Österreichisch – Italienisches Komitee des Notariats / Comitato Italo – Austriaco del Notariato

(Kötschach-Mauthen 2010/1) Mag. Christine Völkerer

NACHFOLGEKLAUSELN IN GESELLSCHAFTSVERTRÄGEN“

Im Nachfolgenden werden die Übertragungsbeschränkungen und Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen bei Personen- und Kapitalgesellschaften in Österreich behandelt. Aufgrund der geringen praktischen Bedeutung werden jedoch das Einzelunternehmen, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) sowie Aktiengesellschaft ausgeklammert und auf die in der täglichen Praxis des österreichischen Notars sehr oft vorkommenden Offenen Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG) sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) fokussiert. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Lebenden: Anteile an Personengesellschaften (OG, KG) können aufgrund des stark personalistischen Charakters der Personengesellschaft grundsätzlich nicht übertragen werden, außer es stimmen alle Gesellschafter der Übertragung zu oder es wurde die Möglichkeit der Übertragung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen. Im Gesellschaftsvertrag können beispielsweise vorgesehen werden: – die freie Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen

  • die Übertragbarkeit nur mit Zustimmung der Gesellschafter (mit einer bestimmten Beschlussmehrheit)
  • dass die Übertragung nur an bestimmte Personen oder an Mitgesellschafter ohne Zustimmung möglich ist, für die Übertragung an einen Dritten jedoch die Zustimmung erforderlich ist
  • die Einschränkung der Übertragbarkeit auf einen bestimmten Personenkreis (z.B. Familienmitglieder)
  • Aufgriffsrechte der Mitgesellschafter
  • Abtretungsverpflichtungen bei Eintritt gewisser Umstände (zB Erreichen einer Altersgrenze)

Zu beachten ist hierbei, dass Rechte, die an einer bestimmten Person haften (zB Geschäftsführung, Vertretung), bei der Übertragung des Gesellschaftsanteiles nicht übergehen. Die Rechte (zB Kontrollrechte), die am Gesellschaftsanteil haften, gehen jedoch mit dem Anteil bei der Übertragung über. Es sollte daher eine Regelung in den Gesellschaftsvertrag mit aufgenommen werden, was mit diesen Sonderrechten bei der Übertragung passieren soll. Tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein, setzt dies einen Aufnahmevertrag zwischen dem Eintretenden und den bisherigen Gesellschaftern voraus. Diesbezüglich können im Gesellschaftsvertrag bereits Regelungen vorgesehen sein, wie z.B. Mehrheitsbeschlüsse oder auch das Recht eines Gesellschafters über den Aufnahmevertrag zu entscheiden. Mit Abschluss des Aufnahmevertrages wächst dem neuen Gesellschafter ein Anteil am Gesellschaftsvermögen zu. Die Eintragung im Firmenbuch ist deklarativ. Der Eintretende hat an dieser Eintragung mitzuwirken, das heißt er muss das Firmenbuchgesuch mitunterfertigen. Anteile an Kapitalgesellschaften (GmbH) können unter Lebenden im Gegensatz zu den Personengesellschaften grundsätzlich ohne die Zustimmung der anderen Gesellschafter übertragen werden. Geschäftsanteile sind grundsätzlich frei übertragbar und vererblich. Es können jedoch im Gesellschaftsvertrag Übertragungsbeschränkungen (Aufgriffsrechte, Vinkulierung, Vorkaufsrechte) vereinbart sein. Dagegen muss die Übertragung von Teilen von Geschäftsanteilen unter Lebenden im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich zugelassen sein, ansonsten ist nur die Übertragung des ganzen Geschäftsanteiles möglich. Der Übergang von Geschäftsanteilen von Todes wegen ist dagegen grundsätzlich auch in Teilen möglich, wenn es z.B. mehrere Erben gibt.

1) Rechtliche Folgen bei Ableben eines Gesellschafters mangels vertraglicher Regelung? 
(bei Personen- und Kapitalgesellschaften) Personengesellschaft (OG/KG): Durch den Tod eines Gesellschafters (Komplementärs) wird die OG grundsätzlich aufgelöst, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt (§ 131 Z 4 UGB). Auch wenn der Gesellschaftsvertrag nichts besonderes vorsieht, besteht für die verbleibenden Gesellschafter jedoch die Möglichkeit, einen Fortsetzungsbeschluss zu fassen (§ 141 UGB), hier ist also keine Mitwirkung der Erben notwendig. Der Tod des Kommanditisten führt nicht ex lege zur Auflösung der Gesellschaft (§ 177 UGB). Der Gesellschaftsanteil ist vererblich. Die Gesellschaft wird mit dem Nachlass und nach Einantwortung mit dem/den Erben fortgesetzt, ohne dass dazu eine Vorkehrung im Gesellschaftsvertrag zu treffen ist. Kapitalgesellschaften: Der Tod eines Gesellschafters hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Bestand der Gesellschaft. § 76 Abs 1 GmbHG bestimmt, dass Geschäftsanteile übertragbar und vererblich sind. Die Vererblichkeit der Geschäftsanteile ist zwingendes Recht, sie kann nicht beschränkt, vertraglich ausgeschlossen oder von der Zustimmung der übrigen Gesellschafter abhängig gemacht werden. Die Beschränkung der Teilung des Geschäftsanteiles eines verstorbenen Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag ist jedoch zulässig. Mehrere Erben erwerben den Geschäftsanteil nach ihren Erbquoten. Die gesetzliche Mindesteinlage muss jedoch erfüllt sein. Soll der Geschäftsanteil anders als nach Erbquoten übergehen, so müssen die Erben ein Erbteilungsübereinkommen in Form des Notariatsaktes errichten. Der Vermächtnisnehmer erwirbt vom Erben und zwar ebenfalls in Form eines Notariatsaktes.

2) Welche Möglichkeiten der vertraglichen Regelung sind zulässig?

  • Einfache Nachfolgeklauseln
  • Qualifizierte Nachfolgeklauseln (welche Möglichkeiten gibt es, was ist zu beachten, welche Einschränkungen gelten?)

Personengesellschaften: Grundsätzlich stehen für die Fortführung der Gesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters drei Möglichkeiten offen: Fortsetzungsklausel (Anwachsungsklausel): Die Gesellschaft wird nach dem Tod des Gesellschafters unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt und die Mitgliedschaft des verstorbenen Gesellschafters erlischt. Der Gesellschaftsanteil wächst ipso iure den Mitgesellschaftern an. Der Erblasser ist im Firmenbuch zu löschen. Der Abfindungsanspruch entsteht und fällt in den Nachlass. Nachfolgeklausel (Vererbungsklausel) (§ 139 UGB): Im Gesellschaftsvertrag kann geregelt werden, dass bei Tod des Gesellschafters die Gesellschaft mit den Erben (einem oder mehreren) fortgesetzt wird. Man unterscheidet die einfache (Fortsetzung mit allen Erben des Gesellschafters) und die qualifizierte (Fortsetzung mit bestimmten Erben des Gesellschafters) Nachfolgeklausel. Mit dem Tod des Gesellschafters wird bis zur Einantwortung die Gesellschaft mit dem Nachlass fortgesetzt. Das Verlassenschaftsprovisorium ist in das Firmenbuch einzutragen. Mit Einantwortung tritt der einzige Erbe in die Gesellschaft ein, ohne dass es der Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder einer Erklärung des Erben bedarf. Bei mehreren Erben treten diese in die Gesellschaft ein, der Gesellschaftsanteil wird entsprechend der Erbquote aufgeteilt. Der Erbe tritt grundsätzlich in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein, dh er haftet nach § 128 UGB für die künftigen Gesellschaftsverbindlichkeiten sowie nach § 130 iVm § 128 UGB für die bei seinem Eintritt bereits bestehenden Gesellschaftsverbindlichkeiten unbeschränkt. § 139 UGB sieht daher einen Notausstieg“ vor: Für den Erben besteht die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten nach der Einantwortung die Umwandlung seiner Gesellschafterstellung in die eines Kommanditisten zu verlangen. Bei Ablehnung dieses Verlangens kann der Erbe sein Austreten aus der Gesellschaft erklären. Bei der KG muss aber zumindest ein Komplementär verbleiben oder noch beitreten, ansonsten gilt die KG als aufgelöst. Qualifizierte Nachfolgeklausel: Die Gesellschaft wird mit den Erben, die besondere Merkmale (Berufszugehörigkeit, mitarbeitende Kinder, usw. ) erfüllen, fortgesetzt.

Die weichenden“ Erben werden nicht Gesellschafter. Ein Nachrücken von Unqualifizierten“ wird so verhindert. Lässt der Gesellschaftsvertrag daher die Nachfolge in den Gesellschaftsanteil nur einem oder einigen von mehreren Erben zu, so wird die Gesellschafterstellung ebenfalls mit Einantwortung erworben. Die übrigen Erben haben nur Anspruch auf einen entsprechenden Wertausgleich gegen den Erben-Gesellschafter“, jedoch keine Ansprüche gegen die Gesellschaft. Der Gesellschaftsanteil fällt daher zuerst an den ruhenden Nachlass und geht mit der Einantwortung auf den/die Erben über. Eintrittsklausel: Im Fall des Todes eines Gesellschafters wird einer bestimmten beliebigen Person das Recht eingeräumt, in die Gesellschaft einzutreten (Vertrag zugunsten Dritter). Die Mitgliedschaft des Erblassers erlischt und wird zu Gunsten des Eintretenden neu begründet. Dies stellt keine automatische Rechtsnachfolge dar, sondern bedarf eines besonderen Aufnahmevertrages. Hier sollten auch entsprechende Fristbestimmungen sowie Bedingungen für den Eintritt (Einlagenleistung) aufgenommen werden. Im Unterschied zur Nachfolgeklausel wird der Eintrittsberechtigte nicht automatisch Gesellschafter, sondern erhält lediglich das Recht, in die Gesellschaft einzutreten. Es wird nicht die Mitgliedschaft des Erblassers übertragen, sondern eine neue Mitgliedschaft begründet. In den Nachlass fällt nur der Abfindungsanspruch. GmbH: Generell kann die Übertragung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden, die Übertragung kann jedoch mit gewissen Beschränkungen verbunden sein. In Gesellschaftsverträgen werden häufig Beschränkungen im Personenkreis, an den übertragen werden darf, Zustimmungserfordernisse, Aufgriffsrechte oder Anbotsverpflichtungen vereinbart. Vinkulierungen Bei Zustimmungsrechten (Vinkulierungen) ist folgendes möglich:

  1. Zustimmung der Gesellschaft (also der Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Anzahl)
  2. Zustimmung der Gesellschafter (aller Gesellschafter)
  3. Zustimmung der Generalversammlung (Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit, wenn nichts anderes vereinbart wurde)
  4. eventuell Zustimmung des Aufsichtsrates

Diese Vinkulierungsbestimmungen ähneln sehr stark zivilrechtlichen Veräußerungsverboten. Sie haben absolute Wirkung, auch wenn es nicht möglich ist, diese im Firmenbuch einzutragen. Ohne die vereinbarte Zustimmung kann daher auch ein Dritter nicht gutgläubig erwerben. Aufgriffsrechte: Der Kreis möglicher Erwerber von Geschäftsanteilen kann durch das Aufgriffsrecht (Vorkaufsrecht) der anderen Gesellschafter (meistens im Verhältnis ihrer Stammeinlagen) eingeschränkt werden. Nur die im Gesellschaftsvertrag bestimmten Personen haben die Möglichkeit den Geschäftsanteil des abtretungswilligen Gesellschafters zu erwerben. Das Aufgriffsrecht kann nicht im Firmenbuch eingetragen werden, hat jedoch absolute Wirkung, das heißt, entgegenstehende Verfügungsgeschäfte sind rechtlich unwirksam.

3) Wie können Nachfolgeklauseln bei schon bestehenden Gesellschaften eingeführt bzw. abgeändert werden?

Sind Besonderheiten zu beachten bei dementsprechenden statutarischen Änderungen? (ev. Qualifizierte Mehrheiten o.a.) Bei Personengesellschaften bedarf die Änderung des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich der Zustimmung aller Gesellschafter, außer der Gesellschaftsvertrag sieht hierzu Mehrheitsbeschlüsse vor. Die nachträgliche Beschränkung der grundsätzlich freien Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen bei der GmbH erfolgt durch Satzungsänderung (außerordentliche Generalversammlung, qualifizierte Mehrheit notwendig!) und bedarf der Zustimmung der davon betroffenen Gesellschafter (§ 50 Abs 4 GmbHG). Der OGH hat weiters die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Aufgriffsrechten einer doppelten Formpflicht“ unterworfen, das bedeutet, dass nicht nur die notarielle Beurkundung der Generalversammlung sondern auch ein Notariatsakt über die geänderten Bestimmungen der Satzung (Aufgriffsrecht) notwendig ist.

4) Klauseln, die die Auszahlung vorsehen:

– durch wen erfolgt die Auszahlung (Gesellschaft oder Gesellschafter?) – ist eine Stundung möglich? – wie erfolgt die Bewertung des Anteils? Ist eine Klausel zulässig, die die Auszahlung nach Buchwert vorsieht? – Ist eine Klausel zulässig, die überhaupt keine Auszahlung vorsieht? Im Gesellschaftsvertrag können für die Fälle des Ausscheidens eines Gesellschafters (Übertragung von Geschäftsanteilen, Tod, Konkurs, Kündigung eines Gesellschafters) Abfindungsregelungen vorgesehen sein. Diese regeln die Höhe des Abfindungsanspruches und die Auszahlungsmodalitäten. Der Abfindungspreis muss bestimmbar sein. Ist im Gesellschaftsvertrag nichts geregelt oder die Regelung unwirksam, so hat der ausscheidende Gesellschafter Anspruch auf den vollen objektiven Verkehrswert seines Geschäftsanteiles. § 137 Abs 2 UGB regelt, dass dem ausscheidenden Gesellschafter in Geld auszuzahlen ist, was er bei der Auseinandersetzung erhielte, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Diese Regelung kann durch Gesellschaftsvertrag abgeändert werden. Eine Vereinbarung des Abfindungspreises unter dem Verkehrswert ist grundsätzlich zulässig, aber nicht empfehlenswert, da diese sogenannten Buchwertklauseln“ unter Umständen unwirksam sein können, wenn sie bei Eintritt der Voraussetzungen des Ausscheidens in einem großen Missverhältnis zum vollen wirtschaftlichen Wert des Geschäftsanteiles stehen. Dies ist der Fall, wenn der Abfindungspreis 50 % unter dem tatsächlichen Wert liegt. Die Bestimmbarkeit des Abtretungspreises setzt voraus, dass entweder der Wert des Geschäftsanteils vordefiniert oder das Verfahren einschließlich der Bewertungsmethode zur Bewertung vertraglich vorgegeben ist. Zumeist wird die Bewertung nach dem Fachgutachten des Unternehmenswertes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder“ vereinbart. Der Abfindungspreis kann bei Personengesellschaften (Fortsetzungsklausel) auch aus dem Gesellschaftsvermögen beglichen werden, bei Kapitalgesellschaften ist dies nicht möglich (Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr). Klauseln, die einem Gesellschafter beim Ausscheiden überhaupt keinen Abfindungsanspruch gewähren sind, mit Ausnahme bei der Fortsetzungsklausel, unzulässig. Die Grenze liegt in der Buchwertklausel. Klauseln, die eine Auszahlung des Abfindungsanspruches über mehr als zehn Jahre ausdehnen, sind sittenwidrig.

5) Gesellschaftsrecht und Ehegüterrecht Forderungen des Ehegatten

§ 82 Abs 1 EheG sieht vor, dass Sachen, die der Ausübung eines Berufes dienen, Sachen, die zu einem Unternehmen gehören oder Anteile an einem Unternehmen, soweit es sich nicht um bloße Wertanlagen handelt, im Falle der Scheidung von der Aufteilung ausgenommen sind. Ein Unternehmensanteil ist dann nicht bloße Wertanlage, wenn eine Mitwirkung an der Unternehmensführung oder sonst ein maßgebender Einfluss (Geschäftsführer einer GmbH, Anteilsmehrheit!) auf diesen verbunden ist. Fehlt der maßgebende Einfluss, so stellt der Unternehmensanteil eheliche Ersparnisse dar, die der Aufteilung zwischen den Ehegatten im Scheidungsfall unterliegen. 

6) Gesellschaftsrecht und Erbrecht

– Auswirkungen von Nachfolgeklauseln auf Pflichtteilsforderungen Bei Kapitalgesellschaften fällt der Geschäftsanteil in den Nachlass, sodass dieser auch bei der Pflichtteilsberechnung mit seinem Wert zu berücksichtigen ist. Bei Personengesellschaften fällt im Falle der Fortsetzungsklausel und der Eintrittsklausel das Abfindungsguthaben in den Nachlass. Bei der Fortsetzungsklausel (Fortsetzung durch die übrigen Gesellschafter) ist der Ausschluss des Abfindungsanspruches an die Erben im Gesellschaftsvertrag möglich und kann so den Pflichtteil reduzieren. Bei der Nachfolgeklausel fällt der Gesellschaftsanteil in den Nachlass, der Erbe erwirbt diesen durch Einantwortung. Die Mitgliedschaft ist als Nachlassbestandteil Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil. Die Bewertung erfolgt mit dem vollen Wert, jedoch mit dem Abfindungswert, wenn der Erbe gemäß § 139 UGB kündigt.

7) Beispiele von Vertragsklauseln Fortsetzungsklausel:

Durch den Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst; vielmehr scheidet der betreffende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus und diese wird unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.“ Einfache Nachfolgeklausel: Stirbt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den Erben (oder Vermächtnisnehmern) fortgesetzt.“ Qualifizierte Nachfolgeklausel: Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft immer nur mit dem ältesten, leiblichen Abkömmling des Verstorbenen als Nachfolger fortgesetzt.“ Eintrittsklausel:  Der Erbe und Herr X sind im Fall des Todes eines Gesellschafters berechtigt, in die Gesellschaft einzutreten.“ Eintrittsklausel mit Fortsetzungsklausel: Herr X ist im Fall des Todes des Gesellschafters Y berechtigt, in die Gesellschaft einzutreten. Macht X von diesem Recht keinen Gebrauch, so wird die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.“ Aufgriffsrecht: Im Falle des Todes eines Gesellschafters steht den restlichen Gesellschaftern ein Aufgriffsrecht zu, wenn der Geschäftsanteil im Wege der Erbfolge auf andere Personen als den Ehegatten oder die Nachkommen übergeht.“ Vorkaufsrecht In jedem Fall der rechtsgeschäftlichen Veräußerung eines Geschäftsanteils oder eines Teiles hiervon steht den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer übernommenen Stammeinlagen das innerhalb von dreißig Tagen ausübbare Vorkaufsrecht für alle Veräußerungsfälle zu, auf welches die diesbezüglichen Bestimmungen der §§ 1072 ff ABGB sinngemäß anzuwenden sind. Vinkulierung Die Abtretung von Geschäftsanteilen oder von Teilen hiervon bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter/ der Generalversammlung/ der Gesellschafter A und B“. Vinkulierung mit Aufgriffsrecht umfassend Die Abtretung von Geschäftsanteilen oder von Teilen hiervon bedarf der vorher einzuholenden schriftlichen Zustimmung aller Gesellschafter, denen hinsichtlich des abzutretenden Anteiles ein Aufgriffsrecht im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zusteht. Jeder Gesellschafter ist daher verpflichtet, im Fall der beabsichtigten Abtretung seinen Geschäftsanteil den übrigen Gesellschaftern zum Erwerb anzubieten.

Den Gesellschaftern steht für die Annahme des Anbotes eine Frist von dreißig Tagen zu. Macht ein Gesellschafter von diesem Aufgriffsrecht keinen Gebrauch, dann wächst sein Anteil den übrigen aufgriffswilligen Gesellschaftern verhältnismäßig zu. Bei Ausübung des Aufgriffsrechts ist vom erwerbenden Gesellschafter der Wert des Geschäftsanteiles zu bezahlen. Für die Bewertung des Geschäftsanteiles gilt Punkt X. dieses Vertrages. Macht kein Gesellschafter von seinem Aufgriffsrecht Gebrauch, so kann der abtretende Gesellschaft ohne jegliche Beschränkung an einen Dritten abtreten.“ Abfindungspreis Dem abtretenden Gesellschafter steht als Abfindungspreis mangels einvernehmlicher Regelung der tatsächliche Wert des Geschäftsanteils zu. Die Bewertung erfolgt durch einen von den Parteien einvernehmlich bestimmten gerichtlich beeideten Sachverständigen gemäß dem vom Fachsenat für Betriebswirtschaft und Organisation des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Fachgutachten zur Unternehmensbewertung (KFS BW 1 2006)“. Einigen sich die Parteien nicht binnen 14 Tagen auf einen Sachverständigen, so wird dieser vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bestimmt. Die Auszahlung des Abfindungspreises erfolgt mangels einvernehmlicher Regelung binnen einem Monat ab dem Ausscheiden des Gesellschafters.“ Abkürzungen ABGB Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung KG Kommanditgesellschaft OG Offene Gesellschaft UGB Unternehmensgesetzbuch

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