Österreichisch – Italienisches Komitee des Notariats / Comitato Italo – Austriaco del Notariato

(Kötschach-Mauthen 2010/2) Dr. Manfred Reisnecker

Vortrag anlässlich der XXXV. Tagung des Österreichisch – Italienischen Komitees
des Notariats in Kötschach-Mauthen (Österreich)
am 22. / 23. Oktober 2010
von Dr. Manfred Reisnecker, Notar in Weilheim i.Obb./Deutschland

Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen

Die Regelung der erbrechtlichen Nachfolge in Gesellschaften ist v.a. für Familienunternehmen und personalistisch ausgestaltete Unternehmen von besonderer Bedeutung. Bei den Regelungsmöglichkeiten muss in erster Linie danach unterschieden werden, ob es sich um eine Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder Handelsgesellschaft, also offene Handelsgesellschaft (oHG) bzw. Kommanditgesellschaft (KG)) oder eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder Aktiengesellschaft) handelt (behandelt werden sollen hier nur die gängigen“ Gesellschaftsformen).

1.Rechtliche Folgen bei Ableben eines Gesellschafters mangels vertraglicher Regelung (bei Personen –u. Kapitalgesellschaften)

1.Personengesellschaften

1.GbR:
Die Beteiligung an einer GbR ist nicht vererblich. Mangels abweichender Vereinbarung wird die Gesellschaft mit dem Tode eines Gesellschafters aufgelöst. Der Erbe wird an der Abwicklung der Gesellschaft beteiligt und erhält gegebenenfalls einen Liquidationserlös.

2.OHG:
Wie bei der GbR ist die Beteiligung an der oHG nicht vererblich; die Gesellschaft wird jeoch – mangels abweichender Vereinbarungen – nicht durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, sondern unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. Der Erbe scheidet sozusagen aus der Gesellschaft aus und erhält ggf. eine Abfindung (s.u.). Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, führt das Ausscheiden des Erben zum Erlöschen der Gesellschaft; das Gesellschaftsvermögen geht dann im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über.

3.KG:
Bei der KG ist zu unterscheiden, ob der verstorbene Gesellschafter persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) war oder Kommanditist. Für den Komplementär gilt das gleiche wie bei der oHG. Verstirbt der einzige Komplementär, haben die Kommanditisten die Möglichkeit einen neuen Komplementär zu bestimmen und die KG fortzuführen; andernfalls wird die KG aufgelöst und mit den verbleibenden Gesellschaftern liquidiert. Verstirbt der (nur beschränkt haftende und nicht an der Geschäftsführung beteiligte) Kommanditist, so wird die KG mit dem Erben fortgeführt. Mehrere Erben erhalten im Wege der Sondererbfolge jeweils einen ihrer Erbquote entsprechenden Anteil an dem Kommanditanteil (keine Erbengemeinschaft an dem Kommanditanteil).

1.Kapitalgesellschaften

1.GmbH:
GmbH-Geschäftsanteile sind vererblich. Mehrere Erben erhalten den Anteil in Erbengemeinschaft.

2.AG:
Aktien sind vererblich. Mehrere Erben sind in Erbengemeinschaft beteiligt; sie haben zur Ausübung ihrer Rechte einen gemeinschaftlichen Vertreter zu bestellen. 1.Welche Möglichkeiten der vertraglichen Regelung sind zulässig? Einfache Nachfolgeklauseln – qualifizierte Nachfolgeklauseln Die vorstehend genannten gesetzlichen Auswirkungen des Erbfalls werden sehr häufig von den Beteiligten nicht gewünscht sein. Folgende gesellschaftsvertraglichen Regelungsmöglichkeiten gibt es.

1.Personengesellschaften

1.Fortsetzungsklausel
Da bei einer GbR die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, besteht hier zunächst die Möglichkeit, im Gesellschaftsvertrag die Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bei der oHG zu vereinbaren. Sinnvollerweise sollte in diesem Zusammenhang die Abfindung des ausscheidenden Erben geregelt werden (s.u.).

Formulierungsbeispiel:
Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft zwischen den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Der Anteil des verstorbenen Gesellschafters wächst ihnen im Verhältnis der bisherigen Beteiligungen an. Der Verstorbene scheidet aus. Sind nur noch zwei Gesellschafter vorhanden, so hat der überlebende Gesellschafter das Recht, den Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters zu übernehmen. (Abfindungsregelung)

2.Einfache Nachfolgeklausel
Der Gesellschaftsvertrag (bei GbR, oHG und KG) kann vorsehen, dass die Gesellschaft mit dem bzw. den Erben oder einem Vermächtnisnehmer fortgesetzt wird. Der Gesellschaftsanteil wird damit vererblich. Die Bestimmung des/der Erben bzw. Vermächtnisnehmers obliegt dem Erblasser. Hinterlässt dieser keine letztwillige Verfügung, so treten die gesetzlichen Erben in die Gesellschaft ein. Mehrere Erben erhalten die Beteiligung quotal im Wege der Sondererbfolge als Einzelrechtsnachfolger (Keine Erbengemeinschaft an Gesellschaftsanteil). Für den persönlich haftenden Gesellschafter einer oHG oder KG gibt es die Besonderheit, dass der Erbe das Recht hat, seinen Gesellschaftsanteil in einen Kommanditanteil umzuwandeln, so dass der Erbe nurmehr beschränkt mit dem Kapitalanteil des verstorbenen Gesellschafters zum Zeitpunkt dessen Todes haftet. Eine oHG wird damit zur KG. Die verbleibenden Gesellschafter können diesen Antrag des Erben zurückweisen; in diesem Fall kann der Erbe kündigen und scheidet damit aus der Gesellschaft aus.

Formulierungsbeispiel:
Beim Tod eines Gesellschafters setzen die überlebenden Gesellschafter die Gesellschaft mit den gesetzlichen oder gewillkürten Erben fort. Eine Nachfolge von Ersatz- oder Erbeserben ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft wird auch mit den Vermächtnisnehmern des Geschäftsanteils fortgesetzt.“

3.Qualifizierte Nachfolgeklausel
Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass die Gesellschaft nur mit bestimmten Erben oder Vermächtnisnehmern fortgeführt wird; der Nachfolger kann auch bereits im Gesellschaftsvertrag namentlich bezeichnet werden (z.B. Fortführung nur mit den Abkömmlingen / einem der Abkömmlinge etc.). Eine solche gesellschaftsvertragliche Regelung hat Vorrang vor dem Erbrecht. Der begünstigte Erbe rückt im Wege der Sondererbfolge unmittelbar in die Gesellschafterstellung des Erblassers ein, unabhängig davon, welchen quotalen Anteil er am Nachlass hat (gegebenenfalls Ausgleichspflichten gegenüber anderen Erben). Bei einem Vermächtnis ist zusätzlich die Übertragung des Gesellschaftsanteils durch den Erben notwendig. Erforderlich ist jedoch in jedem Fall, dass der im Gesellschaftsvertrag bestimmte Nachfolger überhaupt Erbe/Vermächtnisnehmer wird. Andernfalls schlägt die Nachfolge fehl. Beispiel: Im Gesellschaftsvertrag ist vorgesehen, dass nur Abkömmlinge/ein bestimmter Abkömmling in die Gesellschaft nachfolgen darf. Der Gesellschafter setzt in einem gemeinschaftlichen Testament jedoch seine Ehefrau zur alleinigen, uneingeschränkten Erbin ein. Die Witwe kann nach dem Gesellschaftsvertrag nicht Nachfolgerin werden; der/die Abkömmling/e sind ausgeschlossen, weil sie nicht Erbe geworden sind. Notwendig ist somit immer eine genaue Abstimmung der letztwilligen Verfügung mit der gesellschaftsvertraglichen Regelung.

Formulierungsbeispiel:
Stirbt einer der persönlich haftenden Gesellschafter, so wird die Gesellschaft nur mit den direkten Abkömmlingen des verstorbenen Gesellschafters unter Ausschluss von Enkeln oder entfernteren Abkömmlingen fortgesetzt, soweit diese gesetzliche oder gewillkürte Erben werden. Abfindungsansprüche der nicht nachfolgeberechtigten Erben gegen die Gesellschaft oder die Gesellschafter bestehen nicht.“

4.Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel
Eintrittsklausel Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass eine dritte, vom Gesellschafter (zu Lebzeiten oder durch letztwillige Verfügung) zu benennende das Recht erhält, nach dem Tod des Gesellschafters an dessen Stelle in die Gesellschaft einzutreten. In diesem Fall findet der Übergang außerhalb des Erbrechts auf rechtsgeschäftlicher Basis statt. Bei der Nachfolgeklausel geht der Anteil des verstorbenen direkt auf den Nachfolger über, der bereits zu Lebzeiten des verstorbenen Gesellschafters mitgewirkt haben muss. Bei der Eintrittsklausel erfolgt kein unmittelbarer Übergang des Gesellschaftsanteils des verstorbenen Gesellschafters an den Nachfolger. Der Eintritt muss dann nach dem Tod des Gesellschafters durch Aufnahmevertrag oder entsprechende Erklärung des Berechtigten vollzogen werden. Die Erben werden nicht Nachfolger; insofern ist die Eintrittsklausel immer mit einer Fortsetzungsklausel verbunden.

Formulierungsbeispiel für eine Nachfolgeklausel mit ersatzweiser Eintrittsklausel: 
Bei dem Ableben des Gesellschafters A geht dessen Mitgliedschaft auf seinen Sohn B über. Dieser kann durch Mitunterzeichnung des Gesellschaftsvertrages die Übertragung kraft Rechtsgeschäft annehmen. Abfindungsansprüche anderer Erben sind ausgeschlossen. Erfolgt die Annahme nicht zu Lebzeiten des Gesellschafters A, so steht dem Sohn B ein Eintrittsrecht zu den Bedingungen der Mitgliedschaft des verstorbenen Gesellschafters zu. Das Eintrittsrecht muss innerhalb 2 Monaten nach dem Tod des Gesellschafters zugehen. Auch ohne Eintritt des Berechtigten setzen die Gesellschafter die Gesellschaft fort.

1.Kapitalgesellschaften

Bei Kapitalgesellschaften kann die Vererblichkeit des Geschäftsanteils/der Aktien grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, in der Satzung ein Einziehungsrecht vorzusehen, falls ein Gesellschafter verstirbt und ggf. dessen Geschäftsanteil / Aktien nicht auf bestimmte Personen (z.B. Abkömmlingen) übergeht. Die Einziehung führt zur Vernichtung des Geschäftsanteils / der Aktien. In der Regel ist dann eine Anpassung des Stammkapitals erforderlich.

1.Wie können Nachfolgeklauseln bei schon bestehenden Gesellschaften eingeführt bzw. abgeändert werden?
Sind Besonderheiten zu beachten bei dementsprechende statutarische Änderungen? Für die Änderung eines Gesellschaftsvertrages/ einer Satzung gilt allgemein: Die nachträgliche Änderung eines Gesellschaftsvertrages einer Personengesellschaft ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich, es sei denn es ist im Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Vertragsänderungen sind grundsätzlich formfrei möglich. Bei GmbH und AG ist die Änderung der Satzung nach dem Gesetz mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen bzw. des vertretenen Grundkapitals möglich. Notarielle Beurkundung ist erforderlich. Die nachträgliche Einführung einer Nachfolgeklausel betrifft allerdings wesentliche Rechte eines Gesellschafters, so dass immer die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters erforderlich ist. Soll die Nachfolgeklausel für alle Gesellschafter gelten, ist somit die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Dies gilt für Personen- und Kapitalgesellschaften.

1.Abfindungsklauseln

Für den Fall, dass die Gesellschaft bei Tod eines Gesellschafters mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird und der/die Erben somit ausscheiden, steht den ausscheidenden Erben grundsätzlich ein Abfindungsanspruch zu.

1.Durch wen erfolgt Auszahlung (Gesellschaft oder Gesellschafter?)
Der Abfindungsanspruch richtet sich gegen die Gesellschaft und bei der Personengesellschaft wegen der akzessorischen Haftung auch gegen die persönlich haftenden Gesellschafter. Bei Kapitalgesellschaften ist darauf zu achten, dass die Einziehung von Geschäftsanteilen bzw. von Aktien nur zulässig ist, wenn mit Zahlung der Abfindung das zur Erhaltung des Stamm-/Grundkapitals (ggf. nach einer Kapitalherabsetzung) erforderliche Vermögen nicht angetastet wird (Grundsatz der Kapitalerhaltung).

1.Ist eine Stundung möglich?
Nach dem Gesetz ist der Abfindungsanspruch mit dem Wirksamwerden des Ausscheidens bzw. der Einziehung fällig. Im Zusammenhang mit Abfindungsklauseln wird in der Regel eine Stundung der Auszahlung vereinbart; eine Verzinsung ist in diesem Fall gesetzlich nicht vorgesehen, wird aber üblicherweise vereinbart. Zu beachten ist, dass die Dauer und die Konditionen der Stundung nicht grob unbillig sein dürfen. Eine Stundung über fünf Jahre wird zumutbar sein. Der BGH hat eine Dauer von 15 Jahren für sittenwidrig gehalten und die Frage für 10 Jahre offen gelassen. Bei der Beurteilung dieser Frage kann auch die Verzinsung eine Rolle spielen (bei angemessener Verzinsung wird eine längere Stundung zumutbar sein).

1.Wie erfolgt die Bewertung des Anteils? Ist eine Klausel zulässig, die die Auszahlung nach Buchwert vorsieht? Ist nichts anderes vereinbart, so ist grundsätzlich der volle wirtschaftliche Wert (Verkehrswert) des Gesellschaftsanteils am Tag des Ausscheidens maßgeblich, einschließlich stiller Reserven und Firmenwert (Goodwill). Die Bewertung von Unternehmen ist in der Praxis nicht unproblematisch (Substanzwertverfahren, Ertragswertverfahren, Discounted-Cash-Flow-Verfahren); daher wird eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, ggf. eine Schiedsgutachterklausel empfohlen. Durch Gesellschaftsvertrag/Satzung können grundsätzlich vom Gesetz abweichende Bestimmungen über Höhe und Art der Abfindung sowie Berechnungsverfahren und Zahlungsmodalitäten getroffen werden. Zur Erhaltung der Liquidität und der Substanz der Gesellschaft werden häufig Abfindungsbestimmungen getroffen, die eine gegenüber dem Verkehrswert geringere Abfindung vorsehen. Es gibt jedoch inhaltliche Grenzen für solche Abfindungsklauseln, wobei nach dem Grund des Ausscheidens unterschieden werden muss. Generell werden Buchwertklauseln, also Abfindungsvereinbarungen, die stille Reserven und einen Firmenwert nicht berücksichtigen, für zulässig gehalten, wenn nicht ein grobes Missverhältnis zwischen Buchwert und Verkehrswert besteht. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Abfindungsklausel. Ein später eintretendes Missverhältnis kann aber im Wege der Ausübungskontrolle zu einer Anpassung der Klausel führen. Liegt die Abfindung unter dem Verkehrswert, wird die Differenz den verbleibenden Gesellschaftern steuerlich als Schenkung zugerechnet.

1.Ist eine Klausel zulässig, die überhaupt keine Auszahlung vorsieht?
Für den Fall des Ausscheidens aufgrund Todes eines Gesellschafters wird ein vollständiger Abfindungsausschluss allgemein für zulässig gehalten. Der Vermögenszuwachs bei den verbleibenden Gesellschaftern wird in steuerlicher Hinsicht wiederum als Schenkung an diese gesehen.

1.Gesellschaftsrecht und Ehegüterrecht 
– Forderungen des Ehegatten Lebt ein Gesellschafter im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so kann bei einer Scheidung der Ehe eine Ausgleichsforderung des Ehegatten entstehen. Bei einer Scheidung wird der von jedem Ehegatten während der Ehe erzielte Zugewinn berechnet, d.h. es wird die Wertdifferenz zwischen dem in die Ehe eingebrachten Anfangs- und dem bei Stellung des Scheidungsantrages vorhandene Endvermögen festgestellt. Für die Bewertung eines Gesellschaftsanteils im Endvermögen ist grundsätzlich der volle (Verkehrs-)Wert (d.h. einschließlich stiller Reserven und Firmenwert) der Beteiligung anzusetzen, auch wenn der Gesellschaftsvertrag für den Fall der Veräußerung oder Vererbung eine geringere oder gar keine Abfindung vorsieht. Ein Ansatz zum Abfindungswert kommt nur in Betracht, wenn die Beteiligung zum Berechnungsstichtag bereits gekündigt ist bzw. ein anderer Tatbestand, der zu einer reduzierten Abfindung führt (z.B. Einziehung), bereits verwirklicht ist. Andernfalls kommt nur ausnahmsweise eine Wertminderung in Betracht.

1.Gesellschaftsrecht und Erbrecht
– Auswirkungen von Nachfolgeklauseln auf Pflichtanteilsforderungen Das Pflichtteilsrecht gewährt den pflichtteilsberechtigten Personen einen Anspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Mindestbeteiligung am Nachlass. Der ordentliche Pflichtteil (der anders als nach italienischem Recht kein Noterbrecht, sondern lediglich einen Zahlungsanspruch darstellt) bezieht sich auf das Vermögen, das im Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden ist. 

1.Fortsetzung der Gesellschaft mit verbleibenden Gesellschaftern Wird die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt, so ist die Höhe der gesellschaftsvertraglichen Abfindung auch für die Pflichtteilsberechnung maßgebend, weil auch nur die ggf. auch unter dem Verkehrswert liegende Abfindung in den Nachlass fällt. Bei einem Abfindungsausschluss fällt nichts in den Nachlass. In Betracht kommt in diesen Fällen allerdings ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn sich der gesellschaftsvertragliche Abfindungsausschluss als Schenkung gegenüber den verbleibenden Gesellschaftern darstellt. Ein Pflichtteilsergänzungsanpruch bezieht sich auf Schenkungen, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall vollzogen worden sind. Die wohl überwiegende Meinung sieht jedoch in einem solchen gesellschaftsvertraglichen Abfindungsausschluss keine Schenkung, sondern ein allseitiges Risikogeschäft zwischen den Gesellschaftern. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Risiko des Vorversterbens eines Gesellschafters zum Zeitpunkt der Vereinbarung offensichtlich ungleich ist, etwa wegen eines großen Altersunterschiedes oder einer bekannten schweren Krankheit. In diesen Fällen dürfte die 10 Jahresfrist keine Rolle spielen, weil die Schenkung erst mit dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft, also mit dessen Tod vollzogen wird .

1.Nachfolge eines Erben in die Gesellschaft

1.Beruht die Nachfolge auf einer gesellschaftsvertraglichen bzw. rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel (s.o. II.1.d)), so fällt der Gesellschaftsanteil nicht in den Nachlass, sondern wird von dem Nachfolger aufgrund Rechtsgeschäfts erworben. In Betracht kommen jedoch wiederum Pflichtteilsergänzungsansprüche (s.o. 1.).

2.Bei einer erbrechtlichen Nachfolge kommen Pflichtteilsansprüche in Betracht, die sich gegen den/die nachfolgenden Erben richten. Für die Bewertung ist grundsätzlich der volle (Verkehrs-)Wert der Beteiligung anzusetzen, auch wenn der Gesellschaftsvertrag für den Fall der Veräußerung eine geringere Abfindung vorsieht. Abweichungen nach unten hat die Rechtsprechung ausnahmsweise aus Billigkeitserwägungen zugelassen, z.B. wenn die Veräußerung des Gesellschaftsanteils als unmittelbare Folge der Geltendmachung des Pflichtteils notwendig wurde. 3.Bei der qualifizierten Nachfolgeklausel, bei der nur bestimmte Erben oder Vermächtnisnehmer in die Gesellschafterstellung nachrücken, kommen außerdem Ausgleichsansprüche der übrigen Erben gegen den nachfolgenden Erben/Vermächtnisnehmer in Betracht, wenn der Wert des zugewendeten Gesellschaftsanteils den Wert des Erbteils überschreitet, der ihm ansonsten zustehen würde. (Formulierungsbeispiele nach Langenfeld, Testamentsgestaltung, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln, 4. Auflage, 2010)

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