Österreichisch – Italienisches Komitee des Notariats / Comitato Italo – Austriaco del Notariato

(Codroipo 2003/4) Dott.a Eliana Morandi

INDEX 1.

Die Rolle des Notars bei Übertragung von Eigentum aus Erbfolge, mit besond. Rücksicht auf Dritterwerber 2. Kurzer Überblick auf das italienische“ Kundmachungssystem im Vergleich zum Grundbuchsystem“ 3. Kurzer Überblick auf das italienische Erbrecht, insbes. Antretung, Zurücktreten von der Erbschaft, Kundmachung (Prozeduren, Fristen, Folgen…) 4. Abweichungen von allg. Normen und Kundmachung bei Rechtsübertragung von unbeweglichen Gütern aus Nachlaß a. Artt. 533 und 534 CC, Abs. 2 u.ff.. Forderungen des „echten“ Erben versus „Scheinerbe“ und Drittbeteiligten, insbes. Bedeutung der Eintragung einer „stillen“ Erbantretung b. Anwendung von Jurisprudenz in Bezug auf Art.534 CC (Legat über eingeräumtes Wohnrecht für überlebenden Ehegatten). c. Art. 563 CC Kürzung für schädigende Schenkungen; d. Art. 733 CC: Rückkauf- und Vorkaufrechte des Miterben bei Veräußerung von Erbanteilen; 5. Steuerliche Normen in Bezug auf Erbfolge; notwendige Dokumente für die Inbesitznahme von Erbschaftsgütern: Notariatsakte (eidesstattliche Erklärung) bzw. Ersatzerklä-rung. Praxisfall: Erbfolge von europäischen Staatsbürgern mit Eigentum in Italien. 6. Erbfolge laut geltendem italienischen internationalen Privatrecht: das Gesetz Nr. 218/95, art. 46 (Zusammenfassung) 7. Aus notarieller Sicht interessante Fälle aus der Praxis.

Einführung.
Die Komplexität und die Problemstellung für die Übertragung von Erbschaftsgütern (mortis causa) im italienischen Rechtssystem kann nur erläutert werden, wenn man zuerst einen kurzen Überblick über die Rechtsüberlegungen des Gesetzgebers bezüglich Erbfolge, Prozeduren für die Immobilienübertragung und dessen Kundmachung gibt. Detaileinblicke in die verschiedenen Gesetzeskommentare würden hier den Raum sprengen, allerdings ist es sehr wichtig zu bemerken, daß – im Gegensatz zum „Verlassenschaftsverfahren“ des österreichischen Systems – die italienische Norm die „direkte Erbfolge“ bevorzugt, wo der einzige Zwischenschritt“ die unerläßliche Antrittserklärung (Erbeinwilligung) seitens des Erben ist. Das bedeutet, daß in Italien die (ausdrückliche oder auch stille) Erbeinwilligung automatisch die Eigentumsübertragung der Erbschaftsgüter mit sich bringt, und daß ein Vermächtnis (testamentarisches oder auch gesetzliches Legat) automatisch seine Wirkung bei der Eröffnung der Erbfolge erhält (außer der Vermächtnisnehmer verzichtet darauf). Diese Auffassung stellt den Gesetzgeber vor das Problem, verschiedene Ziele gleichzeitig verfolgen zu müssen. Denn einerseits garantiert diese Prozedur eine schnelle Übertragung“ der Eigentumsrechte, andererseits aber bedarf es einer deutlichen Feststellung der Rechtsverhältnisse und der Rechtsträger, und das Vorhandensein von Rechtsschutz für Dritte (Erwerber oder Gläubiger). Wir werden sehen, daß die getroffenen Maßnahmen leider ein sehr „instabiles“ Gleichgewicht verursacht haben, zwischen Rechtsschutz für die Rechtsnachfolger mortis causa (eigentliche Träger der übertragenen Rechte) und Rechtsschutz (teilweise widersprüchlich) der Gewißheit der Rechtsverhältnisse. Ein weiteres Problem stellt die „successione necessaria“ (verpflichtende Rechtsnachfolge) dar, das heißt, daß der Gesetzgeber einige unüberwindbare Grenzen für die Testierfreiheit gesetzt hat: diese sehen vor, daß der Erblasser nicht frei über sein Vermögen entscheiden darf, sondern ein „Pflichtteil“ für die engsten Verwandten vorbehalten wird.

Damit verbunden sind auch wichtige Abweichungen“ im Eigentumsübertragungssystem vorgesehen. Der italienische Notar spielt dabei eine besondere Rolle, da er das Gesetz, seine Tücken und teilweise Widersprüche und die Konfliktpotentiale besonders gut kennen, ja beherrschen muß, um eine reibungslose gesetzeskonforme Eigentumsübertragung zu ermöglichen und gleichzeitig den Rechtsschutz der verschiedenen Parteien zu gewährleisten. Angesichts der vielen von diesem komplexen System verursachten Schwierigkeiten und Unklarheiten, wurden von der Arbeitskommission des Consiglio Nazionale del Notariato einige Vorschläge unterbreitet, die eine zentralere Rolle des Notars in der Erbschaftsabwicklung vorsehen, damit die Prozeduren schneller und anschaulicher werden, das heißt mit mehr Transparenz und Sicherheit für die Rechtsgeschäfte. Das würde unser System jenen anderen europäischen (insbesondere dem österreichischen) aber auch den angelsächsischen annähern, die eine mittelbare“ Erbfolge vorsehen, bei der während einer administrativen“ Phase (probate) viele der Probleme gelöst werden können, die der notwendige Schutz der gesetzlichen Rechtsträger und Gläubiger in der Erbfolge hervorrufen. Um die Tragweite dieser möglichen Probleme zu verstehen, ist es unerläßlich, einige Hinweise über die grundlegenden italienischen Normen bezüglich Rechtsübertragung von Immobilieneigentum und dessen Kundmachung zu geben, die auch das Erbrecht beeinflussen. Danach können die konkreten „Probleme“ erläutert werden, die durch die italienische Gesetzgebung und durch die Prozeduren dem Drittkäufer von Erbschaftsgütern verursacht werden können, bzw. die Rolle des Notars diesbezüglich analysiert werden. 2) Kurzer Überblick auf das italienische“ Kundmachungssystem bei Immobilienüber-tragung: die Eintragung ins Immobilienregister (nunmehr „Ufficio del Territorio“). Wir erläutern hier die grundlegenden Normen des Kundmachungssystems für die Übertragung derivater Rechte auf Immobilien in Italien. Dabei werden wir lediglich das italienische“ System berücksichtigen, und nicht das Grundbuchsystem“, welches noch in manchen italienischen Provinzen Anwendung findet.

Darüber hinaus wird hier auch nicht auf die Kundmachung der Akten mortis causa eingegangen (Thema des Referates der Kollegin, Frau Notar Dott.Peresson). Das Italienische Zivilgesetzbuch aus dem Jahr 1942 übernahm – trotz harter Widerstände – die typische Systematik der „Kundmachung“ der französischen bzw. römischen Tradition, das ist die „Eintragung als reine Kundmachung“, die lediglich zur rechtlichen Kenntnisnahme von der Übertragung von Immobilienrechten dient, ohne dabei eine eigene Funktion der Rechtsübertragung selbst zu haben. Mit anderen Worten: die schriftliche Eintragung in einem Register hat eine reine deklarative Funktion auf persönlicher Basis, und begründet an sich kein Übernahmerecht von Immobilien. In unserem Rechtssystem werden also Eigentum bzw. andere dingliche Rechte (anders als in Österreich) lediglich durch Willenserklärung der Vertragsparteien begründet bzw. übertragen, das heißt, daß die Kundmachung (Eintragung) keine Rechtsübertragung begründet, also auch nicht das Recht eines Dritten als Käufer. Der italienische Gesetzgeber bemerkte allerdings sofort, daß das Prinzip des „Konsensesübertragung“ in der Praxis nicht ausreichend war, die Sicherstellung der Rechtsverhältnisse zu erlangen, weder unter den Vertragsparteien noch gegenüber Dritten. Um den Schutz des letzteren zu gewährleisten bedarf es eines anderen, objektiveren und leicht überprüfbaren Mechanismus, der eine endgültige und klare Lösung eventueller Streitigkeiten bei Übertragung von Vermögen an mehrere Käufer (in Folge) ermöglicht. Der vom Gesetzgeber erwählte Mechanismus zum Schutz der Drittkäufer und generell zum Rechtsschutz bei Vermögensübertragung, kommt deutlich im Art. 2644 CC zum Ausdruck. Dieser Artikel verdeutlicht, daß die typische Wirkung (Folge) der Eintragung darin besteht eventuelle Streitigkeiten bezüglich ein und desselben Veräußerers auf einfache und nachvollziehbare Weise beizulegen. Art. 2644 CC im Wortlaut: „Wirkungen einer Eintragung. Die im vorhergehenden Artikel angeführten Rechtshandlungen (n.b.: Übertragungen oder Begründung von Immobilienrechten) wirken nicht gegenüber Dritten, die aus welchem Rechtstitel auch immer Rechte an den unbeweglichen Sachen aufgrund einer vor der Rechtshandlung erfolgten Übertragung oder Eintragung erworben haben. Nach erfolgter Eintragung, hat keine andere Eintragung bzw. Übertragung von vom Rechtsvorgänger erworbenen Rechten Wirkung auf denjenigen, der die Eintragung erwirkt hat, auch wenn der Erwerb auf ein früheres Datum zurückgeht.“ Mit anderen Worten: Obwohl – aufgrund der „Konsensübertragung“ (Art. 1376 CC) – das Eigentum an dem unbeweglichen Gut mit Konsens des (Ur)Eigentümers übertragen wurde, ist Eigentümer gegenüber allen Dritten jener, der dieses Rechtsgeschäft als erster einträgt (kundmacht), auch wenn er das Gut als Zweiter“ gekauft hat (also von ehemaligen“ – nicht mehr Eigentümern) (Art. 2644 CC). Zu bemerken ist dabei, daß – aufgrund der Auffassung, die die Gewißheit der Rechtsverhältnisse bevorzugt – die Gutgläubigkeit des Dritten im Sinne des Art. 2644 komplett irrelevant ist.

Zusammenfassend: Im italienischen System im allgemeinen erwirbt Egen-tum (an unbeweglichen Sachen) jener, der erwirbt und als erster einträgt, vorausgesetzt dem Nichtvohanden-sein von anderen Eintragungen zugunsten Dritter. Allerdings hat diese fundamentale in unserem System doch bedeutende Ausnahmen. Davon sind einige eng mit dem Erbrecht verbunden, vor allem wegen der Absichten des Gesetzgebers, die „eigentlichen Erben“, und vor allem die bereits erwähnten gesetzlichen Erben“ effektiv zu schützen. 3) Kurzer Überblick über die grundlegenden Normen des italienischen Erbrechtes. (von Frau Dott. Lucia Peresson, Notar) 4) Einige Probleme in Bezug auf Veräußerung von unbeweglichen Gütern aus Nachlaß Da wir nun die generellen Normen und Prozeduren des Erbrechtes kennen, insbesondere über die „Pflichterbschaft“ und über die Funktion und Wirkung der Eintragung und Kundmachung von Eigentumsübertragung an unbeweglichen Gütern Bescheid wissen, können wir die Normen erläutern, die als Rechtsschutz für die „Pflichterben“ (oder für den ordentlichen Erben) gedacht sind, die sich aber als Gefahr“ für den Drittkäufer, wenn auch gutgläubig, entpuppen, da der Gesetzgeber – bei der Bewertung der Interessen – jene der Erben bevorzugt hat. a) Art. 533 und Art.534 CC: Die Erbschaftsklage und der Rechtsschutz für den eigentlichen Erben gegenüber dem „Scheinerben“. „Art. 533 Begriff. Der (ordentliche) Erbe kann die Anerkennung seiner Erbeneigenschaft gegenüber jedem verlangen, der alle oder nur einen Teil des Nachlasses, sei es als Erbe oder auch ohne Rechtstitel, besitzt, um die Herausgabe dieser Güter zu erlangen. Der Klagsanspruch ist unverjährbar, unbeschadet der Wirkung einer Ersitzung einzelner Güter.“ „Art. 534 – Rechte Dritter. Der Erbe darf auch die Rechtsnachfolger desjenigen klagen, der als Erbe oder ohne Rechtstitel besitzt. Unberührt bleiben jene von Dritten durch entgeltliche Vereinbarung vom Scheinerben erworbenen Rechte, wenn er beweisen kann, daß er das Rechtsgeschäft in gutem Glauben abgeschlossen hat. Der vorangehende Absatz findet in Bezug auf unbewegliche oder in öffentlichem Register eingetragene bewegliche Güter keine Anwendung, wenn der Erwerb, den jemand als Erbe vorgenommen hat, bzw. der Erwerb vom Scheinerben nicht vor der Eintragung durch den ordentlichen Erben oder Legatar bzw. vor der Eintragung der gerichtlichen Klage gegen den Scheinerben eingetragen worden sind.“ Beginnen wir mit einer Analyse des Art. 533 CC: Das Gesetz sieht vor, daß wer sich für den rechtmäßigen (ordentliche) Erben hält, die Anerkennung seines Rechtsstatus (Erbeigenschaft) mittels der Rechtsaktion der „Erbschaftsklage“ verlangen kann. Dadurch wird seine Erbeigenschaft überprüft und dementsprechend wird als Folge die Rück- bzw. Herausgabe der Güter aus dem Nachlaß nicht nur von dem „Scheinerben“ (egal ob gutgläubiger oder schuldhafter Besitzer) verlangt, sondern auch vom Drittkäufer, der vom „Scheinerben“ erworben hat. Dieser ordentliche Erbe kann ein testamentarisch enterbter Pflichterbe oder ein Erbe sein, dessen Existenz unbekannt war (z. B. ein uneheliches Kind oder ein unbekannter Ehepartner) oder der rechtmäßige Nachfolger, wenn das anderslautende Testament annulliert wird, oder wiederum ein in einem später gefundenen Testament nominierter Erbe. Das letztere kommt oft vor, vor allem bei Erblassern ohne Pflichterben (Kinder, Ehepartner), die testamentarisch einen beliebigen Erben einsetzen könnten. Zuerst, wenn kein Testament vorhanden ist, wird der Nachlaß den gesetzlich legitimierten Verwandten zugesprochen; es kann aber vorkommen, daß später ein Testament entdeckt wird, in dem gänzlich andere Erben ernannt werden.

Mit „Scheinerbe“ bezeichnet man jene Person, die sich als Erbe benimmt, ohne dafür Rechtsanspruch zu haben (z.B. weil das Testament, wodurch ihm vermacht wird, sich als ungültig erweist), oder der Anspruch auf einen geringeren Anteil an Nachlaß hat als ursprünglich gedacht war (weil z.B. ein konkurrierender Erbberufener besteht), oder wenn seine Berufung als Erbe gewissen Bedingungen unterliegt, die nicht respektiert wurden. Ein Beispiel: Karl stirbt und hinterläßt einen einzigen (erbberechtigten) Sohn, Franz, aber vermacht testamentarisch seinem Sohn nur den gesetzlichen Pflichtteil (die Hälfte des Vermögens) und seinem Freund Sepp das Apartment in Lignano, das die andere Hälfte des Vermögens darstellt. Bevor das Testament geöffnet wird, verkauft Franz das Apartment an Herrn Dritten. Franz ist also ein „Scheinerbe“ und nach der Verlesung des Testaments muß hier Art. 534 CC angewandt werden. Als Folge könnte Herr Dritten das Apartment in Lignano an Sepp zurück“ geben müssen. Gemäß Art. 534 also kann der Drittkäufer eines Objektes aus einem Nachlaß nur dann sicher sein, daß sein Erwerb „abgesichert“ ist, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden: · der gute Glaube des Drittkäufers, daß der Veräußerer tatsächlich der Erbe war (Anschein); · der entgeltliche Erwerb; · die Eintragung sowohl des Nachlaßerwerbes (das heißt die Eintragung der offenen oder stillen Erbeinwilligung) seitens des Scheinerben als auch des Kaufes von Dritten VOR der Eintragung der Nachlaßerwerbes oder der Erbschaftsklage seitens des ordentlichen Erben. Nebenbei soll man erwähnen, daß öfters darüber diskutiert wurde, ob damit auch der Erwerb von einem Schein-Vermächtnisnehmer“ gemeint wird (wie ausdrücklich im Grundbuchsystem“ vorgesehen), aber die herrschende Meinung lehnt es ab, was allerdings mit der Rechtsauffassung, die im Grundbuchsystem eben seine Darstellung findet, im Widerspruch stehen würde. Damit verdeutlicht sich die unentbehrliche Rolle des Notars: Es ist tatsächlich der Notar, der nach Überprüfung des Ursprunges des Kaufobjektes den Parteien die Situation eingehend erklärt und die gleichzeitige Eintragung beider Erwerbe (vom Erben und vom Dritten) durchführt. Ein häufiges Problem in der tagtäglichen Praxis ist die Veräußerung eines Objektes aus einem Nachlaß, bzw. eines Anteiles des Nachlasses oder die Teilung desselben seitens jenes Erben, der davor seine Erbeinwilligung (bzw. ein Testamentauszug im Falle von Erwerb aus Vermächtnis) nicht eintragen hat lassen, denn diese ist eine unentbehrliche Handlung, um die Erbeigenschaft innezuhaben. Um die Tragweite des Problems zu verstehen, darf hier daran erinnert werden, daß unser System die Rechtsnachfolge bei einer Verlassenschaft auch bei „stiller“ Erbeinwilligung zuläßt, das heißt eine Handlung, die unmißverständlich den „Willen“ zur Rechtsnachfolge voraussetzt. Eine Handlung, die zweifellos eine Erbeinwilligung voraussetzt, ist gerade die Veräußerung (Verkauf) des geerbten Gutes. Daher, um den Drittkäufer gemäß Art. 534, 2. und 3. Absatz CC, gewissenhaft zu schützen, ist es unentbehrlich, daß die Eintragung des Kaufvertrages gleichzeitig mit der Eintragung der erfolgten stillen Erbeinwilligung“ durchgeführt wird. Allerdings behaupten einige Kommentatoren, daß es für die „stille Erbeinwilligung“ keine eindeutige Norm gäbe, wonach ihre Eintragung verpflichtend sei.

Aber diese These basiert auf Argumenten, die schwacher sind als die gegenteilige Meinung, welche dem System konformer zu sein scheint. Generell ist die Eintragung jedwedes Kaufvertrags (unter lebenden oder mortis causa) für die Parteien eher eine lästige Belastung“ als eine wahre Pflicht. Das bedeutet, daß die Parteien darauf verzichten dürfen, wenn sie bereit sind die Verantwortung und Haftung dafür zu übernehmen. Dagegen aber besteht die Verpflichtung der Eintragung seitens des Notars, der für die Abwicklung oder Beglaubigung dieser Handlungen (oder Akten) berufen wurde, u.a. gemäß Art. 2671 CC. Diese Prozedur steht für alle Veräußerungen unter Lebenden, für eine offenkundige Erbeinwilligung und für den Erwerb eines Vermächtnis außer Diskussion. Leider ist – durch die undeutliche Gesetzesformulierung – die Rechtsauffassung sehr verbreitet, daß diese Eintragung bei „stiller“ Erbeinwilligung nicht verpflichtend sei, auch wenn sie in Verbindung mit notariell beglaubigten oder Notariatsakten oder wenn vor einem Notar geäußert wurde. Diese Auffassung- die keine Verpflichtung der Eintragung seitens des Notars vorsieht – bewirkt sehr oft, daß der Verkäufer die Kosten der Übertragung nicht übernehmen will und der Käufer kaum die Schutzbedeutung in eigener Sache wahrnimmt. Die erste Folge ist, daß der Käufer ungeschützt gegenüber Rückgabe /Herausgabeklagen aus Erbschaftsklagen seitens des ordentlichen Erben oder Vermächtnisnehmers ist und die gesamte Übertragung von Immobilienrechten in eine unsichere Situation gerät. Wenn man auch eine grammatikalische Interpretation des Art. 2671 CC akzeptiert bleibt es ohne Zweifel Aufgabe des Notars, die Parteien über die Problematik aufzuklären und sich für eine sichere Lösung einzusetzen, im Interesse der Parteien selbst, der allgemeinen Gesellschaftsordnung und einer sichereren Rechtsübertragung an Immobilen. Was bis jetzt erläutert wurde verdeutlicht die Risikofaktoren bei Erwerb von Gütern aus einem Nachlaß. Letztendlich allerdings zeigt das System, daß die Gewißheit der Rechtsverhältnisse durch die sogenannte pubblicità sanante“ (Kundmachung zur Richtigstellung) bevorzugt wird, die im Art. 2652 und insbesondere im Art. 2552 Pkt.7 geregelt wird (Wortlaut siehe unten). Hier wird eben bestimmt, daß jeder Erwerb (aus welchem Rechtstitel auch immer) geschützt ist, wenn der Käufer gutgläubig gehandelt hat (was natürlich zu beweisen ist) und wenn die Eintragung der Erbschaftsklage des ordentlichen Erben 5 Jahre nach der Eintragung des Kaufvertrages erfolgt. Die Norm sagt uns aber nicht eindeutig, ob diese Frist sich auf einen Erwerb mortis causa oder durch Dritte bezieht, jedoch gibt die Absatzbeschreibung der Ziffer 7 derselben Norm (Klageaktion zur Anfechtung des Rechtstitels des Erwerbes mortis causa) einen Hinweis, daß die 5-Jahres-Frist doch bei einem Erwerb mortis causa Anwendung findet. Erdenklich ist daher die Bedeutung der Eintragung auch für die stille“ Erbeinwilligung, da ohne diese Eintragung das Datum, ab quo die Frist zu rechnen ist, entfällt. Dies, wie erwähnt, ist nur eine vom System vorgesehene „Berichtigung“, um letztendlich die Gewißheit bei der Immobilienveräußerung zu garantieren, was in der Praxis durchaus wichtiger ist, vor allem wenn schon eine längere Zeit vergangen ist und eine komplette Verwerfung der im Register bereits eingetragenen Situation nicht im Interesse der Gesellschaftsordnung wäre. b) Art. 563 CC Kürzungsaktion – nicht nur bei testamentarischem Vermächtnis – auch bei Schenkungen, die die Pflichtteilsberechtigten schädigen, auch gegenüber Drittkäufern (Art. 563 CC; am Ende im Wortlaut). Wie bereits erwähnt, anerkennt das italienische Recht die notwendige Rechtsnachfolge“ welche den Pflichtteilsberechtigten einen Anteil des Nachlasses gewährt, auch ohne die Zustimmung bzw. sogar gegen den Willen des Erblassers.

Wie bereits von der Kollegin Peresson erwähnt, werden diese Pflichterbberechtigten auf italienisch „legittimari“ genannt und sie sind der Ehegatte, die Kinder bzw. bei Kinderlosigkeit die Eltern. Der Pflichtanteil wird sowohl auf Basis des Nachlaßvermögens zur Zeit des Todes, als auch der Güter (aus dem Vermögen), die der Nachlasser noch vor seinem Tod verschenkt hat, berechnet. Die Gesetze sehen eine ganze Reihe von Instrumenten vor, die die Pflichtteilsberechtigten ihr Recht effektiv und konkret schützen, indem ihnen die Möglichkeit gegeben wird, sowohl gegen für sie schädliche testamentarische Verfügungen (z.B. Enterbung oder Vermachung von Anteilen, die geringer sind als gesetzlichen Pflichtanteile) als auch gegen Handlungen des Erblassers, durch welche er eine Vermögensverminderung vor seinem Tod verursacht hat (z.B. Güter aus dem Nachlaßvermögen verschenkt) vorzugehen. Auf gut deutsch gesagt: Der Gesetzgeber schützt gewissenhaft die Pflichtteilsberechtigte und erlaubt ihnen, sich Erbgüter „zurückzuholen“ (selbstverständlich je nach gesetzlichem Anteil), auch wenn diese vom Erblasser durch testamentarische Verfügung oder Schenkung Dritten vermacht worden sind, sogar wenn diese Güter vom testamentarischen Erben, Vermächtnisnehmer oder Beschenkten an Dritte bereits veräußert wurden, und hier unterscheidet sich das italienische Recht wesentlich vom österreichischen. Wie schon erwähnt, wird der Pflichtanteil auf der Basis jenes Vermögens berechnet, das sowohl das Vermögen des Erblassers am Sterbetag als auch die vom Erblasser zu Lebzeiten verschenkten Güter erfaßt. Wenn das vorhandene Restvermögen“ (wenn auch zum Teil schon anderen vermacht) nicht genügt, um die Pflichtanteile auszuzahlen, bestimmt Art. 563 CC, daß der geschädigte Pflichtteilsberechtigte nicht nur das Testament (bzw. die für ihn nachteiligen Verfügungen), sondern auch die vom Nachlasser zu Lebzeiten verschenkten Güter anfechten darf, beginnend bei den letzten; und wenn der Verschenkte diese Güter an Dritte bereits veräußert haben sollte und eine Aktion gegen den Beschenkten ohne Erfolg geblieben ist, darf der Pflichtteilsberechtigte auch von späteren Käufern die Rückerstattung der unbeweglichen Güter verlangen. Das bedeutet, daß auch die durch Schenkung erworbenen Güter – obwohl der Erwerbstitel einen Kaufvertrag „inter vivos“ darstellt – in Bezug auf das Risiko mit Gütern aus dem Nachlaß gleichgestellt werden. Einzige Aufgabe des Notars in diesen Fällen ist, den Käufer über das mit diesem Kauf verbundene mögliche Risiko zu warnen, das nicht einmal durch eine Einwilligung zur Schenkung“ durch die Pflichtteilsberechtigten ausgeschlossen werden kann, da Art. 557 CC alle Verzichterklärungen“ in Bezug auf noch nicht eröffnete Nachlaßverfahren als nichtig bezeichnet. Wieder ist die einzige Absicherung für den Erwerb des Drittkäufers die Zeit, d.h. der Ablauf der Fristen für eine pubblicità sanante“. Laut Art. 2652 Z.8 CC ist der Erwerb des Drittkäufers vom Verschenkten nämlich erst dann geschützt, wenn folgende 3 Bedingungen erfüllt sind: i) entgeltlicher Erwerb (irrelevant ist hier die Gutgläubigkeit) ii) Eintragung des Erwerbes vor der Eintragung der Schenkungskürzungsklage iii) Eintragung der Schenkungskürzungsklage erst nach 10 Jahren ab Eröffnung des Verlassenschaftsverfahrens.

Die Eintragung des Erwerbs mortis causa seitens der Person, gegen die sich die Kürzungsklage richtet, ist nicht ausdrücklich vom Gesetz verlangt, ergibt sich aber aus dem System, vor allem aus Art. 2650 CC, der eine solche für die Eintragungskontinuität für notwendig hält. c) Vorkaufsrecht der Miterben: Art. 732 CC Leicht abweichend von den bis jetzt analysierten Fällen ist ein weiterer Fall vom riskanten“ Kauf von Gütern aus Nachlaß, der aus den Bestimmungen des Art. 732 CC in Bezug auf Erbgemeinschaften“ entstehen kann. Eine „Erbgemeinschaft“ entsteht automatisch unter allen Erbberufenen desselben Nachlassers. Die zufällige“ Natur dieser Institution – eben nicht gewollt“ von Betroffenen sondern aus den testamentarischen Verfügungen entstanden – macht sie prekär und unterscheidet sie von der sogenannten comunione ordinaria“ (Gütergemeinschaft). Insbesondere ist für uns hier von Interesse das vom Art. 732 CC vorgesehene Vorkaufsrecht für Miterben, wenn eine Veräußerung eines Erbanteiles an nicht erbberufene Dritte geplant ist. Die ratio dieser Bestimmung zielt darauf ab, die Miterben vor einer Beteiligung Dritter an der Gemeinschaft selbst zu schützen. Deswegen ist hier Gegenstand der Norm der „gesamte Erbanteil“ und nicht die einzelnen Erbgüter (darüber kann der Erbe frei verfügen, sofern die Sache auch konkret ihm bei der Erbteilung zugesprochen wird; in diesem Fall sprechen wir von Veräußerung vom Erbteilungsergebnis – vendita dell’esito divisionale). Das vom Art. 732 CC den Miterben gewährte Vorkaufsrecht hat rechtliche Natur und ist gleich einem dinglichen Recht gegenüber allen (erga omnes) anwendbar. Als Folge darf der Miterbe, dem kein Vorkaufsrecht über einen Erbteil gewährt wurde, diesen veräußerten Anteil vom Drittkäufer – und jedem Folgekäufer – ablösen (rückkaufen), solange die „Erbgemeinschaft“ besteht. Das bedeutet wiederum, daß der Drittkäufer jederzeit riskiert, seinen Erwerb rückerstatten zu müssen.

Auch bei diesen Fällen ist die Rolle des Notars eine wesentliche, denn – wird er berufen einen solchen Kaufvertrag zu stipulieren – muß er zuerst überprüfen, ob die Bestimmungen vom Art. 732 CC respektiert wurden und eventuell die Parteien vor einem Rechtsbruch gegenüber dem Vorkaufsrecht der Miterben und dessen möglichen Folgen warnen. 5) – Das Verlassenschaftsverfahren: steuerrechtliche Hinweise und notwendige Unterlagen Durch das Gesetz Nr. 383 vom 18. Oktober 2001, Art. 13, wurde die Erbschaftssteuer an sich abgeschafft. Allerdings bleibt das Dekret 346/90 in Kraft, und das bewirkt einige Interpretationsprobleme, dessen – wenn auch flüchtige – Analyse leider den Rahmen sprengen wurde. Aufrecht bleiben – in Bezug auf Immobilien und Gründstücke – eine Hypothekensteuer (2%) und die Katastersteuer (1%), die für alle in Italien liegenden Immobilien und Grundstücke fällig sind, auch wenn sie Gegenstand eines „internationalen“ Verlassenschaftsverfahrens sind. Der Steuersatz wird auf jenen Wert der Nachlaßgüter berechnet, der in der „Nachfolgeerklärung“ (denuncia di successione) angegeben wurde. Die Steuerbehörde ist nicht berechtigt, diesen Wert auf seine Richtigkeit zu überprüfen (accertamento di maggior entità) d.h. es darf keine Erhöhung des zu entrichtenden Betrages vorgenommen werden, außer der angegebene Wert ist niedriger als der Ertragswert lt. Kataster (Ausnahme: Baugrund, ohne unteren Grenzwert) Für unsere Zwecke sind allerdings lediglich folgende Anmerkungen bzw. Informationen von Interesse, die auch bei Nachlaßverfahren mit internationalem Charakter angewendet werden können. Erforderliche Unterlagen (Zugriff auf Nachlaßgüter) a) Atto notorio, ein für die Banken erforderlicher Notariatsakt, in dem zwei Unterzeichnende verbindlich erklären, über alle Ereignisse in Verbindung mit dem Nachlaßverfahren in Kenntnis zu sein, d.h. Tod des Erblassers, Erbeinsetzung, Nichtvorhandensein von Streitigkeiten u.s.w. Diese leider etwas kostspielige Erklärung könnte – nach Einwilligung der Bank – durch eine durchaus günstigere „autocertificazione“ (selbstverfaßte Bestätigung) gemäß D.P.R. 28 Dezember 2000 Nr. 445 (Einzelgesetz über Verwaltungsunterlagen); leider spielen die Banken selten mit, wahrscheinlich weil verschiedene Urteile und Entscheidungen bereits bestätigten, daß ein derartiger Notariatsakt allein ausreichenden Beweis der Gutgläubigkeit von Dritten darstellt, und das ist unentbehrlich für die Anwendung von Art. 534, Abs.2 oder 2652 Z.8, CC. b) Denuncia di successione: (Nachlaßerklärung) Bezüglich Territorialbefugnis, sagt Art. 15 des Gesetzes 383/2001 folgendes aus: wenn der verstorbene Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland hatte, und nur wenn der letzte italienische Wohnsitz unbekannt ist, ist das für die Vorlegung dieser Erklärung zuständige Amt das Ufficio delle Entrate“ in Rom. Bezüglich der bekanntzugebenden Nachlaßgüter ist zur Zeit lediglich die Angabe der Immobilien und Gründstücke bzw. der Immobilienrechte notwendig. c) Hypothekar- und Katastersteuer: Sie werden weiterhin auf Immobilien und Grundstücke angewendet. Unwesentlich ist die Territorialbefugnis, da sie allgemein auf alle in Italien gelegenen Immobilien und Grund-stücke angewendet wird. Obwohl die Formulierung nicht eindeutig ist, werden sie nicht auf Immobilien und Grundstücke außerhalb des italienischen Territoriums angewendet. In diesem Sinne auch die Äußerungen des Ministeriums in der Videokonferenz 24-10-2001. d) Mehrwert aus Nachlaßgütern.

Lediglich Art. 16 Abs. 2 bezieht sich auf den Nachlaß in Verbindung mit der Einkommenserklärung (Einkommenssteuer), indem – unter bestimmten Bedingungen – ein in die Nachlaß-masse einbezogener Betrieb als Steuernetral“ bestimmt wird (da bereits regelmäßig steuerlich erfaßt). In Bezug auf unbewegliche Güter muß man überprüfen ob das Ereignis“ Tod an sich einen Mehrwert verursacht hat. Bei späterem Verkauf soll man unterscheiden zwischen Baugrund“ – dessen Veräußerung generell einen Mehrwert bewirkt – und anderen unbeweglichen Gütern, deren Veräußerung keinen Mehrwert bewirkt. Zusammenfassend, für den Fall eines ausländischen Staatsbürgers, der in Italien stirbt, und Eigentümer von unbeweglichen Gütern in Italien ist: – Verpflichtend ist die „denuncia di successione“ (Nachlaßerklärung) für alle in Italien befindlichen unbeweglichen Güter, und die Entrichtung der entsprechenden Hypothekar- und Katastersteuer (jeweils 2% und1%). Das Amt „Ufficio delle Entrate“ darf keine Überprüfung des angegebenen Wertes (und auch keine Erhöhung der zu entrichtenden Beträge) veranlassen, wenn der angegebene Wert nicht unter dem Ertrags- und Katasterwert liegt. Von diesen Beträgen darf eine eventuell im Ausland entrichtete Erbschaftssteuer nicht abgezogen werden, und auch eine Ratenzahlung des Betrages ist nicht gestattet (dies galt nur bei der Anwendung der Erbschaftssteuer, die in Italien abgeschafft wurde, falls Abkommen über Doppelbesteuerung vorhanden waren). Auf die in Italien gelegenen Immobilien (und Grund stücke) wird kein Mehrwert (Ertrag) angerechnet, daher auch keine zusätzliche Belastung bei der Einkommensteuer. Steuern oder Abgaben entfallen zur Gänze für Vermögen im Ausland. 6) Elemente des internationalen Privatrechtes. Das italienische Recht regelt die Verlassenschaft mit internationalem Charakter in den Art. 46 bis 50 des Gesetzes 218 vom 31. Mai 1995 Nr. 218 (Reform des italienischen internationalen Privatrechtes).

Zuerst wird auf die Bestimmung von Art.2 Abs.1 dieses Gesetzes hingewiesen, wonach ausdrücklich erwähnt wird, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von internationalen, für Italien gültige Abkommen gelten. In Bezug auf die spezifischen Verhältnisse zwischen Österreich und Italien, soll hier das Bilaterale Abkommen vom 6. November 1971, ratifiziert durch Gesetz Nr. 71 vom 12/2/1974, erwähnt werden, wonach bei Verlassenschaften die Gerichtsbarkeit des Staates – auch internationale – Kompetenz hat, in dem der Nachlasser seinen letzten Wohnsitz hatte bzw. dessen Staatsbürger er zur Zeit seines Ablebens war. Sollte aber das Recht einer der zwei Staaten dem anderen die Gerichtsbarkeit bezüglich jener unbeweglichen Güter zuteilen, die sich auf dessen Staatsgebiet befinden, so hat dies Exklusivitätswert. Zusammenfassend können wir darauf hinweisen, daß das italienische IPR grundsätzlich die Prinzipien romanistischer Tradition bestätigt hat – Ausnahme bildet das französische System – wonach das im Falle von Verlassenschaft anzuwendende Recht einheitlich sein soll. (anders in Frankreich und englischsprachigen Rechtssystemen, die mehrere Rechtsauffassungen anwenden: Wohnsitzrecht für die beweglichen und lex rei sitae für unbewegliche Güter). Länder, die einheitliches Recht anwenden, aber Wohnsitzrecht, sind die Schweiz, Südamerika, Dänemark. Länder mit multipler Rechtsanwendung sind Frankreich, Großbritannien, USA und generell alle Länder mit Common law“; Das bedeutet, daß das gemäß Art. 46 (Wortlaut am Ende) erkorene Staatsrecht wird sowohl Zuweisung, Eröffnungsprozedur, Bestimmung der Erbberechtigten und Pflichtanteilsberechtigten und eventuelle Reserven, wie auch eventuelle Erbunwürdigkeit, Erbeinwilligung oder -verzicht und Befugnisse des Erbberufenen regeln; letzteres ist ein wichtiges Kriterium für die Tätigkeit des Notars. Das Gesetz enthält eine ausdrückliche Bestimmung bezüglich Handlungsfähigkeit und Willensmangel; diese Kriterien werden vorwiegend i.S.d. Art. 47 (über die Testierfähigkeit) geregelt. Art. 12 Ges. 218/95 bestimmt darüber hinaus, daß alle Prozeduren eines Rechtsgeschäftes nach dem Recht des Staates zu regeln sind, in dem diese Prozeduren durchgeführt werden. Aus den beiden oben angeführten Prinzipien folgt, daß bei einem im Ausland eröffneten Verlassenschaftsverfahren für den Nachlaß eines italienischen Staatsbürgers die Nachlaßgüter und die Rechte der Begünstigten durch das italienische Recht geregelt werden, während Erwerbmodus, eventuelle Überprüfungs- und Zuweisungsverfahren, Bewilligungen, Nachlaßzugriffsgenehmigungen durch die Behörde, bedingte oder unbedingte Annahme der Erbschaft usw. durch das Recht des Staates geregelt werden, in dem sich die Nachlaßgüter befinden und in dem sich die Effekte der Prozedur verwirklichen. Leider kann man hier nicht ins Detail gehen und über die Kritiken und die Schwierigkeiten, die eine solche Rechtsentscheidung in der Praxis hervorruft, und die nur zum Teil durch bereits erwähnten Abweichungen gelöst werden können, sprechen. In Bezug auf die Pflichtteilsberechtigten, die vom italienischen Gesetz absolut geschützt werden, darf hier erwähnt werden, daß auch Art. 46 sie schützt: dem im Ausland lebenden italienischen Nachlasser wird zwar freigestellt, sein Nachlaßverfahren auch nach dem Recht des Wohnstaates abwickeln zu lassen (optio legis), allerdings unter der Bedingung, daß die Rechte der in Italien wohnhaften Pflichtanteilsberechtigten gewahrt bleiben. Obwohl diese Norm einige verfassungsbezüglichen Fragen hervorruft (unterschiedliche Behandlung von Pflichtteilsberechtigten mit oder ohne Wohnsitz in Italien), können wir hier nicht ins Detail eingehen, sondern lediglich vermerken, daß durch diese Norm die Pflichtteilsberechtigten ohne italienischen Wohnsitz bevorzugt werden, weil eine schädliche Verfügung“ i.S.d. Art. 46 grundsätzlich nichtig ist, während die italienischen“ schädlichen Verfügungen lediglich unwirksam werden, wenn sie angefochten werden.

Wir können an dieser Stelle nur kurz einige praxisbezogene Musterfälle analysieren, und dabei Verlassenschaftsverfahren unterscheiden, die in Italien oder im Ausland eröffnet werden. 1) In Italien eröffnetes Verlassenschaftsverfahren: Relevant sind hier Art. 46 und Art. 50 ital. IPR, die in Bezug auf Verlassenschaften mit internationalem Charakter das grundsätzlich anwendbare Recht und jene Fälle definieren, bei denen italienische Jurisdiktion gilt. Art. 46 L. 218/95 im Wortlaut: Verlassenschaft mortis causa 1. Bei Verlassenschaft mortis causa kommt das Staatsrecht des Erblassers zur Zeit des Todes zur Anwendung. 2. Dem Erblasser steht es frei, durch ausdrückliche testamentarische Verfügung sich auf das Recht seines Wohnsitzstaates zu berufen. Diese Verfügung verliert ihre Wirkung, wenn der Erblasser zur Zeit seines Ablebens keinen Wohnsitz in diesem (fremden) Staat hat. Falls der Erblasser italienischer Staatsbürger ist, beeinträchtigt diese Verfügung in keiner Weise die Rechte, die das italienische Gesetz jenen Pflichtanteilsberechtigten einräumt, die zur Zeit des Ablebens des Erblassers ihren Wohnsitz in Italien haben. 3. Die Erbteilung wird von jenem Recht geregelt, das bei dem Verlassenschaftsverfahren Anwendung findet, außer wenn die Erbberufenen sich auf das Recht des Ortes der Verlassenschaftseröffnung oder auf das Recht des Staates, in dem sich ein oder mehrere Nachlaßgüter befinden, berufen. Art. 50 im Wortlaut: Gerichtsbarkeit bei Verlassenschaften. Es ist italienische Gerichtsbarkeit bei Verlassenschaft zuständig, wenn: · der Nachlasser zur Zeit des Ablebens die italienische Staatsbürgerschaft besaß · das Verlassenschaftsverfahren in Italien eröffnet wurde · die Mehrheit der Nachlaßgüter (nach Wirtschaftswert) sich in Italien befinden · der Erbberufene in Italien lebt bzw. hier den Wohnsitz hat bzw. sich auf die italienische Jurisdiktion berufen hat, ausgenommen diese Berufung bezieht sich auf im Ausland befindliche unbewegliche Güter · die Berufung sich auf in Italien befindliche Güter bezieht. Generell und kurz gesagt: wenn ein österreichischer Staatsbürger als Eigentümer von Immobilien in Italien stirbt, wird seine Verlassenschaft nach österreichischem Recht geregelt. Stirbt ein italienischer Staatsbürger mit unbeweglichen Eigentümern in Österreich, wird seine Verlassenschaft nach dem italienischen Recht geregelt. Die Prozeduren unterstehen allerdings den Gesetzesbestimmungen des Ortes der Verlassenschaftsabwicklung. Die Übertragung von Rechten an unbeweglichen Gütern wird nach dem lokalen Recht ihres Standortes geregelt (lex rei sitae) 7 – Beispiele aus der Praxis Kommen wir nun zu einigen Fällen aus der Praxis, die recht häufig vorkommen, obwohl dabei nur die Lösungen präsentiert werden, ohne auf die Motivationen einzugehen. In Italien eröffnete Verlassenschaft, bei der der Erbberufene a) ein minderjähriger italienischer (bzw. ausländischer) Staatsbürger, mit Wohnsitz im Ausland; b) ein minderjähriger ausländischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Italien ist. Gemäß Art. 42 Gesetz 218/95, und dem darin enthaltenen Hinweis auf die Prinzipien des Übereinkommens von Haag 5 Oktober 1961 über den Schutz für Minderjährigen, kommt hier grundsätzlich das Anknüpfungskriterium des Wohnsitzes des Minderjährigen zur Anwendung.

Dabei behält aber – bei gegebenen Bedingungen – das Kriterium des „bestehenden Gewaltverhältnisses“ (gemäß Art. 3 desselben Übereinkommens ) seine Gültigkeit, wonach – in Bezug auf gesetzliche Vertretung und Verwaltung seines Vermögens – die Bestimmungen nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, dem der Minderjährige angehört, anerkannt werden. Gemäß der Bestimmungen lt. Art. 747 c.p.c. (ZPO – Mitwirkung verschiedener gerichtlicher Instanzen, zum Schutz sowohl des Minderjährigen als auch der Drittgläubiger vom verstorbenen Erblasser), ist in den oben erwähnten Fällen eine Mitwirkung“ der erforderlichen Maßnahmen gegeben. Im speziellen – nach der Bewilligung durch das zuständige Gericht (Ort der Eröffnung der Verlassenschaft) zum Schutz der Gläubiger – ist weiters erforderlich: bei a), Die Bewilligung der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Minderjährige seinen Wohnsitz hat (für Details siehe oben); bei b), eine Verfügung des Jugendgerichts des Wohnsitzes des Minderjährigen (ex Art. 4 Ges. 64/1994, Ausführungsgesetz für das Übereinkommen von Haag, cit.). Im Ausland eröffnete Verlassenschaften von italienischen Staatsbürgern Befugnisse diesbezüglich werden den italienschen Konsuln Kraft zwei Gesetzen erteilt: · Personalgesetz D.P.R. 5/1/67 n. 18 (Organisation der Verwaltung für ausländische Angelegenheiten.) · Konsulargesetz: D.P.R. 5/1/67 n. 200 (Verordnung über Konsularfunktionen und -befugnisse) In Kurzfassung bestimmen sie wie folgt: Den italienischen Konsuln (im Ausland) sind – in Bezug auf Nachlaßgüter innerhalb ihres Kompetenzgebietes – gleiche Betreuungs-, Kontroll- und Verwaltungsbefugnisse erteilt, die der gerichtlichen Behörde in Italien zugewiesen sind (Art. 41, Abs.3, D.P.R.-200/67). Sie sind also befugt, Erklärungen über Erbschaftsannahme (mit oder ohne Vorbehalt) oder -verzicht oder jegliche andere (Willens-) Erklärung bzw. Ansuchen in Bezug auf den Nachlaß (z.B. Ersuchen um Siegelanbringung auf in Italien befindliche Güter) entgegenzunehmen und sie sofort an die zuständige italiensche Behörde weiterleiten.

Darüber hinaus, auch ohne ausdrückliche Gesetzesvorschrift, können sie die Lokalbehörden ersuchen, Betreuungs-, Kontroll- und Verwaltungsaufgaben in Bezug auf Nachlaßgüter zu übernehmen, (Art. 43 D.P.R. 200/67), und – in Ausnahmefällen und nur als „Chef des konsularischen Postens“ – Verfügungen im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erlassen (Art. 35 D.P.R. 200 /67). All dies wird streng durch Regolamento Consolare geregelt. Grundbedingung für die Geltung der konsularischen Kompetenz ist, das der Erblasser kein Testament hinterlassen und keinen Nachlaßverwalter ernannt habe (oder dieser anwesend ist) bzw. daß die Erbberufenen minderjährig, handlungsunfähig oder abwesend sind. Wenn wir nun die eben angeführte Situation mit dem weiter oben erklärten Prozeduren in Bezug auf in Italien eröffnete Verlassenschaftsverfahren zugunsten eines minderjährigen, im Ausland wohnhaften italienischen Staatsbürgers verbinden, können wir auch den hypothetischen Fall eines italienischen, minderjährigen, im Ausland wohnhaften Erbnachfolgers von einem italienischen, im Ausland wohnhaften und ebendort verstorbenen Erblasser präsentieren, welcher in Italien vermögensbezogene Handlungen durchführen soll, wofür das italienische Gesetz gerichtliche Verfügungen verlangt, wie z.B. die Genehmigung zur bedingten Erbeinwilligung. In Anbetracht unserer Ausführungen und der Tatsache, daß diese Materie stark differenzierende Meinungen hervorruft, können wir sagen, daß nach der meist verbreiteten Rechtsauffassung in diesem Fall Art. 42 Gesetz 218/95 Anwendung findet, wonach – mit Hinweis auf das bereits erwähnte Übereinkommen von Den Haag – die Einschaltung der Behörde des gewöhnlichen Wohnsitzes vorsieht. Lediglich wenn die ausländische Behörde die durch das italienische Gesetz bestimmten Rechtsverhältnisse nicht anerkennen sollte, bzw. wenn sie sich als nicht zuständig für den Fall erklärt, wird man auf die Prozeduren des Konsulargesetzes zurückgreifen, insbesondere auf Art. 34, 35 und 36 von D.P.R. 200/67, wonach die Funktionen und Befugnisse in Bezug auf Minderjährige (oder Handlungsunfähige), die sonst in die Zuständigkeit des Giudice Tutelare (Jugendrichter) fallen, von der für den Wohnsitz des Minderjährigen zuständigen Konsularbehörde ausgeübt werden (unberührt bleiben natürlich die Auswirkungen von Art. 3 und 4 des Haager Übereinkommens).

Verfügungen oder Vereinbarungen im Rahmen der ausländischen freiwilligen Gerichtsbarkeit werden gemäß Art. 66 Gesetz 218/98 sofort und automatisch anerkannt. Angeführten bzw. relevante Bestimmungen Legge Tavolare Italiana – Ital. Grundbuchgesetz ART. 2 In Abänderung der Vorschriften des italienischen Zivilgesetzbuches erfolgt der Erwerb des Eigentums-rechtes und der anderen dinglichen Rechte an Liegenschaften durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur mit der Eintragung des Rechtes im Grundbuch. Ebenso hat die Änderung oder die Aufhebung der obgenannten Rechte durch Rechtsgeschäft unter Lebenden ohne die entsprechende Eintragung oder Löschung keine Wirkung. Die in den Grundbüchern eingetragenen Rechte und Pflichten erlöschen durch die Vereinigung nicht, bis sie nicht im Grundbuch gelöscht sind. ART.3 Wer durch Erbfolge oder Vermächtnis das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht an Liegenschaften erwirbt, kann dessen Übergang auf seinen Namen im Grundbuch nur eintragen lassen, wenn er dem Grundbuchsgericht einen Erb- oder Vermächtnisschein vorlegt, der von der zuständigen Gerichtsbehörde im Sinne der im nachfolgenden Titel enthaltnen Vorschriften ausgestellt worden ist. Zu Lasten des jenigen, der im Erb- oder Vermächtniswege das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht an Liegenschaften erworben hat, kann im Grundbuch kein Recht eingetragen werden, wenn dessen Recht nicht seinerseits gemäß dem vorhergehenden Absatz eingetragen worden ist. ART.7 Die Einwendbarkeit gegenüber Dritten aus Gründen der Ungültigkeit oder Unwirksamkeit einer Einverleibung, auf Grund derer weitere bücherliche Rechte erwirkt worden sind, ist in den Art. 61 ff. des Allgemeinen Grundbuchgesetzes geregelt. Es sind daher die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, die mit diesen Vorschriften unvereinbar sind, nicht anwendbar, insofern sie sich auf die genannten Rechte beziehen; insbesondere gilt dies für die Artikel 534, 561, 563, 1445 und 2652; es bleibt aufrecht, was im Art. 20 des Allgemeinen Grundbuchgesetzes über die Anmerkung der Anfechtungsklage bestimmt wurde (*). Italienisches Bürgerliches Gesetzbuch 534 – Rechte Dritter Der Erbe kann auch dier Rechtsnachfolger desjenigen, der als Erbe oder ohne jeden Rechtstitel besitz, klagen. Unberührt bleiben die auf Grund entgeltliches Rechtsgeschäftses mit dem Scheinerbe vom Dritten erworbenen Rechte, wenn diese beweisen, daß sie den Vertrag in gutem Glauben abgeschlossen haben. Die Bestimung des vorhergehenden Absatzes sit auf unbewegliche und in öffentlichen Register eingetragene bewegliche Güter nicht anwendbar, wennd er Erwer, den jemand als Erbe vorgenommen hat, sowie der Erwerb vom Scheinerbe nicht vor der Eintragung des Erwerbs duch den wahren Erben oder Vermächtnisnehmer oder vor der eintragung der gerichliche Klage genen den Scheinerben einetragen worden sind. 536 – Pflichteilsberechtige Die Personen, zu deren Gunsten das Gesetz einen Anteil der Erbschaft oder andere Erbfolgerechte vorbehält, sind: der Ehegatte, die ehelichen Kinder, die außerehelichen Kinder, die direkten Vorfahren. Den ehelichen Kindern sind die anerkannte Kinder und die Adoptivkinder gleichgestellt.Zugunsten der Nachkommen der ehelichen bzw. außerehelichen Kinder, die an deren Stelle zur Erbfolge gelangen, räumt das Gesetz dieselen Rechten ein, die den ehelichen bzw. außerehelichen Kinder vorbehalten sind. 540 – Vorbehalt zugunsten des Ehegatten Zugunsten des Ehegatten ist die Hälfte des Vermögens des anderen Ehepartner vorbehalten, unbeschadet der Bestimmungen Art. 542 (Erbgemeinschaft mit den Kindern. Auch im Falle von Erbgemeinschaften mit Dritten Erbberufenen sind dem eheganne die Wohnrechte an der Familienwohnsitz [144] und das Gebrauchsrecht an den Einrichtungsgegenständen vorbehalten, wenn sie im Alleineigentum des Verstorbenen oder im gemeinsamen Eigentum der Eheleute standen. Diese Rechte lasten auf dem verfügbaren Teil und falls dieser nicht ausreichden sei, im verbleibenden Ausmaß auf dem dem Ehegatten bzw. den Kindern vorbehaltenen Anteil. 563 – Klagsanspruch genen Rechtsnachfolger der Beschenkten, die einer Kürzung unterliegen.

Haben die Beschenkten, gegen die eine Kürzung verfügt worden ist, die geschenkten unbewegliche Güter bereits an Dritten veräußert, kann der Pflichtteilberechtigte – nach erfolgter heranziehung der Güter des Beschenkten – von Folgeerwerbern die Herausgabe der geschenkten unbeweglichen Güter in der selben Art und Reihenfolge, wie er von den Beschenkten selbst fordern könnte. (2652 Z 8) Die Klage auf Herausgabe ist in zeitlich rückläufiger Reihenfolge der Veräußerungen – beginnend bei der letzten – zu hereben. Gegen Dritterwerber kann auch die Rückgabe von beschenkten beweglichen Gegenständen verlangt werden, unbeschadet der Wirkung des Eigentumerwerbs in gutem Glauben. Der Dritterwerber kann sich der Pflicht der Rückgabe der geschenkten Güter durch Bezahlung des Gegenwertes befreien. 2644 – „Wirkungen einer Eintragung. Die im vorhergehenden Artikel angeführten Rechtshandlungen wirken nicht gegenüber Dritten, die aus welchem Rechtstitel auch immer Rechte an den unbeweglichen Sachen aufgrund einer vor der Rechtshandlung erfolgten Übertragung oder Eintragung erworben haben. Nach erfolgter Eintragung, hat keine andere Eintragung bzw. Übertragung von vom Rechtsvorgänger erworbenen Rechten Wirkung auf denjenigen, der die Eintragung erwirkt hat, auch wenn der Erwerb auf ein früheres Datum zurückgeht.“ 2652 – Klagen bezüglich eintragungspflichtige Rechtshandlungen. Wirkungen der betreffenden Eintragungen gegenüber Dritten Einzutragen sind die unter den folgenden Ziffern angeführten Klagen, sofern sie sich auf die in Art. 2643 angegebene Rechte beziehen, so daß sie die für jede von ihnen vorgesehene Wirkung erzielen.

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