Österreichisch – Italienisches Komitee des Notariats / Comitato Italo – Austriaco del Notariato

(Klagenfurt am Wörthersee 2015/2) Mag. Ilse Rabl, MBL

NOTARCOMITATOÖsterreich Italienisches Komitee des Notariates Tagung am 10.10.2015 in Klagenfurt am WörtherseeDie Europäische ErbrechtsverordnungAufbau und Inhalt im ÜberblickReferat Mag. Ilse Radl MBLNotarsubstitutin in St. Veit an der Glan1. Einleitung Die Europäische Erbrechtsverordnung gestaltet das internationale Erbrecht und die internationale Zuständigkeit in Erbsachen grundlegend um und eröffnet Erblassern mit der Möglichkeit der Rechtswahl einen neuen Gestaltungsspielraum. Sie schafft eine Rechtsgrundlage für die Anerkennung und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen. Überdies führt die Verordnung ein Europäisches Nachlasszeugnis ein, womit nachlassbezogene Rechte und Befugnisse in anderen Mitgliedsstaaten erleichternd geltend gemacht werden können. Mit der Europäischen Erbrechtsverordnung sollten somit Hindernisse in der Durchsetzung von Rechten im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Erbfällen beseitigt werden.1 2. Aufbau der Europäischen Erbrechtsverordnung Die Europäische Erbrechtsverordnung gliedert sich in fünf Kapitel wie folgt: KAPITEL I Anwendungsbereich und BegriffsbestimmungenArtikel 1-3 EuErbVO KAPITEL IIZuständigkeitArtikel 4-19 EuErbVO KAPITEL IIIAnzuwendendes RechtArtikel 20-38 EuErbVO KAPITEL IVAnerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von EntscheidungenArtikel 39-58 EuErbVO KAPITEL VÖffentliche Urkunden und gerichtliche VergleicheArtikel 59-61 EuErbVO KAPITEL VIEuropäisches NachlasszeugnisArtikel 62-73 EuErbVO KAPITEL VIIAllgemeine und SchlussbestimmungenArtikel 74-84 EuErbVO  3. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen3.1. Örtlicher und zeitlicher Anwendungsbereich Die Europäische Erbrechtsverordnung gilt für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irland und Dänemark, die sich nicht an der Annahme der Verordnung beteiligen und zu ihrer Anwendung nicht verpflichtet sind.2Die Europäische Erbrechtsverordnung ist auf die Rechtsnachfolge von Personen anzuwenden, die nach dem 16.08.2015 versterben (Art 83 Abs 1 EuErbVO). 3.2. Sachlicher Anwendungsbereich Die Europäische Erbrechtsverordnung gilt für die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen (Art 1 Abs 1 EuErbVO).3 Darunter ist der Übergang von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten durch gewillkürte und gesetzliche Erbfolge gemeint.Die gewillkürte Erbfolge bedarf einer Verfügung von Todes wegen, zu welcher nach der Verordnung Testament, gemeinschaftliches Testament und Erbvertrag zählen. Der Erbvertrag umfasst auch Vereinbarungen aufgrund gegenseitiger Testamente. Ein gemeinschaftliches Testament definiert die Verordnung als ein von zwei oder mehreren Personen in einer einzigen Urkunde errichtetes Testament als eigene Verfügung von Todes wegen. 3.3. Reichweite des anzuwendenden Rechts Art 23 EuErbVO legt fest, welche Rechtsfragen im Zusammenhang mit einem Erbfall nach dem berufenen Recht zu beurteilen sind.Annahme- oder Ausschlagungserklärungen können außer dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht auch dem Recht des Staates entsprechen, in dem der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art 28 EuErbVO). 3.4. Erbenloser Nachlass Für den Fall eines erbenlosen Nachlasses sind die Mitgliedsstaaten berechtigt, sich das im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates vorhandenen Nachlassvermögens anzueignen. Gläubiger sind jedoch berechtigt, ihre Forderungen aus dem gesamten Nachlass zu tilgen (Art 33 EuErbVO). 3.5. Ausnahmenkatalog Die Europäische Erbrechtsverordnung enthält in Art 1 Abs 2 lit a-l EuErbVO einen Ausnahmenkatalog über Bereiche, die von der Verordnung nicht erfasst sind. 4. Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht Durch die Europäische Erbrechtsverordnung soll ein enger Zusammenhang von internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht erreicht werden. Das international zuständige Gericht soll somit sein eigenes formelles wie materielles Recht anwenden und möglichst die Abwicklung des gesamten wo auch immer gelegenen Nachlasses vornehmen. Das ist nur möglich, wenn der letzte gewöhnliche Aufenthalt und das gesamte Vermögen des Verstorbenen in einem vom Anwendungsbereich der Verordnung erfassten Mitgliedsstaat der Europäischen Union gelegen sind.6Die Kollisionsnormen der Europäischen Erbrechtsverordnung sind universell anwendbar und gelten auch, wenn sie auf das Recht eines Drittstaates verweisen (Art 20 EuErbVO). 4.1. Allgemeine Regel – Anknüpfungspunkt letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Verstorbenen

  • anwendbares Recht: Die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art 21 Abs 1 EuErbVO).
  • Zuständigkeit: Zur Abwicklung des gesamten Nachlasses sowie zur Durchsetzung aller erbrechtlichen Ansprüche sind die Gerichte des Mitgliedsstaates international zuständig, in dem der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art 4 EuErbVO)

Definition „letzter gewöhnlicher Aufenthalt“:Für den Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes gibt es keine Legaldefinition. Nach den Erwägungen in der Verordnung soll der gewöhnliche Aufenthalt eine besonders enge und feste Verbindung zum betreffenden Staat erkennen lassen. Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes kommt es auf eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Verstorbenen in den Jahren vor seinem Tod und zum Zeitpunkt seines Todes an, wonach insbesondere die Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthaltes im betreffenden Staat und alle damit zusammenhängenden Umstände und Gründe berücksichtigtwerden sollen. Bedeutend ist der Lebensmittelpunkt des Verstorbenen, der nicht unbedingt dort sein muss, wo er zum Zeitpunkt seines Todes gelebt hat. 4.2. Ausnahmen

  • Eingriffsnormen: Von der allgemeinen Regel und dem Prinzip der Nachlasseinheit ausgenommen sind Vermögenswerte, die Eingriffsnormen unterliegen. Das sind besondere Regelungen im Recht eines Staates, die unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht anzuwenden sind (Art 30 EuErbVO).
  • Ausweichklausel: Ausnahmsweise soll das Recht eines anderen (auch Nicht-) Mitgliedsstaates zur Anwendung kommen, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, in dem er zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art 21 Abs 2 EuErbVO).

4.3. Subsidiäre Zuständigkeit (Art 10 EuErbVO) Hatte der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat (bzw. in einem vom Anwendungsbereich der Europäischen Erbrechtsverordnung ausgenommenen Mitgliedstaat), hat der Verstorbene keine Rechtswahl getroffen und hinterlässt dieser Vermögen, das in einem Mitgliedsstaat liegt, sieht die Europäische Erbrechtsverordnung subsidiäre Zuständigkeiten vor, nach welchen die Erbsache in einem der Mitgliedsstaaten abgewickelt werden kann. Diese Regelungen stehen in einer festen Rangordnung zueinander und können nicht miteinander konkurrieren:10

  • Art 10 Abs 1 lit a EuErbVO: Primär ist jener Mitgliedsstaat international zuständig, in dem sich das Vermögen des Verstorbenen befindet und dessen Staatsangehörigkeit der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes besitzt.
  • Art 10 Abs 1 lit b EuErbVO: Sekundär ist jener Mitgliedsstaat international zuständig, in dem sich das Vermögen des Verstorbenen befindet und in welchem dieser zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern die Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
  • Art 10 Abs 2 EuErbVO: Ist kein Gericht nach den obgenannten Regelungen im Sinne des Art 10 Abs 1 EuErbVO zuständig, genügt die Belegenheit von Vermögenswerten in einem oder mehreren der Mitgliedsstaaten. In diesem Fall sind die Gerichte des jeweiligen Mitgliedsstaates nicht zur gesamten Nachlassabwicklung, sondern nur zur erbrechtlichen Entscheidung über das dort belegene Vermögen zuständig.

4.4. Notzuständigkeit Als letzte Möglichkeit können die Gerichte eines Mitgliedsstaates in Ausnahmefällen in einer Erbsache entscheiden, wenn es nicht zumutbar ist oder es sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat einzuleiten oder zu führen. Die Sache muss aber einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedsstaat des angerufenen Gerichtes aufweisen (Art 11 EuErbVO). 4.5. Rechtswahl des Erblassers (Art 22 EuErbVO) Der Verstorbene kann auf das anwendbare Recht Einfluss nehmen, indem er für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählt, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes angehört. Besitzt der Erblasser mehrere Staatsangehörigkeiten, kann er ohne jede Einschränkung eine von ihnen wählen. Die Rechtswahl kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, setzt aber in jedem Fall das Bestehen einer gültigen letztwilligen Verfügung voraus. Auch die Änderung und der Widerruf der Rechtswahl müssen den Formerfordernissen einer letztwilligen Verfügung entsprechen. 4.5.1. Vorgehensweise des international zuständigen Gerichts bei Rechtswahl (Art 6 EuErbVO) Wird das Recht eines Mitgliedsstaates gewählt, kann es zu einer Zuständigkeitsverlagerung in den Mitgliedsstaat des gewählten Rechtes kommen: 

  • Das international zuständige Gericht kann sich auf Antrag einer der Verfahrensparteien für unzuständig erklären und die Erbsache wegweisen, wenn seines Erachtens die Gerichte des Mitgliedsstaates des gewählten Rechtes unter Berücksichtigung der konkreten Umstände besser entscheiden können (Art 6a EuErbVO).
  • Das international zuständige Gericht kann sich für unzuständig erklären, wenn die Verfahrensparteien nach Artikel 5 EuErbVO die Zuständigkeit des Gerichtes des Mitgliedsstaates des gewählten Rechtes schriftlich vereinbart haben (Art 6b EuErbVO).
  • Eine übergangene Partei kann den Mangel der Zuständigkeit eines Gerichtes rügen. Das von Amts wegen eingeschrittene oder angerufene Gericht erklärt sich sodann für unzuständig (Art 9 EuErbVO).
  • Die Verfahrensparteien können vereinbaren, dass die Erbsache im Heimatstaat des Verstorbenen außergerichtlich einvernehmlich geregelt wird, sofern dies im Recht des betroffenen Staates vorgesehen ist. In diesem Fall hat das zuvor angerufene Gericht sein Verfahren zu beenden (Art 8 EuErbVO).

Hat der Verstorbene das Recht eines Drittstaates gewählt, bleibt das nach der Europäischen Erbrechtsverordnung international zuständige Gericht zuständig, welches das Recht des Drittstaates anzuwenden hat.

Das international zuständige Gericht eines Mitgliedsstaates kann auf Antrag einer der Vertragsparteien die in einem Drittstaat gelegenen Vermögenswerte aus der eigenen Nachlassabwicklung ausscheiden, wenn nicht zu erwarten ist, dass eine diese mitumfassende Entscheidung des Mitgliedstaates im Belegenheitsstaat anerkannt wird. Die Parteien haben außerdem das Recht, den Gegenstand des Verfahrens nach dem Recht des Mitgliedsstaates des angerufenen Gerichts zu beschränken (Art 12 EuErbVO).4.6. Nachlassverwalter (Art 29 EuErbVO) Das international zuständige Gericht kann einen oder mehrere Verwalter nach ihrem eigenen Recht bestellen, wenn deren Bestellung von Amts wegen oder auf Antrag eines der Beteiligten zwingend vorgesehen ist und ausländisches Recht auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist. Der Nachlassverwalter ist berechtigt, das Testament des Erblassers zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten, und zwar auch dann, wenn das anzuwendende fremde Recht dieses Institut nicht kennt, jedoch Konflikte zwischen den erbrechtlich Beteiligten zu bewältigen sind.Die Befugnisse des Nachlassverwalters sind je nach dem anzuwendenden Recht unterschiedlich:

  • Ist das Recht eines Mitgliedsstaates anzuwenden, hat sich der Verwalter an die Vorgaben des ausländischen Rechtes zu halten.
  • Ist das Recht eines Drittstaates anzuwenden, können dem Verwalter hingegen alle Verwaltungsbefugnisse eingeräumt werden, die das eigene (Verfahrens)Recht kennt, bei Ausübung dieser Befugnisse jedoch das anzuwendende ausländische Recht insbesondere in Bezug auf die Bestimmung der Berechtigten und ihrer Nachlassansprüche zu respektieren.

Die praktische Umsetzung dieser Bestimmung im Hinblick auf die Kollision der vom Kurator zu bewältigenden Aufgaben und der strengen Vorgabe des anzuwenden Rechtes bleibt offen. 4.7. Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen4.7.1. (Gemeinschaftliches) Testament: Die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen unterliegen dem Recht, das nach der Europäischen Erbrechtsverordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn die Person, welche die letztwillige Verfügung errichtet hat, zu diesem Zeitpunkt gestorben wäre, das ist somit das Recht des damaligen gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen. Dies gilt auch für die Änderung und den Widerruf einer letztwilligen Verfügung (Art 24 Abs 1 und 3 EuErbVO).Hat die Person nach dem anzuwendenden Recht die Testierfähigkeit erlangt, bleibt sie für Widerruf und Änderung auch bei einem späteren Wechsel des anzuwendenden Rechtes erhalten (Art 26 Abs 2 EuErbVO).Unterliegt bei einem gemeinschaftlichen Testament die Rechtsnachfolge von Todes wegen beider Verstorbener im Errichtungszeitpunkt einem anderen Recht, wird ebenso wie beim Erbvertrag die Zulässigkeit dieser Verfügung nach beiden Rechtsordnungen verlangt.Für die Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen ist auch eine Rechtswahl möglich (Art 24 Abs 2 EuErbVO). 4.7.2. Erbverträge Bei Erbverträgen mit einem Erblasser gilt für Zulässigkeit, materielle Wirksamkeit und Bindungswirkung einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verstorbenen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Art 25 Abs 1 EuErbVO).Erbverträge, welche die Nachlässe mehrerer Personen umfassen, müssen nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes beider Erblasser im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zulässig sein (Art 25 Abs 2 EuErbVO). Wird nach dieser Regelung die Zulässigkeit eines Erbvertrages bejaht, kommt es auf das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers an, zu dem der Erbvertrag die engste Verbindung hat.Auch für Erbverträge besteht die Möglichkeit einer Rechtswahl, wonach die Vertragsparteien das Recht des Staates wählen können, dem der Verstorbene oder die jeweils betroffene Person im Abschlusszeitpunkt angehört (Art 25 Abs 3 EuErbVO). 4.8. Formgültigkeit schriftlicher Verfügungen von Todes wegen Die Regelung, welches Recht über die Formgültigkeit schriftlicher Verfügungen von Todes wegen entscheidet, entspricht dem Haager Testamentsübereinkommen, gilt aber auch für Erbverträge (Art 27 EuErbVO). Die Europäische Erbrechtsverordnung lässt internationale Übereinkommen, denen ein Mitgliedsstaat angehört, unberührt (Art 75 Abs 1 EuErbVO). 4.9. Gesamt- und Sachnormverweisung (Art 34 EuErbVO) Die Verweisung auf das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Verstorbenen in einem Drittstaat ist zunächst als Gesamtverweisung zu sehen, somit als Verweisung auf das Kollisionsrecht des Drittstaates. Die Gesamtverweisung ist aber nur dann zu berücksichtigen, wenn die Kollisionsnorm des Drittstaates auf das Recht eines Mitgliedsstaates oder eines Drittstaates zurückverweist, und das Recht des Drittstaates nimmt die Verweisung an. In allen anderen Fällen gilt Sachnormerweisung, somit die Verweisung auf das Sachrecht eines Drittstaates. Die in Art 34 Abs 2 EuErbVO genannten Fälle sind Sachnormverweisungen. 4.10. Ordre Public (Art 35 EuErbVO) Der ordre public unterliegt als Ausnahmebestimmung strengen Voraussetzungen. Dieser kommt insbesondere dann zur Geltung, wenn die Anwendung des fremden Rechtes zu einem geradezu unerträglichen Ergebnis führen würde.5. Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen5.1. Anerkennung Die Bestimmungen in der Europäischen Erbrechtsverordnung zur Anerkennung von Entscheidungen, ihre Vollstreckung und die möglichen Rechtsbehelfe gleichen nahezu jenen in der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). 5.2. Grundsatz der ex-lege Anerkennung (Art 39 EuErbVO) Die in einem Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidungen werden in den Mitgliedsstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Zu den Entscheidungen zählen nach der Definition des Art 3 Abs 2 EuErbVO auch Akte der österreichischen Notare als Gerichtskommissäre.19Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand des Streites, kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren gemäß Art 45 bis 58 ErbRVO die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Mitgliedsstaates, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden. 5.3. Nichtanerkennung einer Entscheidung (Art 40 EuErbVO) Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn

  • die Anerkennung dem ordre public jenes Mitgliedsstaates, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde,
  • dem Beklagten das verfahrenseinleitende oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht rechtzeitig zugestellt wurde, es sei denn, der Beklagte hat die Entscheidung nicht angefochten, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte,
  • die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Verfahren zwischen denselben Parteien in einem Mitgliedsstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist,
  • die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedsstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern diese Entscheidung die Voraussetzungen für ihre Anerkennung erfüllt.
  • Die in einem Mitgliedsstaat ergangene Entscheidung darf, vorbehaltlich der Grenze des ordre public, keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Verbot der revision au fonds – Art 41 EuErbVO).

Das Gericht eines Mitgliedsstaates, vor dem die Anerkennung einer Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen diese Entscheidung im Ursprungsmitgliedsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist (Art 42 EuErbVO). 5.4. Vollstreckbarkeit und Vollstreckung Die in einem Mitgliedsstaat ergangenen und in diesem Staat vollstreckbaren Entscheidungen sind in einem Mitgliedsstaat vollstreckbar, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten dort nach dem Verfahren der Art 65 bis 58 EuErbVO für vollstreckbar erklärt worden sind (Erfordernis eines exequatur – Art 43 EuErbVO)Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist an das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedsstaates zu richten, die der Europäischen Kommission von diesem Mitgliedsstaat gemäß Art 78 EuErbVO mitgeteilt wurden. Die örtliche Zuständigkeit wird bestimmt durch den Ort des Wohnsitzes der Partei, gegen welche die Vollstreckung erwirkt werden soll, oder durch den Ort, an dem die Vollstreckung durchgeführt werden soll. (Art 45 EuErbVO).Für das Verfahren der Antragstellung ist das Recht des Vollstreckungsmitgliedsstaates maßgebend. Sobald die in Art 46 EuErbVO vorgesehenen Förmlichkeiten zum Antragsverfahren erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt, ohne dass eine Prüfung nach Art 40 EuErbVO erfolgt. Die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, erhält keine Gelegenheit eine Erklärung abzugeben.Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen (Art 50 ff EuErbVO). 6. Öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche6.1. Annahme öffentlicher Urkunden Eine in einem Mitgliedsstaat errichtete öffentliche Urkunde hat in einem anderen Mitgliedsstaat die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedsstaat oder die damit am ehesten vergleichbare Wirkung, sofern dies dem ordre public des betreffenden Mitgliedsstaates nicht offensichtlich widersprechen würde (Art 59 Abs 1 EuErbVO).Auf Ersuchen kann die Behörde, welche die öffentliche Urkunde im Ursprungsmitgliedsstaat errichtet, ein Formblatt ausfüllen, das die formelle Beweiskraft der öffentlichen Urkunde beschreibt (Art 59 Abs 2 EuErbVO). 6.2. Bekämpfbarkeit öffentlicher Urkunden: Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde sind bei den Gerichten des Ursprungsmitliedsstaates zu erheben, Einwände gegen die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse sind bei den nach der Europäischen Erbrechtsverordnung zuständigen Gerichten zu erheben. Eine beanstandete Urkunde entfaltet, solange die Sache beim zuständigen Gericht anhängig ist, in einem anderen Mitgliedsstaat bzw. in einem anderen als dem Ursprungsmitliedsstaat hinsichtlich des bestrittenen Umstandes keine Beweiskraft (Art 59 Abs 2 und 3 EuErbVO). 6.3. Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden Öffentliche Urkunden, die im Ursprungsmitliedsstaat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedsstaat auf Antrag eines Berechtigten nach dem Verfahren der Artikel 45-58 EuErbVO für vollstreckbar erklärt. Die Behörde, welche die Urkunde errichtet hat, stellt auf Antrag eines Berechtigten eine Bescheinigung unter Verwendung eines Formblattes aus. Widerspricht die Vollstreckung offensichtlich dem ordre public des Vollstreckungsmitgliedsstaates wird die Vollstreckbarerklärung versagt oder aufgehoben (Art 60 EuErbVO). 6.4. Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche Gerichtliche Vergleiche, die im Ursprungsmitliedsstaat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedsstaat auf Antrag eines Berechtigten nach dem Verfahren der Artikel 45-58 EuErbVO für vollstreckbar erklärt. Das Gericht, vor dem der Vergleich geschlossen wurde, stellt auf Antrag eines Berechtigten eine Bescheinigung unter Verwendung eines Formblattes aus. Widerspricht die Vollstreckung offensichtlich dem ordre public des Vollstreckungsmitgliedsstaates wird die Vollstreckbarerklärung versagt oder aufgehoben (Art 61 EuErbVO). 7. Europäisches Nachlasszeugnis Eine Legaldefinition des Europäischen Nachlasszeugnisses gibt es nicht. Das Europäische Nachlasszeugnis

  • ist ein von den Behörden eines Mitgliedsstaates ausgestelltes Dokument, in dem bestimmte Rechte und Rechtsstellungen von Nachlassbeteiligten (Erben,
  • Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass, Testaments-vollstrecker, Nachlassverwalter) beurkundet sind (Art 63 Abs 1 EuErbVO),
  • dient zur Verwendung in anderen Mitgliedsstaaten und ist in reinen Inlandsfällen nicht auszustellen, hat aber im Inland dieselben Rechtswirkungen (Art 62 Abs 1 und 3 EuErbVO),
  • soll ähnliche Dokumente der Mitgliedsstaaten nicht ersetzen, sondern nur ergänzen (Art 62 Abs 3 EuErbVO)22,
  • soll die zügige, unkomplizierte und effiziente Abwicklung einer Erbsache mit grenzüberschreitendem Bezug innerhalb der Europäischen Union ermöglichen.

7.1. Wirkungen des Europäischen Nachlasszeugnisses (Art 69 EuErbVO) Das Europäische Nachlasszeugnis entfaltet seine Wirkungen in allen Mitgliedsstaaten, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bzw. einer förmlichen Anerkennung durch eine Behörde oder ein Gericht bedarf.Die Verwendung des Zeugnisses ist nicht verpflichtend (Art 62 Abs 2 EuErbVO). Jeder Nachlassbeteiligte kann andere zur Verfügung stehende Dokumente verwenden. Den Nachlassbeteiligten steht daher auch kein Recht auf Ausstellung eines Zeugnisses zu. Das Zeugnis schützt das Vertrauen gutgläubiger Dritter in Bezug auf die Befugnis der als berechtigt ausgewiesenen Personen, in Bezug auf die Verfügungsbefugnis über einen Nachlassgegenstand und auf die Empfangnahme einer Leistung. Dieser Vertrauens-schutz setzt die Vorlage des Zeugnisses voraus. Der Vertrauensschutz ist auch anzuerkennen, wenn das Zeugnis in einem Drittstaat verwendet wird.Konkurrieren hinsichtlich des Vertrauensschutzes innerstaatliche Dokumente mit dem Zeugnis, kann sich ein Dritter auf die für ihn günstigere Bestimmung berufen.Das Zeugnis stellt ein wirksames Schriftstück für die Eintragung von Nachlassvermögen in Register von Mitgliedsstaaten dar, ohne dass andere Mitgliedsstaaten berechtigt sind, weitere Nachweise der Berechtigung des Eintragungswerbers zu verlangen.7.2. Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses7.2.1. Materiellrechtliche Voraussetzungen Das Zeugnis dient dem Nachweis bestimmter Rechtsstellungen in Bezug auf einen Nachlass, sofern die sich daraus ergebenden Rechte und Befugnisse in einem anderen Mitgliedsstaat geltend gemacht werden müssen. Das Zeugnis dient dem Nachweis folgender Rechtsstellungen, Rechte und Befugnisse:

  • Rechtsstellungen und/oder die Rechte jedes Erben oder gegebenenfalls Vermächtnisnehmers mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass, der im Zeugnis genannt wird und seinen jeweiligen Anteil am Nachlass (Art 63 Abs 2 lit a EuErbVO). Unter den Vermächtnisnehmern sind nur Vindikationslegatare und nicht Damnationslegatare erfasst, wodurch bei Anwendung österreichischen Rechts die Aufnahme von Vermächtnisnehmern in das Zeugnis nicht möglich ist. 
  • die Zuweisung von Vermögenswerten des Nachlasses an die im Zeugnis genannten Personen (Art 63 Abs 2 lit b EuErbVO). Im Zeugnis können jene Gegenstände bezeichnet werden, die einem Miterben aufgrund eines Erbteilungsüberein-kommens zugewiesen werden.31
  • die Befugnisse des Testamentsvollstreckers oder Nachlassverwalters (Art 63 Abs 2 lit c EuErbVO). Eine möglichst genaue Umschreibung deren Befugnisse ist zweckmäßig. 

7.2.2. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen Die internationale Zuständigkeit für die Ausstellung eines Zeugnisses liegt bei jenem Mitgliedsstaat, dessen Gerichte für die Entscheidungen in Erbsachen zuständig sind. Ausstellungsbehörde ist ein Gericht33 oder eine andere Behörde, die nach innerstaatlichem Recht für Erbsachen zuständig ist (Art 64 EuErbVO). Die Bestimmung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Ausstellungsbehörde regelt der jeweilige Mitgliedsstaat selbst. 7.2.3. Verfahrensablauf

  • Antrag einer dazu berechtigten Person im Sinne des Art 63 Abs 1 EuErbVO anhand der Liste gemäß Art 65 EuErbVO mittels Formblattes; eine Ausstellung des Zeugnisses von Amts wegen ist nicht vorgesehen. Antragsberechtigt sind jene Personen, zu deren Verwendung das Zeugnis bestimmt ist.
  • Prüfung des Antrages durch die Ausstellungsbehörde (Art 66 EuErbVO)
  • Ausstellung des Zeugnisses mittels Formblattes, wenn nach Ansicht der Behörde alle Voraussetzungen erfüllt sind. Der Inhalt des Zeugnisses ist durch eine genaue Auflistung gemäß Art 68 EuErbVO vorgegeben. Die Behörde unternimmt alle erforderlichen Schritte, um den Berechtigten von der Ausstellung zu unterrichten (Art 67 Abs 2 EuErbVO).
  • Der Zeitpunkt der Ausstellung wird nicht geregelt. Die Ausstellung wird hinsichtlich der Rechtsstellung als Erbe erst dann möglich sein, wenn der Erbe tatsächlich das Eigentum am Nachlass erlangt hat, hinsichtlich des Nachlassverwalters und des Testamentsvollstreckers schon während des Verfahrens.
  • Versagung der Ausstellung des Zeugnisses bei Einwänden gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt oder wenn das Zeugnis mit einer Entscheidung zum selben Sachverhalt nicht vereinbar ist (Art 67 Abs 1 EuErbVO).

Versagungsgründe können beispielsweise vorliegen,

  • wenn Einwände von dritter Seite erhoben wurden, die gegen die Ausstellung des Zeugnisses sprechen,
  • wenn der Inhalt des Zeugnisses im Widerspruch zu einer bereits getroffenen Entscheidung steht,
  • wenn die Ausstellungsbehörde befindet, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zeugnisses nicht hinreichend nachgewiesen werden oder
  • wenn die angerufene Behörde unzuständig ist.

Die Versagungsgründe sind nicht abschließend aufgezählt.

  • Anfechtung der Ausstellung des Zeugnisses oder des Zeugnisses selbst durch Antragsteller und Berechtigte. Auch die Berichtigung, die Änderung oder der Widerruf des Zeugnisses sind möglich. Die Bestimmungen zu den Rechtsmitteln sind jedoch lückenhaft und müssen durch innerstaatliche Ausführungsbestimmungen ergänzt werden.
  • Die Urschrift des Zeugnisses verbleibt bei der Ausstellungsbehörde, Antragsteller und jede andere Person, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, erhalten eine oder mehrere beglaubigte Abschriften. Diese Abschriften sind für einen Zeitraum von sechs Monaten gültig. Der Zeitraum wird in der beglaubigten Abschrift durch ein Ablaufdatum angegeben. Die Festsetzung einer längeren Frist in begründeten Ausnahmefällen und die Verlängerung der Frist ist möglich (Art 70 EuErbVO).
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