garantie bei der Erfüllung von zahlreichen Gesellschaftsverträgen darstellt, erscheint klar, welche bedeutungsvolle Rolle dem Notar bei dieser Rechtsmaterie zukommt. Außer in den oben angeführten Fällen, besteht keine Formpflicht für die Übertragung von Eigentumsrechten an Sachgütern, daher braucht man hier prinzipiell keine notarielle Tätigkeit. Anders aber die Situation bezüglich der Publizität (trascrizione) für Urkunden und Akten über Immobilien und Liegenschaften (zwingende Schriftform für eine gültige Rechtsübertragung i. S. d. Art. 1350 Cod. Civ.) bzw. für die (konstituierende) Eintragung von Grundpfandrechten bzw. Hypotheken (welche erst durch die Eintragung rechtswirksam sind). Es gibt mehrere Instrumente durch die die Rechte und Forderungen des Liegenschaftsverkäufers gegenüber dem Käufer besichert werden. Das Effektivste und Effizienteste für den Gläubiger ist die Bestellung einer dinglichen Garantie, und zwar ein Privileg oder eine Hypothek auf die Liegenschaft, wodurch der Rang und der Vorrang für die Verwertung des belasteten Gutes bestimmt werden. Dieses Recht ist an das belastete Gut gebunden, unabhängig vom Träger des Vollrechts an der Sache, und das Pfandrecht kann auch gegenüber Dritten, eventuellen Nachkäufern geltend gemacht werden, die selbst ihre Unwissenheit (Gutgläubigkeit) nicht geltend machen können.
Mit Privileg“ versteht das italienische Gesetz den vom Kreditanlass abhängigen Vorrang (fast ein Vorkaufrecht), eine Art Absonderungsrecht bei der Zwangsversteigerung des verpfändeten Gutes. Weil das Privileg gesetzlich qualifiziert wird, untersteht es keinem Publizitätszwang und gilt solange das Kreditverhältnis aufrecht bleibt. Am häufigsten wird es bei staatlichen (steuerlichen) Forderungen oder Forderungen aus Arbeitsverhältnissen angewendet. Nicht zu vergessen ist, dass ein Privileg über eine Hypothek vorrangig ist, weil es auf dem Kreditanlaß basiert und nicht auf dem Kreditsdatum, so dass ein später entstandenes Privileg Vorrang auf eine früher entstandene Hypothek haben kann. Eine Hypothek entsteht mit ihrer Eintragung in die öffentlichen Immobilienregister und erlischt nach 20 Jahren, außer sie wurde verlängert. Es ist das Vermögen des Schuldners, das dem Gläubiger die Leistung und Erfüllung der Verpflichtung garantiert. Um vor einer Wertminderung des haftenden Vermögens zu schützen, gibt das Gesetz dem Gläubiger einige gesetzliche Instrumente, welche er auch nach durchgeführten Verfügungsgeschäften des Schuldigers anwenden kann: – ordentliche Widerrufsklage“ (azione revocatoria ordinaria): das Verfügungsgeschäft verliert dadurch nicht seine Gültigkeit, jedoch gilt es nicht (unwirksam) für den Gläubiger. Diese Klage verjährt nach 5 Jahren, also früher als die ordentliche Frist von 10 Jahren, zum Schutz der Rechtsverhältnisse und der Rechtssicherheit.
Diese Klage verlangt mehrere Bedingungen: – ein Verfügungsgeschäft, welches zu einer Änderung (Minderung) des Schuldnervermögens geführt hat; – Nachteil des Gläubigers, d.h. das Verfügungsgeschäft soll das Vermögen so weit geändert haben, dass eine Forderungsbefriedigung nicht mehr möglich ist (eventus damni); – Bewußtsein, dass dieses Geschäft ein Nachteil für den Gläubiger darstellen würde (consilium fraudis). Dieses Bewußtsein soll nur für den Schuldner bestehen (bei unentgeltlichen Verfügungsgeschäften), betrifft aber auch den Dritten (Käufer) bei entgeltlichen Geschäften. Die Beweislast bezüglich der Kenntnis des Nachteiles gegenüber dem Dritten liegt beim Kläger. Die Zahlungsunfähigkeit des Privatschuldners hat nur bedingt Folgen, denn eine Exekution ist nur in einzelne Güter durchführbar und steht im Ermessen des Gläubigers. Anders aber die Folgen bei einem zahlungsunfähigen Unternehmer, denn alle negativen Konsequenzen verketten sich und beeinflussen die Wirtschaftsituation. Aus diesem Grund ist es vernünftig, dass ein Konkursverfahren auch amtlich eröffnet werden kann, alle Güter und Vermögenswerte betrifft und allen Gläubigern par condicio garantiert. Durch das Konkursurteil verliert der Schuldner die Geschäftsführung und die Verfügung über sein Vermögen, demnach sind auch seine eventuellen Verfügungsgeschäfte nichtig. Allerdings, um Verfügungsgeschäfte des Schuldners vor dem Urteil zu vermeiden, welche unter Umständen dem Gläubiger zum Nachteil fallen, sieht das italienische Recht eine Widerrufsklage im Konkursfall“ (azione revocatoria fallimentare) vor, wodurch die durchgeführte Geschäfte ebenfalls unwirksam für den Gläubiger sind.
Die Bestimmungen diesbezüglich wurden eingehend überarbeitet und geändert durch DL Nr. 35 vom 14.03.2005, später Gesetz Nr.80 vom 14.05.2005. Insbesondere werden durch die neuen Bestimmungen alle entgeltlichen Rechtshandlungen für ungültig erklärt, welche bis zu einem Jahr vor der Konkurserklärung durchgeführt wurden (früher gab es eine 2jährige Frist) und bei welchen der Wert der vom Konkursmelder übernommenen Verpflichtungen 25% der ihm versprochenen Gegenleistungen übersteigt. Darüber hinaus werden auch jene entgeltlichen Rechtsgeschäfte für ungültig erklärt, die innerhalb der letzten 6 Monate vor der Konkurserklärung abgeschlossen wurden, wenn der Konkursverwalter beweisen kann, dass die andere Partei über die Zahlungsunfähigkeit des Partners Kenntnis hatte. Nicht ungültig sind dagegen Veräußerungen (zu einem marktgerechten Preis) von Wohnimmobilien (die als Hauptwohnstätte des Käufers oder einer mit ihm bis im 3. Grad verwandten Person dienen) oder jene Rechtshandlungen und -geschäfte, die planmäßig und glaubwürdig zur wirtschaftlichen Sanierung des Unternehmens dienen sollen. Unverändert bleiben die Bestimmungen über Ungültigkeit von unentgeltlichen, maximal bis zu 2 Jahren vor der Konkurserklärung, abgeschlossenen Rechtsgeschäften. Minderungsklage bei Schenkungen Wurde der Pflichtteilberechtigte (Ehegatte, direkter Vor- bzw. Nachfahre des Erblassers) in seinen Rechten verletzt, darf er Minderungsklage bezüglich jenen Schenkungen innerhalb von 10 Jahren ab Erbfall einreichen. Hat der beklagte Schenkungsbegünstigte die geschenkten Immobilien bereits veräußert, kann der Kläger ihre Rückgabe durch den Käufer innerhalb einer Frist von 20 Jahren ab Schenkung verlangen. Diese Minderungsklage kann im Allgemeinen auch Hypotheken oder andere dingliche Rechte betreffen, welche der Beschenkte Dritten gewährte. Der neue Art. 561 Codice Civile (Änderung durch D.L. 35/14.03.2005 und Gesetz 80/ 14. 05. 2005) bestimmt aber, dass Pfandrechte ihre Gültigkeit nicht verlieren, wenn die Minderungsklage später als 20 Jahre nach der Eintragung der Schenkung vorgebracht wird. Wurde die Klage jedoch innerhalb 10 Jahren ab Erbfall vorgebracht, dann hat der Beschenkte dem Pflichtteilberechtigten die Wertminderung auszuzahlen. Mit anderen Worten, ist die gekaufte Immobilie aus einer Schenkungsmasse, besteht für den Käufer das Risiko einer Herausgabe aufgrund einer Minderungsklage. Einige Anmerkungen über das Wesen der Hypothek: Die Hypothek als dingliches Sicherungsrecht ergibt sich aus dem Kompromiß zwischen Notwendigkeit einer Kreditsicherung und Freiheit der Güter- und Vermögensverfügung. Vor unseren moderneren Rechtsbestimmungen und Gesetzten, war ein (Pfand)belastetes Gut unveräußerlich. Erst durch den napoleonischen Kodex wurde die Belastung selbst ein übertragbares Recht. Danach wurden die Bestimmungen über die Hypothek immer komplexer, um ein optimales Gleichgewicht zu finden. Es gibt drei wesentliche Arten der (italienischen) Hypothek: die gesetzliche (von Amts wegen) die gerichtlichte (aufgrund eines richterlichen Urteils) und die willentlichen Rechtshandlung. Die letztere ist das Hauptthema meiner Ausführungen. Diese Art von Hypothek gründet sich – auf einem Vertrag zwischen Schuldner (oder Drittem als Pfandsgeber) und Gläubiger. – auf einer einseitigen Rechtshandlung inter vivos seitens des Schuldners oder des Dritten als Pfandgeber (einer der seltenen Fälle, die als bindende einseitige Willenserklärung anerkannt und geregelt ist). Sowohl Vertrag als auch einseitiges Rechtsgeschäft müssen schriftlich sein, bei sonstiger Nichtigkeit (art. 2821 CC), sie müssen notariell beurkundet werden (Urkunde oder notarielle Beglaubigung), wenn sie in die öffentlichen Register eingetragen werden sollen. Sowohl die gerichtliche als auch die gesetzliche Hypothek (staatlich) werden aus freier Initiative des Gläubigers errichtet. Die gesetzliche Hypothek zu Gunsten des Verkäufers oder (Mit)Erben wird automatisch vom Konservator (Buchführer) des Registers eingetragen, außer es besteht ein öffentlich beurkundeter Pfandverzicht. Der Vertrag, die einseitige Willenserklärung, das richterliche Urteil oder ähnliches stellen lediglich den Titel dar, um ein (Grund)Pfand zu errichten, welches nur mit der Eintragung in die Immobilienregister entsteht (Art.2808, Abs.2 CC) Es gibt auch ein Pfandrecht“ (ipoteca) auf bewegliche eingetragene Sachen, welches ebenfalls Eintragung in ein eigenes Register bedarf (ist deshalb dem Rechtsinstitut der Hypothek ähnlich); es handelt sich hier um eine Realschuld und nicht um eine persönliche. Die Publizität für diese Verpfändung ist zwar der Eintragung für die Eigentumsübertragung formal ähnlich, hat aber begründende Wirkung.
Nichts desto weniger ist die Eintragung allein nicht ausreichend für das Bestehen dieser Hypothek: sobald die dadurch besicherte Forderung getilgt, ausbezahlt, erloschen oder unwirksam wird, erlischt bzw. verliert auch die Hypothek ihrer Wirkung. Jedes einzelne Gut kann mit mehreren Hypotheken belastet werden, zur Besicherung verschiedener Kredite. Jede Hypothek wird mit einer Laufzahl gekennzeichnet (Man sagt ipoteca di 1. grado, di 2. grado“, etc.). Kommt es zu einer Zwangsversteigerung, so dient der Ertrag zuerst der Befriedigung der Forderungen (der Gläubiger) 1. Grades, wenn noch ein Restwert vorhanden ist, der Forderung (Gläubiger) 2. Grades u. s. w. Ein nachrangiger Gläubiger kann durch Zahlung an den vorrangigen Gläubiger in seine Rechte eintreten bzw. eingesetzt werden (Einsetzung/Eintritt ins Pfandrecht, Art. 1203 Z.1) Die Hypothek wird durch ihre Streichung aus dem Register gelöscht. Dafür ist auch ein eigener Titel nötig: die Estinzione di obbligazione garantita“ (Löschung/Streichung von besicherten Forderungen) Die Eintragung verjährt nach 20 Jahren, außer sie wird auf Antrag des Gläubigers verlängert (Art. 2847). Nach Verstreichung der 20 Jahren darf der Konservator aber nicht automatisch die Streichung durchführen. Das belastete Gut kann veräußert werden, der Käufer geht aber damit das Risiko ein, dass der Gläubiger eine Verwertung (Vollstreckung) beantragt (droit de suite). Die Hypothek bleibt unberührt, was immer mit dem belasteten Gut geschieht (Veräußerung, Belastung mit anderen dinglichen Rechten, auch zugunsten Dritten wie Nutzungsrechte etc.). Der Gläubiger behält das Recht, die Befriedigung seiner Forderung aus dem belasteten Grund zu verlangen, was auch immer über das Gut verfügt wurde. Das belastete Gut kann auch vererbt werden, jeder einzelne Erbe haftet aber hypothekarisch als Gesamtschuldner (Art. 754 CC), weil die Hypothek nicht teilbar ist (anders als bei der Teilhaftung der Erben bei verschuldetem Erblasser). Bei Kreditfälligkeit kann der unbefriedigte Gläubiger die Zwangsverwertung (Zwangsversteigerung) des belasteten Gutes, auch wenn es an Dritte bereits verkauft wurde, verlangen. Der Erwerber (aktueller Eigentümer vom belasteten Gut) hat dagegen drei Möglichkeiten (i. S. Art. 2858 ff. CC) – Befriedigung (Zahlung) der Forderungen des Gläubigers (befreiend) – Herausgabe des belasteten Gutes, d.h. Eigentumsverzicht (gesonderte Erklärung vor Gericht) – Bereinigung/Tilgung (purgazione): er bietet den Gläubigern eine Summe gleich dem Kaufwert (dem Marktwert, bei unentgeltlichen Erwerb). Ist keiner der Gläubiger bereit, das Gut für mindestens 10% mehr als die gebotene Summe zu erwerben, so gilt die Schuld (und die Hypothek) als getilgt. Auf jedem Fall hat dieser Dritte Regreßanspruch gegenüber dem Hauptschuldner. Er kann auch i. S. d. Bestimmungen des Art. 1203 CC handeln und in die Hypothek eintreten, nicht aber für die gesicherten Kredite, die vor seinem Erwerb eingetragen wurden. Ist der Pfandgeber nicht gleich Schuldner, befindet er sich in einer ähnlichen Situation: er kann nicht die Zwangsbelangung (Zwangszahlung) des Schuldner veranlassen, wenn dies nicht vereinbart war (Art.2968 CC), sondern er untersteht direkt der Vollstreckungsklage (Zwangsvollstreckung). Ebenfalls hat er aber Regreßanspruch gegenüber dem Schuldner und Eintrittsrecht gegenüber dem Gläubiger. Eine Hypothek ist grundsätzlich bestimmt und unteilbar“ (Art. 2809 CC), belastet nur jene ausdrücklich bezeichnete Güter und nur zu einem bestimmten Wert. Sie Belastet zur Gänze alle verpfändete Güter und auch jedes einzelne Teil von ihnen.
Diese Bestimmtheit“ hat zwei Aspekte: * in Bezug auf die Kreditsicherung: das Vorzugsrecht gilt höchstens bis zum eingetragenen Pfandwert (obwohl die besicherte Forderung nicht unbedingt eine Geldforderung sein muß). Das Vorzugsrecht deckt allerdings den Kredit auch über diesem Wert, in Bezug auf die Nebenforderungen (Errichtungs-, Eintragungs- oder Verlängerungskosten, ordentliche Ausgaben und Kosten bei Zwangsverwertung etc.) * In Bezug auf die verpfändeten Güter: die Verpfändung gilt nur für ausdrücklich definierte Güter“. Diese können also weder künftige Güter sein (da nur bestehende Güter verpfändet werden dürfen i. S. d. Art. 2823) noch Güter im Eigentum von Dritten (bei Erwerb des Gutes vom Pfandgeber ist dies aber möglich, Art. 2822). Bei Miteigentum eines ungeteilten Gutes ist das auch möglich, wobei die Pfandverwertung nur auf den Anteil des Eigentums wirksam ist, die dem (Mit)Eigentümer bei einer Teilung zugewiesen wird (Art. 2825 CC). Eine Hypothek belastet nicht nur Liegenschaft bzw. Immobilie sondern auch Zubehör, Verbesserungen oder Zubauten. Diese Erweiterung des Pfandrechtes z.B. auf ein auf der verpfändeten Liegenschaft errichtetes Gebäude, entpuppt sich im Endeffekt als Verpfändung von künftigen Gütern, also auf Güter, für welche noch keinen Pfand“ eingetragen werden kann. In der Tat wird häufig ein Kredit für einen höheren Betrag gewährt, als der Wert der verpfändeten Liegenschaft, wenn der Kredit ein Bauvorhaben auf derselben finanzieren soll. Die eingetragene Hypothek beinhaltet auch diesen Wert. Das Risiko, dass das Bauvorhaben nicht verwirklicht wird, trägt der Gläubiger. Grundsätzlich ist eine Hypothek unteilbar, gleich dem Pfand. Sie belastet alle verpfändeten Güter und alle Anteile, auch wenn die Forderung zum Teil zurückgezahlt wurde oder wenn der Wert der verpfändeten Güter steigt. Allerdings ist hier möglich, auf Antrag des Gläubigers oder durch gerichtlichen Beschluß, eine Minderung des Pfandrechtes zu bewirken: dies ist entweder eine Minderung der gesicherten Anspruchssumme, oder eine Einschränkung des verpfändeten Gutes. Unsere Tagung soll die grenzüberschreitenden Rechtsverhältnisse erleuchten, wobei hier sich die Frage stellt, ob und in wie weit – anläßlich der Beurkundung einer Immobilienveräußerung oder der Errichtung einer Hypothek – Zugang zum italienischen Publizitätssystem möglich ist. Wie bereits erwähnt, jene im Ausland errichteten Urkunden oder jene Rechtshandlungen, die auch auf italienischem Gebiet Rechtskraft und Rechtswirkung haben sollen, müssen die gleichen Formalbedingungen wie gleichwertige italienische Rechtsakte aufweisen, das betrifft die schriftliche Form (sowohl als öffentliche Beurkundung oder auch als Privatvertrag, i. S. d. Art. 1350 CC, bei sonstiger Nichtigkeit) für Übertragung von Eigentum bzw. Errichtung oder Änderung oder Übertragung von dinglichen Rechten auf Immobilien, oder den diesbezüglichen Verzicht.
Die gesetzliche Publizität dieser Dokumente, welche formell durch ihre Eintragung in die Immobilienregister erfolgt, ist notwendig, um die Rechtsgeschäfte gegenüber Dritten geltend zu machen, und kann von folgenden Titeln bewirkt werden: gerichtlicher Beschluss oder Urteil, Urkunde, notariell bzw. gerichtlich beglaubigter Vertrag (scrittura privata autenticata), wobei alle aus dem Ausland kommenden Dokumente beglaubigt werden müssen (Art. 2637 CC) . Zu beachten ist hier, dass auch ein Privatvertrag keinen gültigen Titel (für eine Eintragung) darstellt (entgegen den gesetzlichen Bestimmungen) wenn er nicht notariell beglaubigt wird (Unterschriftenbeglaubigung). Das italienische IPR bestimmt, dass sowohl die Form als auch die Publizität der Rechtsgeschäfte über dingliche Rechte an Immobilien durch das Prinzip des lex rei sitae geregelt werden.
Das bedeutet, dass auch ausländische Rechtsakte über in Italien gelegenen Immobilien den formellen Anforderungen des italienischen Rechtes entsprechen müssen, damit ihnen in Italien Publizität gewährt wird (da die italienischen öffentlichen Register durch italienische Gesetze geregelt werden) Mit anderen Worten auch ausländische notarielle Urkunden müssen den italienischen Notariatsurkunden entsprechen, i. S. der Bestimmungen des italienischen Rechtes: d.h. die beglaubigende Instanz im Ausland muss über gleiche Merkmale und Befugnisse wie der italienische Notar verfügen, das Dokument soll ausdrücklich die Erkennung und Überprüfung der Identität der Parteien sowie die gesetzliche und rechtliche Überprüfung , die Erklärung der beglaubigenden Instanz als solche bekunden und die Bestätigung und Beglaubigung beinhalten, dass die Unterzeichnung in seiner Anwesenheit erfolgte. Damit die ausländische Urkunde auch in Italien Gültigkeit erlangt, bedarf sie einer Beglaubigung (vom Immobilienregistergesetz verlangt), wenn die Urkunde aus einem Land kommt: – das das Haager-Abkommen vom 5.10.1961 nicht unterzeichnete – das Brüsseler Abkommen von 25.Mai 1987 nicht ratifiziert hat – mit dem keine bilateralen Abkommen für die Befreiung von Beglaubigung- bzw. Apostille-Pflicht unterzeichnet wurden (wie erwähnt gibt es bereits ein solches Abkommen zwischen Österreich und Italien, wonach eine diesbezügliche Befreiung für Notariatsurkunden und Gerichtsurteile gilt) Die italienische Notariatsordnung verlangt weiters die Vorlegung der ausländischen Originalurkunden (bzw. Dokumentation bei beglaubigten Privatverträgen) und ihrer Kopien bei einem notariellen Archiv oder einem in Italien zugelassenen Notar, bevor man sie auf italienischem Gebiet anwendet“ (damit ist der allgemeine Gebrauch zu den dazu gedachten Zwecken, darunter ihrer Eintragung in die Register gemeint). Diese Vorlegung dient zu: 1 – Verwahrung der Urkunde und Ausstellung von offiziellen Abschriften – Überprüfung der formellen Merkmale (siehe oben), welche nicht ergänzt werden können, und der Gesetzlichkeit (d.h. keine Unvereinbarkeit mit den Prinzipien des italienischen Rechtssystems) der Urkunde / Dokumente 2 – eventuelle Ergänzung von – i. S. der italienischen Bestimmungen – notwendigen Daten, wie z.B. genaueren Kataster- oder Liegenschaftskennzahlen, Zusatzerklärungen zur Vermeidung einer eventuellen Nichtigkeit. Insbesondere wird hier auf die (ital.) Baurechtsordnung hingewiesen (z.B. bei fehlenden Baugenehmigung, bzw. Beilegung von Bestätigungen bez. städtebaulicher, zwecksbestimmender Bewilligung – certificazione di destinazione urbanistica – kann die Urkunde ungültig sein oder ihre Eintragung nicht erlaubt werden). Nach der Gesetzesänderung, die eine relative Nichtigkeit bzw. Heilbarkeit für eine italienische Urkunde vorsieht, wenn lediglich diese certificazione“ fehlt, scheint nun – durch die Vorlegung – auch die Heilbarkeit der ausländischen Urkunden bei gleichem Mangel möglich . 3 – Durchführung von weiteren gesetzlichen Maßnahmen, wie z.B. die Eintragung innerhalb der gegebenen Fristen (30 Tage ab Urkundendatum, bei EDV-unterstützten Urkunden, 60 Tage bei ausländischen Beurkundung), wie auch Entrichtung der gesetzlichen Gebühren; pubblicità immobiliare (gesetzliche Offenlegung) und grundbücherliche Übertragung, mit Entrichtung der hypothekarischen und grundbücherlichen Abgaben; weitere, i. S. d. italienischen Recht erforderliche Schritte. Die italienische Notariatsordnung bestimmt, dass jedem bei einem italienischen Notar vorgelegten, ausländischen Dokument, eine italienische Übersetzung beigelegt werden muß. Dies ist nicht erforderlich in jenen Gebieten, wo die Sprache der ausländischen Urkunde gesetzlich erlaubt ist (z.B. Französisch im Aosta-Tal, oder Deutsch in der Provinz Bozen) Die oben angeführten Bestimmungen gelten natürlich auch für die Urkunden zur Errichtung von dinglichen Sicherungsrechten, insbesondere einer Hypothek auf eine Liegenschaft/Immobilien auf italienischem Staatsgebiet: Erforderlich sind daher die schriftliche Form, wobei diese eine Notariatsurkunde, eine notariell bzw. gerichtlich beglaubigten Vertrag (Art. 2837 CC) oder eine gerichtlicher Beschluss bzw. Urteil sein kann, wobei alle im Ausland verfaßten bzw. ausgestellten Dokumente von der italienischen Justizbehörde als rechtswirksam erklärt werden sollen, außer es bestehen entsprechende internationale Abkommen. Erfüllt ein Schuldner seine (Zahlungs-)Verpflichtung nicht, kann der Gläubiger – nachdem er die gerichtlich Bestätigung der Nichterfüllung und ein diesbezügliches Urteil gegen den Schuldner erlangt hat – eine Vollstreckungs- bzw. Verwertungsklage einbringen (i. S. d. Bestimmungen der italienischen ZPO), die Güter gerichtlich versteigern lassen und mit dem Ertrag seine Forderung befriedigen. Das Hab und Gut des Schuldners wird durch pignoramento“ (Pfändung“) exekutiert; betrifft dies Immobilien oder Liegenschaften, muß es eingetragen werden. Das Grundprinzip ist die Vermögenshaftung des Schuldners, und zwar mit seinem aktuellen und künftigen Gesamtvermögen; das bedeutet, dass all sein Hab und Gut requiriert und gepfändet werden kann. Gibt es mehrere Gläubiger, haben alle Anspruch auf eine Befriedigung ihrer Forderung durch den Versteigerungsertrag, i. S. d. Prinzips der par condicio creditorum.
Das Gesetz gewährt allerdings manchen Gläubigern ein Vorrecht: wir sprechen hier von gesetzlichem Vorrecht und unterteilen es in Privileg (privilegio), Pfand (pegno) und Hypothek (ipoteca). Durch die Pfändung (pignoramento) bleibt zwar der Schuldner noch Eigentümer seines Vermögens, aber die in Bezug auf seine Güter verfügten Rechtsgeschäfte verlieren ihre Wirksamkeit gegenüber Pfandgläubigern und jenen Gläubigern, die sich an das Pfändungsverfahren anschließen. Es ist also eine relative Unwirksamkeit. Die neue Gesetze (DL no.35, vom 14.3.2005 und Gesetz no. 80 vom 14.5.2005 und ihrer Novellen) haben wesentliche Änderungen des Pfändungsverfahren (in der ital. ZPO) eingeführt. Die verfolgten Ziele dabei waren: – den Schuldner leichter auffindbar und erreichbar zu machen: er wird aufgefordert, seinen Wohnsitz (für das Verfahren) in dem Sprengel des zuständigen Vollstreckungsgerichts zu nehmen – die Pfändungsmaßnahmen im Interesse des Gläubigers effizienter zu gestalten: wenn der Wert der gepfändeten Güter zur Befriedigung der Gläubigerforderung nicht ausreichend ist, soll der Schuldner selbst weitere Güter und ihren Standort nennen. Diese gelten als gepfändet ab dem Zeitpunkt der Nennung. Darüber hinaus darf der gerichtlicher Vollstrecker – um weitere pfandwürdige Güter ausfindig zu machen – nicht auf die Unterstützung von der Polizeibehörde direkt zugreifen, sondern muss auch direkte Anfragen an Steuerbehörde oder anderen öffentlichen Datenbanken richten. Vor der (Zwangs)Versteigerung kann der Schuldner die gepfändeten Güter ablösen“, indem er einen Betrag bietet, welcher die Gläubigerforderungen und auch die Vollstreckungskosten, Nebenkosten und Zinsen beinhaltet. Eine weitere Neuerung betrifft das Eintrittsrecht von weiteren Gläubigern in das Vollstreckungsverfahren. Dies ist nun lediglich jenen Gläubigern gewährt, welche einen vollstreckbaren Titel haben, bzw. jenen, die zur Zeit der Pfändung, bereits eine Pfändung dieser Güter veranlasst hatten, oder über ein eingetragenes Vorrecht bzw. Pfandrecht verfügen. Darüber hinaus kann nun der Vollstreckungsrichter gleichzeitig (selben Beschluß bzw. Urteil) die Eigentumsübertragung des versteigerten Gutes und die Streichung der Pfändungs- und Hypothekeintragungen anordnen, auch für jene Eintragungen, die nach der Pfändung durchgeführt wurden, und die zwar unwirksam sind, jedoch nicht wenige Probleme bereiten können (siehe später die Anwendung der sogenannten Finanzierung“). Weiters sieht die Gesetzesnovelle vor, dass der Richter mit der Prozedur für die Zwangsversteigerung von Immobilien nicht nur einen Notar (eingetragen im Immobilienstandort bzw. im nächstgelegenen Sprengel) beauftragen kann, sondern wahlweise auch einen in den öffentlichen Listen eingetragenen Rechtsanwalt, Steuerberater oder fachkundigen Buchhalter.
Die Listen der zu diesen Handlungen befugten Fachleute werden alle drei Jahren von der jeweiligen Kammer erstellt und den Gerichtspräsidenten vorgelegt, welche jene Personen aus der Liste – mit einer Wirkung von 6 Jahren streichen dürfen, die wegen Verstoß gegen Fristen oder Bestimmungen abberufen wurden. Die berufenen Personen sollen – unter anderem – die Schätzung der Immobilien veranlassen (unter Mithilfe von Experten), alle Registrierprozeduren durchführen (sowohl bezüglich Übertragung als auch Vollstreckung, wie auch später Streichung) und die entsprechende Dokumentation dem Vollstreckungsrichter zukommen lassen. Die Honorare für diese Tätigkeiten werden alle 3 Jahre durch Ministerialverordnung festgestellt. Wichtig ist sicher die Einführung – im Vollstreckungsverfahren – eines Finanzierungsvertrages“. Der neue Absatz des Art. 585 CPC (ital. ZPO) sieht folgende Neuerung vor: Wenn das versteigerte Gut durch Finanzierung bezahlt werden soll, bei gleichzeitiger Eintragung einer neuen hypothekarischen Sicherung
- Grades auf die Immobilie, muß im Eigentumsübertragungsurteil (decreto di trasferimento) darauf hingewiesen werden, und der Konservator darf das Urteil in die Register nur bei gleichzeitiger Eintragung des neuen Pfandrechtes eintragen. Die italienische Zivilprozessordung regelt die Vollstreckung in ihrem dritten Buch (Titolo Terzo) und bestimmt hier, dass eine Vollstreckung nur kraft eines Vollstreckungstitel und nur in Bezug auf eine bestimmte, fällige Forderung stattfinden darf“ (Art. 474 CPC). Bereits der Wortlaut der Bestimmung verdeutlicht die wesentliche Elemente: die Voraussetzungen und Bedingungen für eine Vollstreckung sind unausweichlich (?), taxativ und ausdrücklich angeführt. Ebenfalls im Art. 474 CPC werden die Vollstreckungstitel angeführt: 1.Urteile und Verfügungen, welchen durch Gesetz die Vollstreckbarkeit zuerkannt wird
- Wechsel oder andere Forderungstitel, welche ebenfalls durch Gesetz vollstreckbar sind;
- Urkunden, welche von einem öffentlichen Notar oder einer anderen gesetzlich dazu befugten Amtsperson beurkundet wurden, im Hinblick auf die darin angeführten Zahlungsverpflichtungen. Im Sinne der Bestimmungen der Art. 474 ff. CPC, haben Urteile und öffentliche Urkunden nur Vollstreckungskraft, wenn sie die einführende Formulierung “Repubblica Italiana – In nome della legge” (Italienische Republik – Im Namen des Gesetzes) bzw. die Vollstreckungsklausel (Wortlaut im Art. 475 CPC) aufweisen. Darüber hinaus soll (immer i. S. d. Art. 475 CPC) zum Schluß dieser Klausel immer die Person ausdrücklich angeführt werden, der eine vollstreckungswirkende Kopie der Urkunde ausgehändigt wird.
Die Gesetzesnovelle (DL 35 vom 14.3.2005 und Gesetz no.80 vom 14.5.2005) hat folgende, ab 1. Januar in Kraft getretene Änderungen bewirkt:
– Auch der Privaturkunde (scrittura privata) kann Vollstreckungskraft haben
– sowohl die öffentliche Urkunden, wie auch die öffentlich beglaubigte Privaturkunde erstrecken ihre Vollstreckungskraft nicht nur auf Zahlungsverpflichtungen, sondern auch auf andere versprochenen Leistungen (wie z.B. Herausgabe).
Eine Zwangsvollstreckung kann in diesem Fall aber kraft Titel wie in 1. und 3. durchgeführt werden. Dass auch den öffentlich beglaubigten Privaturkunden hiermit Vollstreckungskraft gewährt wird, erscheint uns bedenklich, da das im offenen Gegensatz zu den EU-Bestimmungen steht, insbesondere der Verordnung 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitel, welche diese Vollstreckungskraft nur öffentlichen Urkunden gewährt (und gerichtlichen Titeln i. S. d. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 17.Juni 1999 (Fall Unibank) Weiters wird hier auf die mangelhafte Kohärenz der Bestimmungen bezüglich Ausstellung von nicht mehr als einer vollstreckungskräftigen Kopie (Abschrift) für jede der Parteien hingewiesen: laut Art. 475 ist die Vervollständigung mit der Vollstreckungsklausel nur für öffentliche Urkunden (und gerichtliche Titel) vorgesehen, welche sowieso durch ein einziges Original ausgestellt werden, vom Notar aufbewahrt werden, der – bei jeder Ausstellung (und Aushändigung) von Abschriften – dies auf dem Original vermerkt. Bei Verstoß gegen diese Bestimmungen ist eine Geldstrafe von 1.000 bis 5.000 Euro vorgesehen, weit höher als in der Vergangenheit. Bezüglich der Vollstreckung in Italien aufgrund eines im Ausland abgeschlossenen Vertrages ist die Vollstreckbarkeit dieses Titels in Italien anerkannt, soweit er auch im Errichtungsland vollstreckbar ist. Das ist nämlich die notwendige Voraussetzung i. S. des italienischen IPR (Art. 64 ital. IPR). Dies alles betrifft lediglich öffentliche Urkunden, denn i. S. dieser Bestimmungen wird den Privaturkunden, auch wenn öffentlich beglaubigt, keine Vollstreckungskraft gewährt.
Rechtschutz für den Käufer
Verschiedene Bestimmungen dienen dem Rechtsschutz eines Käufers von Immobilien, sowohl während des Kaufes als auch danach. Zum ersten gelten die Bestimmungen von DL no.669 vom 31.12.1996 (später auch Gesetz), wonach eine Eintragung des Vorvertrages als Schutz des zugesagten Käufers (gegen andere, spätere Kaufversprechungen des Verkäufers) vorgesehen ist. Diese Bestimmung findet allerdings selten Anwendung, insbesondere wegen der Ablehnung der Bankwirtschaft, die in diesem Vorrecht eine Benachteiligung in Bezug auf eventuelle andere Pfandrechte erkennen will. Die Bestimmungen vom DLgs. 10. Juni 2005 schützen den Käufer (als natürliche Person) von noch nicht errichteten Immobilien, insbesondere durch:
– Bürgschafts- und Versicherungspflicht des Bauträger – gesetzlich festgelegte Inhalte im Vorvertrag
– gesetzlich festgelegte Fristen für die Widerrufsklage im Konkursfall
Der Wunsch nach einem Solidaritätsfond zugunsten jener Käufer von noch nicht gebauten Immobilien, die einen Schaden wegen Eröffnung von finanzbedingten Verfahren gegen den Bauunternehmer erlitten haben, ist noch nicht erfüllt worden. Mit noch nicht errichteten, oder noch nicht gebauten“ Immobilien meinen wir sowohl jene Bauvorhaben, welche bereits eine Baugenehmigung erhalten haben, als auch alle sich bereits im Bau befindlichen Projekte, die aber noch nicht abgeschlossen sind, bzw. für welche nur die endgültige Nutzungsgenehmigung ausständig ist. Bei der Unterfertigung des Vorvertrages ist das Bauunternehmen verpflichtet (bei sonstiger Vertragsnichtigkeit, welche nur vom Käufer geltend gemacht werden kann), dem Käufer eine Bürgschaft (Garantie) auszuhändigen, um seine bereits bzw. noch vor der Eigentumsübertragung geleisteten Zahlungen zu sichern. Diese Garantie kann von einer Bank, einem Versicherungsmakler oder einem eingetragenen Finanzierungsvermittler ausgestellt werden und bleibt bis zur endgültigen Eigentumsübertragung wirksam. Sie soll eventuelle Krisensituationen“ des Bauunternehmers absichern, wie z.B. Eintragung einer Vollstreckung, Konkursurteil, Einlassung zum Ausgleich, Urteil über Zahlungsunfähigkeit.
Der Bauunternehmer ist darüber hinaus verpflichtet, eine 10jährige Versicherung zur Abdeckung von Baumängeln abzuschließen. Im Vorvertrag müssen auch angeführt werden: eventuelle städtebaulich bindende Bestimmungen bzw. Verpflichtungen, die zur Bau- und Nutzungsgenehmigung notwendig sind; technische Merkmale des Bauvorhabens; maximale Bauzeit; Erkennungsdaten bezüglich Bankgarantie; genaue Angaben bezüglich Kaufpreis, Zahlungsweg und Bankverbindung des Verkäufers; eventuelle Pfand- und Hypothekenrechte oder sonstige belastenden Eintragungen; Erkennungsdaten über die Baugenehmigung bzw. den entsprechenden Antrag; Leistungsbeschreibung und Planungskopien. Der Notar darf den Vertrag nicht zulassen bzw. errichten, wenn noch keine genaue Quotenteilung der Finanzierung durchgeführt bzw. noch kein Titel vorgesehen wurde, der zur Löschung oder Streichung der zur Sicherung bestellten Pfandlast wirksam ist. Ist die Immobilie bereits an den Käufer übergeben, und hat er sie als Hauptwohnstätte für sich oder einen Verwandten 1. Grades bestimmt, hat er auch ein Vorkaufsrecht zum durch eine Zwangsversteigerung endgültig erzielten Preis. Schließlich fallen alle entgeltlichen Rechtsgeschäfte, die als Zweck den Erwerb von Eigentum an einer Hauptwohnstätte für sich oder einen Verwandten 1. Grades oder den Erwerb von dinglichen Rechten an (Wohn)Immobilien, nicht – wenn sie zum gerechten Preis abgewickelt wurden- unter die Bestimmungen der Widerrufsklage beim Konkurs.
Euro-Hypothek: Die Verordnung über das europäische Vollstreckungstitel
Die Hypothek stellt die wichtigste Kreditbesicherung dar. Die Chance eines europaweit einheitlichen Vollstreckungstitels stellt dem Notar ein zusätzliches Rechtsinstrument zur Verfügung, wodurch er eine hypothekarische Kreditbesicherung in einem Nachbarland eingetragen werden kann. Bereits in der Richtlinie der Kommission (4. Februar 1985) wird eine Euro-Hypothek“ erwähnt, aber erst nach der Veröffentlichung des Grünbuches im Juli 2005 fand das konkrete Interesse eine Verwirklichung, durch die Einführung des europäischen Vollstreckungstitels, obwohl es noch Einschränkungen gibt. Zurzeit sind also nur die gemäß nationalrechtlichen Bestimmungen zu errichtenden Kreditbesicherungen eine rechtskräftige Garantie. Die Verordnung EG 805/2004 für die zivil- und wirtschaftsrechtliche Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen“ dient zweifelsohne zur Vereinfachung der Prozeduren durch die Schaffung eines europäischen Gerichtssprengels“, weil diese Verordnung sogar die Abschaffung der sonst verpflichtenden Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren im Vollstreckungsland vorsieht, welche durch die Bestätigung der Vollstreckungskraft im Ausstellungsstaates ersetzt wird (Artikel 5). Besondere Bedeutung erhält diese Verordnung durch die erstmalige einheitlichen Beschreibung einer öffentlichen Urkunde als:
- ein Schriftstück, das als öffentliche Urkunde aufgenommen oder registriert worden ist, wobei die Beurkundung sich auf die Unterschrift und den Inhalt der Urkunde bezieht und von einer Behörde oder einer anderen von dem Ursprungsmitgliedstaat hierzu ermächtigten Stelle vorgenommen worden ist oder
- eine vor einer Verwaltungsbehörde geschlossene oder von ihr beurkundete Unterhaltsvereinbarung oder -verpflichtung. Die Verordnung versteht sich als “Anreiz” (und nicht als Verpflichtung“) für die Mitgliedsstaaten, ihr innerstaatliches Recht an die prozessualen Mindestvorschriften der Verordnung anzupassen. Es stellt eine gute, einfache und vorteilhafte Alternative zur EU-Verordnung 44/2001 dar (welche noch wirksam und rechtskräftig bleibt).
Der Gläubiger einer nicht bestrittenen Forderung kann entweder
- ansuchen um eine Anerkennung als europäischen Vollstreckungstitel i. S. der Verordnung 805/2005 oder
- sich der in der Verordnung 44/2001 oder in anderen EU-Vorschriften vorgesehenen Mittel bedienen.
Kern der Verordnung ist die Schaffung eines europäischen Vollstreckungstitel“ für die unbestrittenen Forderungen, um eine freie“ Anwendung und Implementierung von gerichtlichen Entscheidungen und Urteilen und die Definition von Mindestanforderungen für innenrechtliche Bestimmungen, gerichtlichen Rechtshandlungen und öffentlichen Urkunden zu ermöglichen, ohne dass zusätzliche Anerkennungsverfahren notwendig werden. Aus diesem Grund betrifft die Verordnung nur zivilrechtliche und handelsrechtliche Zahlungsverpflichtungen (keine Herausgabe oder ähnliches) Die Vereinfachung unterliegt allerdings der Einführung – seitens der Mitgliedstaaten – von innenrechtlichen, gleichartigen Mindestbestimmungen bezüglich gerichtlicher Entscheidungsverfahren. Interessant ist es, dass diese Mindestbestimmungen nur für die gerichtliche Entscheidungen vorgesehen sind, nicht aber für die öffentlichen Urkunden, was wiederum bedeuten kann, dass für die öffentlichen Urkunden bereits eine Harmonisierung der Mindestanforderungen erfolgt ist. Als europäischen Vollstreckungstitel werden nur jene im Art. 3 ausdrücklich angeführten Titel anerkannt, und zwar sowohl gerichtlicher als auch außergerichtlicher Art, worunter die öffentliche Urkunden ausdrücklich angeführt werden. Der europäische Weg war bis vor kurzer Zeit im Widerspruch zu den italienischen Rechtsbestimmungen: Insbesondere sprachen die Bestimmungen Codice Procedura Civile (CPC – italienische ZPO, aus dem Jahr 1942) eine deutliche Sprache gegen eine allgemeine Anerkennung des Rechtsspruches, verdeutlicht durch ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren von ausländischen Titeln und Gerichtsentscheidungen zur Erlangung ihrer Wirkungskraft im Inland. Die Reform des italienischen IPR (Gesetz no.218 vom 31.5.1995) geht auch in diese Richtung, durch die Abschaffung jene Bestimmungen des CPC, die die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit von ausländischen Titeln und Gerichtsentscheidungen betreffen. Sehen wir uns ins Detail den für uns wichtigsten Titel an: die notarielle Urkunde. In diesem neuen, innovativen europäischen Rechtsraum“ hat der Notar ein qualifiziertes Berufsprofil, welches seine Zertifizierungsbefugnisse (Beurkundung und Beglaubigung) durchaus berechtigt. Die italienische Rechtsordnung verfügt bereits über genaue Bestimmungen zur Regelung der Wirkungskraft eines Vollstreckungstitel und der Befugnisse des Notars bzw. anderen Amtspersonen, aus einer Urkunde einen vollstreckbaren Titel zu machen. Zuerst die Bezeichnung öffentliche Urkunden“ i. S. der EU-Verordnung 805/2005 entspricht zur Gänze der Definition im Art. 2699 des Codice Civile: Jene Urkunde, die unter Einhaltung der erforderlichen Formmerkmale, von einem Notar oder anderen befugten Amtspersonen verfasst wird und dadurch der Rechtshandlung öffentlichen Glauben verschafft“.
Zu beachten ist hier, dass die neue europäische Definition von öffentlichen Urkunden nicht die sogenannten Privaturkunden betrifft oder beinhaltet, und dadurch noch deutlicher die 2 durch Notare zu verfassenden Dokumente unterscheidet. Darüber hinaus sind, laut dem aktuellen CPC, alle öffentliche Notariatsurkunden bereits als Vollstreckungstitel hinsichtlich der darin übernommenen Zahlungsverpflichtungen wirksam (Art. 474 CPC). Art. 25 (1) der Verordnung 805/2005 besagt, dass eine öffentliche Urkunde über eine fällige Forderung, die in einem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, auf Antrag an die vom Ursprungsmitgliedstaat bestimmte Stelle als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wird, wobei diese Stelle“ nur in Bezug auf gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen innenstaatlich näher zu definieren ist. Da aber die Bestimmung der (vollstreckungswirksamen) beurkundenden Behörde durch das Rechtssystem des Ursprungsmitgliedsstaates zu regeln ist, ist dann eindeutig, dass die dazu befugte italienische Behörde (oder Amtsperson) vom italienischen Staat zu bestimmen ist. Für das italienische Rechtssystem ist aber der Notar DIE dazu berufene Amtsperson schlechthin, welche bereits zur öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften inter vivos befugt ist.
Es scheint daher natürlich“, dass es wieder der Notar sein kann, der zur Beurkundung von Vollstreckungstiteln berufen wird, welche dann im EU-Gebiet als europäischen Vollstreckungstitel wirksam sein werden. In der Tat handelt sich hier um ein und dieselben Tätigkeit: gleiches Objekt (eine öffentliche Urkunde), gleiche formelle Schritte und Überprüfungsverpflichtungen, gleiches (rechtliches) Ergebnis, d.h. die Erlangung von Vollstreckungskraft. Unterschiedlich ist nur der geographische Wirkungsbereich. Mit anderen Worten ist der italienische Notar bereits anerkannte und befugte Beurkundungsbehörde für das Ursprungsland. Darüber hinaus verfügt der italienische Notar über die Befugnis, eine Vollstreckungsklausel“ an von ihm bereits verfaßten Dokumenten anzubringen, und er hat die Pflicht/das Recht, vollstreckungswirksame Abschriften von Urkunden auszustellen. Wir halten aber für ausgeschlossen, dass die Privaturkunden – welche ebenfalls ab 1. Januar 2006 Vollstreckungswirksamkeit genießen können – als europäischen Vollstreckungstitel anerkannt werden, aufgrund der oben erwähnten Beschränkungen i. S. der europäischen Bestimmungen.
Mein aufrichtiger Dank ergeht an die Kollegin Cinzia Brunelli, welche mir wichtiges Material und Informationen zur Verfügung gestellt hat. z.B. die Solidarhaftung bzw. Gesamthaftung, wonach bei mehreren Schuldnern jeder persönlich für die Gesamtschuld haftet, mit Regressanspruch gegenüber dem anderen Schuldner. Der Schuldner ist “strafbar”, d.h. für das modernere Rechtsprinzip gilt die Haftung über das Gesamtvermögen, nicht mehr Haftung durch seine Person (siehe Art. 2740 CC – Der Schuldner haftet für die Erfüllung der Verbindlichkeiten mit allen seinen gegenwärtigen und zukünftigen Gütern.“) Das italienische Notariat hat hierbei Pionierleistungen unter den römischen“ Systemen erbracht, und zwar unmittelbar durch die Entwicklung und Einführung eines EDV-System wodurch die Eintragungen und Aktualisierungen der Grundbuchregister praktisch in Echtzeit erfolgen, und dies trägt zur Sicherung der Eigentumsübertragung bei. i. S. der Änderung unseres Gesellschaftsrechtes: bei Streitigkeit unter zwei Erwerbern von Gesellschaftsanteilen liegt der Vorteil bei jenem, der als erster die Eintragung in das Firmenbuch durchführen hat lassen. Die Bedeutung dieser Bestimmung wird in Verbindung mit den Bestimmungen der so genannten “Legge Mancino” ersichtlich, wonach die Eintragung der Übertragung von Gesellschaftsanteilen verpflichtend wurde, was die Tätigkeit eines Notars erfordert. Eine Eintragung des neuen Gesellschafters in die Liste der Gesellschafter (Firmenbuch) ist nicht gestattet, wenn die formelle, oben angeführte Voraussetzung nicht erfüllt ist. Die Güter, die zwingend “Eingetragen” werden sind taxativ im art. 815 Codice Civile angeführt: Es handelt sich dabei um Fahrzeuge, Schiffe und Boote, Flugzeuge. Für diese Güter gelten besondere Bestimmungen in Bezug auf Veräußerung, Pfandrecht und Publizität, ähnlich wie bei Immobilien und Liegenschaften. Das italienische Recht kennt grundsätzlich 3 Arten der Kapitalgesellschaften: Gesellschaft mit begrenzter Haftung (Beteiligung nur über Anteile), Aktiengesellschaft (Beteiligung nur über Wertpapiere) oder Kommandit-Aktiengesellschaft (Kommandit-AG) Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz „Mancino“ (der damaligen Innenminister) 1993 eingeführt: diese zwingende Publizität hat das Ziel, unbeaufsichtigte Übertragungen von beträchtlichen Vermögen durch Übertragung von Gesellschaftsanteilen zu vermeiden, und erkennt in den Notaren die Garanten für eine effiziente Anwendung der Norm. Eine Eintragung des neuen Gesellschafters in die Liste der Gesellschafter (Firmenbuch) ist nicht gestattet, wenn davor keine Eintragung der Anteileübertragung durchgeführt wurde. Diese Beglaubigung wurde für die Länder der Haag-Abkommen (5.Okt.1961) durch die APOSTILLE ersetzt. Für die EU-Mitgliedsstaaten sind Ratifizierungsverfahren im Gange, wodurch auch diese Formalität entfallen wird. Bereits vor dem oben genannten Abkommen gab es bilaterale Beziehungen und Vereinbarungen zwischen Italien und Österreich. Im Sinne des gültigen Landesrechts (ev. Recht des Staates, sonst Verwechslung mit z.B. steirischem. Landesrecht.) Diese “certificazione” wird vom Art. 30 Testo Unico sull’Edilizia (Einheitsgesetz über Bauvorhaben) vorgesehen. Sie beinhaltet die städtebaulichen Zweckbestimmungen der Liegenschaftsgemeinde und muß bei Eigentumsübertragung an Liegenschaften, bei sonstiger Nichtigkeit, beigelegt werden.