Österreichisch – Italienisches Komitee des Notariats / Comitato Italo – Austriaco del Notariato

(Capriva del Friuli 2013/3) Dott.a Elisabetta Bergamini

XXXVIII TAGUNG des Österreichisch-Italienischen Notariatskomitees
4/5 Oktober 2013 – Castello di Spessa, Capriva dei Friuli

Das Vermächtnis
Arten, Anordnung und Erwerb in Italien
Dott.a Elisabetta Bergamini, Notar in Cividale d.F. (Friaul)

1. Definition
Art. 588 Abs.1 c.c. (Codice Civile) definiert ein Vermächtnis als „gesonderte Verfügung“ (disposizione a titolo particolare), wodurch ein Erblasser bestimmte Begünstigte (innerhalb einer bestimmten Gruppe) mit einzelnen Gütern bedenkt. Das Wort „legato“ (Vermächtnis) bezieht sich daher sowohl auf die Handlung (Verfügung) als auch auf das vermachte Gut.
Grundsätzlich gilt der Vermächtnisnehmer als Rechtsnachfolger nach gesondertem Titel (successore a titolo particolare); allerdings gibt es Ausnahmen, insbesondere wenn keine Rechtsnachfolge im engeren Sinn gegeben ist (zB. Unterhaltsvermächtnis) oder wenn das Recht eine Ableitung von Todes wegen eines Rechtsanspruches des Vermächtnisgeber ist (zB. Schulderlösendes Vermächtnis – legato di liberazione da debito). Aus diesen Gründen definiert man lieber das Vermächtnis als „Rechtsgeschäft von Todes wegen mit sachen- oder schuldrechtlich begründender bzw. auflösender Wirkung (negozio giuridico con effetti attributivi o estintivi) in Bezug auf bestimmte Vermögensgegenstände“.
Anders als bei einer Erbschaft, die eine Rechtsnachfolge hinsichtlich des gesamten Nachlasses (oder Teilen davon) und allen damit verbundenen Aspekten und Rechtsverhältnissen (Universalrechtsnachfolge – successione a titolo universale) herbeiführt, bewirkt ein Vermächtnis eine (auf einen oder mehreren aktiven Vermögenswerten) gesonderte und beschränkte Rechtsnachfolge und ist vorwiegend wirtschaftlicher Natur. Ein weiterer Unterschied ist die Art seines Erwerbs, denn

  • er ist automatisch, ohne Bedarf einer Annahmeerklärung, wobei das Recht des Begünstigten unberührt bleibt, das Vermächtnis auszuschlagen.
  • es begründet neue Eigentumsverhältnisse und ist also keine unmittelbare Folge des Eigentums des Nachlassers (oder Erblassers) wie bei der Erbschaft.

Darüber hinaus dürfen nur bei Verfügung eines Vermächtnisses Fristen und Bedingungen festgesetzt werden und dass ein Vermächtnisnehmer – anders als ein Erbe – keine Haftung für etwaige Schulden des Nachlassers übernimmt.

In Zusammenhang mit dem Vermächtnis steht das Rechtsinstitut der „onere“ (oder auch „modus“). Die zwei Formen unterscheiden sich dadurch, dass die Auflage (onere) einen Zusatz zur Hauptverfügung (Einsetzung als Erbe oder Verfügung eines Vermächtnisses) darstellt. Die Rechtslehre bestimmt verschiedene Kriterien der Unterscheidung: Eigenständigkeit der Verfügung, direkter oder indirekter Erwerb, Bestimmtheit oder Unbestimmtheit des Bedachten, wobei letzteres meistens ausschlaggebend ist. Während ein Vermächtnis bzw. die Einsetzung als Erbe einen Vorteil für den Bedachten darstellen, unabhängig einer eventuellen Mitwirkung Dritter, bedarf eine „onere / Auflage“ immer dieser Mitwirkung eines Dritten, welcher weder Nachlasser noch Bedachter sein darf, und lässt ein schuldrechtliches Verhältnis entstehen, bei dem der Erbe oder der Vermächtnisnehmer als Schuldner auftritt. Wie kann man aber, unter diesen Prämissen, eine Auflage (onere) von einem schuldrechtlichen Vermächtnis (legato obbligatorio) unterscheiden, wenn beide ein schuldrechtliches Verhältnis bewirken? Ein Unterscheidungselement besteht in der Bestimmtheit (beim Vermächtnis) oder der Unbestimmtheit (Auflage) des Bedachten/ Beschwerten, aber wesentlich ist, wer ein Interesse daran hat, dass die Leistung erbracht wird. In der Tat

  • beabsichtigt man beim Vermächtnis, durch die Verfügung ein besonderes Interesse zugunsten eines bestimmten Bedachten (dem Vermächtnisnehmer) zu befriedigen (Bestimmtheit des Vorteils);
  • kann das Interesse beim Modus (onere / Auflage) auch unbestimmt sein, als Typus angegeben werden oder kann sogar das Interesse des Nachlassers befriedigt werden. Dementsprechend kann beim Vermächtnis der Anspruch nur vom Vermächtnisnehmer geltend gemacht werden, beim Modus kann dieser Anspruch von jedem geltend gemacht werden, der davon betroffen ist.

2. Verfügung
Im Sinne des Art. 587 c.c. kann ein Vermächtnis nur testamentarisch verfügt werden, denn dieser Artikel bestimmt, dass „mittels Testament jemand über sein Vermögen oder Teile desselben für die Zeit nach seinem Ableben verfügt“. Die italienische Rechtsordnung verbietet daher die Erbverträge bzw. all jene Vereinbarungen, womit jemand mittels Rechtsgeschäft inter vivos (Vertrag) über seinen Nachlass oder über seine Ansprüche aus einem – noch nicht eröffneten – Nachlassverfahren verfügt oder auf seine Ansprüche aus einem noch nicht eröffneten Nachlassverfahren verzichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung vernichtet gemäß Art. 458 c.c. die Vereinbarung (nullità della pattuizione – Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts). Diese Nichtigkeit findet seine Begründung einerseits in der Sicherung der Verfügungsfreiheit andererseits gilt sie als Schutz für den Nachlasser, der sich seines Vermögens ante mortem „entledigen“ möchte, weil er dadurch einen vermeintlichen unmittelbaren Vorteil erwartet.

Obwohl Vermächtnisse grundsätzlich testamentarisch verfügt werden, gibt es einige Fälle von gesetzlichen Vermächtnissen. Die Lehre ist noch uneinig über die Zuordnung dieser Vermächtnisse ex lege: Grundsätzlich wird diese Art ex lege als eigenständiger Sachverhalt betrachtet, manche aber widersprechen einer Unterscheidung zwischen gesetzlichen und freiwilligen Vermächtnissen und sehen in den ersteren eine gesetzliche Rechtsnachfolge aufgrund besonderen Titels.

Tatsächlich unterscheidet man

  • „typische“ gesetzliche Vermächtnisse, d.h. jene die zusätzlich zur Erbeinsetzung oder gesondert verfügt wurden, weil es als geeigneteres Instrument betrachtet wurde, um die Interessen von bestimmten Kategorien innerhalb der Rechtsnachfolge zu bewahren (zB. Wohn- bzw. Nutzungsrechte für den Familienwohnsitz zu Gunsten des überlebenden Ehegatten gemäß Art. 540 Abs.2 c.c., lebenslanger Bezug eines Unterhaltsschecks für den (auch schuldig) geschiedenen Ehegatten in Not gemäß Art. 585 Abs.2 und 548 Abs. 2 c.c., oder Bezug eines Unterhaltsschecks für unehliche, nicht anerkannte Kinder gemäß Art. 580 Abs.1 e 594 c.c.);
  • „atypische“ gesetzliche Vermächtnisse, welche vom Grundprinzip der gesetzlichen Rechtsnachfolge abweichen, indem sie eine Erweiterung der berechtigten Rechtsnachfolger gem. Art. 565 c.c. bewirken, bzw. ein anderes Ziel befolgen als die gesetzliche Nachfolge (z.B. Unterhaltsscheck für den geschiedenen Ehegatten gem. Art. 3 des Gesetzes Nr. 463 vom 1.8.1978, oder Rechtsnachfolge in einem Mietvertrag von Immobilien im Stadtgebiet gem. Art. 6 und 37 des Gesetzes Nr. 392 vom 27.7.1978, oder Rechtsnachfolge in landwirtschaftlichen Verträgen gem. Art. 49 des Gesetzes Nr. 203 vom 5.5.1982).

Hinsichtlich der mit Vermächtnis beschwerten Personen, kann der Nachlasser selbst bestimmen und festlegen, ob die Leistung von einem oder allen Erben bzw. einem oder mehreren Vermächtnisnehmern (sogenannten sub-legato) erbracht werden soll, oder ob die Last gleichmäßig aufgeteilt von allen Beschwerten getragen werden soll. Wenn nicht gesondert verfügt, sind alle Erben im Verhältnis zu ihrem Erbanteil mit dem Vermächtnis beschwert.
Vorwiegend ist die Rechtsmeinung, dass mit einem Vermächtnis mehrere Personen beschwert sein können, nicht nur gemeinsam, sondern auch als Alternativbeschwerter, wenn der Nachlasser ein Kriterium festgelegt hat, wonach der Beschwerte erkannt bzw. bestimmt werden kann. Fehlt ein derartiges Kriterium, dann soll der Vermächtnisnehmer selbst entscheiden, wer mit dem Vermächtnis beschwert wird, wobei hier dritte Personen (also nicht Erben) ausgeschlossen sind.
Ist ein Erbe mit einem Vermächtnis beschwert und hat seine Erbschaft unbedingt angenommen, dann gilt das Schuldverhältnis ultra vires, d.h. er haftet für die Leistung über das erbschaftliche Vermögen hinaus, wobei bei mehreren Erben dies immer im Verhältnis zum Erbanteil gilt.
Ist der Beschwerte selbst ein Vermächtnisnehmer, dann ist das Schuldverhältnis auf das vermachte Gut beschränkt.

Grundsätzlich gehen die Kosten der Vermächtnisleistung (zB. für die Beurkundung des (Eigentums-)Erwerbs bzw. dessen Eintragung bei Immobilienvermächtnissen) zu Lasten des Beschwerten. Unter diese Kosten fallen aber nicht jene Kosten, welche bei der bzw. für die Suche und Beschaffung des vermachten Gutes entstehen oder die Kosten einer Teilung, falls das vermachte Gut nur im Miteigentum des Beschwerten ist, wobei unbeschadet ist hier die Überprüfung des Willens des Nachlassers hinsichtlich dieser eventuellen Teilung und ihrem Ergebnis. Der Nachlasser kann auf jeden Fall aber selbst bestimmen, dass die Leistungskosten von anderen Personen als dem Beschwerten zu tragen sind. Die Gründe, wonach die Leistungspflicht entfallen kann, sind subjektiver (Vermächtnisausschlag) oder objektiver Natur (zB wenn das vermachte Gut nicht mehr existiert ist die Verfügung unwirksam). Der Widerruf eines Vermächtnisses wirkt sich auf die Verfügung (Rechtsgeschäft) und nicht auf seine Ergebnisse, indem die Rechtshandlung selbst widerrufen wird. Die Veräußerung bzw. Umwandlung (seitens des Nachlassers) des zu vermachenden Gutes gilt gemäß art. 668 c.c. als stiller Widerruf.

3. Besondere Arten des Vermächtnisses
Wenn wir nun die besonderen Arten des Vermächtnisses betrachten, ist das sogenannte „prelegato“ (Vorvermächtnis) sehr interessant. Dieses ist ein Vermächtnis zu Gunsten einer der Miterben zu Lasten des gesamten Nachlasses. Besonderheit ist hier der gleichzeitige Status des Bedachten sowohl als beschwerter Erbe als auch als begünstigter Vermächtnisnehmer, wonach ein gleichzeitiges Dasein als Gläubiger und Schuldner innerhalb desselben schuldrechtlichen Sachverhalts entsteht. Wer beide Rollen in sich kumuliert, kann selbst entscheiden, ob er nur die Erbschaft oder lediglich das Vermächtnis annimmt. Gegenüber den Schulden des Nachlasses haftet der Vorvermächtnisnehmer nur für den erworbenen Anteil als Erbe, nicht für das erworbene Vermächtnis. Gegenstand eines Vorvermächtnisses kann ein bestimmtes Gut sein, welches schon im Nachlass ist, oder ein wirtschaftliches Ergebnis, das von den Erben auf ihre Kosten erreicht/beschaffen werden soll. Beispiel für ein gesetzliches Vorvermächtnis – gemäß Art. 540 c.c. – ist das Wohnrecht in der Familienwohnung und das Nutzungsrecht des Haushaltes zu Gunsten des überlebenden Ehegatten, wenn diese im Eigentum des Verstorbenen oder beider Ehegatten standen.
Das Vorvermächtnis unterscheidet sich aber deutlich von der so genannten „assegno divisionale semplice“ (Teilungs- bzw. Zuteilungsverfügung), wodurch der Erblasser selbst die Aufteilung des Nachlasses bestimmt, indem er einen oder mehrere Gegenstände zum Anteil eines oder mehrerer Erben zuteilt. In diesem Fall werden die vermachten Güter zur Gänze dem Erbanteil zugerechnet, durch das Vorvermächtnis ist das ein Zusatz zum Erbanteil.

Eine weitere Art stellt das Ersatzvermächtnis bzw. das Fideikommiss-Vermächtnis (sostituzione e sostituzione fedecommissaria) dar. Die gesetzlichen Bestimmungen über „Ersatzverfügungen“ betreffen grundsätzlich die Erbschaft bzw. die Erben, werden aber mittels Art. 691 c.c. auch für das Vermächtnis angewendet. Wie gesagt bestehen 2 Arten: das ordentliche Ersatzvermächtnis und das Fideikommiss-Vermächtnis.
Durch Ersatzvermächtnis – für den Fall, dass die Erstbestimmten die Erbschaft bzw. das Vermächtnis nicht annehmen können oder wollen – kann der Nachlasser bereits einen oder mehrere Ersatzerben bzw. Ersatzvermächtnisnehmer festlegen. Verbreitet ist die Auffassung, dass die Einsetzung zwei „Rechtsnaturen“ beinhaltet: Die erste als unbedingte Einsetzung für den Hauptbedachten (Haupterben oder Hauptvermächtnisnehmer), die zweite als bedingte Einsetzung, dh. nur unter der Bedingung, dass der Hauptbedachte sein Erbe bzw. Vermächtnis nicht annehmen kann oder will. Ein weiterer Diskussionspunkt betrifft die Gültigkeit (oder Wirkung) der (Voraus-)Annahme seitens des Ersatzbedachten: Die allgemeine Auffassung ist, dass diese keine Wirkung entfaltet, obwohl das Oberste Gericht (cassazione) mehrmals der Ansicht war, dass diese Annahme als „bedingte Annahmeerklärung“ wirksam abgegeben wird, obwohl seine Wirkung einer Bedingung unterliegt. Laut dieser Rechtsauffassung spricht man von einer „aspettativa di delazione“ (erwartete bzw. erhoffte Einsetzung), wobei diese Erwartung kein rechtlicher, sondern ein faktischer Begriff ist, denn der annehmende Ersatzbedachte kann nicht über diese potentielle Begünstigung verfügen.
In Zusammenhang mit den Begründungen der vereitelten Annahmen gelten als fehlende Annahmemöglichkeit das Vorsterben bzw. ein den Tod feststellendes Urteil des Bedachten oder seine Abwesenheit, für das Fehlen des Annahmenswillens gilt für das Vermächtnis allein die Ausschlagung. Die Ersetzung ist „sostituzione plurima“ (mehrfache), wenn ein einziger Hauptbedachter durch mehrere Ersatzbedachten bzw. wenn mehrere Hauptbedachte von einem einzigen Ersatzbedachten substituiert wird/werden, „parziale“, wenn das vermachte Gut nicht das gleiche bzw. dasselbe für Hauptbedachte und Ersatzbedachte ist.

Das Fideikommiss-Vermächtnis ist eine zeitbefristete Einsetzung, womit der Nachlasser den Bedachten „beauftragt“ (Erbe oder Vermächtnisnehmer), das vermachte Gut zu bewahren und ihm zum Todeszeitpunkt zurückzuleisten. Zurzeit und als Folge der Reform des Familienrechtes 1975 besteht eine einzige Variante: Die Einsetzung eines besachwalteten oder minderjährigen, geisteskranken Familienangehörigen, der verpflichtet wird, das Vermachte zum bestimmten Zeitpunkt der Person oder Institution zurückzuleisten, die ihn gepflegt hat. Für die Rechtslehre bestehen hier ebenfalls 2 Einsetzungen: Die erste bei Eröffnung des Nachlassverfahrens (vom Erblasser), die zweite zum Todeszeitpunkt des Bedachten (Zeitversetzung). Zweck dabei ist nicht mehr die Bewahrung des Familienvermögens, sondern ein Ansporn, den Bedachten bestmöglich bis zu seinem Tod zu pflegen. Erst mit dem Ableben des Hauptbedachten kann der Ersatzbedachte das Vermächtnis erwerben (oder die Erbschaft antreten).
Nichtig ist jede Variante von fedeicommis de residuo d.h. wenn dem Bedachten die Möglichkeit einer Veräußerung der vermachten Güter überlassen werden sollte. Hinsichtlich des Status des Bedachten, der in seiner Verfügungsmacht beschränkt ist, sieht die allgemeine Rechtsauffassung darin ein „bedingtes Eigentum“.

Legato di cosa altrui – Vermächtnis über Güter von Dritten: Grundsätzlich bestimmt die Gesetzgebung die Nichtigkeit eines derartigen Sachverhalts, allerdings mit einigen Ausnahmen. Die Begründung einer derartigen Nichtigkeit liegt nicht nur im Relationsprinzip (wonach das Rechtsgeschäft seine Wirkung nur für die betroffenen Parteien und nicht gegenüber Dritten entfaltet), sondern vielmehr in der Annahme, dass der Nachlasser ein derartiges Vermächtnis nicht verfügt hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass der Gegenstand nicht in seinem Eigentum war.
Die Ausnahmen zur Nichtigkeit sind zahlreich und basieren alle auf dem Fehlen eines Schadens für den Dritten und die Hervorhebung des Willens des Nachlassers. Unter den Ausnahmen finden wir zum Beispiel das Vermächtnis über Güter, die der Nachlasser nach Verfassung des Testaments erwirbt. Die Nichtigkeit wird geheilt durch die spätere Verfügbarkeit (Erwerb) des Gegenstandes.
Ein weiteres Beispiel ist das Vermächtnis über Gegenstände im Eigentum des Beschwerten oder eines Dritten: Hier kann man über ein Vermächtnis mit verzögerter sachenrechtlicher Wirkung sprechen, denn der Bedachte erwirbt bei Nachlasseröffnung nicht direkt Eigentum über den Gegenstand, sondern ein Anspruchsrecht auf Übertragung des Eigentums. Wesentliche Voraussetzung für die Gültigkeit eines derartigen Vermächtnisses ist, dass der Nachlasser (Vermächtnisgeber) Kenntnis über das bestehende Fremdeigentum hat. Der Gesetzgeber, im Fall vom Fremdeigentum des vermachten Gutes, erlaubt dem Beschwerten, der die Leistung nicht erbringen will, dass er seiner Verpflichtung (das Gut zu beschaffen und zu übertragen) durch Zahlung eines gerechten Preises an den Bedachten nachkommt. Ist aber eine Leistung unmöglich, erlischt sie, weil sie als freiwillige Leistung gesehen wird, mit entsprechendem Schaden für den Vermächtnisnehmer. Ist das vermachte Gut im Eigentum des Beschwerten, muss er dies dem Vermächtnisnehmer übertragen; bei Nichterfüllung kann der Vermächtnisnehmer durch sentenza costitutiva (rechtsgestaltendes Urteil) ihn dazu verpflichten.
Ist der Nachlasser lediglich Miteigentümer am vermachten Gut (legato di cosa solo in parte del testatore), gilt das Vermächtnis naturgemäß nur hinsichtlich Miteigentumsanteils, außer es wird bewiesen, dass es der Wille des Nachlassers war, die Gesamtheit des Gutes in dem Bewusstsein zu vermachen, dass er nur Miteigentümer ist.

Eine weitere Art des Vermächtnisses ist das so genannte Vermächtnis über Güter des Vermächtnisnehmers (legato di cosa del legatario). Diese Form erlangt nur dann Gültigkeit, wenn das vermachte Gut zur Zeit der Testamentsverfassung zwar im Eigentum des Vermächtnisnehmers ist, aber danach ins Eigentum des Nachlassers, des Beschwerten oder eines Dritten gelangt. Im ersteren Fall ist es ein sachenrechtliches Vermächtnis, in den anderen zwei Fällen ist es ein schuldrechtliches Vermächtnis. Zu dessen Gültigkeit bedarf diese Art von Vermächtnis eines ausdrücklichen testamentarischen Hinweises auf die voraussichtliche Veräußerung des Gutes seitens des Vermächtnisnehmers, so wie Kenntnis über tatsächliche Machbarkeit der Veräußerung.
Schließlich gibt es das Vermächtnis über Güter, die vom Vermächtnisnehmer erworben wurden (legato di cosa acquistata dal legatario). Das ist der Fall, wenn das vermachte Gut zum Zeitpunkt der Testamentsverfassung nicht im Eigentum des Vermächtnisnehmers war, es aber wohl danach und vor der Nachlasseröffnung sein Eigentum wird (mittels anderen Rechtstitels). Diese Art unterteilt sich weiter in andere Varianten, darunter einige, die die Wirksamkeit des Vermächtnisses verwirken, namentlich:

  • wenn das vermachte Gut vom Nachlasser bzw. Beschwerten bzw. Dritten an den Vermächtnisnehmer unentgeltlich übertragen wird
  • wenn das vermachte Gut vom Nachlasser an den Vermächtnisnehmer entgeltlich abgetreten wird.

Sollte der Vermächtnisnehmer das vermachte Gut vom Beschwerten bzw. von einem Dritten entgeltlich erworben haben, hat er Anspruch auf die Rückerstattung des Kaufpreises, wenn die Kenntnisse über dieses Fremdeigentum seitens des Nachlassers testamentarisch oder aus anderer schriflicher Erklärung belegt sind.

4. Erwerb, Ausschlagung, Fristen
Wie bereits erwähnt, ist für den Erwerb des Vermächtnisses keine Annahme erforderlich (gem. Art. 649 c.c.), unbeschadet der Möglichkeit seiner Ausschlagung. Es besteht also grundsätzlich eine Koinzidenz von Einsetzung, Vermachung und Erwerb. Zu unterscheiden gilt es aber zwischen sachenrechtlichem und schuldrechtlichem Vermächtnis. Im ersten Fall entsteht der Erwerb des Anspruches (Anfall der Forderung) mit dem Erbfall (Ableben des Nachlassers), jedoch muss der Vermächtnisnehmer die Herausgabe des vermachten Gutes ausdrücklich verlangen, um dessen Eigentum zu erlangen. Ohne diese Aufforderung hat der Beschwerte keine Pflicht, das vermachte Gut freiwillig zu übergeben, sodass keine Erfüllungspflicht besteht bzw. Verzugsschuld entsteht. Erforderlich ist diese Aufforderung auch, wenn der Vermächtnisnehmer das vermachte Gut bereits in Besitz aus anderen Titeln hält (wie zB. Nutznießung, Miete, Gebrauchsleihe, u.ä.), denn diese Titel sind nachrangig dem Rechtsanspruch ipso jure des Erben.
Im Fall eines schuldrechtlichen Vermächtnisses erfolgt der Erwerb des Anspruchs ebenfalls unmittelbar mit dem Erbfall, aber die Anspruchserfüllung, d.h. die Wahrung des Interesses vom Vermächtnisnehmer, ergibt sich lediglich mit Leistung der schuldrechtlichen Pflicht seitens des Beschwerten.
Obwohl der automatische Erwerb eine Annahmeerklärung an sich überflüssig macht, hat diese eine wichtige Funktion als Sicherung des Erwerbs und Schutz des eigenen Anspruches für den Vermächtnisnehmer, denn durch die Erklärung der Annahme wird das Vermächtnis bestätigt und unwiderruflich erworben.
Das Gesetz gewährt dem Vermächtnisnehmer ausdrücklich das Recht der Ausschlagung mittels einseitiger, nicht annahmebedürftiger Erklärung, in der der Bedachte auf sein (bereits automatisch erworbenes) Recht verzichtet. Über die Rechtsnatur der Ausschlagung gelten zwei Theorien:

Einerseits wird behauptet, dass die Ausschlagung eine Verzichtshandlung darstellt, wodurch der Rechtsanspruch an den Nachlass zurückfällt. Man spricht also hier nicht von einem erloschenen Rechtsanspruch, sondern vielmehr von Abweisung (rifiuto) des Rechtsanspruches seitens des Begünstigten.
Die verbreitetere Rechtsmeinung aber sieht in der Ausschlagung einen echten Verzicht (atto abdicativo), wodurch der bereits erfolgte Erwerb rückwirkend erlischt.

Keine besondere Form ist für eine Ausschlagung erforderlich, allerdings wer (darunter auch die cassazione) die Meinung vertritt, dass durch die Ausschlagung der Begünstigte auf einen bereits erfolgten Erwerb verzichtet, sieht dafür die Notwendigkeit der schriftlichen Form vor, gemäß Art. 1350 Z. 5 über die erforderliche Schriftform für den Verzicht auf sachenrechtliche Ansprüche auf Immobilien.
Nichtig sind eine Verzichtserklärung, wenn sie bedingt oder befristet ist, und der Teilverzicht. Anfechtbar sind Verzichtserklärungen, die unter Anwendung von Gewalt oder in arglistiger Absicht (dolus) oder fehlerhaft abgegeben wurden. Die Fristen für die Abgabe einer Ausschlagungserklärung beginnen mit dem Erbfall zu laufen. Eine Erklärung, die vor dem Erbfall abgegeben wurde, ist als nichtig zu betrachten, weil analog zum Erbvertrag und daher verboten.
Allgemeine Rechtsmeinung ist, dass der Ausschlagungsanspruch binnen 10 Jahren verjährt (allgemeine Verjährungsfrist), obwohl einzelne der Auffassung sind, dass diese Frist nicht anwendbar ist, denn sie fördert die Untätigkeit des Anspruchsberechtigten mehr als seine Handlung.
Eine Fristsetzung für die Abgabe einer (Annahme- bzw. Verzichts-) Erklärung kann von jedem, der Interesse daran hat, vor dem zuständigen Gericht beantragt werden. Zweck dieser Möglichkeit ist die Vermeidung von langfristigen, unsicheren Rechtssituationen.

5. Abwicklung und Erfüllung
Hinsichtlich Abwicklung und Procedere ist für die Immobilienvermächtnisse gemäß Art. 2648 Abs.1 c.c. die Eintragung des Erwerbs erforderlich; im letzten Absatz wird präzisiert, dass diese Eintragung auf Basis eines beglaubigten Testamentsauszuges erfolgen soll. Das Fehlen der Eintragung verwirkt spätere Eintragungen und Anmerkungen zu Lasten des Erwerbenden mortis causa gemäß Art. 2650 c.c. (Bestimmungen zum Schutz der Vollständigkeit und Regelmäßigkeit der Eintragungen im Immobilienregister).
Hinsichtlich einer Eintragung der Ausschlagung von Immobilienvermächtnissen sehen all jene (darunter die cassazione), die in dieser Ausschlagung den Verzicht eines erworbenen Rechts befürworten, die Anwendung vom Art. 2643 Z. 5 c.c., wonach eine Bekanntmachung des Verzichts auf Rechtsansprüche auf Immobilien verpflichtend ist. Wer aber darin lediglich die „Abweisung“ des Rechtsanspruches sieht, hält jegliche Eintragung für nicht erforderlich.
Besonderheiten sind für all jene italienischen Gebiete zu vermerken, wo noch das Grundbuchssystem angewendet wird. Hier gelten die Bestimmungen des Königlichen Dekrets Nr. 499 vom 28. März 1929.
Für Rechtsgeschäfte inter vivos hat die Eintragung im Grundbuch rechtsbegründende Wirkung und daher ist sie verpflichtend und wesentliche Voraussetzung gem. Art. 2 genannten Dekrets.
Art. 3 regelt die Eintragung für Rechtsgeschäfte mortis causa, nicht um den Rechtserwerb an sich zu begründen, sondern um (danach) über das Eigentum rechtmäßig verfügen zu dürfen. Diese Auffassung sieht daher den automatischen Rechtserwerb (Rechtsbegründung) für den Erben bzw. den Vermächtnisnehmer unabhängig von einer Eintragung vor.
Um eine Eintragung durchzuführen, muss der Erbe bzw. der Vermächtnisnehmer ein certificato di eredità (Erbschein) oder eine Vermächtnisbestätigung gemäß Art. 19 R.D. vorlegen und das zuständige (Grundbuch)Gericht muss alle (auch die gesetzlichen) Vermächtnisse ausdrücklich erwähnen: Dadurch erfolgt eine amtliche Überprüfung im Rahmen eines außergerichtlichen Verfahrens (volontaria giurisdizione), als Ausnahme zu einem sonst erforderlichen Urteil.
Ein derartiger Beweis (Erbschein, Bestätigung) ist nicht notwendig, falls der Anspruchsberechtigte sein Recht auf dem Gerichtsweg erworben hat (zB. nach Rechtsstreit). Bei einem Erbfall in Gebieten mit Grundbuchsystem ist der Erbschein bzw. die Bestätigung beim für das Nachlassverfahren zuständigen Gericht zu beantragen; für die anderen Erbfälle ist das Gericht zuständig, in dessen örtlicher Kompetenz sich die meisten Immobilien des Nachlasses befinden.
Dem Antrag sind die Sterbeurkunde des Nachlassers und eine beglaubigte Kopie des Testaments beizulegen (für gesetzliche Rechtsnachfolge ist ein schlüssiger Beweis für das Rechtsnachfolgeverhältnis vorzubringen). Diese Überprüfung gilt lediglich beim Eintragungsverfahren, der Erbschein (oder die Vermächtnisbestätigung) kann jederzeit nachträglich vom Gericht widerrufen oder durch nachträgliche Überprüfung (zB. bei Rechtsstreit) als nichtig erklärt werden.

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