Österreichisch – Italienisches Komitee des Notariats / Comitato Italo – Austriaco del Notariato

(Triest 2016/2) Dr. Paolo Pasqualis

41. TAGUNG

des Österreichisch – Italienisches Komitee des Notariats

Trieste, 16 – 17 settembre 2016

Einführungsreferat

Die öffentliche Urkunde im EU-Recht

Dr. Paolo Pasqualis, Notar in Portogruaro,

Vorsitzender des CNUE – Rat der Notariate der Europäischen Union

Das EU-Recht hat wesentlich zur Schaffung eines wirksamen und umfassenden Systems für den Verkehr von öffentlichen notariellen Urkunden, die einen Vollstreckungstitel bilden, beigetragen.

Art. 50 des zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 (EuGVÜ, über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen), lautete wie folgt: „Öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat auf Antrag in den Verfahren nach den Artikeln 31 ff. für vollstreckbar erklärt. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaats widersprechen würde. Die vorgelegte Urkunde muss die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllen, die in dem Staat, in dem sie aufgenommen wurde, erforderlich sind. Die Vorschriften des 3. Abschnitts des Titels III sind sinngemäß anzuwenden.“ Damit wurde auf Gemeinschaftsebene geregelt, dass öffentliche Urkunden wie Gerichtsentscheidungen zu behandeln waren und somit lediglich die Vollstreckbarkeitserklärung (Exequatur) gemäß Artikel 31 ff. des Übereinkommens erforderlich war, um sie vollstreckbar zu machen. Gegenüber Gerichtsentscheidungen weisen öffentliche Urkunden den wesentlichen Vorteilauf, dass ihre Vollstreckbarerklärung nur abgelehnt werden kann, wenn sie der öffentlichen Ordnung widersprechen, wohingegen bei Gerichtsentscheidungen weitere Gründe geltend gemacht werden können (Artikel 27 und 28 des Übereinkommens).

Hinsichtlich Auslegung und Anwendung von Art. 50 EuGVÜ kommt der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-260/97 (Unibank) eine besondere Bedeutung zu. Eine dänische Bank hatte (gemäß Artikel 50 EuGVÜ) beantragt, drei als Privaturkunden abgefasste und nach dänischem Recht bereits vollstreckbare Schuldscheine in Deutschland für vollstreckbar zu erklären. Damals verneinte der EuGH (und noch ausführlicher der Generalanwalt, dessen Schlussfolgerungen uneingeschränkt gefolgt wurde) die Anwendbarkeit von Art. 50 EuGVÜ auf Urkunden dieser Art mit der Begründung, dass hier ausschließlich die Zwangsvollstreckung öffentlicher Urkunden geregelt werden sollte, wobei eine öffentliche Beurkundung nur durch eine Behörde oder eine öffentlich bestellte Person möglich ist, damit nicht nur die Unterschrift beglaubigt, sondern auch die Echtheit der Urkunde überprüft wird. Der Gerichtshof berief sich dabei sowohl auf den Wortlaut als auch auf den teleologisch verfolgten Zweck der Norm, das Zwangsvollstreckungsverfahren für gerichtliche Entscheidungen auch für öffentlichen Urkunden anwendbar zu machen, was aber auch für diese eine besonders verlässliche und sichere Beurkundung erforderlich macht, was eine Privaturkunde nicht bieten kann. 

In dieselbe Richtung gingen weitere Bestimmungen der EU-Normen: Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 („Brüssel-I“, Artikel 57[1]), später durch ihre Neufassung (Verordnung Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) ersetzt (“Bruxelles I-bis”, art. 58[2]); die Verordnung Nr. 805/2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (Art. 25[3]); und schließlich die Verordnung Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren hinsichtlich Elterliche Sorge bzw. Sorgerecht (Brüssel-IIa, Art. 46[4]), womit auch im Familienrecht die Anerkennung und Vollstreckbarkeit der öffentlichen Urkunden an gerichtliche Entscheidungen angeglichen wurde.

In die Verordnung Nr. 805/2004 (Europäischer Vollstreckungstitel) wurde eine Definition der öffentlichen Urkunde aufgenommen, die sich an den Vorgaben der Lehre und insbesondere am Inhalt der bereits erwähnten Unibank-Entscheidung orientiert. Gemäß Artikel 4 Z. 3[5] dieser Verordnung ist eine öffentliche Urkunde ein Schriftstück, das von einer Behörde oder einer anderen von dem Ursprungsmitgliedstaat hierzu ermächtigten Stelle aufgenommen wurde, wobei sich die Beurkundung nicht nur auf die Unterschrift, sondern auch auf den Inhalt der Urkunde bezieht (hier wird – wie bereits in der Unibank-Entscheidung – die Kontrollfunktion der beurkundenden Person bzw. Behörde hinsichtlich Echtheit und Rechtmäßigkeit der Urkunde betont). Damit bedient sich das Gemeinschafts-recht einer Definition der öffentlichen Urkunde, die bereits in den römisch-germanisch geprägten Rechtssystemen bekannt und in Anwendung war: Die öffentliche Urkunde ist unmittelbar mit der Amtsfunktion der befugten beurkundenden Person verbunden, und diese Amtstätigkeit darf sich nicht auf eine Unterschriftsbeglaubigung beschränken, sondern muss auch die Überprüfung der Echtheit der Urkunde umfassen.

In dieselbe Richtung geht die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen. Auch diese Verordnung stellt die öffentlichen Urkunden – hinsichtlich Vollstreckungsverfahren – den gerichtlichen Entscheidungen gleich und bedient sich der gleichen Urkunden-Begriffsbestimmung, die bereits in der Unibank-Entscheidung und in der Verordnung Nr. 805/2004 zu finden war. Artikel 2 („Begriffsbestimmungen“) Ziffer 3 besagt dass, [eine öffentliche Urkunde] ein Schriftstück in Unterhaltssachen, das als öffentliche Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat förmlich errichtet oder eingetragen worden ist und dessen Beweiskraft i) sich auf die Unterschrift und den Inhalt der öffentlichen Urkunde bezieht und ii) durch eine Behörde oder eine andere hierzu ermächtigte Stelle festgestellt worden ist“. Weiters lesen wir in Art. 48 („Anwendung dieser Verordnung auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden“): „(1) Die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Vergleiche und öffentlichen Urkunden sind in einem anderen Mitgliedstaat ebenso wie Entscheidungen gemäß Kapitel IV anzuerkennen und in der gleichen Weise vollstreckbar. (2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit erforderlich, auch für gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden. (3) Die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats erstellt auf Antrag jeder betroffenen Partei einen Auszug des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde unter Verwendung, je nach Fall, der in den Anhängen I und II oder in den Anhängen III und IV vorgesehenen Formblätter.“

[1]) Art. 57: „Öffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag in dem Verfahren nach den Artikeln 38 ff. für vollstreckbar erklärt. Die Vollstreckbarerklärung ist von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 43 oder Artikel 44 befassten Gericht nur zu versagen oder aufzuheben, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde. Die vorgelegte Urkunde muss die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie aufgenommen wurde, erforderlich sind. Die Vorschriften des Abschnitts 3 des Kapitels III sind sinngemäß anzuwenden. Die befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem eine öffentliche Urkunde aufgenommen worden ist, stellt auf Antrag die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang VI dieser Verordnung aus.“

[2]) Art. 58 – Öffentliche Urkunden, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, sind in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.”

[3]) Art. 25 (Öffentliche Urkunden) – Abs. 1: Eine öffentliche Urkunde über eine Forderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2, die in einem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, wird auf Antrag an die vom Ursprungsmitgliedstaat bestimmte Stelle unter Verwendung des Formblatts in Anhang III als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt. 2. Eine öffentliche Urkunde, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, wird in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass ihre Vollstreckbarkeit angefochten werden kann. 3. Die Bestimmungen von Kapitel II (mit Ausnahme von Artikel 5, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1) sowie von Kapitel IV (mit Ausnahme von Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22) finden entsprechende Anwendung.

[4]) Artikel 46: „Öffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, sowie Vereinbarungen zwischen den Parteien, die in dem Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden unter denselben Bedingungen wie Entscheidungen anerkannt und für vollstreckbar erklärt.“

[5]) Artikel 4 – Begriffsbestimmungen […] 3. „ Öffentliche Urkunde “: a) ein Schriftstück, das als öffentliche Urkunde aufgenommen oder registriert worden ist, wobei die Beurkundung i) sich auf die Unterschrift und den Inhalt der öffentlichen Urkunde bezieht und ii) durch eine Behörde oder eine andere hierzu ermächtigte Stelle festgestellt worden ist;“ 

In allen aufgeführten Fällen bewirkt ein als öffentliche Urkunde verfasster Titel eine Zwangsvollstreckung nach demselben Verfahren, das für gerichtliche Entscheidungen gilt, bedarf nur in manchen Fällen einer Vollstreckbarkeitserklärung (exequatur) der zuständige Stelle des Vollstreckungsstaats, welche aber völlig ausfällt für einen europäischen Vollstreckungstitel (Verordnung Nr. 805/2004) oder besondere Sachverhalte im Unterhaltsrecht (Verordnung Nr. 4/2009). In letzteren Fällen darf / kann diese unmittelbare Vollstreckbarkeit nicht angefochten werden, insbesondere auch nicht indem man Verletzung des Verteidigungsrechts oder sonstige Verfahrensbestimmungen entgegenbringt, denn diese Einsprüche sind bei einer öffentlichen Beurkundung haltlos. Damit ist eine öffentliche Urkunde für das EU-Recht ein Vollstreckungstitel, der sich gar einfacher als eine gerichtliche Entscheidung durchsetzen lässt.

Dadurch regelt nun das EU-Recht die Anwendung der – in einem Mitgliedstaat verfassten – öffentlichen notariellen Urkunde als Vollstreckungstitel in den anderen Mitgliedstaaten.

Wenn man nun sagen kann, dass die EU-Vorschriften über öffentliche Urkunden als vollstreckbare Titel eindeutig und umfassend sind, gilt anderes für solche Urkunden, die andere Rechtswirkung entfalten sollen, insbesondere die mit Beweiskraft in Verfahren betreffend öffentliche Register anzuwenden sind. Für solche Urkunden gab lange keine einschlägige Regelung im EU-Recht und oft waren die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens bzw. der gegenseitigen Anerkennung, wie im EU-Rechtsverkehr zu erwarten wäre, nicht ausreichend.

Mehr noch: das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung – hinsichtlich Anwendung von notariellen Urkunden in den Mitgliedsstaaten – war in der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt widersprüchlich. Zwar besagte Kapitel V, Art. 16: „Die Mitgliedstaaten achten das Recht der Dienstleistungserbringer, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ihrer Niederlassung zu erbringen. Der Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, gewährleistet die freie Aufnahme und freie Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten innerhalb seines Hoheitsgebiets„. Aber sofort danach, im Art. 17 Z. 12, legte man die Ausnahme fest: „Artikel 16 findet keine Anwendung auf […]die Handlungen, für die die Mitwirkung eines Notars gesetzlich vorgeschrieben ist„. Eine derartige Norm, in einer Richtlinie über freie Dienstleistungen, ist schwer zu interpretieren, aber hier scheint der „freien Verkehr“ von Notariatsakten von einen zum anderen Mitgliedstaate verwehrt zu sein.

Allerdings kam eine Neuerung mit der sogenannten Erbverordnung (Nr. 650/2012), welche im Art. 59 bestimmt: „Eine in einem Mitgliedstaat errichtete öffentliche Urkunde hat in einem anderen Mitgliedstaat die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat oder die damit am ehesten vergleichbare Wirkung„; oder auch in der „Erwägung 61“ „die formelle Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde richtet sich in einem anderen Mitgliedstaat nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats„. Demnach muss man zuerst das Recht des Ursprungsstaates berücksichtigen, um festzulegen, inwieweit und nach welchen Kriterien die öffentliche Urkunde Beweiskraft erlangt (wie z.B. Datum und Ort der Beurkundung, Beglaubigung der Unterschriften, Echtheit der vor der beurkundenden Person abgegebenen Erklärungen oder Sachverhalte, die von ihr bestätigt werden, weil von ihr unmittelbar überprüft oder gar vor ihr verwirklicht). Eine Vereinfachung des Prozederes bringt schon der 2. Satz in Art. 59(1): Auf Ansuchen kann die öffentliche Behörde im Ursprungsmitgliedstaat mittels Ausfüllen des gesonderten Formulars (Beilage zur Verordnung) die formelle Beweiskraft der Urkunde im Ursprungsland beschreiben. Weiters, in Abs. 2: „Einwände mit Bezug auf die Authentizität einer öffentlichen Urkunde sind bei den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats zu erheben; über diese Einwände wird nach dem Recht dieses Staates entschieden.“ Die genaue Tragkraft dieser Bestimmung wird klar, wenn man die „Erwägung 62“ liest: Die „Authentizität“ einer öffentlichen Urkunde sollte ein autonomer Begriff sein, der Aspekte wie die Echtheit der Urkunde, die Formerfordernisse für die Urkunde, die Befugnisse der Behörde, die die Urkunde errichtet, und das Verfahren, nach dem die Urkunde errichtet wird, erfassen sollte. Der Begriff sollte ferner die von der betreffenden Behörde in der öffentlichen Urkunde beurkundeten Vorgänge erfassen, wie z. B. die Tatsache, dass die genannten Parteien an dem genannten Tag vor dieser Behörde erschienen sind und die genannten Erklärungen abgegeben haben. Eine Partei, die Einwände mit Bezug auf die Authentizität einer öffentlichen Urkunde erheben möchte, sollte dies bei dem zuständigen Gericht im Ursprungsmitgliedstaat der öffentlichen Urkunde nach dem Recht dieses Mitgliedstaats tun“. Der EU-Gesetzgeber denkt also, dass es vernünftiger ist, eine Beschwerde oder einen Einspruch gegen die Urkunde vor den Gerichten des Ursprungsstaates einzubringen, ob der Tatsache, dass die Rechtsordnung dieses Staates auch die formellen und materiellen Kriterien hinsichtlich der Urkunde selbst bestimmt hat[1].

Anderes aber gilt, wenn die Einwände sich gegen den Inhalt der Urkunde richten: „Einwände mit Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse sind bei den nach dieser Verordnung zuständigen Gerichten zu erheben; über diese Einwände wird nach dem nach Kapitel III anzuwendenden Recht entschieden“ (Art. 59 Abs.3 bzw. Erwägung 63). Hier wurde berücksichtigt, dass die Klärung der inhaltlichen Frage wahrscheinlich auch für Erb- und Nachlassansprüche relevant ist. Abs.4 im gleichen Artikel bietet eine weitere gute Lösung:

Hängt die Entscheidung des Gerichts eines Mitgliedstaats von der Klärung einer Vorfrage mit Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse in Erbsachen ab, so ist dieses Gericht zur Entscheidung über diese Vorfrage zuständig”.

[1]) Insbesondere wenn für die Einsprüche oder Beschwerden gegen die Urkunde gesonderte Verfahren vorgesehen sind, wie z.B. in Italien oder in Frankreich, wo das Verfahren Hand in Hand mit einer Anzeige wegen Falschaussage geht. 

Eine heikle Facette der Norm könnte die Bestimmung im ersten Absatz des Art. 59 darstellen, wo die Alternative geboten wird, dass die Urkunde die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat oder die „damit am ehesten vergleichbare Wirkung“ haben kann. Die Norm berücksichtigt hier offensichtlich all jene Fälle bzw. Länder, in denen keine vollkommene Übereinstimmung der formellen Beweiskraft der Urkunde wie im Ursprungsland gegeben ist. Nur dies kann die Möglichkeit begründen, von der vollen Beweiskraft – als allgemeine Regelung – auf die „vergleichbare“ Wirkung auszuweichen. Aufmerksam muss daher jeder einzelne Fall überprüft werden, insbesondere um eine Umgehung der (notwendigen) Beweiskraft zu erkennen, die eventuell durch jegliche Urkunde mit „geminderter“ Rechtswirkung – gegenüber einer öffentlichen, von den staatlichen Behörden errichteten – erzielt werden könnte

Ein weiterer Aspekt, der nicht missverstanden werden soll, ist, dass diese „eheste vergleichbare Wirkung“ eigentlich auch nur bei jenen Urkunden akzeptabel sein darf, die Schutz im Sinne der Norm über freien Verkehr in der EU genießen, und diese sind ausdrücklich jene im Art. 3 Abs. 1 lit. i als „öffentliche Urkunden“ definiert: ein Schriftstück in Erbsachen, das als öffentliche Urkunde in einem Mitgliedstaat förmlich errichtet oder eingetragen worden ist und dessen Beweiskraft i) sich auf die Unterschrift und den Inhalt der öffentlichen Urkunde bezieht und ii) durch eine Behörde oder eine andere vom Ursprungsmitgliedstaat hierzu ermächtigte Stelle festgestellt worden ist”. Ein Dokument, das dieser Begriffsbestimmung nicht entspricht, kann nicht frei in der EU verkehren, auch wenn es in seinem Ursprungsstaat „vergleichbare Wirkung“ erzielt. Der freie Verkehr gilt nur für Urkunden die – auch wenn die volle Beweiskraft nicht möglich ist – in jedem Fall als „öffentliche Urkunde“ errichtet wurden.

Keine Lösung bietet die Verordnung für den Fall, dass die Urkunde im Anwendungsland nicht angenommen bzw. akzeptiert wird. Eine logische Lösung könnte in den Bestimmungen Art. 39 Abs. 2 und 3 zu finden sein, und zwar eine Anwendung per Analogie des Verfahrens hinsichtlich Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen bzw. Urteile: Jede Partei, die eine (nicht gewährte) Anerkennung begehrt, kann nach dem in den Artikeln 45 bis 58 beschriebenen Verfahren handeln.

Art. 59 Abs. 1 endet mit einer allgemeingültige Anmerkung hinsichtlich „ordre public“: Die Urkunde kann nicht akzeptiert werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.

Diese Formulierung ist üblich im internationalen Privat- und Prozessrecht, fraglich ist nur, wie lange eine derartige Klausel in der EU noch notwendig sein wird, wo die Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten mehr und mehr harmonisiert werden und ein Widerspruch bzw. Kontrast der Grundprinzipien und Rechtsgebilde immer unwahrscheinlicher wird.

Aus praktischen Überlegungen sollte das Augenmerk eher auf die verschiedene Kategorien der „zwingenden Bestimmungen“ der einzelnen Staaten gelegt werden, welche den Verkehr und die Anwendung der Urkunde auf ihrem Gebiet beeinflussen können, insbesondere im Erbrechtsbereich hinsichtlich Liegenschafts- und Immobilienverkehr und Zugang zu den öffentlichen Registern. Durchaus schwierig war die Aufgabe des europäischen Gesetzgebers, ein annehmbares Gleichgewicht zwischen den Erfordernissen für einen freien Verkehr der Urkunde und der Achtung der einzelnen (auch technischen) innenstaatlichen Normen und Systeme zu finden, die diese zwei Rechtsbereiche regeln.

In diesem Zusammenhang schließt die Verordnung aus ihrem Anwendungsbereich“ “jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in einem Register“ aus (Art. 1, Abs.. 2, lit. i). Ähnliches besagt auch die Erwägung 18: „Die Voraussetzungen für die Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register sollten aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Somit sollte das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register (für unbewegliches Vermögen das Recht der belegenen Sache – lex rei sitae) geführt wird, bestimmen, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen und wie die Eintragung vorzunehmen ist und welche Behörden wie etwa Grundbuchämter oder Notare dafür zuständig sind zu prüfen, dass alle Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind und die vorgelegten oder erstellten Unterlagen vollständig sind bzw. die erforderlichen Angaben enthalten. […] Um eine doppelte Erstellung von Schriftstücken zu vermeiden, sollten die Eintragungsbehörden diejenigen von den zuständigen Behörden in einem anderen Mitgliedstaat erstellten Schriftstücke annehmen, deren Verkehr nach dieser Verordnung vorgesehen ist“

Unbeschadet also der grundsätzlichen Möglichkeit, die innenstaatliche durch eine im EU-Ausland errichtete Urkunde zu „ersetzen“, bleiben dennoch die innenstaatlichen Normen hinsichtlich Immobiliarrecht und öffentlichen Registern aufrecht und anwendbar, insbesondere wenn sie erforderliche und zwingende[1] Rechtsbeschränkungen (eher als Bestimmungen zur öffentlichen Ordnung) darstellen. Denn gerade im Bereich des Immobilienverkehrs und anderer dinglicher Rechte auf Immobilien bzw. in Zusammenhang mit öffentlichen Registern sind die innenstaatliche Normen an den Bedürfnissen des innenstaatlichen Rechtssystems verankert: Denken wir an die Einschränkungen der Zweckwidmung für Immobilien, an die gesonderte, erforderliche Dokumentation bei Veräußerung und Übertragung, an Auflagen und Bedingungen der Stadtplanung und Umweltrecht, Vorkaufsrecht zugunsten Gebietskörperschaften, Art der Speicherung und Bearbeitung der Daten in den Registern usw.

So gesehen, und trotz der großen Fortschritten und Neuerungen dieser neuen Verordnung, fällt es schwer zu behaupten, dass heute eine öffentlich, notarielle Urkunde völlig unbeschränkt von einem zum anderen EU-Mitgliedsstaat verkehren kann, ohne dass sie bereits bei ihrer Errichtung oder wenigstens bei ihrer Anwendung einer Kontrolle seitens der zuständigen Behörde oder eines Fachorgans unterzogen wird, damit ihr Inhalt und ihre Form mit den Bestimmungen im Anwendungsstaat vereinbar sind und die Urkunde für die weiteren notwendige Verfahrensschritte auch geeignet ist.

Angesichts dieser – oft eher praktischen – Schwierigkeiten ist es auch verständlich, das der europäische Gesetzgeber eine Überregulierung hinsichtlich der Rechtwirkungen einer ausländischen Urkunde in einem anderen als ihrem Ursprungsstaat gewagt hat.

Unbeschadet des oben angeführten und der noch bestehenden Unsicherheiten können wir in Bezug auf die mögliche Anwendung von ausländischen Urkunden in Italien bzw. ihrer Eintragungsfähigkeit in unseren öffentlichen Register behaupten, dass eine vernünftige Anwendung der Bestimmungen gem. Art. 68 Gesetz Nr. 218/95 und insbesondere Art. 106 Z. 4 Gesetz 89/1913 (Notariatsordnung) möglich erscheint:

Im Sprengelarchiv des Notariats sind zu hinterlegen und aufzubewahren: [..] 4) Originale und Abschriften der ausländischen öffentlichen Urkunden bzw. der im Ausland beglaubigten Privaturkunden, bevor sie auf italienischem Staatsgebiet Anwendung finden, sofern sie nicht bereits bei einem in Italien zugelassenen und tätigen Notar abgegeben wurden„.

Zusammenfassend:

In Italien können die Bestimmungen der neuen Verordnung und die innerstaatlichen Bestimmungen als komplementär angesehen werden: Somit ist eine im Ausland errichtete Urkunde, die den Begriffsbestimmungen der „öffentlichen“ Urkunde entspricht, in Italien akzeptiert und kann hier auch verwendet werden; bei Bedarf wird sie – gem. Art. 106 Z. 4 Notariatsordnung hinterlegt (und wenn eventuell erforderlich mit Daten ergänzt oder berichtigt); das zuständige öffentliche Organ wird sie gemäß den geltenden innerstaatlichen Bestimmungen (welche ausschließlich zur Regelung der innerstaatlichen Einrichtungen dienen) an die Register für die Eintragung übermitteln


[1] In der italienischen Rechtsordnung gilt z.B. Art. 17 Gesetz Nr. 218/95 [A.d.Ü. Novellierung des italienischen IPR, im Art. 17 wird der Vorrang von zwingendem italienischen Recht gegenüber einer Anknüpfung zu ausländischen Normen hervorgehoben]

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