Österreichisch – Italienisches Komitee des Notariats / Comitato Italo – Austriaco del Notariato

(Feltre 2005/1) Dr. Peter Reibenspies

Anheggerstraße 53,
D-88131 Lindau (Bodensee),
Tel.: 0049 8382 27766 0
Fax: 0049 8382 2776655
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Vortrag anlässlich der XXX. Tagung
Österreichisch – Italienisches Komitee des Notariats Feltre (Belluno),
23. – 24. September 2005

Thema:
Vorsorgevollmacht – Patientenverfügung (unter Berücksichtigung von Gesetz und Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland)

Es geht im Kern um die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts des Menschen als Ausdruck seiner Menschenwürde. Solange und soweit der Mensch unter Beachtung der Rechte Anderer und innerhalb der durch das Strafrecht gesetzten Schranken als Subjekt eigenverantwortlich agiert, darf er in den Bereichen seiner höchstpersönlichen Entscheidung nicht zum Objekt staatlichen Handelns degradiert werden. Mit der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung kann jeder geschäftsfähige Mensch Vorsorge für weniger gute Zeiten treffen, nämlich für Zeiten, in denen er selbst zur aktuellen Bildung oder Bekundung eines eigenen Willens nicht mehr in der Lage ist, also beispielsweise in Folge eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder auch durch Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter.

Rechtliche Betreuung Für eine geschäftsunfähig gewordene Person wird, falls hierzu keine privatautonome Vorsorge getroffen wurde, nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland durch das Vormundschaftsgericht ein Betreuer zur gesetzlichen Vertretung der geschäftsunfähigen Person bestellt. Das Vormundschaftsgericht ist im Regelfall den Amtsgerichten angegliedert. Nach Ermessen des Vormundschaftsgerichts wird als Betreuer vorrangig eine Person aus dem Kreis der Angehörigen ausgewählt, nachrangig eine familienfremde Person, beispielsweise ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins (Vereinsbetreuer), ein Mitarbeiter einer in Betreuungsangelegenheiten zuständigen Behörde (Behördenbetreuer) oder ein Rechtsanwalt. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Betreuung sind geregelt in den §§ 1896 ff Bürgerliches Gesetzbuch (=“BGB“).

Der Betreuer wird von Vormundschaftsgericht beraten und überwacht. Der Betreuer hat dem Vormundschaftsgericht mindestens einmal jährlich über die persönlichen Verhältnisse des Geschäftsunfähigen (=“Betreuter“) zu berichten und über seine Vermögensverwaltung jährlich Rechnung zu legen. Zu verschiedenen Geschäften, beispielsweise bei verschiedenen Formen der Geldanlage, Verfügung über Grundstücke oder Verfügung über erbrechtliche Ansprüche des Betreuten bedarf der Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Von unbedeutenden Ausnahmen abgesehen darf ein Betreuer selbst mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts keine Schenkungen in Vertretung des Betreuten, etwa solche im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, tätigen. Diese gesetzlichen Vorgaben der rechtlichen Betreuung werden oftmals den Vorstellungen und Wünschen eines potentiellen Geschäftsunfähigen nicht gerecht. Hierzu gibt die Betreuungsverfügung die Möglichkeit selbstbestimmender Weichenstellungen. Betreuungsverfügung Gesetzliche Vorgaben geben dem Betroffenen keine Sicherheit bezüglich der Person des vom Vormundschaftsgericht auszuwählenden Betreuers. Jedoch eröffnet bereits hier der Gesetzgeber in Ergänzung der nachstehenden vorzustellenden Vorsorgevollmacht jedem geschäftsfähigen Menschen die privatautonome, antizipierende Auswahl eines zukünftigen Betreuers durch eine sogenannte Betreuungsverfügung.

Mit der Betreuungsverfügung bestimmt der Verfügende mit bindender Wirkung für das Vormundschaftsgericht, wer im Falle der Hilfsbedürftigkeit des Verfügenden vom Vormundschaftsgericht zum Betreuer und damit zum gesetzlichen Vertreter des Verfügenden bestellt werden soll. Von einigen Ausnahme abgesehen ist das Gericht an diesen Betreuervorschlag gebunden. Allerdings untersteht auch eine solche vorgeschlagene Person, selbst wenn es sich dabei um einen nahen Angehörigen handelt, der oft als belastend empfundenen Überwachung durch das Vormundschaftsgericht. Er ist auch verpflichtet, zu gewissen Rechtsgeschäften, wie oben bereits angesprochen, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen. Das Betreuungsverfahren selbst und jede notwendige Genehmigung löst außerdem eine entsprechende Gebührenfolge aus. Zur Bedeutung des gesetzlichen Betreuungsverfahrens noch eine Zahlenangabe: bei ca. 80 Mio. Einwohnern der Bundesrepublik Deutschland werden derzeit ca. 900.000 Betreuungen geführt. Vorsorgevollmacht Im Regelfall erübrigt sich ein Betreuungsverfahren, wenn die betroffene Person im geschäftsfähigen Zustand eine sogenannte Vorsorgevollmacht erteilt hat. In der Vorsorgevollmacht können eine oder mehrere vertraute Personen ermächtigt werden, sprich bevollmächtigt werden, im Namen des Ausstellers rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen. Der Aussteller ist hierbei der Vollmachtgeber“, die bevollmächtigte Person wird auch kurz Bevollmächtigter“ genannt. Wenn eine solche wirksame und ausreichende Vollmacht vorliegt, darf, soweit die Vollmacht reicht, im Regelfall ein Betreuer nicht bestellt werden, da eben durch diese Vorsorgevollmacht der potentiell zu Betreuende seine Angelegenheit als Vollmachtgeber bereits privatautonom geregelt hat.

Eine solche privatautonome Regelung geht dem gesetzlichen Betreuungsverfahren vor. In einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten grundsätzlich zu allem ermächtigen, was einer Vollmachtserteilung zugänglich ist. Die Vorsorgevollmacht kann sich daher auf vermögensrechtliche Angelegenheiten erstrecken aber auch auf personensorgerechtliche Angelegenheiten, wie die umfassende Gesundheitsfürsorge. Die Vorsorgevollmacht kann auch auf Teilbereiche beschränkt werden. Wie jede Vollmacht ist auch die Vorsorgevollmacht immer Vertrauenssache. Die Vorsorgevollmacht ist jederzeit widerruflich; dabei setzt der Widerruf im Regelfall voraus, dass dem Bevollmächtigten das Schriftstück entzogen wird, aus dem sich die Vollmacht ergibt. Umgekehrt ist sicherzustellen, dass der Bevollmächtigte auch über das Schriftstück, aus dem sich die Vollmacht ergibt, verfügen kann, sobald er von der Vollmacht Gebrauch machen muss oder soll. Auch wenn die Vorsorgevollmacht entsprechend dem Wortsinn Vorsorge“ generell für den Fall der rechtlichen oder tatsächlichen Handlungsunfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers konzipiert ist, verbietet sich aus Praxisgründen im Regelfall, die Wirksamkeit der Vollmacht von Bedingungen abhängig zu machen, deren Eintritt der Bevollmächtigte im Ernstfall nicht oder nur sehr schwer nachweisen kann. Bedingungen, die die Wirksamkeit einschränken, können eine Vorsorgevollmacht entwerten. Trägt beispielsweise die Vollmacht in ihrem Wortlaut die Bedingung: Sollte ich aufgrund körperlicher oder geistiger Störungen nicht mehr in der Lage sein, mich um meine Angelegenheiten selbst zu kümmern, so bevollmächtige ich ….“, so wird der Bevollmächtigte im Rechtsverkehr schwerlich in der Lage sein, den Eintritt dieser Bedingung im Einzelfall zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt, in welchem er von der Vollmacht Gebrauch machen will, nachzuweisen.

Die Vorsorgevollmacht ist daher ohne derartige Bedingungen zu formulieren. Zu deren Überwachung empfiehlt sich gegebenenfalls zunächst die Aufbewahrung der Vollmacht im Verfügungsbereich des Vollmachtgebers, freilich mit der Möglichkeit für den Bevollmächtigten diese Vollmacht im Bedarfsfalle in seine Hände zu bekommen. Zur Einschränkung von Missbrauchsmöglichkeiten kann es sich empfehlen, statt einer oder mehreren Personen je einzeln zu bevollmächtigen, mehrere Bevollmächtigte derart zu ernennen, dass diese nur gemeinsam handeln können (Vier-Augen-Prinzip).

Nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ist für vermögensrechtliche Angelegenheiten eine Bevollmächtigung nahezu unbeschränkt möglich, abgesehen für solche Rechtsgeschäfte, bei denen der deutsche Gesetzgeber höchstpersönliches Handeln der Beteiligten vorsieht, beispielsweise für eine Eheschließung oder die Errichtung einer letztwilligen Verfügung (Testament). Auch für personensorgerechtliche Angelegenheiten, insbesondere für den Fall der Krankheit ist grundsätzlich eine umfassende Vollmacht möglich. Allerdings hat der deutsche Gesetzgeber diese umfassende Möglichkeit im Jahr 1998 durch die §§ 1904 und 1906 BGB für folgende personensorgerechtliche Maßnahmen eingeschränkt: Eine Vollmacht für Zustimmungserklärungen zu Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen und ärztlichen Eingriffen oder deren Ablehnung, sowie eine Vollmacht für Erklärungen zur Unterbringungen des Vollmachtgebers, die mit Freiheitsentziehungen verbunden sind, und zu Maßnahmen, welche dem Vollmachtgeber durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entziehen, ist nur dann wirksam, wenn sie diese vorgenannten Maßnahmen ausdrücklich im Wortlaut umfasst und schriftlich erteilt ist. Solche vom Bevollmächtigten abgegebene Zustimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit darüber hinaus zusätzlich noch der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Abgesehen von dem soeben genannten Schriftformerfordernis für bestimmte personensorgerechtliche Maßnahmen setzt die Vorsorgevollmacht keine besondere Form voraus. Dies gilt auch für die bereits vorstehend erwähnte Betreuungsverfügung und nachstehend noch zu behandelnde Patientenverfügung. Es empfiehlt sich aber schon aus Beweisgründen immer die schriftliche Abfassung versehen mit Ort und Datum. Wenn mit der Vorsorgevollmacht auch Verfügungen über Grundstücke durch den Bevollmächtigten getroffen werden sollen, bedarf die Vorsorgevollmacht aus Gründen des in Deutschland geltenden Verfahrensrecht für Grundstücke der notariellen Form.

Die Wahrung der notariellen Form hat auch andere Vorteil:

Die notarielle Form erhöht die Beweiskraft der schriftlichen Dokumente, stellt die Identität des Ausstellers des jeweiligen Schriftstücks sicher, und indiziert, dass der jeweilige Aussteller des Schriftstücks zum Zeitpunkt der Ausstellung dem Anschein nach geschäftsfähig war. Des Weiteren erhöht die notarielle Form die Autorität des Schriftstücks gegenüber denjenigen, denen das Schriftstück vorgelegt wird, weil die notarielle Form die Bedeutung unterstreicht, die der Aussteller dem Schriftstück dadurch beigemessen hat, dass er sich bei der Ausstellung gewissen formalen Zwängen unterworfen hat. Dieser Aspekt trifft insbesondere auch für die nachstehend noch zu erörternde Patientenverfügung zu. Wie jede Vollmacht so begründet auch die Vorsorgevollmacht für den Bevollmächtigen die rechtliche Möglichkeit nach Außen, also gegenüber Dritten für den Vollmachtgeber als dessen gewillkürter Vertreter tätig zu werden (gewillkürt“ bedeutet: durch den Willen des Betroffenen bestimmt). Der Bevollmächtigte als gewillkürte Vertreter steht im Gegensatz zum vorstehend genannten Betreuer als gesetzlichen Vertreter. Die Rechtsgrundlagen für die Vollmacht finden sich in den §§ 164 ff BGB. Inwieweit der Bevollmächtigte von der Vorsorgevollmacht Gebrauch machen muss, soll oder darf, ergibt sich aus dem rechtlichen Innenverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten. Zumeist liegt hier ein schuldrechtliches Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff BGB zugrunde. Entsprechend ist der Bevollmächtigte grundsätzlich an sämtliche Weisungen des Vollmachtgebers gebunden. Der Bevollmächtigte ist rechenschaftspflichtig (aber nur gegenüber dem Vollmachtgeber) und hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Der Bevollmächtigter hat höchstpersönlich zu handeln, wenn er nicht Untervollmacht erteilen darf. Soweit nichts anderes geregelt ist, gilt die Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus und insbesondere, was ja zumeist Sinn der Vorsorgevollmacht ist, bei Entritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Weisungen des Vollmachtgebers fort. Erst wenn sich aus den Weisungen nichts oder nichts Eindeutiges ergibt, ist maßgeblich der mutmaßliche Wille des Vollmachtgebers. Die Bindung an den mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers darf der Vollmachtgeber jedoch auch dahingehend verkürzen, dass er die Entscheidungen in das freie Ermessen des Bevollmächtigten stellt.

Patientenverfügung

Die sogenannte Patientenverfügung dokumentiert den mutmaßlichen Willen des Patienten hinsichtlich des Ob und des Wie seiner medizinischen Behandlung für den Fall seiner Entscheidungs- und Äußerungsunfähigkeit. Die Patientenverfügung richtet sich an alle, die es angeht, den Arzt, Bevollmächtigten, Betreuer und das Vormundschaftsgericht. Die Patientenverfügung, die sich eben auch an den Bevollmächtigten richtet, ergänzt daher im Bereich der personensorgerechtlichen Angelegenheiten die Vorsorgevollmacht, weil erst die Patientenverfügung vorschreibt, in welcher Art und Weise der Bevollmächtigte von seiner Vollmacht in personensorgerechtlichen Angelegenheiten des Bevollmächtigten Gebrauch machen darf. Mit der Patientenverfügung stellt der Patient seine durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland geschützte Entscheidungsgewalt hinsichtlich seiner medizinischen Betreuung auch für den Fall seiner Entscheidungsunfähigkeit sicher. Die grundgesetzlich geschützte Privatautonomie des Patienten sieht vor, dass jede ärztlich empfohlene Maßnahme als Eingriff in die körperliche Integrität grundsätzlich der Einwilligung des Patienten bedarf. Diese Selbstbestimmung umfasst auch das Recht des Patienten zu sterben. Ein Arzt, der sich über den Patientenwillen hinwegsetzt, begeht eine Straftat und schuldet zivilrechtlich Schadensersatz, auch Schmerzensgeld. Die Patientenverfügung ist also, soweit sie den konkreten Bereich der zu entscheidenden Maßnahmen erfasst, zwingend für alle mit der medizinischen Betreuung des Patienten befassten Personen und auch für den Bevollmächtigten. In ihrer Wirkung steht die Patientenverfügung der Einwilligung zu ärztlichen Eingriffen oder deren Verweigerung durch den willensfähigen Patienten gleich. Sie geht über das mit einer Vorsorgevollmacht erreichbare hinaus, da sie unmittelbar und ohne Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts Wirkung entfaltet, während wie bei der Vorsorgevollmacht dargelegt, bei schwerwiegenden Entscheidungen zu Heilbehandlungen, insbesondere bei Ablehnung von Heilbehandlungen durch einen Bevollmächtigten zusätzlich die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts notwendig ist.

Damit eine Patientenverfügung seine Wirkung entfalten kann, darf sie keinesfalls mehrdeutig oder auslegungsfähig formuliert sein. Die Patientenverfügung erreicht nur ihr Ziel, wenn sie konkret detailliert, umfassend, auf den Einzelfall bezogen und möglichst aktuell formuliert ist. Gibt es keine Patientenverfügung, so ist für die Behandlung maßgeblich der mutmaßliche Wille des Patienten, also der Wille, den der Patient aktuell in seiner konkreten Situation unter Berücksichtigung seiner Lebensauffassung für oder gegen die in Frage stehende ärztliche Maßnahme bilden würde. Ist für den Patienten ein Betreuer bestellt, so besteht trotz Vorliegens einer Patientenverfügung in der Tendenz der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.03.2003 (BGHZ 154, 205) eine die Wirksamkeit der Patientenverfügung einschränkende Auffassung: Wenn eine lebenserhaltende oder lebensverlängernde Behandlung als medizinisch indiziert angesehen und vom Arzt angeboten wird, jedoch die so angebotene Behandlung nach Auffassung des Betreuers dem wirklichen oder mutmaßlichen durch die Patientenverfügung sichergestellten Willen des Betreuten Patienten widerspricht, so bedarf der Betreuer zur Durchsetzung dieses Willens der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Maßgeblich für die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts ist dabei jedoch lediglich die Kontrollentscheidung darüber, ob die Betreuerentscheidung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Auch wenn sich diese vormundschaftliche Kontrollzuständigkeit nicht direkt aus dem Gesetz ergibt, so schützt sie letztendlich Arzt und Betreuer in Zweifelsfällen.

Mit dem Ziel die Patientenverfügung als Rechtinstitut im BGB zu verankern gibt es Überlegungen des deutschen Gesetzgebers, eine Patientenverfügung, durch welche ärztlicherseits vorgeschlagen lebensverlängernde Maßnahmen abgelehnt werden, nur dann anzuerkennen, wenn das Grundleiden des aktuell einwilligungsunfähig gewordenen Patienten irreversibel ist und trotz medizinischer Behandlung nach ärztlicher Erkenntnis zum Tode führen wird und zusätzlich diese Ablehnung durch das Vormundschaftsgericht genehmigt worden ist. Vor einer solchen Entscheidung soll dann noch ein beratendes Gremium angehört werden müssen. Ein Alternativvorschlag anerkennt die Wirksamkeit einer Patientenverfügung eines Betreuten auch bei dessen aktuell hinzugekommener Einwilligungsunfähigkeit, falls keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betreute die Patientenverfügung widerrufen hat. Dies soll für die Ablehnung von ärztlicherseits vorgeschlagenen lebensverlängernden Maßnahmen selbst dann gelten, wenn eine Erkrankung noch keinen tödlichen Verlauf genommen hat. Für Entscheidungen eines Betreuers ist dann kein Raum. Der Betreuer wird für diesen Fall lediglich zu einen Boten reduziert, der den durch die Patientenverfügung formulierten, mutmaßlichen Willen überbringt. Ob es unter dem Hintergrund der Vielschichtigkeit der mit der Patientenverfügung zusammenhängenden ethischen Fragen letztlich zu einer legislatorischen Entscheidung kommt, ist derzeit noch völlig offen.

Formulierungsbeispiele Sie finden im Anhang zwei Formulierungsbeispiele:

Zum ersten für eine Vollmacht mit Betreuervorschlag“ und zum zweiten für eine Patientenverfügung“.
Die Vollmacht mit Betreuervorschlag“ enthält zum einen die Vorsorgevollmacht und zum anderen rein hilfsweise für den Fall, dass trotz Vorliegens der Vorsorgevollmacht von staatlicher Seite ein Betreuer ernannt werden soll, als Betreuungsverfügung den Vorschlag für die Bestellung eines Betreuers. In der Bundesrepublik Deutschland besteht die Möglichkeit eine Vollmacht beim Vollmachtsregister, welches von der Bundesnotarkammer in Köln geführt wird, registrieren zu lassen. Dieses Vollmachtsregister soll sicherstellen, dass in den Fällen, in welchen für eine Person aufgrund deren Geschäftsunfähigkeit normalerweise ein Betreuungsverfahren durchzuführen wäre, der jeweilige Bevollmächtige benachrichtigt werden kann, um damit das Betreuungsverfahren zu vermeiden.

Neben der Möglichkeit eine Vorsorgevollmacht privatschriftlich oder mit Hilfe eines Rechtsanwaltes oder Notars abzufassen, kann in Deutschland aktuell seit dem Jahr 2005 eine Vorsorgevollmacht auch vor einer entsprechenden Behörde errichtet werden. Anhang: URNr. / Vollmacht mit Betreuervorschlag Rechtsgeschäftliche Vollmacht Herr Muster Mustermann, geboren am 01.01.2001 in Berlin, deutsche Staatsangehörigkeit, Musterstadt, Musterstraße, -Vollmachtgeber- bevollmächtigt hiermit Herrn Markus Muster, geboren am 01.01.2000 in Lindau, deutsche Staatsangehörigkeit, 88131 Lindau, Marktplatz, -Bevollmächtigter- zur uneingeschränkten Vertretung des Vollmachtgebers in allen seinen Angelegenheiten, insbesondere in Personen- und Vermögensangelegenheiten, soweit eine Stellvertretung nur irgend zulässig ist (unbeschränkte Generalvollmacht ohne jede Ausnahme).

Die Vollmacht erlischt nicht mit dem Tode oder der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers. Der Bevollmächtigte ist vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit. Untervollmacht kann erteilt werden. Vollmacht für den Fall der Krankheit Zur Klarstellung und Ergänzung vorstehender Vollmacht bevollmächtigt hiermit vorgenannter Vollmachtgeber den vorgenannten Bevollmächtigten, für den Fall, dass der Vollmachtgeber wegen einer Erkrankung, Verletzung oder aus anderen Gründen nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen in Bezug auf seine medizinische Versorgung und Pflege selbst zu treffen, für ihn Zustimmungserklärungen zu Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen und ärztlichen Eingriffen abzugeben, insbesondere auch ärztliche Eingriffe abzulehnen, und sich über seinen Gesundheitszustand umfassend zu informieren. Die behandelnden Personen werden von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Bevollmächtigten entbunden. Diesem ist im weitestgehend möglichen Umfang das Besuchsrecht zu gestatten. Der Bevollmächtigte ist auch hiermit berechtigt, Untervollmacht zu erteilen. Der die Unterschrift beglaubigende Notar hat darauf hingewiesen, dass der Bevollmächtigte zusätzlich der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber aufgrund einer der vorgenannten Maßnahmen stirbt oder einen schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

Vorstehende Vollmacht gilt auch für Erklärungen zu Unterbringungen des Vollmachtgebers, die mit Freiheitsentziehungen verbunden sind, und zu Maßnahmen, welche dem Vollmachtgeber durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entziehen. Der die Unterschrift beglaubigende Notar hat darauf hingewiesen, dass der Bevollmächtigte für die im vorausgehenden Satz genannten Maßnahmen zusätzlich der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf. Vorschlag für die Bestellung eines Betreuers Der Vollmachtgeber schlägt schon heute, für den Fall, dass jemals eine Betreuung im Sinne der §§ 1896 ff. BGB für ihn notwendig werden sollte, den vorgenannten Bevollmächtigten als Betreuer im Sinne des § 1897 BGB vor, mit der Bitte, diesem Vorschlag gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB zu entsprechen. Die Einsetzung eines Betreuers für den Vollmachtgeber ändert nichts an der oben eingeräumten Vollmacht. Jedoch kann der Betreuer diese Vollmacht widerrufen. Hinweise Der die Unterschrift beglaubigende Notar hat auf den Vertrauenscharakter einer Vollmacht und die Rechtswirkung des Originals hingewiesen. Hingewiesen auf die Möglichkeit der Registrierung gegenwärtiger Urkunde beim von der Bundesnotarkammer in Köln geführten Vollmachtsregister erklärt der Vollmachtgeber, dass eine solche Registrierung (nicht) gewünscht wird. Lindau (Bodensee), den URNr. / Ich beglaubige die Echtheit der vorstehenden, heute vor mir vollzogenen Unterschrift von Herrn Muster Mustermann, geboren am 01.01.2001 in Berlin, deutsche Staatsangehörigkeit, Musterstadt, Musterstraße. Zum Zwecke der Identifizierung gemäß § 154 Abs. 2 AO, § 8 GwG in Verbindung mit § 1 Abs. 5 GwG erfolgte die Identifikation des Herrn Muster Mustermann anhand seines in Kopie beigefügten amtlichen Ausweises. Lindau, den Dr. Peter Reibenspies, Notar Patientenverfügung Ich, Herr Muster Mustermann, geboren am 01.01.2001 in Berlin, deutsche Staatsangehörigkeit, Musterstadt, Musterstraße, bestimme schon heute folgendes:

  1. Voraussetzung für die Gültigkeit Gegenwärtige Patientenverfügung soll für die Zeitspanne meines Lebens gelten, in der ich aufgrund einer irreversiblen (nicht mehr umkehrbaren) Bewusstlosigkeit, einer schweren Dauerschädigung des Gehirns (Decerebration) oder einer anderen Erkrankung entscheidungsunfähig bin.
  2. Meine Verfügung Bei andauerndem, unumkehrbarem Ausfall lebenswichtiger Funktionen meines Körpers oder im Falle der Prognose, dass meine Krankheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Tode führen wird, bin ich mit lebensverlängernden Maßnahmen (z. B. Intensivtherapie, Wiederbelebung, Beatmung, Bluttransfusion usw.) nicht einverstanden.

Im Einzelnen bestimme ich für diesen Fall folgendes:

Ich verweigere meine Zustimmung

  • zur nicht nur vorübergehenden Ernährung durch Magensonde, Magenfistel oder intravenöser Nahrungszufuhr;
  • zur Antibiotikagabe bei fieberhaften Begleitsymptomen;
  • zu anderen medikamentösen Behandlungen mit dem Ziel der Lebensverlängerung.
  • Dagegen wünsche ich, dass mir künstlich Flüssigkeit zugeführt wird, soweit Anzeichen von Durstgefühl bei mir sichtbar werden, um den nach ärztlichen Erkenntnissen notwendigen Flüssigkeitsspiegel im Körper aufrechtzuerhalten.

Die gilt unter der Voraussetzung, dass zwei mit meinem Krankheitsbild vertraute Ärzte die obige Diagnose und Prognose bestätigen und dass keine grundsätzlich davon abweichenden ärztlichen Erkenntnisse vorliegen. Vorstehende Erklärung stellt jedoch keinen allgemeinen Verzicht auf eine menschenwürdige Basisbetreuung dar. Ich wünsche und erkläre mich ausdrücklich einverstanden mit einer vom Arzt anzuordnenden Schmerztherapie und anderen symptomatischen Maßnahmen, auch wenn diese zu einer Minderung oder Ausschaltung meines Bewusstseins oder wegen einer (vom Arzt nicht beabsichtigten) Nebenwirkung zu einem vorzeitig eintretenden Tod führen sollten. Dies bedeutet allerdings keine Einwilligung meinerseits zur aktiven Sterbehilfe, d. h. zur beabsichtigten und gezielten Abkürzung meines Lebens. 3. Sicherstellung meines Willens Ich bitte, dieses Dokument zu den Krankenakten zu nehmen und im Krankenblatt einen entsprechenden Vermerk anzubringen. Für den Fall, dass ich in einem Alten- oder Pflegeheim lebe, verlange ich, dass diese Erklärung vom Träger des Heims beachtet wird und im Falle einer notwendig werdenden Einweisung ins Krankenhaus mitgegeben wird. Von jedem von mir etwaig Bevollmächtigten, von jedem meiner etwaigen Betreuer und von dem etwaig zur Mitentscheidung berufenen Vormundschaftsgericht erwarte ich die Beachtung meines vorstehenden Willens. Ich wünsche, dass mein jeweiliger Betreuer verständigt wird. Lindau (Bodensee), den (es folgt gegebenenfalls die notarielle Beglaubigung der Unterschrift)

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