Österreichisch – Italienisches Komitee des Notariats / Comitato Italo – Austriaco del Notariato

(Riva 2009/2) Mag. Markus Traar

Mag. Markus Traar
Notariat Dr. Peter-Paul Wiegele

9620 Hermagor 
ERBANFALL – ANTRITT – AUSSCHLAGUNG im österreichischen Recht 

Nach österreichischem Recht vollzieht sich der Erbschaftserwerb im Wesentlichen in drei Stadien: Erbanfall – Verlassenschaftsverfahren – Einantwortung

Erbanfall

Erstes Stadium ist der Erbanfall, der mit dem Tod des Erblassers vollzogen wird, jedoch noch nicht alleine für den Erbschaftserwerb ausreichend ist. Damit die Erbschaft grundsätzlich dem Erben anfallen kann, muss dieser zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch am Leben sein und einen gültigen Erbschaftstitel (nach gesetzlicher Erbfolge oder letztwilliger Verfügung) besitzen. Verstirbt eine Person, stellt das Standesamt eine Sterbeurkunde aus, die über das zuständige Bezirksgericht (Wohnsitzgericht) dem zuständigen Notar als Gerichtskommissär (Zuständigkeit nach Verteilungsordnung) zur weiteren Verfahrensdurchführung übermittelt wird. Der Notar als Gerichtskommissär errichtet sodann mit einer Bezugsperson des Verstorbenen die Todesfallaufnahme, die den ersten Schritt im Verfahren bei dem Notar darstellt. Stellt sich bei der Todesfallaufnahme heraus, dass ein Vermögen von mehr als € 4.000,– (Abhandlungsgrenze) vorhanden ist und liegt keine Überschuldung des Nachlasses vor, wird ein ordentliches Verlassenschaftsverfahren durchgeführt. Dieses gerichtliche Verfahren stellt das zweite Stadium am Weg zum Erbschaftserwerb dar. Bis der Nachlass einem Erben in das Eigentum übertragen wird, spricht man vom so genannten ruhenden Nachlass, wobei unter Nachlass sämtliche vermögenswerten Rechte und Pflichten des Verstorbenen zu verstehen sind. Diese Vermögensmasse ist unvertreten. Durch den Vorgang der Einantwortung (drittes Stadium) werden diese Rechte schlussendlich dem Erben übertragen. Die Einantwortung ist ein gerichtliches Verfahren, das sich im so genannten Einantwortungsbeschluss äußert, mit dessen Rechtskraft der oder die Erben Eigentümer des Nachlasses wird bzw. werden. Als Ausnahme von der Regel wird auf diese Art auch Eigentum an Liegenschaften erworben (außerbücherliches Eigentum), wozu ansonsten eine Grundbuchseintragung erforderlich ist.

Erbantritt

Im Verlassenschaftsverfahren wird ermittelt, wer – entweder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder letztwilliger Verfügung – zum Erben berufen ist. Um Erbe werden zu können, muss eine so genannte Erbantrittserklärung abgegeben werden, wobei – hinsichtlich der Haftung – zwischen bedingter und unbedingter Erbantrittserklärung unterschieden wird (dazu noch später). Der präsumtive Erbe ist vom Gerichtskommissär über die Folgen der Erbantrittserklärung zu belehren und steht dem Erben sodann eine Frist von 4 Wochen offen, binnen welcher er das Erbe anzutreten hat oder zu erklären hat, dass er das Erbe auschlägt. Diese Frist kann in besonderen Fällen bis auf ein Jahr erstreckt werden. Die Erbantrittserklärung wird dem Gerichtskommissär zu Protokoll gegeben und ist ab diesem Zeitpunkt unwiderruflich. Damit ist der erbantrittserklärte Erbe berechtigt, den Nachlass nach außen hin im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes zu vertreten. Über sein Verlangen hat der Gerichtskommissär ihm darüber eine Amtsbestätigung auszustellen. Außerordentliche Vertretungsmaßnahmen (z.B. Liegenschaftsveräußerungen) bedürfen der gerichtlichen Genehmigung. Zuvor ist der ruhende Nachlass unvertreten, jedoch kann von den erbrechtlich Beteiligten beantragt werden, dass vom Verlassenschaftsgericht ein Verlassenschaftskurator zur Vertretung bestellt wird. Dessen Wirkungskreis ist vom Gericht über Antrag festzulegen. Eine ausdrückliche Annahme der Erbantrittserklärung durch das Verlassenschaftsgericht oder den Gerichtskommissär erfolgt nicht. Werden im Verlassenschaftsverfahren widerstreitende Erbantrittserklärungen abgegeben, hat der Gerichtskommissär ein Vergleichsgespräch mit den Parteien zu führen und auf eine Einigung hinzuwirken. Gelingt dies nicht, ist diese Frage gerichtlich zu klären und wird das Verfahren bis zur Entscheidung darüber unterbrochen.

Erbausschlagung

Will ein Erbe die Erbschaft nicht annahmen, hat er dies, gleich wie beim Erbantritt, dem Gerichtskommissär gegenüber schriftlich zu erklären, mit der Folge, dass eine abgegebene Ausschlagungserklärung ebenso nicht mehr widerrufen werden kann und dass die Erbschaft dem Ausschlagenden als nicht angefallen gilt. Zeitlich gesehen entfaltet diese Ausschlagungserklärung ihre Wirkung rückwirkend zum Todestag des Erblassers. Die Ausschlagung kann sich auch nur auf einen von mehreren Erbteilen beziehen, nicht aber auf einen Teil, der zur Gänze angefallenen Erbschaft oder auf einen Teil des Erbteiles. Im Zweifel wirkt eine Erbausschlagung nicht gegen die Nachkommen des Ausschlagenden.

Verzicht zu Lebzeiten

Für jeden nach der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich Erbberechtigten und für jeden grundsätzlich Pflichtteilsberechtigten besteht die Möglichkeit, bereits vor dem Tod des Erblassers auf sein Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht zu verzichten, wobei ein Verzicht auf das Erbrecht im Zweifel auch den Verzicht auf den Pflichtteil beinhält. Der Verzicht muss in Form eines Notariatsaktes oder gerichtlichen Protokolls als Vertrag zwischen dem Verzichtenden und dem Erblasser abgegeben werden. Verzichtsverträge mit anderen Personen als dem Erblasser sind ungültig, ebenso solche, die nicht in Notariatsaktsform abgegeben werden. Ein Erbverzicht hat zur Folge, dass der Verzichtende in erbrechtlicher Hinsicht als nicht mehr vorhanden gilt und somit – für den Fall, dass er gleichzeitig Pflichtteilsberechtigter war – die Pflichtteilsquoten anderer Pflichtteilsberechtigter erhöht werden. Wenn sich aus dem geschlossenen Vertrag nichts anderes ergibt, wirkt der Verzicht auch zulasten der Nachkommen, welche ansonsten an die Stelle des Verzichtenden treten könnten.

Folgen des Erbantritts

Wie erwähnt, wird das Erbe durch die Abgabe der Erbantrittserklärung angetreten, wobei zwischen bedingter und unbedingter Erbantrittserklärung unterschieden wird. Wer eine Erbantrittserklärung abgibt, übernimmt sämtliche vermögenswerten Rechte des Verstorbenen sowie sämtliche Verbindlichkeiten, gleich ob ihm diese Rechte oder Verbindlichkeiten bekannt sind oder sein mussten. Den Erben trifft somit eine persönliche Haftung für die erblasserischen Verbindlichkeiten, wobei diese Haftung bei der Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung der Höhe nach unbeschränkt ist und somit auch über das ererbte Vermögen hinausgehen kann. Nur bei der Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung ist die Haftung gemäß der Erbquote und mit dem Wert der übernommenen Nachlassaktiva beschränkt. Eine einmal abgegebene Erbantrittserklärung kann nicht mehr widerrufen werden, jedoch ist es möglich, eine bedingte Erbantrittserklärung in eine unbedingte umzuwandeln. Umgekehrt steht dieser Weg nicht offen. Wird eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben, ist zwingend eine Gläubigereinberufung vorzunehmen und erfolgt in der Ediktsdatei, welche vom Bundesministerium für Justiz geführt wird, eine Kundmachung, in welcher die Nachlassgläubiger aufgefordert werden, ihre Forderungen binnen einer gewissen Frist (im Normalfall 2-3 Monate) beim Verlassenschaftsgericht oder dem Gerichtskommissär anzumelden. Meldet sich ein Verlassenschaftsgläubiger innerhalb dieser Frist nicht, kann er seine Ansprüche dem Erben gegenüber dann nicht mehr durchsetzen, wenn dieser das gesamte Vermögen an jene Gläubiger bereits verteilt hat, die sich fristgemäß gemeldet haben. Eine weitere Folge der bedingten Erbantrittserklärung ist, dass zwingend eine Inventarisierung des Nachlassvermögens vorzunehmen ist, die oft mit einer Schätzung des Nachlassvermögens einhergeht. Ein Inventar ist weiters zu errichten, wenn Pflichtteilsberechtigte minderjährig sind oder aus anderen Gründen eine gesetzlichen Vertreter benötigen, wenn die Absonderung der Verlassenschaft bewilligt wurde (Trennung des Nachlasses vom Vermögen des Erben zur Sicherstellung von Gläubiger- oder Legatsansprüchen), soweit auf eine Nacherbschaft Bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine Privatstiftung errichtet wurde, wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte und soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies beantragt. In all diesen Fällen ist zusätzlich die Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger vorzunehmen.

Nachweis des Erbrechtes

Der Erbrechtsnachweis ergibt sich in so gut wie allen Fällen aus der unbedenklichen Aktenlage sowie den unbedenklichen Angaben der erbrechtlich Beteiligten. Eine gesonderte Prüfung der Verwandtschaftsverhältnisse, z.B. bei der gesetzlichen Erbfolge, erfolgt nicht. Die Personenidentität wird anhand von amtlichen Lichtbildausweisen im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens überprüft. Soweit letztwillige Anordnungen vorhanden sind, obliegt es den Parteien, die Echtheit und Gültigkeit dieser Urkunden an zu erkennen oder eine Anfechtung vorzunehmen.

Minderjährige/Pflegebefohlene

Sind minderjährige Personen oder sonstige Pflegebefohlene (z.B. unter Sachwalterschaft Stehende) am Verfahren beteiligt, müssen diese entweder vom bereits bestellten Sachwalter oder einem gesondert zu bestellenden Kurator vertreten werden. Einem Obsorgeberechtigten ist die Vertretung dann versagt, wenn er selbst am Verfahren beteiligt ist und ist für diesen Fall ein Kollisionskurator vom Verlassenschaftsgericht zu bestellen. Das Ergebnis eines Verlassenschaftsverfahrens, an dem minderjährige oder sonstige pflegebefohlenen Personen beteiligt sind, ist vor der Einantwortung durch das zuständige Pflegschaftsgericht (Wohnsitzgericht des Pflegebefohlenen bzw. Minderjährigen) zu genehmigen. Wie oben erwähnt, können derartige Personen nur bedingte Erbantritterklärungen abgeben und ist eine Schätzung unter Beiziehung von Sachverständigen notwendig, wenn dies das Interesse eines Pflegebefohlenen erfordert. Stehen einem Pflegebefohlenen andere Ansprüche als die eines Erben zu, müssen diese vor der Einantwortung sichergestellt werden.

Vermächtnisse/Legate

Der Vermächtnisnehmer hat dem Erben gegenüber einen schuldrechtlichen Anspruch auf Ausfolgung der Vermächtnisgegenstände bzw. auf Abgabe jener Erklärungen, die zum Erwerb von Legatsgrundstücken erforderlich sind. Im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens kann dem Vermächtnisnehmer über Antrag auch eine Amtsbestätigung des Inhaltes ausgestellt werden, dass er im Grundbuch als Eigentümer des Legatsgrundstückes eingetragen werden kann. Zur Ausstellung dieser Amtsbestätigung ist wiederum die Zustimmung des Erben erforderlich. Die Annahme eines Vermächtnisses erfolgt im Verlassenschaftsverfahren durch einfache Erklärung des Berechtigten, eine Ausschlagung ebenso.

Ende des Verlassenschaftsverfahrens – Einantwortung

Die Beschlüsse über die endgültige Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens werden vom Verlassenschaftsgericht erlassen und erfolgt mit der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses auch die Eigentumsübertragung an den Erben. Dieser Einantwortungsbeschluss berechtigt zur Grundbuchsdurchführung, welche lediglich nur noch deklarative Wirkung hat und reicht auch zur Überwindung allfälliger Kontosperren aus, die von den Banken aufgrund der Todesfallmeldung verfügt werden.

Kollisionsfragen, ausländisches Recht

Nach den Vorschriften des IPRG richtet sich die Frage des materiellen Erbrechtes nach dem Personalstatut des Erblassers, die Frage des Erbschaftserwerbes jedoch nach österreichischem Recht, so dass beispielsweise ein Erbe eines italienischen Staatsbürgers, auch für den Fall, dass er ebenfalls italienischer Staatsbürger ist, in Österreich eine Erbantrittserklärung abgegeben muss. Die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte zur Durchführung eines ordentlichen Verlassenschaftsverfahrens über ausländische Erblasser ist lediglich dann gegeben, wenn in Österreich gelegenes unbewegliches Vermögen vorhanden ist. Liegt in Österreich nur bewegliches Vermögen vor, steht ein vereinfachtes Ausfolgungsverfahren zur Verfügung.

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