Österreichisch – Italienisches Komitee des Notariats / Comitato Italo – Austriaco del Notariato

(Klagenfurt am Wörthersee 2015/1) Mag. Klaus Schöffmann

PODIUMSDISKUSSION

Die EU Erbrechtsverordnug:

Neuerungen, Folgen und Auswirkung auf die Notartätigkeit.

Beitrag von Mag. Klaus Schöffmann  – öffentlicher Notar in Klagenfurt (Ö)

I Neuerungen in der Tätigkeit des Notar

Die EU Verordnung bringt wichtige Neuerungen in Sachen anwendbares Recht

Fragen:

  • Was ändert sich in Ihrer Rechtsordnung was das auf Erbschaften anwendbare Recht betrifft? Wie war es vor der EU Verordnung?

a)           Anwendbares materielles Recht vor der EUErbVO à Todesfälle bis 16.8.2015:

Gemäß § 28 Abs. 1 öIPRG war die Rechtsfolge von Todeswegen nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen (materielles Erbrecht, Titel). Das Personalstatut wird gemäß § 9 öIPRG durch die Staatsangehörigkeit bestimmt. Demnach war auf die erbrechtlichen Bestimmungen der Staates der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen Bedacht zu nehmen, sofern das Kollisionsrecht dieses Staates nicht auf österreichisches Recht rückverwiesen hat (zB England) und auf das Recht eines anderen Staates weiter verwiesen hat.

b)           Inländische Gerichtsbarkeit § 106 JN:

Im Wesentlichen galt für österreichische Staatsbürger:

  • Der inländische unbewegliche und bewegliche Nachlass war stets in Österreich abzuhandeln
  • Der ausländische bewegliche Nachlass war auf Antrag der Parteien in Österreich abzuhandeln, wenn der verstorbene seinen letzten         gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte
  • Der ausländische unbewegliche Nachlass war stets im Belegenheitsland abzuhandeln.
  • Im Wesentlichen galt für ausländische Staatsbürger:
  •  Für inländisches bewegliches Vermögen war die inl. Gerichtsbarkeit gegeben, wenn der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im         Inland hatte
  • Für im Ausland vorhandenes bewegliches und unbewegliches Vermögen war die inländische Gerichtsbarkeit Österreichs nicht gegeben.

Für in Österreich durchzuführende Verlassenschaftsabhandlungen war stets das österreichische Außerstreitgesetz anzuwenden und es galt stets österreichisches formelles (Erb-)Recht.
Nach Letzterem hat sich auch bei materiell fremden Erbrecht (Titel) der Erbschaftserwerb (Modus) gerichtet (§28 Abs 2 öIPRG iVm § 797 ABGB und § 143 Abs 1 AußStrG).

Dies verhinderte Spannungen in Verlassenschaften mit Auslandsbezug, bei denen fremdes materielles Erbrecht anzuwenden war und die das Erfordernis der Abgabe einer Erbantrittserklärung nicht kennen, sondern bei denen das der Nachlass den Erben ipso iure zufällt.

c)            Anwendbares materielles Recht und internationale Zuständigkeit nach der EUErbVO à Todesfälle ab 17.8.2015:

Eingangs ist festzuhalten, dass die VO für alle Mitgliedstatten der EU – mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irland sowie Dänemarks – gilt.

Die VO findet auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen, einschließlich des Erbschaftserwerbs, Anwendung. Darunter versteht die VO jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen (Art 23 Abs 2 lit e EuErbVO).

Im österreichischen Erbrecht wird am Einantwortungsprinzip auch nach der EUErbVO bzw. dem ErbRÄG 2015 festgehalten.

Nunmehr ist daher nach dem allgemeinen Erbstatut zu beurteilen, ob es zu einem Vonselbsterwerb oder zu einem Erwerb im Weg der Einantwortung kommt.

Folglich haben zukünftig österreichische Gerichtskommissäre bei entsprechender, letztwilliger  Rechtswahl durch den Verstorbenen auch fremdes materielles und formelles Erbrecht anzuwenden.

Unverändert hat das Gericht bzw.  aber der Gerichtskommissär  „sein“ Verfahrensrecht anzuwenden, da verfahrensrechtliche Fragen außerhalb der internationalen Zuständigkeit von der EuErbVO nicht berührt werden und den Erbschaftserwerb nach fremdem Recht mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu integrieren.

Wenn das gewählte Recht einen Vonselbsterwerb vorsieht, endet daher zukünftig ein Verlassenschaftsverfahren in Österreich nicht mehr zwingend mit der Einantwortung an die Erben. 

§ 181a AußStrG Neu

Infolge der EuErbVO wurden einige ergänzende Regelungen im innerstaatlichen Recht beschlossen. § 181a AußStrG sieht nun vor, „dass im Falle des Erbschaftserwerbes und der Haftung für Schulden der Verlassenschaft nach fremden Recht die Bestimmungen über die Erbantrittserklärung und über die Einantwortung nur insoweit anzuwenden sind, als es der Schutz der Rechte der Beteiligten und der Rechtsübergang nach dem maßgebenden Erbrecht erfordern“.

Eine Einantwortung nach § 181a AußStrG kann nur dann erfolgen, wenn das fremde Recht ebenfalls eine Einantwortung bzw. ein gleichwertiges System des Erbschaftserwerbes vorsieht.

Aus § 181a AußStrG geht jedoch auch hervor, dass der österreichische Gesetzgeber den Vonselbsterwerb der Erbschaft nach fremdem Recht anerkennt. Wie dies in Österreich nach außen in Erscheinung tritt, ist derzeit noch fraglich. Zu denken ist etwa an jene Fälle, in denen der Erblasser ausschließlich in Österreich Vermögen hinterlassen und durch eine Rechtswahl sein (fremdes) Heimatrecht gewählt hat, sodass in einem anderen Mitgliedstaat keine Rechtsakte zu setzen sind.

Die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses wird nicht möglich sein, wenn sich das durchzuführende Verfahren ausschließlich auf Österreich beschränkt, denn das Nachlasszeugnis dient der Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat (Art 62 Abs 1 EuErbVO) – reine Inlandsfälle berechtigen nicht zu dessen Ausstellung. Der weitere Vollzug des Erbschaftserwerbs in Grundbuch (und Firmenbuch) wird wohl ohne einer den Erbschaftserwerb nachweisenden Urkunde iSd § 33 GBG nicht möglich sein.

Ausgenommen vom Anwendungsbereich der EUErbVO sind insbesondere

  • lebzeitige Schenkungen
  • das Miteigentum mit Anwachsungsrecht des Überlebenden (§ 14 WEG)
  • Versicherungsverträge
  • Eheliches Güterrecht
  • Die Art der dinglichen Rechte (durch das ErbRÄG 2015 wird ex lege klargestellt, dass das Erbrecht kein dingliches Recht ist)
  • Die Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Sachen in einem Register einschließlich der Voraussetzungen für solche Eintragungen

Durch die Ausnahme der Art der dinglichen Rechte, wird erreicht, dass kein Mitgliedstaat verpflichtet ist, ein dingliches Recht an einer dort belegenen Sache anzuerkennen, das das eigene Recht nicht kennt. Dies Ausnahme bezieht sich allerdings nur auf die „Art“ der dinglichen Rechte, nicht auf den Erwerbsvorgang derselben. 

Zuständigkeit:

Gemäß Artikel 4 EuErbVO richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers im Todeszeitpunkt.

Wurde für das materielle Erbrecht vom Erblasser eine Rechtswahl nach Artikel 22 getroffen, so können die betroffenen Parteien (Erben) schriftlich eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen und erklären, dass die Gerichte des nach Art 22 gewählten Mitgliedstaates ausschließlich zuständig sein sollen.

Die Gerichtsstandsvereinbarung ist nicht möglich, bei einer fingierten Rechtswahl gem § Art 83 Abs 4 EuErbVO, da Art 5 EuErbVO explizit auf eine Rechtswahl nach Art 22 EuErbVO abstellt. Folglich ist bei sämtlichen vor dem 17.08.2015 errichtet letztwilligen Verfügungen mit Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts für die Erben der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht möglich.

Hinsichtlich Liegenschaftsvermögen ist weiterhin das jeweils nationale Recht zu beachten, so insbesondere § 14 WEG für in Österreich gelegene Eigentumswohnung, wobei Miteigentum mit Anwachsungsrecht wie § 14 WEG vom Anwendungsbereich der EUErbVO explizit ausgenommen ist à maximal zwei Wohnungseigentümer.

Auch im Falle einer Gerichtsstandvereinbarung gemäß Artikel 5 EUErbVO unterliegt der Liegenschaftserwerb stets dem Recht des Belegenheitsortes. Der Erwerb würde daher in Fällen ohne Abhandlung in Österreich und folglich ohne Einantwortungsbeschluss durch Eintragung in das Grundbuch erfolgen. Die jeweilige grundbücherliche Durchführung hat weiterhin vor dem jeweils national zuständigen Gericht zu erfolgen.

In Folge der Erbrechtsreform wurde § 33 Abs 1 lit d. GBG geändert, nach welchem nunmehr auch das Europäische Nachlasszeugnis sowie Erbenbescheinigungen von Behörden, die nach der EuErbVO zu ihrer Ausstellung zuständig sind, als öffentliche Urkunden gelten, auf Grund derer die Einverleibung stattfinden kann.

Was ändert sich in der Tätigkeit des Notars? Welche Änderungen sind für Sie am meisten einschneidend? Was raten Sie Ihren Kunden?

Notare sind in Österreich einerseits

  • bei der vorausschauenden Gestaltung der Vermögensnachfolge (letztwillige Verfügung, Übertragung unter Lebenden) rechtsberatend tätig
  • und andererseits als Gerichtskommissäre mit der Abhandlung von Verlassenschaften ex lege beauftragt

Bei der Gestaltung der Vermögensnachfolge eröffnen sich insbesondere für Klienten, bei denen der gewöhnliche Aufenthaltsort und die Staatsangehörigkeit auseinander fallen bzw. bei Personen mit ausländischem Vermögen neue Gestaltungsmöglichkeiten. Dies bringt auch für die Erben Rechtssicherheit mit sich, da die Erbfolge nach einer einheitlichen Rechtsordnung gestaltet werden kann.

Bei Abhandlung von Nachlässen derartige Personen ist es für die Erben infolge der nunmehr möglich gewordenen Gerichtsstandsvereinbarung – bei entsprechender letztwilliger Rechtswahl des Verstorbenen – zukünftig nicht mehr erforderlich, sich mit verschiedenen, allenfalls fremden Rechtsordnungen auseinander zu setzen oder einen Teil des Verfahrens im Ausland, womöglich in fremder Sprache, durchführen zu müssen.

Die Einbeziehung des Weltvermögens erleichtert auch die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen.

Nachteile können aber vor allem auf steuerlicher Ebene ergeben. Immerhin gibt es in 18 EU-Ländern eine Erbschaftssteuer. Es kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass man bei unüberlegter Rechtswahl mit erheblichen Steuerzahlungen konfrontiert ist, da je nach nationalem Steuerrecht nicht nur das jeweilige nationale Vermögen, sondern das Weltvermögen im Erbschaftsfall besteuert wird.

II Die eigene Erbfolge planen

In der 7. Erwägung heißt es „in einem europäischen Rechtsraum muss es den Bürgern möglich sein, ihren Nachlass im Voraus zu regeln“

Fragen:

  • Welche neuen Möglichkeiten ergeben sich für die Bürger Ihres Landes den Nachlass zu regeln?

Vor allem für in Österreich lebende Personen mit anderer Staatsangehörigkeit eröffnet sich durch die Anknüpfung an das Erbrecht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes die sichere Möglichkeit einheitlich nach österreichischem Recht ihre Vermögensnachfolge zu regeln. Das Risiko, dass entsprechende Urkunden (Pflichtteilsverzichte etc.) in anderen europäischen Staaten allenfalls als nichtig qualifiziert werden, ist erheblich eingeschränkt. Dies deshalb, da entsprechenden öffentliche Urkunden gemäß Art 59 ff EUErbVO in anderen Mitgliedsstaaten die gleiche formelle Beweiskraft wie um Ursprungsmitgliedsstaat zukommt.

Festzuhalten ist, dass sich infolge der VO die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung nach dem gewählten Recht bzw. in Ermangelung nach dem hypothetischen Erbstatut im Zeitpunkt der Errichtung bestimmt. Zur materiellen Wirksamkeit gehörten gem Art 26 der VO unter anderem die Testierfähigkeit, die Zulässigkeit der Stellvertretung und die Frage der Auslegung.

Die Formgültigkeit einer schriftlichen Verfügung von Todeswegen richtet sich weiterhin primär nach dem Recht des Staates, in die Verfügung oder der Erbvertrag geschlossen wurde. Im Übrigen ist das Haager Testamentsübereinkommen ausdrücklich vorrangig anzuwenden (Art 75 EUErbVO).

Welche Möglichkeiten bietet Ihre Rechtsordnung den Nachlass zu regeln? Insbesondere: Testament: Arten, Möglichkeiten, Formvorschriften

In Österreich gibt es an Verfügungen von Todes wegen:

  • das eigenhändige Testament/Vermächtnis: eigenhändig ge- und unterschrieben
  • das fremdhändige Testament: von einem Dritten errichtet und von drei fähigen Zeugen unterfertigt. In Folge des ErbRÄG 2015 ist zukünftig zusätzlich die eigenhändige Bekräftigung erforderlich.
  • das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten
  • Notariatsaktpflichtiger Erbvertrag
  • Mündliches Nottestament, Gültigkeit bis drei Monate ab Wegfall der Gefahrensituation
  • Mündliches Testament vor Notar oder Gericht (öffentliches Testament)
     
  • Sind in Ihrer Rechtsordnung gegenseitige und oder gemeinsame Testamente zulässig?

An sich sind gemeinschaftliche Testamente ungültig. Das Gesetz erlaubt diese Testamentsform ausdrücklich nur Eheleuten und eingetragenen Partnern, allerdings nicht Lebensgefährten!.

Im Regelfall wird durch den jederzeit möglichen Widerruf des einen Ehegatten die Verfügung des anderen nicht berührt. Dies gilt dann nicht, wenn die Eheleute vereinbaren, dass die Verfügung des einen von der Wirksamkeit der Verfügung des anderen abhängt à wechselbezügliches Testament.

In Folge des ErbRÄG 2015 wird anders als bisher die Wechselbezüglichkeit zukünftig gesetzlich vermutet (§ 586 Abs 2 ABGB nF).

  • Was wäre die Folge bei Vorhandensein eines gegenseitigen und/oder gemeinsamen Testaments, wenn sich das anwendbare Recht zum Zeitpunkt des Todes ändert?

Die EuErboVO unterscheidet zwischen gegenseitigen Testamenten und gemeinschaftlichen Testamenten (Art 3 Abs 1 lit b und c EUErbVO).

Ein gegenseitiges Testament ist ein solches, in welchem sich die Eheleute gegenseitig zu Erben einsetzen. Ein gegenseitiges Testament fällt nach der Begriffsbestimmung der EUErbVO unter den Begriff des Erbvertrages (Art 3 Abs 1 lit b). Ein Erbvertrag ist eine vertragliche Bindung, die nicht einseitig widerrufen werden kann.

Ein gemeinschaftliches Testament ist gemäß der VO (Art 3 Abs 1 lit c) ein solches Testament, das von zwei oder mehr Personen in einer einzigen Urkunde errichtet wird.

Wie ausgeführt ist nach Österreichischem Recht ein gemeinschaftliches Testament nur für Eheleute zulässig. Dies kann als gegenseitiges Testament sowie wechselseitig oder nicht wechselseitig ausgestaltet sein.

Das gemeinschaftliche Testament ist dabei aber nie ein Erbvertrag. Ein solcher kann gleichfalls nur zwischen Eheleuten geschlossen werden, ist aber im Gegenzug nicht einseitig widerrufen und nur hinsichtlich ¾ des Vermögens zulässig.

Art 24 EUErbVO regelt die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wege mit Ausnahme von Erbverträgen. Angeknüpft wird an das Recht, welches anzuwenden wäre, wenn die Person im Zeitpunkt der Errichtung verstorben wäre. Im Falle einer letztwilligen Rechtswahl wird an das gewählte Recht angeknüpft.

Art 25 EUErbVO regelt die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit von Erbverträgen, nach der Diktion der VO somit auch des gegenseitigen Testaments.

Das anwendbare Recht ist für jeden Beteiligten nach Art 21 bzw. 22 Art zu bestimmen.

Ein Erbvertrag, der den Nachlass einer Person betrifft, unterliegt dem Recht, das auf die Person anwendbar wäre, wenn sie zu dem Zeitpunkt verstorben wären, in dem der Erbvertrag geschlossen wurde.

Ein Erbvertrag, der den Nachlass mehrere Personen betrifft, ist nur zulässig, wenn er für jede beteiligte Person nach dem Recht zulässig ist, das anzuwenden wären, wenn sie zu dem Zeitpunkt verstorben wären, in dem der Erbvertrag geschlossen wurde.

Haben die Parteien im Erbvertrag eine Rechtswahl getroffen, dann ist dieses Recht maßgeblich.

Eine Änderung des anwendbaren Rechts lässt die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit eines Erbvertrages demnach unberührt.

–        Sind Nachfolgeerbschaften zulässig?

Nacherbschaften sind in Österreich zulässig (§§ 608 ff ABGB gF). Es könne beliebt viele Zeitgenossen als Nacherben eingesetzt werden. Werden Nichtzeitgenossen eingesetzt, so können hinsichtlich des beweglichen Nachlasses Nacherbschaften bis zu zwei Graden von Nichtzeitgenossen angeordnet werden, für unbewegliches Vermögen kann nur ein Nichtzeitgenosse zur Nacherbschaft berufen werden.

Der eingesetzte Erbe zählt bei der Bestimmung des Grades nicht mit, sondern nur die Nacherben.

  • Welche Folgen würden sich ergeben, wenn eine Nachfolgeerbschaft verfügt wurde und sich das anwendbare Recht zum Zeitpunkt des Todes ändert?

Infolge der EUErbVO unterliegen Nacherbschaften dem anwendbaren Recht (gewähltes Recht oder Recht des Staats des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes). Es sollte daher letztwillig eine Rechtswahl getroffen werden, um im Falle der Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes sicher zu stellen, dass die Anordnung Wirksam ist/bleibt!

  • Sind Erbteilungen (Erbteilungsanordnungen) durch den Erblasser zulässig? Mit welchen Wirkungen und Folgen? Was passiert, wenn sich das anwendbare Recht zum Zeitpunkt des Todes ändert?

Der Erblasser kann nach österreichischem Recht letztwillig auch Anordnungen treffen, wie der Nachlass unter den Erben aufzuteilen ist. Eine Erbteilungsanordnung bindet die Erben allerdings nur dann, wenn sie als Auflage oder Bedingung formuliert ist. Ansonsten können die Erben eine davon abweichende Aufteilung vornehmen, da zwischen den Erben bereits vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens (Einantwortung) jede Aufteilung vereinbart werden kann, die außerhalb des Verfahrens rechtsgeschäftlich vereinbart werden könnte.

  • Sind Vermächtnisse zulässig? Mit welchen Wirkungen und Folgen?

Vermächtnisse sind zulässig. Mit einem Vermächtnis werden der bedachten Person einzelne Vermögensgegenstände, Rechte etc. letztwillig zugedacht bzw. eingeräumt. Der Vermächtnisnehmer ist Gläubiger der Verlassenschaft und wird im Unterschied zum Erben nicht Gesamt-, sondern nur Einzelrechtsnachfolger.

IV Pfilchteilsberechtigte

  • Sieht Ihre Rechtsordnung Pflichtteilsberechtigte vor?

Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder und der Ehepartner und derzeit neben dem Ehegatten die Eltern. Der Pflichtteil beträgt für Kinder und Ehegatten die Hälfte und für Eltern 1/3 der gesetzlichen Erbquote. Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf Geldzahlung bzw. ein Wertanspruch.

Der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch auf eine dem Wert seines Pflichtteils entsprechende Zuwendung, die auch in einer Erbeinsetzung oder eine einem Vermächtnis bestehen kann.

Wurden pflichtteilsberechtigte Personen nicht oder nicht ausreichend bedacht, so haben diese gegen die Verlassenschaft oder den Erben einen Anspruch auf Bezahlung des Pflichtteils.

  • Können diese Rechte eingeschränkt werden?

Der Pflichtteilsberechtigte kann mit dem Erblasser in einem Notariatsakt einen Verzicht auf den Pflichtteil vereinbaren.

Daneben besteht die Möglichkeit der letztwilligen Pflichtteilsminderung um die Hälfte, wenn zwischen Erblasser und Kind zu keiner Zeit ein Naheverhältnis bestanden hat, wie es zwischen Eltern und Kindern üblicherweise besteht.

Der Pflichtteil entfällt überdies bei Vorliegen von Erbunwürdigkeitsgründen: Das sind (derzeit) im Wesentlichen

  • gegen den Erblasser vorsätzlich begangene Handlungen im Sinne des StGB und Sonderstrafbeständen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind,
  • Verletzung im Eltern-Kinde-Verhältnis: gröbliche Vernachlässigung
  • Verfälschung des Erblasserwillens

Der Pflichtteil kann ferner bei Vorliegen von Enterbungsgründen letztwillig entzogen werden. Das sind im Wesentlichen

  • die Enterbungsgründe
  • eine oder mehrere mit Vorsatz begangene strafbare Handlungen, die zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe geführt haben
  • die beharrliche Führung einer gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart
  • Hilfloslassen des Erblassers
  • Enterbung in guter Absicht (Übergehen eines insolventen Kindes)

Auch hier kommt es zu Änderungen infolge des ErbRÄG 2015:

Die Erbunwürdigkeitsgründe werden neu gestaltet. Absolut wirkenden Gründen und relative Gründen, die nur wirken, wenn der Verstorbene aufgrund von Testierunfähigkeit, Unkenntnis oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, eine Enterbung vorzunehmen.

Absolute:   (wie bisher) schwerere gerichtlich strafbare Vorsatztaten gegen den Erblasser oder – neu – gegen die Verlassenschaft (§ 539 ABGB nF) sowie die Vereitelung des letzten Willens (§ 540 ABGB nF), Vereitelungabsicht ist erforderlich, ein Versuch ist ausreichend.

Relative: Zufügung schweren seelischen Leides (Psychoterror oder wiederholte schwere Beschimpfungen), die gröbliche Vernachlässigung familienrechtlicher Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis sowie schwerere gerichtlich strafbare Vorsatztaten, gegen Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Verstorbenen oder gegen einen Verwandten in gerader Linie (§ 541 ABGB nF). Alle Erbunwürdigkeitsgründe können durch (auch schlüssige) Verzeihung wegfallen, die keine strenge Testierfähigkeit voraussetzt.

Die Enterbungsgründe (letztwillige Entziehung des Pflichtteils) werden in § 770 ABGB nF selbstständig geregelt und etwas erweitert.

Neu ist, dass auch Straftaten gegen nahe Angehörige, die Zufügung schweren seelischen Leides und die Verletzung familienrechtlicher Pflichten im Eltern-Kind-Verhältnis pönalisiert werden. Der Enterbungsgrund der „anstößigen Lebensart“ wird aufgehoben.

III Schenkungen und Erbverträge

Den eigenen Nachlass kann man auch mittels Schenkungen oder Erbverträge regeln

Fragen:

  • Werden Schenkungen bei der Erbschaft berücksichtigt? Können sie die Rechte der Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigen?

Die Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden können die Kinder und der Ehegatte verlangen.

Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen werden unbefristet angerechnet.

Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen nur dann, wenn sie innerhalb von zwei Jahren vor dem Ableben erfolgten. Die Frist beginn allerdings erst zulaufen, wenn die Schenkung als tatsächlich gemacht qualifiziert wird, was bei Zurückbehaltung von zum Beispiel einem Wohnungsgebrauchsrecht noch nicht der Fall ist (Vermögensopfertheorie).

Nicht angerechnet werden Schenkungen, die der Erblasser aus seinen Einkünften (Zinsen, Arbeitseinkommen etc.) ohne Schmälerung des Stammvermögens gemacht hat und zwar

  • Entweder zu gemeinnützigen Zwecken oder
  • aus Rücksichten des Anstandes oder
  • in Entsprechung einer sittlichen Pflicht (darf auch das Stammvermögen berühren).

Der Geschenknehmer muss sich seine Schenkung allerdings nur auf den Schenkungspflichtteil anrechnen lassen und nicht auf den ganzen Pflichtteil. Den Schenkungspflichtteil erhält der Pflichtteilsberechtigte neben dem Nachlasspflichtteil.

  • Erbverträge: Sind Erbverträge in Ihrer Rechtsordnung zulässig? Können Sie die Rechte der Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigen?

In Österreich können Eheleute in einem notariatsaktpflichtigen Erbvertrag über ¾ ihres jeweiligen Nachlasses einseitig unwiderruflich verfügen und sich damit einseitig oder gegenseitig zu Erben einsetzen. Die Verfügungsfreiheit des Erblassers zu seinen Lebzeiten ist dadurch aber nicht eingeschränkt.

Ein Erbvertrag vermag an den Rechten der Pflichtteilsberechtigten nichts zu ändern.

  • Welche Fragen ergeben sich in Hinblick auf Schenkungen und Erbverträge, wenn sich das anwendbare Recht zum Zeitpunkt des Todes ändert?

Erbverträge:

Art 25 EUErbVO regelt die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit von Erbverträgen. Ein Erbvertrag, der den Nachlass einer Person betrifft, unterliegt dem Recht, das auf die Person anwendbar wäre, wenn sie zu dem Zeitpunkt verstorben wären, in dem der Erbvertrag geschlossen wurde.

Ein Erbvertrag, der den Nachlass mehrere Personen betrifft, ist nur zulässig, wenn er für jede beteiligte Person nach dem Recht zulässig ist, das anzuwenden wären, wenn sie zu dem Zeitpunkt verstorben wären, in dem der Erbvertrag geschlossen wurde.

Im Falle einer Rechtswahl nach dem jeweils gewählten Recht.

Eine Änderung des anwendbaren Rechts, lässt die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit eines Erbvertrages demnach unberührt.

Schenkungen:

Lebzeitige Schenkungen sind vom Anwendungsbereich der VO ausgenommen. Die Regelungen der Anrechnung von lebzeitigen Schenkungen richtet sich allerdings gem Art 23 Abs 2 lit i nach dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes bzw. nach dem gewählten Recht.

V Die Durchführung der Erbschaft

  • Wie wird eine Erbschaft durchgeführt? Was ändert sich nach der EU Verordnung? Welche Rolle spielt der Notar? Wie wird eine Erbschaft angenommen?

Der Notar:

In Österreich ist für Verlassenschaftsverfahren der Notar als Gerichtskommissär zuständig. Er wird dabei als Organ des Gerichts und somit in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig.

Die Abhandlung unterbleibt wenn

  • Vermögen von weniger als € 5.000
  • keine Eintragungen in öffentliche Bücher erforderlich
  • kein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens
  • keine Erbantrittserklärung

Überlassung an Zahlungs statt

  • die Verlassenschaft ist überschuldet
  • es wurde ein Antrag auf Überlass gestellt
  • und keine Erbantrittserklärung abgegeben

so wird in sinngemäßer Anwendung der insolvenzrechtlichen Verteilungsvorschriften das Vermögen an die Gläubiger verteilt, wobei ua die Kosten einer einfachen Bestattung als Massekosten bevorrechtet sind.

Annahme der Erbschaft (Modus):

Wird eine

  • bedingte Erbantrittserklärung (Haftungsbeschränkung der Erben mit dem Wert der Verlassenschaft, Inventarisierung durch den zuständigen Gerichtskommissär unter Beiziehung von Sachverständigen zur Wertermittlung)
  • oder unbedingte Erbantrittserklärung (keine Haftungsbeschränkung)

abgegeben, so endet das Verfahren mit Einantwortung. Durch den Einantwortungsbeschluss werden die Erben als Gesamtrechtsnachfolger vom Gericht beschlussmäßig festgestellt. Der Erbe wird sofort Eigentümer, dies gilt als Ausnahme des Eintragungsprinzips auch für bücherlich zu übertragende Sachen.

Änderungen:

ergeben sich vor allem dadurch, dass nunmehr eine Zuständigkeit für das Weltvermögen, somit auch für ausländisches Liegenschaftsvermögen, besteht. Ferner dadurch, dass das europäische Nachlasszeugnis eingeführt wurde.

  • Wie erfolgt der Vollzug von Vermächtnisse und durch den Erblasser verordnete Teilungen?

Da sich das Vermächtnis im Nachlass befindet, ist dieses vom Erben an den Vermächtnisnehmer auszufolgen. Der Vermächtnisnehmer ist Gläubiger und keine Partei des Verfahrens.

Bei bücherlich zu übertragenden Sachen wird mittels Gerichtsbeschluss die Einzelrechtsnachfolge des Vermächtnisnehmers festgestellt, mit welcher der bücherliche Eigentumserwerb erfolgen kann.

Teilungsanordnungen sind nur erzwingbar, wenn diese als Auflage formuliert sind oder mit einer Bedingung formuliert sein. Bei Nichteinhaltung würde der eingesetzte Erbe sein Erbrecht verlieren und es würde zur Erbschaft durch den oder die Nächstberufenen kommen. Durch Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann die Einhaltung kontrolliert werden.

VI Das europäische Nachlasszeugnis

Die EU Rechtsverordnung führt das europäische Nachlasszeugnis ein

Fragen:

  • Wer ist in Ihrem Land für die Ausstellung des europäischen Nachlasszeugnisses zuständig?

In Folge der Erbrechtsreform 2015 wurde für die Ausstellung des Nachlasszeugnisses der Gerichtskommissär für zuständig erklärt, sofern sich die Rechtsstellung deren Bestätigung beantragt wurde, aus einer wirksamen gerichtlichen Entscheidung ergibt. Ansonsten hat der Gerichtskommissär den Antrag dem Gericht vorzulegen.

Für Antrag und Ausstellung dürfen nur die Formulare der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9. Dezember 2014 verwendet werden.

–        Wie ist die Ausstellung geregelt?

Der Inhalt des ENZ ist in Art 68 ErbVO detailliert geregelt.

Betreffend der Legatare sieht Art 63 vor, dass diese nur bei unmittelbarer Berechtigung am Nachlass und nur in Hinblick auf ihren jeweiligen Anteil am Nachlass in das ENZ aufzunehmen sind.

Zu unterscheiden ist dabei das Damnationslegat vom Vindikationslegat. Beim Vindikationslegat erwirbt der Vermächtnisnehmer mit Vermächtnisanfall nicht nur einen obligatorisch Anspruch, sondern ausnahmsweise schon Eigentum.

Die Bestimmung des Art 63 gilt daher nur für Vindikatsionslegatare, da nur diesen eine unmittelbare Berechtigung zukommt.

Dies steht im Widerspruch zum in Österreich (und auch Deutschland) vorherrschenden Modell des Damnationslegats, bei welchem der Vermächtnisnehmer lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe und Übereignung des betreffenden Vermächtnisgegenstands hat. Sofern österreichisches Recht auf den Nachlass angewendet wird, dürfte daher für die Aufnahme eines Legatars in das ENZ im Regelfall kein Raum bestehen.

Im Verhältnis zum österreichischen Einantwortungsbeschluss ist festzuhalten, dass das ENZ diese schon allein aufgrund der Voraussetzung des grenzüberschreitenden Elements keinesfalls verdrängen wird, sondern allenfalls ergänzt.

Im Verkehr mit ausländischen Behörden steht es dem Erben aber auch künftig frei, so wie bisher, allein die Einantwortungsurkunde (daher auch die Bestimmungen der Kapitel 4 und 5 der Verordnung) zu verwenden.

  • Welche Rekursmöglichkeiten bestehen?

Da der österreichische Gesetzgeber verfahrensrechtlich das AußStrG für anwendbar erklärt hat, kommt als Rechtsmittel der Rekurs in Betracht. Es finden hier die allgemeinen Regeln der §§ 45 ff AußStrG (zB 14-tägige Rekursfrist) Anwendung. Stellt das Verlassenschaftsgericht das ENZ aus, so liegt darin ein mit Rekurs bekämpfbarer verfahrensbeendender Beschluss. Fraglich erscheint, wie dies bei Ausstellung des ENZ durch den Gerichtskommissär zu beurteilen ist.

Auch die Versagung sowie die Berichtigung, Änderung oder der Widerruf des ENZ müssen zwingend in Beschlussform ergehen, um einen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten. Zusätzlich kann das Rechtsmittelgericht im Fall eines Rekurses den Beschluss mit aufschiebender Wirkung versehen (Art 73 Abs 1 EuErbVO, Aussetzung der Wirkung).

  • In welchem Ausmaß und wie kann ein ENZ aus einem anderen Land in Ihrem Land Verwendung finden?

Das ENZ hat nur rein deklarative Wirkung. Es bestätigt die Rechtsstellung der angeführten Personen und hat insoweit aber die Vermutung der Richtigkeit für sich. Ein gutgläubiger Dritter wird daher geschützt, wenn er Vermögen aus dem Nachlass einer Person, die durch ein ENZ legitimiert ist, erwirbt, oder, sollte er Verbindlichkeiten gegenüber dem Nachlass haben, kann er einer solchen Person auch schuldbefreiend leisten.

Gem. § 33 Abs 1 lit d GBG zählt das ENZ zu den verbücherungsfähigen Urkunden.

VII Erbrechtsreform 2015

An inhaltlichen Neuerungen wurde insbesondere ein gesetzliches Erbrecht für Lebensgefährten – das aber nur greifen soll, wenn ansonsten keine gesetzlichen Erben vorhanden wären, der Nachlass also dem Fiskus anheimfiele –, eine Berücksichtigung der Leistungen von pflegenden Angehörigen sowie Änderungen im Pflichtteilsrecht eingeführt.

Diese betreffen auch Familienbetriebe, die auf den Erben übergehen. Der Erbe muss die Pflichtteilsberechtigten (beispielsweise seine Geschwister, die vom Erblassser nicht bedacht wurden) auszahlen. Nach geltendem Recht werden Pflichtteilsforderungen mit dem Tod des Erblassers fällig, es gibt keine gesetzliche Möglichkeit zur Stundung. Sofern der Erbe nicht mit den Pflichtteilsberechtigten eine wirtschaftlich sinnvolle Regelung vereinbaren kann (was nicht zuletzt wegen familiärer Konflikte oft schwierig ist) droht die Zerschlagung des geerbten Unternehmens, damit die Pflichtteilsforderungen befriedigt werden können.

Um dies zu verhindern wurde eine Auszahlung des Pflichtteils in Raten bzw. eine gesetzliche Stundung bis zu fünf Jahren eingeführt. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann diese Frist vom Gericht auf zehn Jahre ausgedehnt werden. Droht jedoch die Insolvenz, soll das Gericht auf Antrag die Sicherstellung des Pflichtteils anordnen können. Für die Zeit der Stundung bzw. Ratenzahlung sind die gesetzlichen Zinsen zu entrichten.

In Kraft treten mit 1.1.2007; manche, infolge der EuErbVO anzupassende verfahrensrechtliche Bestimmungen bereits mit 17.08.2015 wie zB § 181a AußStrG, § 33 GBG.

Scroll to Top