Österreichisch – Italienisches Komitee des Notariats / Comitato Italo – Austriaco del Notariato

(Capriva del Friuli 2013/2) Mag. Georg Sonnleitner

  • Rechtsquellen
    Die materiell rechtlichen Bestimmungen ergeben sich aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz ABGB) , insbesondere den § 535 in Verbindung mit §§ 647 bis 693 ABGB; eine Sonderregelungen findet sich in § 758 ABGB. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen finden sich im Außerstreitgesetz (kurz AußStrG) und in der Zivilprozessordnung (kurz ZPO) sowie der Jurisdiktionsnorm (kurz JN). Die Gesetzestexte sind in der aktuellen Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes unter der Internetadresse http://www.ris.bka.gv.at unter der Abteilung Bundesrecht abrufbar.
     
  • Definition
    Das Vermächtnis ist eine Zuwendung von Todes wegen, die nicht in der Hinterlassung eines Erbteils besteht (§535 ABGB). Im Unterschied zum Erben, der durch die Abgabe der Erbantrittserklärung Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers wird, ist der Vermächtnisnehmer Einzelrechtsnachfolger. Er ist keinen direkten Ansprüchen anderer Gläubiger ausgesetzt. Der Vermächtnisnehmer muss seinen Anspruch selbst gegenüber dem eingeantworteten Erben oder den Nachlass geltend machen. Das Vermächtnis ist materiell rechtlich eine Nachlassforderung. Unter formal rechtlichen Gesichtspunkten unterscheidet sich jedoch der Vermächtnisnehmer von einem Nachlassgläubiger dadurch, dass dem Vermächtnisnehmer im eingeschränkten Umfang Parteistellung zukommt. Das Vermächtnis ist in Österreich zwingend als Damnationslegat ausgestaltet. Dadurch ergibt sich in der Regel hinsichtlich des vermachten Gutes ein dreifacher Eigentumsübergang. Mit dem Tod des Erblassers geht das Eigentum zunächst auf den ruhenden Nachlass über. Durch die gerichtliche Einantwortung tritt der Eigentumsübergang an den eingeantworteten Erben ein. Gegen den Erben hat der Vermächtnisnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung des Vermächtnisgegenstandes.
     
  • Abgrenzung zur Auflage
    Die Anordnung einer Auflage durch den Erblasser ist von Vermächtnis zu unterscheiden. Sie ist in den §§ 709 ff ABGB geregelt. Durch eine Auflage kann der Erblasser den Erben aber auch den Vermächtnisnehmer zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten. Diese dient in der Regel den Interessen des Erblassers, währenddessen das Vermächtnis eine Zuwendung des Erblassers an eine bestimmte Person darstellt. Der Erbe oder Vermächtnisnehmer, welchem in einer letztwilligen Verfügung eine Auflage aufgetragen wird, ist zu deren Erfüllung verpflichtet. Die Nichterfüllung von Auflagen bewirkt den Verlust des letztwillig angeordneten Erbrechtes oder Vermächtnisses. Laut derzeit herrschender Judikatur tritt der Verlust der Zuwendung erst mit einem gerichtlichen Urteil ein. Der Auflageberechtigte hat daher zuerst auf Erfüllung der Auflage und sodann auf Verlust der Zuwendung bei Nichterfüllung zu klagen. Entgegen der Anordnung einer auflösenden Bedingung im Testament beinhaltet daher die Anordnung der Auflage ein erhöhtes Klagsrisiko. Bei der Auflage unterscheidet man zwischen drei Personenkreisen. • dem Auflageverpflichteten (z. B. der Testamentserbe oder Vermächtnisnehmer;) • dem Auflageberechtigten (z. B. eine Person, die zur Durchsetzung im Klageweg berechtigt ist z.B. der Testamentsvollstrecker) und • dem Auflagebegünstigten (das ist jene Person, der ein Nutzen aus der Erfüllung der Auflage zukommen wird). Vereinigen sich die Positionen des Auflageberechtigten und des Auflagebegünstigten in einer Person, so handelt es sich um einen Vermächtnisnehmer.
  • Erwerb
    Da es sich wie oben ausgeführt bei dem Vermächtnis um einen schuldrechtlichen Anspruch handelt, bedarf es zum Erwerb des Eigentumsrechtes in Österreich noch eines Verfügungsgeschäftes (Modus). Der Modus wird dadurch vollzogen, dass bei beweglichen Sachen, die körperliche Übergabe erfolgt (§684 Absatz 2 und §426 ABGB) und bei unbeweglichen Sachen (Grundstücken) die Einverleibung im Grund-buch (§688 Absatz 2 und §437 ABGB). Zur Einverleibung des Eigentumsrechtes des Vermächtnisnehmers im Grundbuch, hat das Verlassenschaftsgericht eine soge-nannte Amtsbestätigung auszustellen oder ist eine gesonderte grundbücherliche Ur-kunde zu errichten. Dies gilt ebenso für die Eintragung im Firmenbuch und bei der Übertragung von Geschäftsanteilen. Hier ist ebenso eine Amtsbestätigung oder die Errichtung eines Abtretungsvertrages erforderlich. Sowohl das Grundbuch als auch das Firmenbuch sind bei den Gerichten geführte öffentliche Bücher, wobei das Grundbuch von den Bezirksgerichten und das Firmenbuch vom Landesgericht (als Handelsgericht) geführt wird. Der Vermächtnisnehmer ist nicht berechtigt, Gegen-stände eigenmächtig in Besitz zu nehmen. In diesem Fall kann der ruhende Nachlass bzw. der Erbe eine Besitzstörungsklage bei Gericht einbringen.
     
  • Art und Form der Verfügung
    Das Vermächtnis kann in der Form von Erbverträgen, Testamenten und sonstigen letztwilligen Verfügungen angeordnet werden (§647 und §553 ABGB e contrario). Die Gültigkeit und die Auslegung eines Vermächtnisses richten sich nach den allgemei-nen Vorschriften über letztwillige Verfügungen. Die fälschliche Bezeichnung einer letztwilligen Verfügung als Testament oder als Kodizill schadet nicht. Durch Ausle-gung des Testamentes ist der objektive Wille des Erblassers zu ermitteln.

Zu den Testamentsformen – vergleiche:

  • eigenhändiges Testament §578,
  • fremdhändiges Testament §579,
  • außerordentliche Testamentsform §580 und §581
  • Testament in Notsituation §597
  • gerichtliches Testament, §587 und §590 ABGB
  • notarielles Testament, §70 bis 45 der Notariatsordnung.
     
  • Gegenstand des Vermächtnisses
    Gegenstand eines Vermächtnisses sind einzelne Sachen, zulässig sind auch Ge-samtsachen, wie Unternehmen oder Rechte. Werden in einer letztwilligen Verfügung einzelne Sachen und Vermögenswerte aufgezählt, handelt es sich im Zweifel nach höchstgerichtlicher Judikatur um ein Vermächtnis, selbst dann, wenn der größte Teil des Nachlasses durch ein oder mehrere Vermächtnisse aufgezehrt wird (§690 ABGB). Nur dann, wenn der Erblasser Einzelverfügungen über den überwiegenden Teil seines Nachlasses trifft und sich aus diesen Verfügungen eine anteilsmäßige Nachlassaufteilung entsprechend dem Willen des Erblassers ergibt, ist im Zweifel von einer Erbeinsetzung auszugehen. Entscheidend ist bei der Auslegung ob der Erblasser mit seiner Verfügung einen Einzelrechtsnachfolger oder Gesamtrechts-nachfolger bestimmen wollte.

Arten von Vermächtnissen:

  • Gattungsvermächtnis §656 ABGB
    Gegenstand dieses Vermächtnisses ist ein nach generellen Merkmalen beschriebe-ner Gegenstand. Man unterscheidet zwischen dem echten Gattungsvermächtnis, dabei hat der Erbe ohne Rücksicht auf das Vorhandensein der Sache im Nachlass, an den Vermächtnisnehmer zu leisten. Ihn trifft daher eine Verschaffungspflicht. Der häufigste Anwendungsfall in diesem Zusammenhang ist das sogenannte Geldver-mächtnis, d.h. der Erbe hat den im Testament bezeichneten Betrag an den Ver-mächtnisnehmer auszubezahlen, unabhängig davon, ob dieses Geld betragsmäßig im Nachlass vorhanden ist. Im Unterschied dazu liegt ein unechtes Gattungsvermächtnis vor, wenn entspre-chend der Anordnung des Erblassers der Erbe eine Gattungssache ausdrücklich nur dann leisten soll, wenn sich diese im Nachlass befindet (§657 ABGB). Das unechte Gattungsvermächtnis ist daher erloschen, wenn sich die Gattungssache nicht mehr im Nachlass befindet. Im Zweifel liegt ein echtes Gattungsvermächtnis vor, wobei der Wille des Erblassers durch Auslegung zu ermitteln ist.
     
  • Speziesvermächtnis §660 und §661 ABGB
    Bei diesem Vermächtnis hat der Erblasser den Willen, dem Vermächtnisnehmer eine bestimmte, nach subjektiven Kriterien individualisierte Sache zuzuwenden. Befindet sich die vermachte Sache nicht im Nachlass, ist das Vermächtnis wirkungslos.
     
  • Verschaffungsvermächtnis §662 ABGB
    Das Verschaffungsvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser ausdrücklich anordnet, dass der Erbe dem Vermächtnisnehmer eine bestimmte Sache beschaffen muss. Das Verschaffungsvermächtnis setzt daher zu seiner Gültigkeit die ausdrückliche Anordnung der Verschaffungspflicht voraus. Ist die Verschaffung der Sache nicht möglich, z. B weil sich ein Dritter zum Verkauf weigert, ist dem Vermächtnisnehmer der Wert der Sache zu vergüten. Eine ausdrückliche Anordnung ist zur Wirksamkeit dann nicht erforderlich, wenn sich die Sache im Eigentum des Erblassers oder des Beschwerten befindet. Enthält die letztwillige Anordnung keine ausdrückliche Anord-nung, wird entgegen der deutschen Rechtssprechung in Österreich keine Irr-tumsanfechtung zugelassen. §662 ABGB gilt für Speziesvermächtnisse und das unechte Gattungsvermächtnis §§ 656 – 659 ABGB.
     
  • Verteilungsvermächtnis §651 ABGB
    Beim Verteilungsvermächtnis überlässt es der Erblasser einer oder mehreren von ihm bestimmten Personen, bestimmte Gegenstände nach seinem Ableben zu vertei-len. Dabei kann der im Testament bezeichnete Wahlberechtigte sowohl aus den Ge-genständen auswählen, als auch die Person des Begünstigten bestimmen. Zur Wirksamkeit muss der Erblasser allerdings eine gewisse Klasse von Personen selbst benennen (z.B. „aus dem Kreis der aktiven Mitglieder der Wiener Sängerkna-ben) und damit die Personengruppe einengen. Die im Gesetz aufgezählten Klassen sind nur demonstrativ. Darüber hinaus muss zur Wirksamkeit auch der Gegenstand des Verteilungsvermächtnisses vom Erblasser bestimmt werden (z.B. „aus meiner Uhrensammlung“).
     
  • Forderungsvermächtnis §663 bis §665 ABGB
    Beim Forderungsvermächtnis unterscheidet man zwischen drei Typen. Dem soge-nannten Befreiungsvermächtnis, dem Forderungsvermächtnis und dem Schuldver-mächtnis.
    • Beim Befreiungsvermächtnis werden dem Vermächtnisnehmer Schulden, die er gegenüber dem Erblasser hatte, erlassen. Auch das Befreiungsver-mächtnis stellt nur einen Anspruch dar, von einer Schuld befreit zu werden. Zur Tilgung der Schuld ist daher die Abgabe einer entsprechenden Willenser-klärung des Erben erforderlich
    • Beim Forderungsvermächtnis entsteht ein Anspruch des Vermächtnisneh-mers auf Abtretung einer Forderung. Zu beachten ist, dass mit der abgetrete-nen Forderung auch die Sicherheiten, Zinsforderungen, Bürgschaften und Pfandrechte übergehen.
    • Beim Schuldvermächtnis liegt dem Sachverhalt eine Schuld des Erblassers gegenüber den Bedachten zu Grunde, zum Beispiel ein Kreditvertrag. Durch das Schuldvermächtnis wird die Position des Gläubigers z.B. in Hinblick auf die Fälligkeit bzw. den Titel der Forderung verbessert, sodass sich der Ver-mächtnisnehmer einerseits auf seinen ursprünglichen Rechtsgrund (z.B. Kre-ditvertrag) berufen kann, andererseits auf das Vermächtnis. In diesem Fall ist vom Schuldner nur einmal zu leisten (Kreditschuld = Vermächtnisschuld). Von einem Schuldvermächtnis ist jedoch nur dann auszugehen, wenn ein ausdrücklicher Bezug zu einer bestehenden Verbindlichkeit in der letztwilligen Anordnung gegeben ist. Ist in der letztwilligen Verfügung kein ausdrücklicher Bezug zur bereits bestehenden Schuld angeführt, tritt die bestehende Schuld neben eine durch die letztwillige Verfügung neu entstehende Vermächtnisfor-derung. Der Vermächtnisnehmer (und Gläubiger) kann in diesem Fall das Vermächtnis und die bestehende alte Schuld einfordern.“

Anspruchsgegner
In der Regel sind Vermächtnisnehmer und Erben unterschiedliche Personen, sodass die Vermächtnisnehmer von den Erben die Ausfolgung verlangen. Wenn der Erblas-ser nichts anderes angeordnet hat, sind mehrere Erben (Erbengemeinschaft) im In-nenverhältnis anteilsmäßig nach ihren Erbquoten belastet (§649). Es steht dem Erb-lasser jedoch frei, in Abweichung zur gesetzlichen Grundregelung einen Miterben alleine mit einem Vermächtnis zu belasten. Überschneidet sich die Position des Er-ben mit jener des Vermächtnisnehmers unterscheidet man zwischen dem sogenann-ten echten Vorausvermächtnis und dem Hineinvermächtnis. Das echte Vorausver-mächtnis ist so zu behandeln, dass entsprechend dem Willen des Erblassers dem Vermächtnisnehmer der vermachte Gegenstand zusätzlich zum Erbteil zukommt. Dem Begünstigten kommt daher zusätzlich zu seinem Erbrecht ein Forderungsrecht zu (§648 ABGB). Da nach der Grundregelung des §649 ABGB alle Erben gleichteilig zu den Vermächtnissen beizutragen haben, hat der Begünstigte in seiner Funktion als Erbe daher auch einen quotenmäßigen Beitrag zu leisten. Davon zu unterschei-den ist das Hineinvermächtnis. Dieses ist auf den Erbteil des Begünstigten anzu-rechnen und kann daher auch als Erbteilungsanordnung des Erblassers gesehen werden. Eine Zweifelsregel, ob ein Hineinvermächtnis (unechtes Vorausvermächtnis) oder echtes Vorausvermächtnis anzunehmen ist, besteht auf gesetzlicher Ebene nicht.

Haftungsfolgen
Gemäß §662 ABGB, Satz 3 gehen die auf der vermachten Sache haftenden Lasten im Zweifel auf den Legatar über. Im Innenverhältnis zwischen dem Vermächtnisneh-mer und dem Erben ist in diesem Fall weiter zu unterscheiden, ob sich die Schuld auf die vermachte Sache bezieht oder nicht. Wurde z.B. ein Kredit zur Anschaffung eines Hauses vom Erblasser aufgenommen und dieses Haus in weiterer Folge einer anderen Person als dem Erben vermacht, so hat der Vermächtnisnehmer für die auf der Liegenschaft haftenden Verbindlichkeiten aufzukommen. Wurde jedoch eine sonstige Verbindlichkeit des Erblassers auf der Liegenschaft sicher gestellt, steht dem Vermächtnisnehmer ein Regressanspruch gegen den Erben zu, für den Fall, dass er im Zusammenhang mit diesem Kredit in Anspruch genommen wird.

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