Österreichisch – Italienisches Komitee des Notariats / Comitato Italo – Austriaco del Notariato

(Kitzbühel 2004/3) Raimondo Zagami

EDV-unterstützte Dokumentation und Notariatsakte

1. Italienische Gesetzgebung bez. EDV-unterstützter Dokumentation In Italien wird die “elektronische Unterschrift” grundsätzlich durch d.p.r. 28 Dez. 2000, n. 445 geregelt, (Einheitsgesetz über die Dokumentation von Verwaltungsakten), bei dem unter anderem auch Bestimmungen des mittlerweile aufgehobenen Dekrets d.p.r. 10 Nov. 1997, n. 513 übernommen wurden (Anordnung über die Kriterien und Methoden für Erfassung, Archivierung und Übertragung von amtlichen Dokumenten mittels EDV-Instrumenten, i.S.d. Art. 15, Abs. 2, Gesetz von 15 März 1997, n. 59). Alle Bestimmungen haben ihren Grundsatz im diesem Art. 15, Abs. 2, Gesetz 15 März 1997, n. 59 (sogenannte Gesetz Bassanini 1, Ermächtigung der Regierung, Funktionen und Aufgaben an Regionen bzw. lokale Verwaltungseinheiten zu delegieren, für eine Verwaltungserleichterung), die erste Norm der italienischen Gesetzgebung, wodurch die Bedeutung und volle – subjektive und objektive – Gültigkeit der elektronischen Urkunden festgestellt wurde, sowohl für Private als auch für die öffentliche Verwaltung, und welcher die Regierung ermächtigte, dessen Anwendung durch einschlägige Nebengesetze zu normieren. Die technischen Durchführungsverordnungen wurden durch d.p.c.m. 8 Feb 1999 bzw. durch das heute gültige d.p.c.m. 13 Jan 2004 erlassen (Technische Bestimmungen für das Verfassen, Übertragen, Aufbewahren, Vervielfältigen und Beglaubigen, wenn auch nur provisorisch, von elektronischen Akten), und basieren auf der Ermächtigung, die zuerst vom d.p.r. nr. 513/1997 (art. 3) und später durch d.p.r. nr. 445/2000 (art. 8) vorgesehen wurden. Die Richtlinie 1999/93/EG (vom 19.01.2000) über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen verlangte auch vom italienischen Gesetzessystem eine (komplexe) Anpassung der Umsetzungsmaßnahmen. Das ursprüngliche Gesetz bezog sich ausschließlich auf die elektronische Unterschrift bei amtlichen Dokumenten, besser gesagt für Dokumentenaustausch zwischen Privat und Verwaltung oder Verwaltungsstellen untereinander, d.h. ein elektronisches Dokument mit höchsten Sicherheitsmerkmalen, das dadurch auch der Papierurkunden juridisch gleichgestellt werden könnte.

Die europäische Perspektive geht weiter und bezieht sich auch auf Anwendungen, wo eine rechtliche Garantie niedriger gehalten werden kann (z.B. e-commerce auf breiter Basis), was bedeutet, daß nicht nur hochgesicherte (fortgeschrittene Signaturen) sondern auch wenig (“einfache” elektronische Signaturen) oder gar unsichere E-Unterschriften darin geregelt werden sollen. Die Ausweitung der Tragfähigkeit bei dieser Richtlinie entstehet aus dem Kompromiß zwischen civil law und common law, unter denen bekannte grundsätzliche und traditionelle Unterschiede gibt, insbesondere in der Rollen und Bedeutung des juridischen Dokuments. Die EG-Richtlinie wurde in Italien durch das d.lgs. 23 Jan 2002, n. 10 (Durchführungsgesetz für 1999/93/CE ), eine zum Teil neu und zum Teil als Änderung des d.p.r. nr. 445/2000 erarbeitete Norm, die die gesetzliche Bezeichnung elektronische Unterschrift“ und eine liberalere Zertifizierungsprozedur eingeführt hat, ohne deswegen die digitale Unterschrift“ aufzuheben, bei der jedenfalls die Beweismittelkraft anders definiert wird. Später, um eine vollendetere Implementierung der Richtlinie zu bewerkstelligen, wurde auch das d.p.r. 7 Apr 2003, n. 137 erlassen, wodurch – in Bezug auf Art. 13 d.lgs. 23 Jan 2002, n. 10 – die Änderung des d.p.r. nr. 445/2000 (vor allem Definitionen und Terminologie) und eine bessere Koordinierung mit der Richtlinie und mit dem Durchführungsgesetz d.lgs. n. 10/2002 erfolgte. Die Gesetzessituation wird weiter verkompliziert durch das Thema der Archivierung der E-Urkunden: prinzipiellen Normen und Bestimmungen über die Bedeutung der Archivierung sind in verschiedenen Gesetzen enthalten, darüber hinaus, auf der Basis des Art. 6 des d.p.r. n. 445/2000 – kamen die Bestimmungen lt. Beschluß der CNIPA von 19 Feb 2004, n. 11 (Technische Bestimmungen für die Reproduktion und Aufbewahrung von Dokumenten auf optischen Datenträgern). Für Dokumente aus dem Steuerverwaltungsbereich ist dann von Bedeutung das Dekret des Wirtschafts- und Finanzministers vom 23 Jan 2004 (Erledigung der steuerlichen Pflichten in Bezug auf EDV-Dokumente und ihre Übertragung auf andere Datenträger) als Durchführungsverordnung für Art. 10, Abs. 6, d.p.r. n. 445/2000 und auch das d.lgs. 20 Feb 2004, n. 52 (Implementierung der Richtlinie 2001/115/EG, Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungstellung). Die Gesetzeslandschaft ist allerdings noch nicht vollständig, da neue Aspekte ihrerseits nach zusätzlicher Normierung verlangen, u.a. um neue Implementierungen zu ermöglichen wie z.B. die elektronische Aussendung von Dokumenten mit Empfangsbestätigung (sog. “posta certificata”).

Die heutige Gesetzessituation könnte sogar wesentliche Änderungen erleben, weil der Art. 10 Gesetz vom 23 Jul 2003, n. 229 die Regierung dazu ermächtigt, mehrere Dekrete zur Koordinierung der geltenden Normen bezüglich elektronischer Dokumente und Unterschriften zu erlassen. Ein Überblick und eine Interpretation der italienischen Normen in Bezug auf elektronische bzw. digitale Unterschriften ist besonders schwierig. In erster Linie betrifft die normierte Materie hochtechnologische, mathematische und informatische Aspekte, die gezwungenermaßen auch im Gesetzestext widergespiegelt werden sollen, in einem nicht einfachen Integrationsprozeß zwischen Informatik und Rechtswissenschaft. Darüber hinaus stellt die Technologie nicht nur die objektive Rechtsmaterie sondern auch die Grenze der Gesetzgebung dar, weil dem Gesetzgeber selbst – wird eine Technologie als Standard angenommen – wenig Spielraum für abweichende Normen bleibt. Weiters findet sich der Grund der Schwierigkeiten für Interpretation und Systematik der Bestimmungen bezüglich der elektronischen Unterschrift selbst in der Art der bereits seit Beginn angewendeten Gesetzgebung. Wir wollen hier nicht über eventuelle Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgesetzte oder deren übertriebene Anwendung diskutieren; wir möchten jedoch vermerken, daß – unserer Meinung nach – von Beginn an die Regulierung der elektronischen Dokumente und Unterschriften wenig kritisch und innovativ war, und viel zu oft auf bestehende Normen über Papierurkunden hinweist, bzw. auch ohne ausdrücklichen Hinweis sich dennoch auf Modelle und Vorstellungen der Beweisführung auf der Basis der Papierurkunden bezieht. Es ist offensichtlich, daß die für Papierurkunden gültigen Normen und Prinzipien nicht unmittelbar und unkritisch an E-Urkunden und Dokumente angewendet werden können. Solche neuen Dokumentarten basieren auf komplett neuen Prinzipien, da sie immateriell“ sind und nicht eigenhändige Unterschriften aufweisen und verlangen nach einer entsprechend neuen und einschlägigen Gesetzgebung.

2.Rechtskraft der E-Urkunde und Rolle der notariellen Zertifizierung Aufgrund der oben angeführten Ausführungen und generell gesprochen können wir sagen, daß die elektronische Unterschrift in Italien – nach der Implementierung der EU-Richtlinie – auf drei verschiedenen Ebenen zu finden ist: a) die einfache“ elektronische Unterschrift (firma elettronica): nicht unbedingt einer traditionellen Unterschrift gleichgestellt, jedoch nicht ohne rechtsverbindlichen Wert, aber vom Richter nach freiem Ermessen bewertet. b) digitale Unterschriften (firma digitale“) (auch fortgeschrittene E-Unterschriften): der traditionellen Unterschrift gleichgestellt, basierend auf genauen Sicherheitsvorschriften und Identifikationsmerkmalen c) zertifizierte digitale Unterschriften (firma digitale certificata), verifiziert und beurkundet durch einen Notar (oder einen anderen Beamten), welcher eine ähnliche Funktion und Rolle ausübt, wie bei der traditionellen Beurkundung von klassischen“ Unterzeichnungen. Die sogenannte qualifizierte elektronische Unterschrift“ (firma elettronica qualificata, eingeführt durch d.p.r. nr. 137/2003) stellt keinen weiteren Typus dar, sondern faßt jene Zusatzkriterien zusammen (qualifiziertes Zertifikat und sichere Signaturerstellungseinheit), die eine fortgeschrittene E-Unterschrift aufweisen soll, um ihr eine der traditionellen Unterschrift gleichgestellte Rechtsverbindlichkeit verleihen zu können, i.S.d. Art. 10, Abs. 3, d.p.r. n. 445/2000 (bzw. in der aktuellen Version d.lgs. n. 10/2002, für die Durchführung der EU-Richtlinie). Die „digitale Unterschrift“ ist eine spezielle Art der “qualifizierten E-Unterschrift“ (und somit der “fortgeschrittenen E-Unterschrift”), die durch die deutlich definierte und bekannte Technologie der asymmetrischen Verschlüsselung der Daten gekennzeichnet wird. Die (fortgeschrittene) E-Unterschrift hingegen wendet nicht eine bestimmte Technologie an, sondern braucht lediglich bestimmte Merkmale zu erfüllen, unabhängig von der Angewendeten Technologie. Allerdings sind heutzutage noch keine Technologien bekannt – außer asymmetrischer Verschlüsselung – die eine den Kriterien entsprechende, fortgeschrittene E-Unterschrift ermöglichen. Andererseits obwohl selbst die EU-Richtlinie nie den Begriff “digitale Unterschrift” verwendet und entsprechend den Marktgesetzen und der technologischen “Neutralität” verfaßt wurde, blickt sie unausweichlich in Richtung asymmetrischer Verschlüsselung und digitaler Unterschrift. Sowohl die italienischen Gesetze als auch die EU-Richtlinie regeln nicht solche E-Unterschriften, die ausschließlich auf Systemen privatrechtlicher Vereinbarungen basieren (geschlossene Benutzergruppe).

Die E-Unterschriften mit gesetzlich geregelter Rechtsgültigkeit, sind also gültig erga omnes, und stehen jenen gegenüber, dessen Rechtskraft auf vertraglichen Abkommen basiert, und daher nur für die Vertragsparteien gültig sind. Jedenfalls wären die letzteren E-Unterschriften ungeeignet, die Mindest-Formalkriterien zu erfüllen, wenn das Gesetz ad substantiam oder ad probationem es verlangt, weil sie nicht normenkonform sind. Im Detail sieht das d.p.r. n. 445/2000 (nach den Abänderungen i.S.d. EU-Richtlinie) 4 Stufen der Beweiskraft für eine E-Urkunde (documento informatico), definiert als “informatische Darstellung von juristisch relevanten Akten, Tatsachen oder Daten“ (d.p.r. n. 445/2000, art. 1, lit. b,) vor. A) E-Urkunde ohne E-Unterschrift – E-Urkunde nach der oben angeführten Definition, ohne jegliche digitale oder elektronische Unterschrift, ähnlich wie ein nicht unterschriebenes Dokument. I.S.d. Art. 10, Abs. 1, d.p.r. n. 445/2000 hat dieses Dokument „gleiche Beweiskraft in Bezug auf wiedergegebene Tatsachen und dargestellte Sachen, wie im Art. 2712 Codice Civile“. Art. 2712 C.C. regelt die mechanischen (d.h. fotographischen, phonographischen, filmischen etc.) Wiedergaben, welche volle Beweiskraft besitzen, solange derjenige, gegen den sie vorgebracht werden, sie nicht bestreitet. Also besitzt ein elektronisches Dokument auch ohne E-Unterschrift volle Beweiskraft (gerichtliche Beweiskraft = bindend für die richterliche Entscheidung) solange derjenige, gegen den es vorgebracht wurde, es nicht bestreitet. Wird es bestritten, dann unterliegt es auf jeden Fall der Beweiswürdigung nach freiem richterlichem Ermessen, nach Art. 116 Codice di procedura civile (ital. Zivilprozeßordnung). Es versteht sich von selbst, daß die Beweislast für das bestrittene E-Dokument bzw. für die Echtheit der dargestellten bzw. wiedergegebenen Tatsachen den Urkundenvorleger trifft. B) E-Urkunde mit (nicht fortgeschrittener) E-Unterschrift. – Bezüglich einfacher (nicht fortgeschrittener) “E-Unterschriften”, besagt die EU-Richtlinie, daß “die Mitgliedsstaaten dafür Sorge tragen, daß einer elektronischen Signatur die rechtliche Wirksamkeit und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht abgesprochen wird” (Art. 5), und dabei läßt sie den einzelnen Staaten die Entscheidung über Wirksamkeitsgrad der Beweiskraft. Diese Bestimmung wurde in die italienische Norm übernommen, sodaß – anders als bei fortgeschrittener E-Unterschrift und digitaler Unterschrift (Art.10, Abs.3) – die konkrete Beweiswirksamkeit eines mit (nicht fortgeschrittener) E-Unterschrift versehenen E-Dokumentes nicht durch den Mechanismus der vollen Beweiskraft im Voraus definiert wird. Aufgrund der Vielfalt der E-Unterschriften, wird geregelt, daß “das Dokument als Beweismittel frei gewürdigt werden darf, mit Bedacht auf seine objektiven Sicherheits- und Qualitätsmerkmale (Art. 10, Abs. 3).

Mit anderen Worten, besitzt das E-Dokument keine gerichtliche Beweiskraft an sich, allerdings wird hier auf die Prinzipien von Art. 116 Codice Procedura Civile (richterliche Freiheit der Beweiswürdigung) hingewiesen, wobei diese Beweiswürdigung auf jedem Fall mit Bedacht auf objektive Sicherheits- und Qualitätsmerkmale erfolgen soll. Das bedeutet also, daß der richterlichen Entscheidung eine genaue Überprüfung der Zertifikatsaussteller und der E-Unterschrift vorangeht. Alle Beweismittel sind erlaubt und technische Gutachter dürfen beigezogen werden. C) E-Urkunde mit digitaler oder anderer fortgeschrittener E-Unterschrift – Anders als bei den einfachen E-Unterschriften, verpflichtet die EU-Richtlinie die Mitgliedsstaaten, fortgeschrittene E-Unterschriften“ den handschriftlichen Unterschriften auf Papier gleichzustellen, indem (Wortlaut) fortgeschrittene elektronische Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen und die von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt werden“ die rechtlichen Anforderungen an eine Unterschrift in Bezug auf in elektronischer Form vorliegende Daten in gleicher Weise erfüllen wie handschriftliche Unterschriften in Bezug auf Daten, die auf Papier vorliegen” und “in Gerichtsverfahren als Beweismittel zugelassen” werden (Art. 5). Das aktuelle italienische Gesetz sieht vor, daß “das E-Dokument, wenn durch digitale oder andere fortgeschrittene E-Unterschrift versehen, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wurde, (bis zu Fälschungsklage) volle Beweiskraft darüber besitzt, daß die in ihm enthaltenen Erklärungen vom E-Unterzeichneten stammen“ (Art. 10, Abs. 3, d.p.r. n. 445/2000).

Das bedeutet daß die digitale bzw. fortgeschrittene E-Unterschrift sofortige Beweiswirkung (Beweiskraft) vor Gericht besitzt und dementsprechend den Richter bindet, in Richtung des Dokumenteninhaltes zu entscheiden. Anders als für die durch Art. 2712 (Abs. 1) Codice Civile einberaumte Möglichkeit der Bestreitung gegen ein E-Dokument ohne E-Unterschrift, darf die fortgeschrittene (oder digitale) E-Unterschrift nicht von jenem bestritten werden, der als Unterzeichneter aufscheint. Deswegen kann, nach einer Überprüfung des Zertifikats, der Unterzeichnete (oder als solcher Aufscheinender) nicht einfach diese Unterschrift bestreiten (nicht anerkennen), sondern muß zum komplexeren Instrument der Fälschungsklage zurückgreifen (Art. 221 ff. Codice Procedura Civile). Ziel der Gerichtsverhandlung wird sein: Bestimmen, wer tatsächlich der Aussteller der Unterschrift ist bzw. (in der “einfachen” Variante) daß Unterschriftaussteller nicht der rechtsmäßige Unterzeichner ist, also der Besitzer der zertifizierten Verschlüsselung. Es geht also nicht darum, die Fälschung“ der E-Unterschrift zu beweisen (denn die auf dem Dokument durch gleiche Verschlüsselung aber von verschiedenen Usern beigefügte E-Unterschrift kann nicht “unterschieden” werden), sondern einen Verschlüsselungsmißbrauch. Die Beweislast dafür trifft den offiziellen Besitzer der Verschlüsselung (nach technischer Überprüfung von Unterschrift und Zertifikat). Dies kann in der Praxis recht schwierig werden, die Beweismittel bei einer Fälschungsklage sind unter allen gesetzlichen Beweismitteln (Zeugenaussagen, Vermutung, Geständnis, etc.) frei wählbar.

Der gemeinsame Nenner der verschiedenen Arten von E-Unterschriften und – bei aktuellem technischen Stand – ihre Grenze liegt darin, daß sie keine tatsächlichen Unterschriften sind, sondern die “an einem File angeschlossenen technischen Daten“ die Rechtswirkungen mit sich bringen. Aus diesem Grund sind die gängigen Bezeichnungen “elektronische Markierung” oder “informatisches Siegel” nicht unrichtig, auf jedem Fall genauer als “Unterschrift”. Eine E-Unterschrift (digital oder fortgeschritten) ist nicht in der Lage, seinen reellen “Verfasser” darzustellen (wiederzugeben), sondern lediglich den Besitzer des Zertifikates für die technische Überprüfung. Der (kryptografische) private Schlüssel, der zur Erstellung der E-Unterschrift verwendet wird, ist in der Tat ein technisches Mittel, das theoretisch jeder verwenden kann, wie einen Stempel, während die eigenhändige Unterschrift einen ausschließlichen, unzertrennlich mit dem “Schreiber” verbundenen Charakter hat. Auch nach der technischen Verifizierung bleibt bei der E-Unterschrift unklar, wer hat tatsächlich“ dieses EDV-Siegel“ angebracht, wer hat sich der technischen Mittel bedient. Das einzige Mittel, um dieser Art von Unterschriften Rechtswirksamkeit und Beweiskraft zu verleihen, ist die Wahrheitsvermutung im Bezug auf Schlüsselbesitzer, wie im Zertifikat dargestellt, auf der Basis seiner vermutlich alleinigen und ausschließlichen Kontrolle über die Signaturerstellungseinheit. Mit anderen Worten, aus einem Zertifikatsbesitz entsteht die Vermutung der Signaturherkunft, die durch dasselbe Zertifikat zu überprüfen ist (was auch bestritten werden kann, iuris tantum). Die Überprüfung der E-Unterschrift bestätigt also nicht den reellen “Autor”, sondern lediglich welches Rechtssubjekt zuständig ist für die angebrachte Signatur. Wenn sie mit traditionellen Mitteln verglichen wird, kann man sagen, daß eine digitale bzw. fortgeschrittene E-Unterschrift (Signatur) zweifelsohne einem Siegel (oder Stempel) ähnelt, jedoch erlauben User-Struktur und -modus, ähnlich wie bei der eigenhändigen Unterschrift, sowohl Wirkungs- als auch eine Verantwortungszuweisung. Nicht einmal eine Vorerkennung des Zertifikatbesitzers durch biometrische Erkennungssysteme (z.B. Fingerabdruck) kann aus der E-Unterschrift ein somatisches Identifikationsmerkmal machen (à la eigenhändige Unterschrift), denn eine Überprüfung der E-Unterschrift gibt keine Auskunft, ob eine solche Identifikation vor der Erstellung der E-Unterschrift stattgefunden hat. D) Digitale Unterschrift mit notarieller Beglaubigung – Das einzige Instrument, das eine rechtmäßige Garantie über die reelle Identität des Unterzeichners geben kann, d.h. daß die Unterschrift vom rechtsmäßigen Zertifikatbesitzer freiwillig und bewußt erstellt wurde, ist die Beglaubigung durch Notar oder andere befähigte, öffentliche Beamte, wie vorgesehen vom Art. 24 d.p.r. n. 445/2000. Der Notar, als unparteiische Person, bestätigt und beglaubigt zuerst die tatsächliche Identität von der Person, die eine E-Unterschrift anbringt [Art. 72 Ital. Notariatsgesetz].

Darüber hinaus untersucht er die reellen Absichten des Unterzeichners und übersetzt“ sie in rechtmäßige Form, so daß ein Dokument verfaßt wird, das die Interessen der Parteien wirksam verfolgt und verwirklicht, und das Risiko späterer Streitigkeiten verringert (sogenannte Anpassungsfunktion des Notars, Art. 47, Abs. 3, Ital. NotGes.; Art. 67 ital. Notariatsordnung). Schließlich führt der Notar auch eine Überprüfung bezüglich Gesetzmäßigkeit und Konformität der beglaubigten Urkunde mit der geltenden Norm durch (Art. 28, Abs. 1, ital.NotGes); dadurch verfaßt der Notar Dokumente, die Titel zur Änderung der öffentlichen Register darstellen, und übernimmt die Verantwortung für die korrekte Durchführung seiner Aufgaben. Der Notar unterfertigt die Urkunde indem er seine digitale Unterschrift anbringt, die alle Siegel, Stempel, Aufdruck oder sonstige vorgesehenen Markierungen ersetzt (unter anderem auch das Notariatssiegel i.S.d. art. 52 ital. NotGes). Bemerkenswert ist die erstmals ausdrücklich normierte Kontrollfunktion des Notars für ein Dokument mit privatvertraglicher Wirkung, während er bis dato lediglich zur Beurkundung von öffentlichen Akten berufen war (ital. Notariatsgesetz Art. 28, Abs. 1). Diese Funktion der privatvertraglichen Beglaubigung war in der Praxis seit einiger Zeit auch von Rechtssprechung und Rechtswissenschaft bestätigt, jedoch nicht normiert. Die Beweiskraft eines beglaubigten privatvertraglichen Dokumentes gleicht jener der zu Papier gebrachten und beglaubigten Unterschrift i.S.d. Art. 2703 Codice Civile. Die durch einen Notar oder andere ermächtigte Amtsperson beglaubigte E-Unterschrift gilt hiermit als anerkannt“ (Art. 24, abs. 1, d.p.r. n. 445/2000 bzw. Art. 2703, Abs. 1, Codice Civile) und begründet daher – lt. Art. 2702 Codice Civile – vollen Beweis für die Herkunft aller Erklärungen von demjenigen, der das E-Dokument durch E-Unterschrift unterfertigt hat, auch wenn der Unterzeichner die Unterschrift nicht anerkennt (vorbehaltlich Fälschungsklage) Die Rechtswirksamkeit (Beweiskraft) eines vom Notar i.S.d. Art. 24 d.p.r. n. 445/2000 beglaubigten E-Dokumentes ist somit stärker als jene eines E-Dokuments mit digitaler, aber nicht beglaubigter Unterschrift, wenn auch lt. d.lgs. n. 10/2002 die digitale (oder fortgeschrittene elektronische) Unterschrift vermeintlich gleiche Beweiskraft wie eine digitale beglaubigte Unterschrift besitzt, in Bezug auf Herkunftsüberprüfung. Jedenfalls stellt die Beglaubigung für die E-Unterschrift eine weitere Möglichkeit und keine Verpflichtung für die Parteien dar, die weiterhin frei entscheiden können, ob sie ihre mit E-Unterschrift versehenen Dokumente auch notariell beglaubigen lassen wollen. Nichts ändert sich in Bezug auf die Bestimmungen über Dokumente, für die eine beglaubigte Unterfertigung verpflichtend ist. Selbst die EU-Richtlinie besagt, daß die Regelungen über die rechtliche Wirksamkeit elektronischer Signaturen unbeschadet einzelstaatlicher Formvorschriften gelten sollten” (Einführungserwägung nr. 17).

Die notarielle Beglaubigung kann immer verlangt werden, wenn diese Prozedur zusätzliche rechtliche Absicherung anbietet, die für die Parteien erforderlich erscheinen. Verpflichtend bleibt die notarielle Beglaubigung nur für alle gesetzlich geregelten Fälle, wie z.B. für einzutragende Urkunden (bei Kataster, Firmenregister u.a.); dabei – wenn ein Rechtsgeschäft eine beglaubigte Privaturkunde verlangt – darf diese ausdrücklich nur durch ein E-Dokument mit beglaubigter digitaler Unterschrift i.S.d.Art. 24 d.p.r. n. 445/2000 ersetzt werden. Beispiel: Die mindesterforderliche Form für die Löschung einer Hypotekareintragung ist die beglaubigte Privaturkunde; hier ist ein E-Dokument mit fortgeschrittener E-Unterschrift nicht ausreichend, wenn es auch gleiche Beweiskraft – in Bezug auf Herkunft der darin enthaltenen Erklärung – vor Gericht besitzt. Der Unterschied besteht sowohl inhaltlich als auch substantiell, d.h. über die Verfassungsmodalitäten des Dokuments. Mit anderen Worten: man kann nicht einfach verschiedene Dokumentenarten zusammenfassen, nur auf der Basis ihrer gleichen Beweiskraft (in Bezug auf Erklärungsherkunft) von Gericht. Andererseits die Wirksamkeit der Beweiskraft einer notariellen Beglaubigung beschränkt sich nicht auf die Erklärungsherkunft, sondern erstreckt sich auch auf andere Elemente, wie Datum oder Ort; darüber hinaus wird bei einer notariellen Beglaubigungsprozedur auch der Rechtswille und die Rechtsfähigkeit der Partei überprüft (Legalitätskontrolle). E) Öffentliche Notariatsakte – Das d.p.r. n. 445/2000 sieht die Verfassung eines originalen öffentlichen Notariatsakts in E-Form überhaupt nicht vor: bei aktuellen Gesetzesstand ist es verständlich, wenn man die strikten Bestimmungen über öffentliche Urkunden im Notariatsgesetz betrachtet, das noch keine Aktualisierung erleben konnte. Darüber hinaus fehlen zur Zeit noch einschlägige Bestimmungen für Aufbewahrung und Archivierung von öffentlichen Urkunden in EDV-Format. Allerdings erlaubt das d.p.r. n. 445/2000 die Herstellung von EDV-unterstützten Kopien (Abschriften) der klassischen, auf Papier niedergeschriebenen, öffentlichen Notariatsakte (Art. 20). Aus dieser Basis werden heutzutage sogenannte EDV-Kopien produziert, die die Notare telematisch an die Firmenregister oder Kataster weiterleiten. 3. Überprüfung der öffentlichen kryptographischen Schlüssel der italienischen Notare Bekanntlich basiert das System der E-Unterschrift (Signatur) auf einer öffentlichen “Zertifizierungsinfrastruktur”, wobei ein unparteiischer Dritter (“Zertifizierungsdienst-anbieter”) die Signaturschlüssel mit einem eindeutig bestimmbaren Unterzeichnenden verknüpft, und dafür ein Zertifikat ausstellt; die Überprüfung des Zertifikats ermöglicht die Identität des (vermutlichen) Unterzeichners zurückzuverfolgen und daher gilt das Zertifikat als Beweismittel vor Gericht.

Die von verschiedenen italienischen Dienstanbietern ausgestellten Zertifikate weisen ein kompatibles Kodierungsformat (nach Rundschreiben nr. 24, AIPA – Autorità per l’informatica nella pubblica amministrazione 19 Jun 2000 Richtlinie für Interaktivität“), d.h. sie erkennen“ sich untereinander und sind untereinander überprüfbar. Von der EU-Richtlinie hat das italienische System 3 Stufen der Zertifizierung übernommen: a) Ausstellung von nicht-qualifizierten Zertifikaten – bedarf keiner Vorgenehmigung und benötigt keine Anmeldung des Tätigkeitsbeginns; untersteht der Kontrolle von Dipartimento per l’innovazione e le tecnologie“ (Sektion im Ministerium); b) Ausstellung von qualifizierten Zertifikaten – bedarf keiner Vorgenehmigung, benötigt jedoch eine Anmeldung des Tätigkeitsbeginns beim Dipartimento und untersteht der Kontrolle des Dipartimento in Bezug auf die benötigten Voraussetzungen; c) Ausstellung von Zertifikaten (mit oder ohne Qualifizierung) seitens akkreditierter Zertifizierungsdienstanbieter, die nach Überprüfung ihrer Voraussetzungen (höchste Qualität und Sicherheit) durch das Dipartimento in einem einschlägigen Register eingetragen werden.

Die Akkreditierung ist immer freiwillig, das bedeutet, daß qualifizierte Zertifikate sowohl durch akkreditierte als auch von nicht akkreditierten Dienstanbietern ausgestellt werden können. Akkreditierte Anbieter dürfen sowohl qualifizierte als auch einfache Zertifikate ausstellen. Der Zertifizierungswert spiegelt sich in der Beweiskraft der E-Unterschriften (Signaturen) wider: Nur fortgeschrittene E-Unterschriften mit qualifiziertem Zertifikat (oder digitale Unterschriften) dürfen den eigenhändigen Unterschriften gleichgestellt werden (in Bezug auf Beweiskraft und Rechtswirkung, (Art. 6, Abs. 3, d.p.r. n. 445/2000, bzw. d.lgs. n. 10/2003). Sogenannte qualifizierte Unterschriften (Signaturen)“ (diese Bezeichnung wurde durch d.p.r. n. 137/2003 eingeführt) basieren ausschließlich auf qualifizierten Zertifikaten. (Art. 1, Abs. 1, lit. ee d.p.r. n. 445/2000). Unter den akkreditierten Zertifizierungsdienstanbietern des öffentlichen Registers befindet sich seit dem 12. September 2002 unser Consiglio Nazionale del Notariato (CNN, http://ca.notariato.it). Die Gründung einer Zertifizierungsstelle für die öffentlichen kryptographischen Schlüssel der italienischen Notare war die logische Folge, nach der Gründung des notariellen telematischen Systems “RUN “(Rete Unitaria del Notariato – Einheitsnetz des Notariats), welches bereits seit einigen Jahren der Berufsgruppe viele nützliche Dienste anbietet (Datenbanken, Newsletters, EDV-unterstützte Registereinsichten, etc.). RUN wird durch die Gesellschaft „Notartel s.p.a.“ betrieben, eine Aktiengesellschaft der Consiglio Nazionale del Notariato (ital. Notariatskammer) und der Cassa Nazionale del Notariato (Sozialversicherungsanstalt der Berufsgruppe), deren Hauptaufgabe in der Verwaltung und Betrieb aller IT-Strukturen zum Dienste des Notariats liegt. Die Anwendung der E-Unterschrift (Signatur) ist der letzte Entwicklungsschritt, damit es von der einfachen telematischen “Überprüfung” der öffentlichen Register zu einer interaktiven Tätigkeit kommen kann (Ferneintragung). Diese Entscheidung des italienischen Notariats, eine eigene Zertifizierungsinfrastruktur zu schaffen, (PKI) anstatt sich der Dienste Dritter zu bedienen, basiert auf dem expliziten und ernsthaften Willen, die Beschaffung von rechtlich wirksamen E-Urkunden zu gewährleisten, welche Normen und Bestimmungen genauestens einhält, höchsten Sicherheitsmerkmalen aufweisen und alle formalen Voraussetzungen für eine Eintragung in die öffentlichen Register erfüllen. Diese Infrastruktur erscheint nach außen wie ein konform mit allen nationalen und gemeinschaftlichen Gesetzen und mit den technischen Voraussetzungen autonom agierendes Gebilde. Die Schlüsselzertifizierung der Notare gilt als einzigartig, denn sie ist die erste “funktionelle Signatur” (firma-funzione), d.h. sie verwirklicht die untrennbare Verbindung zwischen Austellungs- und Verwaltungsprozeduren für die Zertifikate und die öffentliche Funktion der Unterzeichner (Zertifikatsbesitzer); alles in Konformität mit dem Notariatsgesetz (bezüglich Ernennungen, Versetzungen, Aufhebung oder anderer Berufsunterbrechungen) wie auch im Anwendungshandbuch ersichtlich (Kap. 3.3, Typologie der Nutzung). Mit anderen Worten: CNN zertifiziert ausschließlich aktive Notare; die Beendigung der Notariatstätigkeit – aus welchem Grund auch immer – bewirkt die sofortige Aufhebung der Zertifizierung durch CNN; die CNN-Zertifizierung kann nicht außerhalb der Notariatstätigkeit genutzt werden; von Dritten – nicht CNN -ausgestellte Zertifikate haben keine Gültigkeit für die öffentliche Notariatsfunktion. Wer – Bürger oder Behörde – eine von CNN zertifizierte Signatur überprüft, erlangt die absolute Sicherheit sowohl über die Identität des Unterzeichnenden als auch über seine berufliche Qualifikation zur Zeit der Signaturanbringung und braucht somit keine zusätzliche Überprüfung (wie z.B. eine Kontrolle der zugelassenen Notarsliste beim Notariatssprengel).

Das zu lösende Problem war die Bestimmung einer eindeutigen Verbindung zwischen digitaler Signatur des Notars und der Beweis für seine bestehende berufliche Tätigkeit (Funktion). Bereits zu Beginn wurden die technisch noch nicht ausgereiften Varianten der “attributiven Zertifikate“ (certificati di attributo) oder der Ausweitung der einfachen Identitätszertifizierung (keine Interaktivität möglich). Die Zertifizierungsinfrastruktur wurde daher eigens organisiert, indem die Zertifikatausstellung- und -verwaltungsprozeduren zwischen zentralen (CNN als akkreditierte Dienstanbieter) und lokalen Strukturen (Sprengel als Eintragungsbehörde) koordiniert wurde. Das war deswegen möglich, weil die Berufsgruppe über eine einheitliche homogene Struktur verfügt und die Zahl der Mitglieder (Strukturteilnehmer) leicht überschaubar ist. Die Signaturerstellungseinheit (smart card) des Notars ist personalisiert und dessen Verwendung ist Dritten ausdrücklich und strikte untersagt. Für jeglichen Mißbrauch haftet der Notar auf allen Ebenen (zivil- und strafrechtlich, wie auch im Disziplinarverfahren). In der Tat sind Signatur und smart card – in Bezug auf Wirkung und Haftung – nicht einfach mit einem Notarsiegel zu vergleichen, sondern viel eher mit einer vollständigen Unterfertigung des Notars. Die EDV-unterstützten Ablichtungen bzw. die Kopien der Notariatsakte, die den öffentlichen Behörden zugesendet werden, gelten als Originalabschrift“ kraft Gesetz (= gleiche Beweiskraft wie Urschrift lt. Art. 20 d.p.r. n. 445/2000, mit Bezug auf Art. 2714 und Art. 2715 Codice Civile), aus diesem Grund müssen sie vom Notar persönlich mit digitaler Signatur (durch smart card) versehen werden, da keine Übertragungs- oder Vertretungsermächtigung (z.B. an Kanzleimitarbeiter) erlaubt ist. Die baldige Einführung von biometrischen Identifikationssystemen (z.B. Fingerabdruck), die eine eindeutige Erkennung des Notars als Besitzer der Signaturerstellungseinheit identifizieren, wird die optimale und sicherste Verknüpfung“ zwischen Notar und Signatur verwirklichen und jeglichen Mißbrauch so gut wie unmöglich machen.

Die Einführung der digitalen Signatur ändert aber nicht substantiell die Normen über die Tätigkeit des Notars. Nichts hat sich in Bezug auf notarielle Zuständigkeiten geändert (Überprüfung von Parteiwillen, Rechtmäßigkeit, Anwesenheit der Parteien, Vorlesen und Aufbewahren der Dokumentation, etc), die Urschriften und ihre Abschriften werden wie immer verfaßt, auch wenn sie anders an die öffentlichen Stellen weitergeleitet werden. Das italienische Notariatsgesetz wurde noch nicht aktualisiert, wie auch die Bestimmungen über Aktform oder Beurkundung noch nicht aktualisiert wurden. Der Großteil der – vermeintlichen – rechtlichen Probleme im Bereich der Verwaltung von Signaturen könnten leicht gelöst werden, indem die Signatur einer Unterfertigung auf Papierurkunde gleichstellt. 4. Praktische Anwendung der Signatur in Italien Eine digitale Signatur ist heutzutage von der tagtäglichen Berufsausübung eines Notars nicht wegzudenken, sodaß ein Notar, der noch nicht über die notwendigen Instrumente verfügt (z.B. smart card), oder sich dessen nicht bedienen kann, kaum in der Lage sein wird, alle mit seiner Tätigkeit verbundenen Prozeduren durchzuführen. Die zeitlich erste rechtlich normierte Anwendung der digitalen Signatur, mit der ein Notar konfrontiert wurde, war die EDV-unterstützte Sendung von Akten und Urkunden an das Firmenregister (bereits vollständig operativ als Standardprozedur). Gemäß den Bestimmungen des Art. 31, Abs. 2, Gesetz Nr. 340 vom 24 Nov. 2000, hat die Vorlegung von Ansuchen, Erklärungen oder Urkunden beim Firmenregister“ in IT-Format zu erfolgen, vervollständigt mit der gesetzeskonformen digitalen Signatur.

Die vom Notar telematisch signierten und gesendeten EDV-Kopien sind ipse jure original Abschriften“ (Art. 20, d.p.r. n. 445/2000). Ist die notwendige Dokumentation im EDV-Format vorgelegt worden, bedarf es keiner weiteren Vorlegung der Papierurkunden mehr. Auch im Immobilienbereich besagen d.lgs. 18 Jan 2000, n. 9, (wodurch dem d.lgs. 18 Dez 1997, n. 463 den Art. 3 bis zugefügt wurde), daß “Prozeduren zur Eintragung von Urkunden bezüglich Liegenschaftsrechten, ihre Übertragung, wie auch die Eintragung von Vermerken oder Katasteränderungen ab 30 Juni 2000 telematisch erfolgen sollen“, und zwar mittels eines EDV-Einheitsformulars“, welches alle Formalitäten beinhalten soll, wie Ansuchen um Eintragung, Aufzeichnungen und Vermerke, wie auch Katasteränderungen”. Dieses sogenannte “EDV-Einheitsformular” (modello unico informatico) ermöglicht, in einer einzigen “telematischen Sitzung” drei – für den Notar verpflichtende – Prozeduren durchzuführen: steuerrechtliche Eintragung, Eintragung (oder Abänderung) im Liegenschaftsregister, und die Übertragung beim Kataster. Einfach gesagt: anstatt bei drei verschiedenen Behörden persönlich zu erscheinen und Papierurkunden (oder dessen Abschriften) vorlegen zu müssen, könnte der Notar in einem “telematischen” Weg alle drei Aufgaben erledigen. Während die EDV-unterstützte Verbindung mit dem Firmenregister bereits Standard ist, funktioniert das “EDV-Einheitsformular” nur zum Teil. In der Praxis bedarf es für die endgültige formelle Erledigung – nach der telematischen Sendung des Formulars und der EDV-Abschrift der Urkunde – noch immer der Vorlegung der Papierurkunde (Titel) bei den Liegenschaftsregistern (Art. 6, d.p.r. 18 Aug. 2000, n. 308). Darüber hinaus erfolgt die Anwendung der vom CNN zertifizierten digitalen Signatur noch immer auf freiwilliger Basis (Entscheidung Agenzia del Territorio von 18 Apr. 2003), weil der Notar wahlweise auch das Zertifizierungssystem des Finanzministeriums anwenden darf. Andererseits sieht das Gesetz (Verordnung über die Anwendung des EDV-Einheitsformulars) vor, daß mit der Sendung von EDV-unterstützten und digital signierten Abschriften die Formalitäten abgeschlossen sind, und keine weitere Vorlegung von Papierabschriften notwendig ist.

(Art. 1 d.p.r. n. 308/2000). Die Anwendung in Zusammenhang mit dem Firmenregister oder Kataster stellt selbstverständlich keine vollständige Liste der möglichen Anwendungen für die notarielle digitale Signatur dar, welche generell eine – der eigenhändigen gleichwertigen – Unterfertigung ermöglicht, und sogar das Notarsiegel ersetzen könnte (vorbehaltlich den gesetzlichen Bestimmungen über öffentlichen Amtspersonen). Der aktuelle Trend geht in Richtung eines immer größer werdenden Anwendungsbereiches für informatische Applikationen in Bezug auf behördliche Prozeduren, im Sinne einer technischen und technologischen Modernisierung des italienischen Verwaltungsapparates, innerhalb dessen der Notar ein wichtiges Bindeglied zwischen Behörde und Bürger war und weiter sein wird. An dieser Stelle soll allerdings vermerkt werden, daß die informatische Revolution“ und die Vereinfachung der Verwaltungswege keineswegs die Sicherheitsmerkmale und -garantien des Systems der öffentlichen Register verringert hat, welches weiterhin die Vorlegung von rechtlich abgesicherten und gesetzmäßigen Dokumentation verlangt. Zukünftige – sich noch in der Studienphase befindliche – Anwendungen der digitalen Signatur betreffen vor allem Informationsübermittlung (z.B. an Sicherheitsdirektionen oder Magistrat), Ansuchen um (standesamtliche oder Kfz betreffende) Eintragungen und Änderungen, Aufbewahrung und Führung von Registern und Aufzeichnungen wie z.B. das Notariatsarchiv (repertorio notarile), dessen Automatisierung“ mittels einheitlichen Formats die Basis für weitere Entwicklungen und neue Dienstleistungen darstellen wird. Der bereits faktische Durchgang aller Notariatsakten über einen zentralen informatischen Knoten (bei Notartel) läßt die Möglichkeit eines EDV-Zentralarchivs des Notariats erahnen, wodurch in Zukunft alle Akten verwaltet und aufbewahrt werden könnten. RUN (Rete Unitaria del Notariato) ist seit einiger Zeit bereits Teil der RUPA Rete Unitaria della Pubblica Amministrazione, dem Einheitsnetz der (italienischen) öffentliche Verwaltung.

Raimondo Zagami

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