Österreichisch – Italienisches Komitee des Notariats / Comitato Italo – Austriaco del Notariato

(Codroipo 2003/3) Dr. Vincenzo Cirota

Die Vorschriften für die auf Gewinn gerichteten Gesellschaften im Bürgerlichen Gesetzbuch aus dem Jahre 1942 sind in 9 Abschnitte gegliedert. Diese Systematik geht von einer allgemeinen Definition aus (Artikel 2247 Codice Civile), welche im ersten Abschnitt vorgesehen ist. Es folgen dann die Vorschriften für die einzelnen Gesellschaftsformen. Dieser Aufbau entspricht der Absicht des Gesetzgebers, zunächst in einer allgemeinen Definition jene Grundsätze festzuhalten, die für alle Gesellschaftsformen gelten sollen. Rechtslehre und Rechtssprechung pflegen die Gesellschaftsformen in zwei Gruppen einzuordnen: Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Zur ersten Gruppe gehören die einfache Gesellschaft, die offene Handelsgesellschaft und die einfache Kommanditgesellschaft; zur zweiten gehören die Aktiengesellschaft, die Komanditgesellschaft auf Aktien und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Obwohl diese Zweigliederung nicht ausdrücklich aus dem Gesetzteswortlaut zu entnehmen ist, zeichnen sich doch für die einzelnen Gesellschaftsformen bedeutende Unterschiede ab, je nachdem ob sie zu den Personen- oder zu den Kapitalgesellschaften gehören: so was die Vertragsparteien anbelangt (sowohl bezüglich der notwendigen Mehrheit derselben, als auch der entsprechenden Legitimation), aber auch was die Rolle der Einbringungen, die gemeinsame Ausübung der Tätigkeit und den lukrativen Zweck anbelangt. Den Personengesellschaften sind als wesentliche Charaktere gemein: die unbeschränkte und solidare Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden, die Verwaltungsbefugnis welche den einzelnen Gesellschaftern als solche zusteht und der sg. intuitus personae; den Kapitalgesellschaften sind hingegen gemein: die beschränkte Haftung, die nicht direkte Verwaltung seitens der Gesellschafter, und die freie Abtretbarkeit der Beteiligung. Nach gängiger Rechtslehre entspricht der Zweigliederung Personen- und Kapitalgesellschaften jener zwischen Gesellschaften ohne und mit Rechtspersönlichkeit: diese Zweiteilung findet im Gegensatz zur vorhergehender, ausdrücklichen Niederschlag im Gesetzestext: der Gesetzgeber sieht ausdrücklich die Rechtspersönlichkeit für Kapitalgesellschaften und für die Genossenschaften vor. Die neuere Rechtslehre hat dann der Rechtspersönlichkeit den Begriff der Rechtssubjektivität gegenübergestellt und meint damit die Fähigkeit, Träger von subjektiven Rechtsbeziehungen zu sein. Den Personengesellschaften stehe Rechtssubjektivität zu: ihnen ist zwar eine fast vollständige Vermögensselbsständigkeit anerkannt, aber keine perfekte juridische Selbsständigkeit, d.h. es besteht keine vollkommene Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern. Allein die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit ermöglicht jene vollkommene Neutralität und Abtrennung, welche Gesellschaft und Gesellschafter klar voneinander unterscheidet. Nun zu den einzelnen Gesellschaftsformen.

DIE EINFACHE GESELLSCHAFT

Der Inhalt des Gründungsurkunde der einfachen Gesellschaft ist einfacher als jener der Handelsgesellschaften. Für letztere sieht Art. 2295 CC die notwendigen Elemente für die Gründung vor. Bei der einfachen Gesellschaft ist es hingegen ausreichend, die Parteien, den Zweck und den Rechtsgrund vorzusehen, da der Gesetzgeber eine Reihe von subsidiären Normen vorsieht, die mangels vertraglicher Vereinbarung die Funktionsfähigkeit gewährleisten. So muss die einfache Gesellschaft zwingend eine Nicht – Handelstätigkeit zum Zweck. Sie ist auch die normale Gesellschaftsform, wenn eine Nicht – Handelstätigkeit ausgeübt werden soll. Das bedeutet, dass falls nicht ausdrücklich eine andere Gesellschaftsform gewählt wird und die Tätigkeit keine Handelstätigkeit ist, die Gesellschaft als einfache Gesellschaft angesehen wird. Das gilt für die landwirtschaftliche Tätigkeit, für die Handwerkertätigkeit und für die geistige Berufstätigkeit. Der Vertrag unterliegt keinen besondereren Formvorschriften und kann auch mündlich oder stillschweigend abgeschlossen werden, wenn nicht durch die Art der Einbringung sich indirekt andere Formvorschriften ergeben. Der Vertrag unterliegt nicht der Eintragung im Handelsregister.

DIE OFFENE HANDELSGELLSCHAFT

Für die Gründungsurkunde sieht das Gesetz zweierlei Vorschriften vor: einerseits was die Form und anderererseits was den Inhalt betrifft. Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass die erfolgte Einhaltung dieser Vorschiften nicht Bedingung für die Gültigkeit des Vertrages bildet, und auch nicht die Beweisführung antastet, sondern ausschliesslich Bedingung für die Eintragung im Handelsregister darstellt: die nicht erfolgte Einhaltung der Vorschriften hat die Verweigerung der Eintragung ins Handelsregister zur Folge. Die Gese-llschaft besteht aber trotzdem als irreguläre Gesellschaft. Der Vertrag muß mittels öffentlicher Urkunde oders mittels notariell beglaubigter Privatschrift abgeschlossen werden. Art. 2295 CC sieht die Grundelemente des Gesellschaftsvertrages vor: 1.Vor- und Zuname, Geburtsort und -. datum, Domizil und Staatsbürgerschaft der Gesellschafter; 2.Die Firma der Gesellschaft. Diese bildet den Namen der Gesellschaft und besteht aus dem Namen eines oder mehrerer Gesellschafter mit Anführung des Gesellschaftsverhältnisses. Wegen ihrer Erkennungsfunktion erlaubt es das Gesetz in der Gesellschaftsfirma den Namen des verstorbenen oder zurückgetretetenen Gesellschafters beizubehalten: da dieser Umstand aber nicht nur die Gesellschaft betrifft, sondern auch den zurückgetretenen Gesellschafter bzw. die Erben, ist laut Art. 2292 zweiter Absatz CC auch die Zustimmung dieser letzteren vorgeschrieben. Es ist in der Rechtslehre umstritten, ob es in diesen Fällen notwendig ist, zum Namen des ausgeschiedenen Gesellschafter auch den Name eines Noch – Gesellschafters in der Firmenbezeichnung aufscheinen zu lassen. Der Wortlaut des Gesetztes (�Firmenbezeichnung bestehend aus dem Namen eines oder mehrerer Gesellschafter�) scheint zugunsten der positiven Lösung; andererseits unterstützen die Prinzipien der abgeleiteten Firmenbezeichnung und die Analogie mit den Bestimmungen zur Einzelfirma die gegenteilige These. 1.Die Gesellschafter, welchen die Verwaltung und die Vertretungsbefugnis der Gesellschaft zustehen 2.Der Sitz der Gesellschaft und etwaige Nebensitze. Dieser entspricht dem Sitz der Verwaltung der Gesellschaft als Sitz der leitenden und verwaltenden Organe. 1.Der Gesellschaftzweck 2.Die Einbringungen der einzelnen Gesewllschafter, der diesen zugewiesene Wert und die Art der Bewertung. Die Bewertung ist notwendig, um die Höhe des Gesellschaftskapitals zu bestimmen: das Gesetz bezieht sich hier auf die Kapitaleinbringungen. 1.Die Arbeitsleistungen der mitarbeitenden Gesellschafter 2.Die Bestimmungen für die Aufteilung der Gewinne und die Zuweisungsquote von Gewinnen und Verluste für einen jeden Gesellschafter; 3.Die Dauer der Gesellschaft. Der Gründungsvertrag der Gesellschaft muss im Hadelsregister des Ortes eingetragen werden, wo die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die Verpflichtung, die Eintragung zu beantragen, obliegt den Verwaltern und, für den Fall dass die Gesellschaft mittels öffentlicher Urkunde gegründet wird, auch dem Notar. Die Frist innerhalb welcher die Eintragung beantragt werden muss, beträgt dreissig Tage ab erfolgter Gründung: nach Ablauf dieser Fristen kann die Eintragung auch von den einzelnen Gesellschaftern auf Kosten der Gesellschaft beantragt werden. EINFACHE KOMMANDITGESELLSCHAFT Es wird hier auf die Besonderheiten im Vergleich mit der offenen Handelsgesellschaft eingegangen. Die einfache Kommanditgesellschaft zeichnet sich bekanntlich aus durch das Vorhandensein zweierlei Gesellschafterkategorien: 1.die Komplementäre: diese nehmen eine ähnliche Stellung ein wie die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellchaft (sie sind zur Einbringung verpflichtet, dürfen nicht in Wettbewerb mit der Gesellschaft treten und haften uneingeschänkt und solidarisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft); 2.die Kommanditisten: sind nur zur Einbringung verpflichtet und haften gegenüber Dritten beschränkt nur im Rahmen dieser Einbringung: mit dieser beschränkter Haftung ist eine gesonderte Behandlung verbunden, welche die einfache Kommaditgesellschaft von der offenen Handelsgesellschaft unterscheidet.

GESELLSCHAFTSFIRMA:

es ist untersagt, den Namen eines Kommanditisten in der Gesell-schaftsfirma aufscheinen zu lassen: diese muss und darf nur den Namen eines oder mehrerer Komplementäre beinhalten. Auch in der einfachen Kommanditgesellschaft ist es zulässig, den Namen des zurückgetretenen oder verstorbenen Gesellschafters beizubehalten, mit denselben Regeln wie schon bei der offenen Handelsgesellschaft erläutert. Die Nichtbeachtung des Verbotes hat nicht die Unregelmäßigkeit der Gesellschaftsfirma zur Folge, sondern den Verlust der beschränkten Haftung des betroffenen Gesellschafters: dazu ist es aber notwendig, dass der Name mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Konsens des Gesellschafters in die Firma aufgenommen wurde. Zu unterstreichen ist, dass die überwiegende Rechtslehre der Meinung ist, der betroffene Gesellschafter werde aus diesem Grunde nicht automatisch zum Komplementär, da die Sanktion zum Schutze der Dritte vorgesehen ist: das bedeutet, dass im Innenverhältnis der Kommanditist Kommaditist bleibt, mit allen damit zusammenhängenden Folgen.

DIE AKTIENGESELLSCHAFT

Die Aktiengesellschaft gehört zu den Kapitalgesellschaften und besitzt Rechtspersönlichkeit. Die kennzeichnenden Merkmale dieses Gesellschaftstypus sind folgende: 1.die alleinige Haftung der Gesellschaft für die Gesellschaftsverbindlichkeiten (das unterscheidet sie von der Kommanditgesellschaft auf Aktien) 1.die Organisation der Gesellschaft, welche auf die Irrelevanz der Personen der einzelnen Gesellschafter aufbaut 2.das Gesellschaftskapital ist in Aktien gegliedert (das unterscheidet sie von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung) Das Gesetz spricht von der Gründung der Gesellschaft mit Bezug auf den Gesellschaftsvertrag: natürlich ist die Gesellschaft auf den Gründungsvertrag zurückzuführen, ihr Bestehen ist aber auf ein darauffolgendes Moment verschoben: die erfolgte Eintragung im Handelsregister. Zwischen Abschluss des Gesellschaftsvertrages und Bestehen der Gesellsschaft vergeht eine Zeit-spanne während der die Gesellschaft noch nicht besteht, wohl aber gegründet worden ist, mit der sich daraus ergebenden Möglichkeit des zukünftigen Bestehens. Der Vertrag ist sicherlich von Anfang an bindend und hat vorerst beschränkte Folgen (die Pflicht drei Zehntel des Gesellschaftskapitals einzuzahlen): die Eintragung im Handelsregister setzt den Vertrag voraus (daher spricht man, was die Gründung der Aktiengesellschaft und im Allgemeinen der Kapitalgesesellschaften anbelangt, von einer progressiven Gründungsprozedur). Es ist daher zweckmäßig zwischen Abschluss des Gründungsvertrages und Zustandekommen der Gesellschaft zu unterscheiden. Für das Zustandekommen und Bestehen der Gesellschaft müssen folgende Bedingungen erfüllt werden: 1.erfolgter Abschluss des Gründungsvertrages; 2.erfolgte Zeichnung des gesamten Gesellschaftskapitals 3.erfolgte Einzahlung von mindestens drei Zehntel der Bareinbringungen; 4.erfolgte beeidigte Schätzung der Sacheinlagen 5.erfolgte Ausstellung der etwaigen Ermächtigungen seitens der Regierung und Erfüllung der andereren von der Sondergesetzgebung verlangten Bedingungen falls diese durch die Besonderheit des Gesellschaftszweckes erforderlich sein sollten.. Das Vorhandensein dieser Bedingungen wird – nach Abschaffung der richterlichen Kontrolle durch das Inkrafttreten des Gesetzes Nr.340/2000 – nur vom Notar überprüft, der auch die Eintragung im Handelsregister beantragt. Es ist hervorzuheben, dass das Vorhandensein dieser Voraussetzungen nicht unbedingt schon im Moment des Gründungsvertrages gegeben sein muss, auch wenn es natürlich besser ist: formell genügt es, wenn diese zum Zeitpunkt der Eintragung erfüllt sind. Was den Gründungsvertrag selber anbelangt, so kann dieser auf zweifacher Weise stattfinden: ent-weder mittels öffentlicher Zeichnung oder mittels gleichzeitiger Anwesenheit aller Gründer. Die Gründung mittels öffentlicher Zeichnung ist in der Praxis selten: sie zeichnet sich aus durch die Rolle der Gründer, welche nicht zwingends Gesellschafter werden müssen. Die übliche Form ist die Gründung bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Gründer. Hier perfektioniert sich der Gründungsvertrag durch den Konsens aller Parteien bezüglich des gesamten Inhalts. Der Gesellschaftsvertrag (oder Gründungsakt) muss mittels öffentlicher Urkunde abgeschlossen werden und einen vom Gesetz vorgegebenen Inhalt haben: in der Praxis kommt zum eigentlichen Gründungsvertrag die Satzung als Anlage hinzu(als integrierender Bestandteil des ersteren). Die Satzung beinhaltet die Gesamtheit der Normen bezüglich der Organisation, der Funktionsweise und der Auflösung der Gesellschaft; der eigentliche Gründungsakt im engeren Sinn beinhaltet hingegen die Willensäusserung der Gründer, die Gesellschaft gründen zu wollen, die Verpflichtung zu den Einbringungen, die Annahme der Satzung und die Bestellung der ersten Verwalter sowie der ersten Aufsichtsräte. In der Gründungsurkunde müssen enthalten sein: 1.Vor- und Zuname, Geburtsort und – datum, Domizil oder Wohnsitz sowie Staatstbürgerschaft der Gesellschafter (und der etwaigen Gründer bei der Gründung mittels öffentlicher Zeichnung) und die Anzahl der von ihnen jeweils gezeichneten Aktien; 2.die Bezeichnung, der Sitz, die eventuellen Zweitsitze der Gesellschaft. Man spricht bei der Aktiengesellschaft (und im allgemeinen bei Kapitalgesellschaften) von Gesell-schaftsbezeichnung und nicht von Gesellschaftsfirma auf Grund der Bedeutungslosigkeit der Person der einzelnen Gesellschafter. Die Gesellschaftsbezeichnung kann beliebig gebildet werden, es muß nur die Gesellschaftsform angeführt werden. Sollte die Gesellschaftbezeichnung mit dem Namen eines Gesellschafters gebildet werden, so hat dieser für den Fall, dass er nicht mehr Gesellschafter sein sollte, nicht das Recht auf Streichnung seines Namens aus der Bezeichnung 1.Der Gesellschaftszweck. Dieser beschränkt die Befugnisse der Verwalter: sie können keine dem Gesellschaftszweck fremde Akte vornehmen. Weiter ist der Gesellschaftszweck auch für die einzelnen Gesellschafter von Bedeutung: ihnen steht im Falle der Änderung des Zweckes ein Rücktrittsrecht zu wie unter anderem vom Art. 2437 CC vorgesehen. Sehr umstritten ist in der Rechtslehre (und zumindest für die Zeit in der noch die richterliche Kontrolle Bestand, auch in der Rechtssprechung) die Frage nach dem Grad der Bestimmtheit des Gesellschaftszweckes; 1.Die Höhe des gezeichneten sowie des eingezahlten Kapitals. Dieses darf nicht weniger als 100.000,00 Euro betragen, abgesehen von einigen Sonderfällen welche mit der Besonderheit des Gesellschaftszweckes zusammenhängen. 1.Der Nominalwert und die Anzahl der Aktien. Der Nominalwert muss 1,00 Euro oder eine Vielzahl von einem Euro betragen; 1.Der Wert der eingebrachten Forderungen und Sacheinlagen. Dieser Wert muss aus einer beeidigten Schätzung hervorgehen. Diese muss von einem Sachexperten abgefasst werden, bestellt vom Präsidenten des Tribunals, wo die zu gründende Gesellschaft ihren Sitz haben wird. Diese Schätzung wird der Gründungsurkunde beigelegt. Es können nicht Arbeits- oder Dienstleistungen eingebracht werden. 1.Die Bestimmungen für die Aufteilung der Gewinne. Diese Angabe ist nur für den Fall notwendig, dass die Gesellschafter eine andere Aufteilungsart wünschen als die vom Gesetz vorgesehene. 2.Die eventuelle den Gründern oder den Gründungsgesellschafter vorbehaltene Gewinnzuweisung. 3.Die Anzahl der Verwalter und ihre Befugnisse mit Anführung derjenigen, welchen die Vertretung der Gesellschaft zusteht.Es ist zulässig eine Mindest- und eine Höchstanzahl anzuführen. In diesem Falle steht es dann der Versammlung zu, die konktrete Anzahl zu bestimmen. Die Verwalter müssen namentlich angeführt werden.

Ebenfalls ist anzuführen, wem die Gesell-schaftsvertretung zusteht. Die Rechtssprechung hat sich in der Praxis für die Zulässigkeit der Klausel ausgesprochen, mit welcher die Alternative zwischen einem Verwaltungsrat und einem Alleinverwalter offen gelassen wird: in diesem Fall steht die konrete Wahl dann der Gesellschafterversammlung zu; 1.Die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates Dieses Organ muss aus drei bis fünf ordentlichen Mitgliedern bestehen sowie aus zwei Ersatzmitgliedern. Im Vertrag muss aussedem ihre Bestellung vorgenommen werden. 1.Die Dauer der Gesellschaft. Diese Angabe ist notwendig da Art. 2448 CC die Auflösung der Gesellschaft nach Ablauf der Dauer vorsieht. Es ist auch möglich, die Dauer an die Fertigstellung eines bestimmten Vorhabens zu binden. 1.Die Gesamtsumme, zumindest im ungefähren Ausmaß, der Gründunsspesen welche zu Lasten der Gesellschaft gehen. Das Gesetz sieht weiter für die Gründung der Gesellschaft einige weitere Voraussetzungen vor und zwar: 1.die vollständige Zeichnung des gesamten Gesellschaftskapitals. Die Gründung einer Gesellschaft mit einem höheren Kapital als das sich aus den Einlagen ergebende ist nicht zulässig: Scheinzeichnungewn oder bedingte Zeichnungen sind verboten. 1.Die erfolgte Einzahlung von drei Zehtel des Gesellschaftskapitals. Die Norm (Art. 2329 Nummer 2 CC) hat den Zweck, die Gesellschaft mit einem sofort verfügbaren Mindestkapital zu versehen. Die Einzahlung ist bei einem Kreditinstitut zu tätigen; die Entnahme der Summe kann von den Verwaltern nur nach erfolgter Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgen: die Nichtbeachtung dieser Verfügung hat die Haftung des Kreditinstitutes gegenüber der Gesellschaft und Dritten zur Folge. Hervorzuheben ist Art. 2329 dritter Absatz des CC, der ausdrücklich vorsieht, dass die Zeichner das Recht haben, wieder im Besitz der eingezahlten Beträge zu gelangen, sollte die Gesellschaft nicht innerhalb eines Jahres im Handelsregister eingetragen worden sein. Die Pflicht zur Einzahlung der drei Zehntel gilt nur für Zeichnungen in bar: Aktien, welche hingegen durch Sacheinlagen oder durch die Einbringung von Forderungen gezeichnet werden müssen zur Gänze sofort befreit werden. 3) Die beeidigte Schätzung (Art. 2443 CC). Diese ist vorgeschrieben zu Lasten desjenigen, der Sacheinlagen tätigt oder Forderungen einbringt; die Verwalter und die Aufsichtsräte müssen innerhalb von sechs Monate ab erfolgter Gründung die erfolgte Schätzung überprüfen. Die Gründungsurkunde, versehen mit allen Dokumenten welche die erfolgte Einzahlung der drei Zehntel belegen, den etwaig vorgeschriebenen Ermächtigungen seitens der Regierung und der Schätzung für die Sach- und Forderungseinbringungen, muss innerhalb von dreissig Tagen ab erfolgter Gründung beim Handelsregister vorgelegt werden, in dessen Bezirk sich der Sitz der Gesellschaft befindet. Ein Hinweis auf die mit Art. 32 Gesetz Nr. 340/2000 stattgefundene Abschaffung der richterlichen Kontrolle: diese Bestimmung sieht vor, dass der Notar gleichzeitig mit der Hinterlegung auch die Eintragung im Handelsregister beantragt: das Amt nimmt die Eintragung nach erfolgter Überprüfung der formellen Ordnungsmässigkeit der eingereichten Dokumentation vor. Die Abschaffung der richterlichen Kontrolle bei der Gründung ist aus ihrer Unnützlichkeit zu erklären, da bereits der Notar direkt bei Abfassung der Gründungsurkunde die Kontrolle der Rechtmässigkeit übernimmt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die richterliche Kontrolle in Restfällen verbleibt: bei Satzungsänderungen und Ausgabe von Schuldscheinen.

DIE KOMMANDITGESELLSCHAFT AUF AKTIEN

Dieser Gesellschaftstyp ist im Grunde eine Aktiengesellschaft mit der Besonderheit des Vorhandgenseins der Kategorie der Komplementäre unter den Gesellschaftern. Diese haften unbeschränkt und solidarisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Ihnen steht die Verwaltungsbefugnis der Gesellschaft zu. Was die Gründung anbelangt, ist auch für die Kommanditgesellschaft auf Aktien die öffentliche Urkunde vorgeschrieben: die Elemente, die aus der Gründungsurkunde hervorgehen müssen, sind diesselben wie bei der Aktiengesellschaft. Gesondert hinzuweisen ist auf die Gesellschaftsbezeichnung: diese muss zusätzlich zur Anführung des Gesellschaftstypus Kommanditgesellschaft auf Aktien, auch mindestens den Namen eines Komplementärs beinhalten. Die Gesellschaft hat das Recht, diesen Namen in der Gesellschaftsbezeichznung beizubehalten, auch wenn der Gesellschafter aus welchem Grund auch immer nicht mehr Komplementär sein sollte. Zweifel besteht hingegen darüber, ob, falls dieser Name der einzige ist der in der Gesellschaftsbezeichnung aufscheint, es notwendig ist, die Bezeichnung der Gesellschat mit dem Namen eines anderen Komplementärs zu ergänzen: Analog zur einfachen Kommanditgesellschaft scheint der negativen Lösung der Vorzug zu gebühren.

GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG

Die Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf nur bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Gründer sattfinden. Die Gründung muss mittels öffentlicher Urkunde erfolgen. Artikel 2475 CC schreibt den notwendigen Inhalt des Gründungsvertrag vor: 1. Zuname und Vorname, Tag und Ort der Geburt, das Domizil und die Staatsbürgerschaft der Gesellschafter; 2.die Firma, den Sitz der Gesellschaft und die allfälligen Zweigniederlassungen; 3.den Zweck der Gesellschaft 4.die Höhe des gezeichneten (nicht weniger als 10.000,00, Euro) und eingezahlten Kapitals 5.den Anteil eines jeden Gesellschafters und den Wert der eingebrachten Güter und Forderungen; 6.die Vorschriften gemäß denen der Gewinn verteilt werden muss 7.die Anzahl, den Zunamen und den Vornamen, den Tag und den Ort der Geburt der Verwalter und ihre Befugnisse, wobei jene von ihnen anzugeben sind, welche die Gesellschaft vertreten. Darauf hinzuweisen ist, dass ein Bezug auf den dritten Absatz des Artikels CC fehlt, welcher (bei Aktiengesellschaften) es erlaubt, eine Mindest- und eine Höchstanzahl von Verwaltern anzugeben. 1.die Anzahl, den Zunamen und den Vornamen, den Tag und den Ort der Geburt der Mitglieder des Aufsichtsrates für den Fall, dass dieser von der Gründungsurkunde oder vom Gesetz her vorgeschrieben ist; 2.die Dauer der Gesellschaft 3.den wenigstens ungefähr bezifferten Gesamtbetrag des Gründungsaufwandes, den die Gesellschaft zu tragen hat. Ein besonderer Hinweis gebührt dem Artikel 2475 letzter Absatz CC, wie vom Gesetztesvertretenden Dekret vom 3 März 1993 Nr. 88 eingeführt, in Durchführung des Gesetzes 19 Februar 1992 Nr. 142 mit der die XII EU Verordnung Nr. 89/667 in Sachen Gesellschaftsrecht Anwendung gefunden hat. Mit diesem Artikel hat auch in der italienischen Rechtsordnung die Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit alleinigem Gesellschafter Eingang gefunden Das ermöglicht die Greündung oder das Fortbestehen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem alleinigen Gesellschafter, der, unter Einhaltung bestimmter Vorschriften, die auf die erfolgte Kapitaleinbringung beschränkte Haftung beibehält. Vor dieser Neuerung war die Gesellschaft mit alleinigem Gesellschafter vom Gesetzgeber mit Misstrauen Suspekt angesehen und (wie noch immer bei Aktiengesellschaften vom Art. 2362 CC vorgesehen) mit dem Verlust der beschränkten Haftung verbunden. Der italienische Gesetzgeber hat den Weg gewählt, die für die GmbH bestehende Gesetzgebung zu ergänzen: diese Wahl ist sicherlich zweckmässiger, als die Einführung eines eigenen Abschnittes für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit alleinigem Gesellschafter, auch wenn der Inhalt der Norm nicht dazu beiträgt die Zweifel in Bezug auf die Rechtsnatur der zu gründenden GmbH mit alleinigem Gesellschafter und auf die verschiedenen Arten der Haftung des Alleingesellschafters zu beseitigen. Mit der neueingeführten Norm bleibt hingegen die Stellung des Alleingesellschafters bei einer Aktiengesellschaft unverändert mit Anwendung des Art. 2362 CC. Was die Gesellschaft mit beschränkter Haftung anbelangt, so muss – damit die beschränkte Haftung weiterbesteht – das Vorhandensein eines Alleingesellschafters immer in den Akten und in der Korrespondenz der Gesellschaft angeführt werden. Weiters muss das Gesellschaftskapital zur Gänze (alle Zehntel) eingezahlt werden und alle Verträge zwischen Gesellschaft und Alleingesellschafter müssen in geeigneter Weise formalisiert und veröffentlicht werden.

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