Österreichisch – Italienisches Komitee des Notariats / Comitato Italo – Austriaco del Notariato

(Millstatt 2002/4) Mag. Dr. Thomas Schönlieb

Referat zum Thema:

Charakteristik und Gründung von Personen – und Kapitalgesellschaften in ÖSTERREICH

I. Allgemeines;
Eine privatrechtliche Gesellschaft kann nur durch einen Vertrag, den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung, entstehen. Mit diesem Vertrag verpflichten sich die Vertragspartner, Leistungen im gemeinschaftlichen Interesse zu erbringen. Im Bereich der Personengesellschaften besteht hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages Formfreiheit; bei Kapitalgesellschaften sind jedenfalls bestimmte Formvorschriften (Schriftform, Mitwirkung des Notars, Mindestinhalt) einzuhalten.

II. Personengesellschaften
1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) 1.1. Definition: Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine durch Vertrag gegründete Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Zweck, bei der zwei oder mehrere Personen ihre Mühe und/oder ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen vereinigen (Definition gemäß § 1175 ABGB). Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sowohl eine bloße Innengesellschaft sein als auch eine Außengesellschaft. Dadurch ist ihr Anwendungsbereich gegenüber anderen Gesellschaftsformen sehr erweitert. Nur die Außengesellschaften treten im Rechtsverkehr als Gesellschaften auf und sind zugleich auch Innengesellschaften. Bei Gesellschaften von Handelsleuten besteht auch bei bloßen Innengesellschaften nach außenhin gegenüber Gläubigern Solidarhaftung. Sonst haftet jedes Mitglied nur für seinen Anteil.

1.2. Gesellschafter: Gesellschafter können alle natürlichen und juristischen Personen, eine offene Handelsgesellschaft bzw. Kommanditgesellschaft sowie die eingetragenen Erwerbsgesellschaften sein. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes selbst kann nicht Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft sein, da sie sich nicht selbst verpflichten kann. Gleiches gilt für die Stille Gesellschaft sowie für die Erbengemeinschaft.

1.3. Hauptanwendungsfall: Arbeitsgemeinschaften im Bauwesen, Gastwirtschaften, Veranstaltung von gesellschaftlichen Ereignissen, Durchführung von Messen und Ausstellungen, Zusammenschlüsse von Freiberuflern, Stimmbindungsverträge (Syn-dikatsverträge), Kartelle, Interessengemeinschaften, Kooperationsverträge, Gruppenarbeitsverträge, Jagdgesellschaften, und so weiter.

1.4. Gesellschaftsvertrag: Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterliegt bis auf einen einzigen wenig praxisrelevanten Fall keiner besonderen Formvorschrift. Den Ausnahmefall bilden Gesellschaftsverträge, die sich nur auf das gegenwärtige oder nur auf das zukünftige Vermögen beziehen. Hier muß ein Inventar mit stückweiser Auflistung der Vermögensbestandteile errichtet werden. Die Gesellschaft entsteht mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes kann nicht in das Firmenbuch eingetragen werden.

2. Offene Handelsgesellschaft (OHG)

2.1. Definition: Eine Offene Handelsgesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, und bei der alle Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern gegenüber unbeschränkt haften.

2.2. Zweck, Firma und Rechtsnatur: Der Zweck der Tätigkeit darf nur im gemeinsamen Betrieb eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes liegen. Zu einem minderkaufmännischen oder nichtkaufmännischen Betrieb kann eine Offene Handelsgesellschaft nicht gegründet werden.

EXKURS zur Definition des Begriffes Kaufmann“:

1) Von einem Grundhandelsgewerbe spricht man, wenn eines der im Handelsgesetzbuch neun taxativ aufgezählten Grundhandelsgewerbe ausgeübt wird. Wer so ein Gewerbe betreibt, ist automatisch Kaufmann, ohne daß es weiterer Voraussetzungen bedarf. 2) Vollkaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, und dessen Unternehmen einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. 3) Minderkaufmann ist, wer ein Grundhandelsgewerbe betreibt, dessen Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Für die Abgrenzung zwischen Voll- und minderkaufmann gibt es keine festen Kriterien. Hilfe bieten Kennzahlen wie kaufmännische Buchführung, kaufmännisches Personal, Inventare und Organisation sowie büromäßige Einrichtung, Zahl der Arbeitnehmer, Höhe des Umsatzes, Anzahl der Betriebsstätten, Umfang der Tätigkeiten und so weiter. Die Gesellschaft muß eine gemeinschaftliche Firma haben und kann nur eine Firma haben. Die Firma der OHG hat den Namen wenigstens eines Gesellschafters mit einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz oder die Namen mehrerer Gesellschafter zu enthalten. Künstlernamen dürfen verwendet werden. Unzulässig ist es, andere Namen als der Gesellschafter in die Firma aufzunehmen. Der Gesellschaftszusatz braucht über die Rechtsform keine Auskunft geben; er muß nur klarstellen, daß eine Gesellschaft vorliegt. Häufig kommen in der Praxis aber auch Firmenzusätze vor, die nicht immer die aktuelle richtige Gesellschaftsform wiedergeben; das Haftungsverhältnis ergibt sich aus dem Firmenbuch. Die Offene Handelsgesellschaft ist nach herrschender Meinung keine juristische Person. Sie hat aber ein solches Ausmaß an rechtlicher Selbständigkeit, daß sie im Rechtsverkehr wie eine juristische Person auftritt und auch so zu behandeln ist.

2.3. Gründung, Entstehung und Anmeldung zum Firmenbuch:

Zur Gründung der Offenen Handelsgesellschaft bedarf es eines formfreien Gesellschaftsvertrages mindestens zweier Gesellschafter. Bestimmte Formvorschriften bestehen grundsätzlich nicht, können sich aber aus Einzelgesetzen ergeben. Gesellschafter können natürliche Personen, juristische Personen, eine andere Offene Handelsgesellschaft bzw. Kommanditgesellschaft oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft sein. Die Offene Handelsgesellschaft entsteht im Innenverhältnis nach Abschluß eines formfreien Gesellschaftsvertrages; im Außenverhältnis ist danach zu unterscheiden, ob die Offene Handelsgesellschaft ein Grundhandelsgewerbe nach dem Handelsgesetzbuch betreibt, wonach sie bereits mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit entsteht, sonst aber erst durch Eintragung im Firmenbuch. Die Offene Handelsgesellschaft kann aber auch durch Umwandlung eines bereits vorhandenen Unternehmens entstehen. Jede Offene Handelsgesellschaft ist zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Zur Anmeldung sind sämtliche Gesellschafter unabhängig von ihrer Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis verpflichtet. Die vertretungsbefugten Gesellschafter haben ihre Namensunterschrift (Musterzeichnung) beim Firmenbuchgericht zu hinterlegen. Eintragungen im Firmenbuch gelten als bekanntgemacht und müssen nicht mehr veröffentlicht werden.

3. Kommanditgesellschaft (KG) 3.1. Definition: Die Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, und bei der zumindest ein Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt und zumindest ein Gesellschafter beschränkt haftet. Die Kommanditgesellschaft darf nur zum Betrieb eines vollkaufmännischen Unternehmens gegründet werden. 3.2. Abgrenzung: Die KG unterscheidet sich im wesentlichen nur in dem einen Punkt von der Offenen Handelsgesellschaft, daß die Haftung eines Teils der Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist. Sonst entspricht die KG dem Wesen nach völlig der Offenen Handelsgesellschaft. Die KG hat somit zwei Arten von Gesellschaftern, nämlich die Komplementäre, derenRechtsstellung ident ist mit den Mitgliedern einer Offenen Handelsgesellschaft, sowie die Kommanditisten, deren Funktion im wesentlichen auf die eines Geldgebers beschränkt ist, wobei ihnen dann aber gewisse Mitwirkungs- und Kontrollrechte zustehen. Gesetzlich haben die Kommanditisten kein Vertretungsrecht; sie können ein solches nur durch die Prokura erhalten. Niemand kann in einer Gesellschaft zugleich Kommanditist und Komplementär sein. Diese Gesellschaftsform bietet die Möglichkeit rein kapitalistischer Beteiligungen von Gesellschaftern und stellt in steuerlicher Hinsicht eine Mitunternehmerschaft dar. Gewinne müssen somit nicht der Körperschaftssteuer unterzogen werden. Über Treuhänder beispielsweise können sich anonyme Geldgeber steuerlich günstig an einem Unternehmen beteiligen. Als Publikums-Kommanditgesellschaften werden solche Kommanditgesellschaften genannt, die nicht auf einen festen Mitgliederstand ausgerichtet sind und deren Gesellschafter oft durch Treuhänder vertreten und somit nicht überschaubar sind. Die Publikumsgesellschaft dient vor allem als Kapitalsammelbecken zur Durchführung von Projekten (zB im Baubereich). 3.3. Gründung, Firmenname und Anmeldung zum Firmenbuch: Die Gründung der KG verläuft im wesentlichen gleich wie bei der OHG. Der Firmenname darf jedoch den Namen des Kommanditisten nicht beinhalten. Eine Kommanditgesellschaft, die ein Grundhandelsgewerbe betreibt, entsteht unabhängig von der Firmenbucheintragung bereits mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebes. Eine Vereinbarung unter den Gesellschaftern, wonach die Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt als die Eintragung im Firmenbuch entstehen soll, ist unwirksam. Wenn ein Kommanditist dem Geschäftsbeginn einer KG vor Eintragung im Firmenbuch zustimmt, haftet er für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten wie ein Komplementär. Wer als Kommanditist einer bestehenden KG beitritt, haftet für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und seiner Eintragung im Firmenbuch begründeten Verbindlichkeiten ebenfalls unbeschränkt. Die KG ist von sämtlichen Gesellschaftern, somit auch durch die Kommanditisten zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Einzutragen sind auch der Name und das Geburtsdatum der Kommanditisten, gegebenenfalls auch ihre Firmenbuchnummer, sowie die Höhe ihrer Vermögenseinlage. 3.4. GmbH & Co KG: Bei der gemischten Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Co KG ist zumeist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzige Komplementärin einer KG. Häufig besteht Gleichheit der Kommanditisten der KG mit den Gesellschaftern der GmbH. Wichtigstes Motiv für die Wahl dieser Gesellschaftsform ist die Haftungsbeschränkung über die zwischengeschaltete GmbH. Weiters ermöglicht die Beteiligung der GmbH eine Drittorganschaft, da die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH selbst obliegt; deren Geschäftsführer wiederum muß weder Gesellschafter der GmbH noch der KG sein. Durch die Beteiligung der GmbH kann die KG auch eine Sachfirma führen.

4. Offene Erwerbsgesellschaft (OEG)

4.1. Voraussetzungen, Begriffsbestimmung: Personen, die gemeinsam eine nicht- oder minderkaufmännische Tätigkeit ausüben, können dafür eingetragene Erwerbsgesellschaften gründen. Dabei handelt es sich um Gesellschaften, die auf einen gemeinschaftlichen Erwerb unter gemeinsamer Firma gerichtet sind, zu deren Zweck eine OHG oder KG jedoch nicht gegründet werden kann. 4.2. Abgrenzungen: Es handelt sich um eine Offene Erwerbsgesellschaft, wenn alle Gesellschafter unbeschränkt den Gesellschaftsgläubigern gegenüber haften. Der Hauptunterschied zur OHG besteht somit darin, daß die Offene Erwerbsgesellschaft niemals Vollkaufmann sein kann, während die Offene Handelsgesellschaft zwingend ein Vollkaufmann ist. Die Firma muß zwingend den Firmenzusatz Offene Erwerbsgesellschaft“ bzw. OEG“ haben. Die Offene Erwerbsgesellschaft kann keine Prokura erteilen. Im übrigen ist die Offene Erwerbsgesellschaft der OHG vollständig nachgebildet. 4.3. Zweck, Hauptanwendungsbereich: Eine Offene Erwerbsgesellschaft kann zu jedem zulässigen Zweck mit Ausnahme einer vollkaufmännischen Tätigkeit gegründet werden. Der Haupteinsatzbereich besteht für land -und forstwirtschaftliche Tätigkeiten und solche Nebengewerbe, für freiberuflich Tätige sowie für sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten, die weder gewerblich, freiberuflich noch land- und forstwirtschaftlich sind. Für uns besonders bedeutend ist die Möglichkeit Notarpartnerschaften (Kanzleigemein-schaften zweier oder mehrerer Notare) in der Rechtsform einer OEG zu gründen. 4.4. Entstehung, Firmenbuchanmeldung: Im Unterschied zur Offenen Handelsgesellschaft entsteht die Offene Erwerbsgesellschaft im Außenverhältnis unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit erst mit Eintragung im Firmenbuch. Die Eintragung hat konstitutive Wirkung. Jede Offene Erwerbsgesellschaft muß von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden.

5. Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG)

5.1. Abgrenzung: Für all jene Fälle, in denen bei einem Teil der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist, der andere Teil hingegen unbeschränkt haftet und die Gesellschaft kein Vollkaufmann sein kann, bietet sich die Rechtsfigur der Kommanditerwerbsgesellschaft. Die Firma muß zwingend den Firmenzusatz Kommanditerwerbsgesellschaft“ bzw. KEG“ haben. Die KEG kann keine Prokura erteilen. Im übrigen gelten hiefür die Ausführungen zur Kommanditgesellschaft. 5.2. Entstehung, Anmeldung zum Firmenbuch: Die Gesellschaft entsteht rechtswirksam erst mit Eintragung ins Firmenbuch und muß von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden. Hinsichtlich der Haftung des Kommanditisten gilt das zur KG Gesagte.

6. Stille Gesellschaft

6.1. Voraussetzungen: Eine Stille Gesellschaft liegt vor, wenn sich jemand an einem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, beteiligt. Der Stille Gesellschafter leistet eine Vermögenseinlage, die in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes übergeht, und ist dafür am Gewinn beteiligt. Man unterscheidet zwischen typischen und atypisch Stillen Gesellschaften. Von einer atypisch Stillen Gesellschaft spricht man, wenn der Stille Gesellschafter nicht nur am wirtschaftlichen Ergebnis, sondern auch am Vermögen der Firma seines Partners beteiligt ist und auch eventuell die Geschäfte dieser Firma führt. Der Stille Gesellschafter kann die Geschäfte aber nur mittels Prokura führen, nicht aber in seiner Eigenschaft als Stiller Gesellschafter. Die Stille Gesellschaft ermöglicht somit eine Beteiligung mit begrenztem Kapitaleinsatz ohne Mitarbeit und ohne den Gläubigern des Unternehmens unmittelbar zu haften. Die Einkünfte aus einer inländischen Stillen Gesellschaft unterliegen der Kapitalertragsteuer (25%) ebenso wie grundsätzlich auch die Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. 6.2. Entstehung: Die Gesellschaft entsteht durch Abschluß des Gesellschaftsvertrages, der keiner bestimmten Form bedarf, und somit mündlich, schriftlich, ausdrücklich oder auch stillschweigend abgeschlossen werden kann. Eine Eintragung im Firmenbuch ist nicht vorgesehen. Es handelt sich somit um eine reine Innengesellschaft.

7. Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigung (EWIV)

7.1. Voraussetzung: Die EWIV beruht auf der Verordnung 2137/85 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25.7.1985 (EWIV-VO), veröffentlicht im Amtsblatt der EU, Nr. 199 vom 31.07.1985. Nach Artikel 2 EWIV-VO ist das innerstaatliche Recht des Staates anzuwenden, in dem die Vereinigung nach dem Gründungsvertrag ihren Sitz hat. Das (österreichische) EWIV-Ausführungs-gesetz ist mit 1.10.1995 in Kraft getreten. 7.2. Definition und Aufgabe: Die EWIV ist eine Vereinigung mit dem Zweck, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln, oder die Ergebnisse dieser Tätigkeiten zu verbessern oder zu steigern. Sie soll insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen eine grenzüberschreitende Kooperation ermöglichen. 7.3. Gründung; Mindestinhalt des Vertrages, Anmeldung zum Firmenbuch: Zur Gründung einer EWIV bedarf es des Abschlusses eines schriftlichen Gründungsvertrages, der beim Firmenbuch zu hinterlegen ist. Der Vertrag hat als zwingendem Mindestinhalt den Namen der Vereinigung, den Sitz und den Unternehmensgegenstand zu enthalten. Überdies sind die Namen, die Firma, die Rechtsform und gegebenenfalls die Nummer und der Ort der Registereintragung jedes Mitgliedes der Vereinigung ebenso in den Vertrag aufzunehmen wie die Dauer der Vereinigung. Die Eintragung der EWIV im Firmenbuch hat konstitutive Wirkung. Die Bekanntmachung der Eintragung hat im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und danach im Amtsblatt der EU zu erfolgen.

III. Kapitalgesellschaften

1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
1.1. Definition: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Körperschaft mit Rechtspersönlichkeit, deren Mitglieder eine Vermögenseinlage (Stammeinlage) an die Gesellschaft erbringen. Diese Stammeinlagen bilden das Stammkapital der Gesellschaft. Das Stammkapital muß mindestens € 35.000,– betragen. Auf das Stammkapital ist mindestens ein Betrag von € 17.500,– zu leisten. 1.2. Abgrenzung: Weitere vermögensrechtliche Verpflichtungen treffen die Gesellschafter im Regelfall nicht; sie haften außerdem nicht für die Geschäftsverbindlichkeiten. Die GmbH ist somit eine juristische Person, das Gesellschaftsvermögen ist von jenem der Gesellschafter getrennt. 1.3. Zweck: Für den Gesellschaftszweck der GmbH gibt es nur wenige Beschränkungen. Demnach ist beispielsweise die politische Tätigkeit und der Betrieb von Versicherungsgeschäften in der Rechtsform einer GmbH unzulässig. 1.4. Stammkapital; Stammeinlagen, Geschäfts-anteil: Bei der Gründung der GmbH übernimmt jeder Gesellschafter einen Geschäftsanteil, mit dem eine Stammeinlage verbunden ist. Der Geschäftsanteil stellt die Summe der Mitgliedschaftsrechte und -pflichten dar. Die Stammeinlage selbst stellt die Einzahlungsverpflichtung dar, die jeder Gesellschafter übernommen hat. Jede Stammeinlage muß mindestens € 70,– betragen. 1.5. Firma: Die Firma der GmbH kann eine Personen-, Sach- oder gemischte Firma sein. Die Personenfirma muß mindestens den Namen eines Gesellschafters enthalten. Ein sich auf den Unternehmensgegenstand beziehender Zusatz sowie ein Phantasiewort können beigefügt werden. Die Sachfirma muß dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft entnommen werden oder zumindest auf ihre Tätigkeit hinweisen. Der Firmenwortlaut muß nicht unbedingt in deutscher Sprache ausgedrückt sein, auch leicht verständliche fremdsprachige Sachbezeichnungen dürfen verwendet werden. Der Rechtsformzusatz GmbH“ muß jedenfalls in die Firma aufgenommen werden. 1.6. Gründungsschritte, Gesellschaftsvertrag: Zur Gründung ist es erforderlich, daß die Parteien einen Gesellschaftsvertrag in Notariatsaktsform errichten. Der notwendige Inhalt dieses Gesellschaftsvertrages (auch Statut/Satzung) ergibt sich aus § 3 GmbH-Gesetz und umfaßt Firma und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Stammkapitals, Betrag der Stammeinlagen der Gesellschafter. Alle anderen Regelungen des Gesellschaftsvertrages bilden den sogenannten fakultativen Inhalt. Es ist auch zulässig, daß nur eine Person den Gesellschaftsvertrag durch eine Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft gründet. Hier sind die Regeln über die Gründung der Gesellschaft sinngemäß anzuwenden. Im Gründungsstadium sind die Geschäftsführer zu bestellen, wenn diese Bestellung nicht bereits im Gesellschaftsvertrag erfolgt ist. Letzteres ist überdies nur möglich, wenn es sich bei diesen Geschäftsführern gleichzeitig um Gesellschafter handelt. Wenn die Geschäftsführer schon im Gesellschaftsvertrag bestellt werden, kann ihre Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt werden. Die Gründe dafür sind zum Beispiel grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung. Sofern ein Aufsichtsrat gesetzlich zu bestellen ist oder freiwillig bestellt wird, ist auch dieser zu bestellen, sofern nicht die Bestellung bereits im Gesellschaftsvertrag selbst erfolgt. Es ist eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung hinsichtlich der Entrichtung der Kapitalverkehrssteuer einzuholen. Die Einlagen sind im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß einzuzahlen, somit für die bar zu leistende Stammeinlage mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von € 70,–. Insgesamt müssen auf die bar zu leistenden Einlagen mindestens € 17.500,– eingezahlt werden. Eine Erklärung der zuständigen Wirtschaftskammer über den Firmenwortlaut ist gesetzlich nicht zwingend, aber ratsam, wenn Zweifel hinsichtlich dieses Firmenwortlautes bestehen. Die Errichtung der Gesellschaft ist von sämtlichen Geschäftsführern zum Firmenbuch anzumelden und diese Anmeldung ist notariell beglaubigt zu unterfertigen. Der Anmeldung sind der Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfertigung, eine Gesellschafterliste (mit Angabe der Beträge der übernommenen Stammeinlagen und der darauf geleisteten Einzahlungen), ein Verzeichnis der Geschäftsführer (mit Angabe der Art der Vertretungsbefugnis) sowie gegebenenfalls ein Verzeichnis der Aufsichtsratsmitglieder beizuschließen. Zugleich haben die Geschäftsführer ihre Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen. Außerdem ist eine sogenannte § 10 GmbHG- Erklärung“ vorzulegen, somit eine Erklärung über die Einzahlung der Bareinlagen und die Einbringung der Sacheinlagen. Diese Erklärung muß sich auf die freie Verfügungsmöglichkeit der Geschäftsführer über die eingezahlten Beträge erstrecken. Dazu ist eine Bankbestätigung zu erbringen. Das Kreditinstitut haftet der Gesellschaft für die Richtigkeit dieser Erklärung. Das Firmenbuchgericht prüft die Anmeldung auf Vollständigkeit und Gesetzmäßigkeit. Bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgt die Eintragung durch das Firmenbuch durch Eintragungsbeschluß. Erst mit der Eintragung im Firmenbuch ist die GmbH wirksam entstanden. Die Gründungsgesellschafter haften für die Gesellschaftsschulden aus Geschäfts-tätigkeiten vor der Eintragung der Gesellschaft ins Firmenbuch persönlich zur ungeteilten Hand. Zum Inhalt der Firmenbuchanmeldung: • Firma • Sitz • für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift • politische Gemeinde, in der der Sitz der Gesellschaft liegt • Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages • Höhe des Stammkapitals • Namen, Geburtsdaten, allenfalls Firmenbuchnummern der Gesellschafter, • Höhe ihrer Stammeinlagen und der darauf geleisteten Einzahlungen, • Namen und Geburtsdaten des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates, • allfällige Bestimmung über die Dauer der Gesellschaft, • Namen und Geburtsdaten der Geschäftsführer und die Art ihrer Vertretungsbefugnis, • Geschäftszweig (in wenigen Worten) • Zweigniederlassungen • Namen und Geburtsdaten allfällig bestellter Prokuristen • allfällige weitere Eintragungen, die gesetzlich vorgesehen sind. Beilagen zur Firmenbuchanmeldung: • Gesellschaftsvertrag • Nachweis der Geschäftsführerbestellung • Gesellschafterliste • Geschäftsführerverzeichnis • Musterunterschrift sämtlicher Geschäftsführer und allfälliger Prokuristen • Kammergutachten zum Firmenwortlaut • Unbedenklichkeitsbescheinigung • Bankbestätigung • Titelnachweise 1.7. Sachgründung: Von Sachgründung spricht man, wenn durch die Gesellschafter nicht Barbeträge, sondern Vermögensgegenstände eingebracht werden. Für diese Fälle gelten besondere Regeln. Als Beispiele für Sachgründungen (= Sacheinbringungen) sind anzuführen: Die Einbringung von Liegenschaften, beweglichen Sachen, ganzen Unternehmen. Jedenfalls muß der Gegenstand, der auf die Stammeinlage angerechnet werden soll, im Gesellschaftsvertrag genau und vollständig festgesetzt werden. Mindestens die Hälfte des Stammkapitals ist durch bar zu leistende Stammeinlagen voll aufzubringen. Davon bestehen nachstehende Ausnahmen: a) wenn die Errichtung der Gesellschaft zum ausschließlichen Zweck der Fortführung eines seit mindestens fünf Jahren bestehenden Unternehmens erfolgt und der Gesellschaft nur der letzte Inhaber und bestimmte Familienmitglieder des Gesellschafters angehören, b) wenn die Vorschriften über die Gründungsprüfung nach dem Aktiengesetz eingehalten werden, somit eine Prüfung von unabhängigen Gründungsprüfern vorgenommen wird.

2. Aktiengesellschaft (AG)
2.1. Abgrenzung und Zweck: Die Aktiengesellschaft ist eine juristische Person und stellt jene Kapitalgesellschaftsform dar, bei der die Kapitalsammelfunktion im Vordergrund steht. Sie weist den höchsten Organisationsgrad aller Gesellschaften auf. Die gesetzlichen Bestimmungen sind überwiegend zwingend. Die Aktiengesellschaft steht für wirtschaftliche aber auch für ideelle Zwecke zur Verfügung. Ihr Gegenstand ist notwendiger Inhalt der Satzung. Das Mindestgrundkapital der Aktiengesellschaft beträgt € 70.000,–. 2.2. Begriff Aktie“: Unter dem Begriff Aktie“ versteht man den Anteil am Grundkapital, die Mitgliedschaft in der Gesellschaft und die damit verbundenen Rechte und Pflichten sowie die Urkunde als Wertpapier im engeren Sinn. Es gibt Aktien, die auf einen Nennbetrag in Geld lauten, oder Stückaktien, die keinen Nennbetrag haben, sondern wonach jede Stückaktie in gleichem Umfang am Grundkapital beteiligt ist. Beide Aktienarten dürfen nicht nebeneinander bestehen. Es muß daher die Satzung bestimmen, ob Nennbetragsaktien oder Stückaktien vorgesehen werden, weiters die Nennbeträge bzw. die Zahl der Stückaktien. Wenn aber Namensaktien anstelle von Inhaberaktien ausgegeben werden, muß auch dieser Umstand in der Satzung festgehalten sein. 2.3. Gründung, Firmenbuch: Für die Gründung ist vorgesehen, daß der Gesellschaftsvertrag der notariellen Beurkundung bedarf. Eine Einmanngründung ist bei der AG nicht zulässig. Durch die Übernahme der Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet, und es entsteht zunächst eine Vorgesellschaft. Die Gründer haben dann den ersten Aufsichtsrat und die ersten Abschlußprüfer zu bestellen, der Aufsichtsrat bestellt sodann den ersten Vorstand. Die Gründer haben einen schriftlichen Bericht über den Gründungshergang zu erstatten. Der Gründungshergang ist durch Vorstand, Aufsichtsrat und unabhängige Gründungsprüfer zu prüfen. Diese Gründungsprüfer werden vom Gericht bestellt. Beim zuständigen Finanzamt ist die erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung einzuholen; weiters sind andere erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen, soweit sich diese aus diversen Einzelgesetzen ergeben. Mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabetrages (Nennbetrag bzw. Mindestausgabebetrag bei Stückaktien) ist einzuzahlen. Sacheinlagen sind sofort und in vollem Umfang einzubringen. Die Gesellschaft muß zur Eintragung in das Firmenbuch durch alle Gründer und Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates angemeldet werden. Der Anmeldung ist eine Erklärung beizuschließen, wonach alle gesetzlichen Erfordernisse erfüllt worden sind. Beizuschließen sind weiters alle Urkunden über die Gründungsakte. Das Firmenbuchgericht hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Gründungsvorschriften eingehalten wurden. Danach erfolgt die Eintragung und die Veröffentlichung der Eintragung. Erst mit der Eintragung entsteht die AG wirksam.

3. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen- schaften
3.1. Definition: Genossenschaften sind Vereinigungen von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen. Die Genossenschaft darf daher nicht primär auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein. 3.2. Organe: Die Genossenschaft hat als zwingende Organe den Vorstand und die Generalversammlung. Ein Aufsichtsrat ist nur in bestimmten Fällen erforderlich. 3.3. Gründung, Entstehung: Für die Gründung ist ein schriftlicher Genossenschaftsvertrag erforderlich. Außer dieser Schriftlichkeit besteht kein weiteres Formerfordernis. Der Vertrag ist in das Firmenbuch einzutragen. Die Genossenschaft entsteht wie eine Kapitalgesellschaft erst mit der Eintragung ins Firmenbuch. Die Beitrittserklärung der Mitglieder bedarf der Schriftform. Die Genossenschaftsmitglieder werden aber im Firmenbuch nicht eingetragen. Die Genossenschaft selbst hat ein Mitgliederregister zu führen, in das jeder Interessierte Einsicht nehmen kann. Genossenschaften unterliegen der laufenden Prüfung durch spezielle Revisoren, die, wenn die Genossenschaft einem Revisionsverband angehört, von diesem bestellt werden, sonst auf Antrag der Genossenschaft vom Firmenbuchgericht. In der Praxis gibt es vorwiegend Genossenschaften im Bankenbereich und die landwirtschaflichen Genossenschaften. Weiters sind die Einkaufs- und Verkaufsgenossenschaften und die Konsumgenossenschaften zu erwähnen, die aber ständig an Bedeutung verlieren. Bemerkenswert ist schließlich, daß sich Genossenschaften mitunter sogar der Struktur eines Konzernes nähern können. zurück

Literatur:
Kastner – Doralt – Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes, Manz 5. Auflage 1990 Straube, Kommentar zum Handelsgesetzbuch: 1. Band: §§ 1-188 und §§ 343-453 HGB, Manz, 2. Auflage 1995 2. Band: Rechnungslegung, § 189-283 HGB, Manz, 2. Auflage 2000 Heinz Krejci, Erwerbsgesellschaftengesetz, Manz 1991 Kostner – Umfahrer, GmbH, Handbuch für die Praxis, Manz, 5. Auflage 1998 Reich – Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, Manz, Band I, 2. Auflage 1997; Band II. in Bearbeitung Koppensteiner, GmbH-Gesetz, Kommentar, Orac, 2. Auflage 1999 Jabornegg – Strasser, Kommentar zum Aktiengesetz; aufgrund der zuletzt gemeinsam mit Dr. Karl Schiemer+ bearbeiteten 3. Auflage, Manz 1993 Teil II.: §§ 70-144, 4. neu bearbeitete und erweiterte Auflage; Teile I. und III. in Bearbeitung

Scroll to Top