Österreichisch – Italienisches Komitee des Notariats / Comitato Italo – Austriaco del Notariato

(Lienz 2008/2) Dr. Lorenz Bülow

Ehegüterrecht zwischen Ehegatten mit besonderem Bezug auf Immobilienerwerb
Referat anlässlich der 33. Tagung des österreichisch-italienischen Komitees des Notariats
am 17./18. Oktober 2008 in Lienz
von Dr. Lorenz Bülow, Notar in Kempten (Allgäu)

I. Deutsches Güterrecht

1. Welcher ist der mangels einer anderseitigen Vereinbarung der gesetzlich vorgesehene Güterstand zwischen Ehegatten? Gesetzlicher Güterstand ist in Deutschland der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Anders als der Begriff „Zugewinngemeinschaft“ nahe legt, ist der gesetzliche Güterstand gekennzeichnet durch getrenntes Vermögen beider Ehegatten. Im allgemeinen Sprachgebrauch unterscheidet sich der gesetzliche Güterstand damit nicht wesentlich von einer Gütertrennung. Anders als bei der Gütertrennung bestehen allerdings Verfügungsbeschränkungen, auf die an späterer Stelle eingegangen wird und besteht ein Anspruch auf gleichmäßige Aufteilung eines während der Ehe erzielten Zugewinns im Falle der Scheidung, unter bestimmten Umständen und mit besonderen Modifikationen auch bei Ableben des erstversterbenden Ehegatten.
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2. Welche Folgen hat dies? Im Hinblick auf die Vermögenszuordnung – und damit auch im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse an beweglichen und unbeweglichen Sachen – verhält sich die Zugewinngemeinschaft grundsätzlich wie die Gütertrennung. Die Vermögen der Ehegatten sind und bleiben während der Ehe getrennt. Jeder Ehegatte kann allein Eigentum erwerben und – von gewissen, nachsehend zu erläuternden Einschränkungen abgesehen – über sein Vermögen auch verfügen. Ehegatten können Grundbesitz allein oder in allen denkbaren Formen von Gemeinschaftsverhältnissen miteinander oder mit Dritten erwerben. Deshalb sind beim Immobilienerwerb von im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheirateten Ehegatten grundsätzlich keine Besonderheiten gegenüber nicht verheirateten Personen zu beachten.

3. Welche Möglichkeiten haben die Ehegatten, den gesetzlich vorgesehenen Güterstand abzuändern? Welche Form ist für Ehegütervereinbarungen vorgesehen? Gibt es Publizitätsvorschriften für Ehegütervereinbarungen? Die Ehegatten haben vielfältige Möglichkeiten, den gesetzlichen Güterstand abzuändern. Zunächst können die Ehegatten es beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft belassen, aber die Durchführung des Zugewinnausgleichs einschränken oder modifizieren. Sie können den Zugewinnausgleich für den Scheidungsfall ganz ausschließen oder beschränken oder einzelne Gegenstände vom Ausgleich ausnehmen. Die Ehegatten können anstelle der Zugewinngemeinschaft den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren. Dieser unterscheidet sich bei bestehender Ehe wie gesagt vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft unter dem Gesichtspunkt der Eigentumszuordnung nicht. Allerdings entfällt bei der Gütertrennung der Zugewinnausgleich im Falle
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der Beendigung der Ehe, und zwar sowohl im Falle der Scheidung wie auch im Falle des Todes eines Ehegatten. Außerdem entfallen die später zu erörternden Verfügungsbeschränkungen, die nur beim gesetzlichen Güterstand und nicht beim Güterstand der Gütertrennung gelten. Schließlich können die Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbaren. Diese „allgemeine“ Gütergemeinschaft führt dazu, dass das Vermögen beider Ehegatten – und zwar das vor der Ehe erworbene genauso wie das während der Ehe erworbene Vermögen – Gesamtgut der Gütergemeinschaft wird. Das Gesamtgut ist Gesamthandsvermögen beider Ehegatten. Es wird von beiden Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, wenn nicht ehevertraglich anders vereinbart. Die allgemeine Gütergemeinschaft hat zur Folge, dass „automatisch“ jeder während der Ehe hinzuerworbene Vermögensgegenstand ebenfalls Gesamtgut beider Ehegatten wird, auch wenn der Erwerb ohne Wissen und Wollen des anderen Ehegatten erfolgt. Nur Gegenstände, die rechtsgeschäftlich nicht übertragen werden können (was für Grundbesitz generell ja nicht zutrifft) sind nicht Gesamtgut, sondern Sondergut und stehen damit nur dem einen oder anderen Ehegatten zu. Durch Ehevertrag kann schließlich vereinbart werden, dass einzelne Gegenstände sogenanntes Vorbehaltsgut eines Ehegatten sind und damit nicht in das Gesamtgut fallen, sondern dem einen oder dem anderen Ehegatten gehören. Zu Besonderheiten führt die Gütergemeinschaft auch hinsichtlich der Haftung für Schulden, auf die hier nicht näher eingegangen werden soll. Güterrechtliche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie zu notarieller Urkunde getroffen werden. Erforderlich ist eine notarielle Niederschrift, die nach den Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes errichtet wird und die insbesondere nur wirksam ist, wenn sie vom Notar bei Anwesenheit der Beteiligten vorgelesen und von den Beteiligten und dem Notar unterschrieben ist. Bloße Unterschriftsbeglaubigung genügt nicht. Ebenso genügt nicht eine Güterrechtserklärung gegenüber dem Standesamt. Publizitätsvorschriften gelten für Ehegütervereinbarungen nicht. Zwar besteht ein von den Amtsgerichten geführtes Güterrechtsregister. Dieses Güterrechtsregister soll Dritte davor schützen, dass ihnen von der gesetzlichen Regelung abweichende ehegüterrechtliche Abmachungen entge
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gengehalten werden; es schützt ferner die Ehegatten, indem es ihnen die Möglichkeit gibt, Dritten solche Vereinbarungen wirksam entgegenzusetzen. Eine Eintragungspflicht besteht jedoch nicht. Öffentlicher Glaube kommt dem Güterrechtsregister nicht zu. Man kann sich vielmehr nur auf sein Schweigen verlassen. Die Eintragung in das Güterrechtsregister unterbleibt daher in aller Regel, es sein denn ausländisches Güterrecht kommt zur Anwendung und die häufig nach fremdem Recht bestehende Publikationspflicht soll erfüllt werden. Das Güterrechtsregister führt ein Schattendasein. Beim Amtsgericht Kempten sind seit 30.01.1900 bis zum 04.07.2008 nur 416 Eintragungen erfolgt. Häufig wissen Ehegatten nicht, in welchem Güterstand sie leben. Auf die Frage danach antworten sie nicht selten, sie seien selbstverständlich in Gütergemeinschaft verheiratet, obwohl sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben. Mit „Gütergemeinschaft“ meinen sie häufig eine Errungenschaftsgemeinschaft ähnlich dem gesetzlichen Güterstand italienischen Rechts, den das deutsche Recht nicht kennt. Es empfiehlt sich daher, danach zu fragen, ob ein Ehevertrag geschlossen wurde oder nicht und nur im Falle, dass diese Frage bejaht wird danach zu fragen, ob Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart worden ist. 4. Welche Folgen hat der Güterstand bei Immobilienerwerb und bei Immobilienveräusserungen? Sind dabei vom Vertragsverfasser irgendwelche Formalitäten zu beachten? 

a) Erwerb

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratete Ehegatten erwerben voneinander getrenntes Vermögen. Sie können allein oder gemeinsam in jedem denkbaren Gemeinschaftsverhältnis Eigentum an Immobilien erwerben. Üblicherweise erwerben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratete Ehegatten Immobilien zu gleichen Miteigentumsbruchteilen (je zur Hälfte). Formalitäten sind vom Vertragsverfasser dabei nicht zu beachten.
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Gleiches gilt für den Güterstand der Gütertrennung. Dabei ist zu beachten, dass der gemeinschaftlich Erwerb einer Immobilie (etwa zum hälftigen Miteigentum) in gewisser Weise einen logischen Bruch der Gütertrennung bedeutet, weil die Ehegatten auf diesem Wege gemeinsames Immobilienvermögen schaffen, während sie sich mit der Gütertrennung ehevertraglich an und für sich für eine Vermögenstrennung entschieden hatten. Vom Vertragsverfasser sind jedoch keine Formalitäten zu beachten. Besteht auf der Käuferseite hingegen der vertragliche Güterstand der Gütergemeinschaft, so kann zwar jeder Ehegatte – auch der nicht allein verwaltende Ehegatte – einen wirksamen Kaufvertrag abschließen. Der nicht allein verwaltende Ehegatte kann aber den Kaufpreis nur dann aus dem Gesamtgut zahlen, wenn der andere Ehegatte zustimmt, ansonsten nur in Sonderfällen. Andernfalls haftet er nur mit seinem (meist nicht vorhandenen) Vorbehaltsgut oder Sondergut. Der Eigentumsübergang auf einen der beiden Ehegatten ist wirksam, gleichgültig ob der das Gesamtgut verwaltende Ehegatte als Käufer auftritt oder der andere Ehegatte. Das Grundstück fällt aber mit Eigentumserwerb in das Gesamtgut und wird damit Eigentum beider Ehegatten, auch des den Vertrag nicht mitabschließenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn der Erwerb ohne oder gegen den Willen des anderen Ehegatten erfolgt ist. Wird der allein als Käufer auftretende Ehegatte im Grundbuch eingetragen, so ist die Eintragung lediglich unrichtig, der Eigentumserwerb durch beide Ehegatten aber wirksam. Kaufen Ehegatten, die in Gütergemeinschaft leben, irrtümlich als Miteigentümer nach Bruchteilen (etwa zum hälftigen Miteigentum) so sind Kaufvertrag und Eigentumsübergang wirksam. Die erworbenen Miteigentumsanteile werden kraft Gesetzes Gesamtgut. Das Grundbuch wird durch Eintragung des hälftigen Miteigentums unrichtig, der Eigentumserwerb ist aber gültig und das Grundbuch muss berichtigt werden. Vom Vertragsverfasser sollten beteiligte Ehegatten nach dem Güterstand gefragt werden. Gibt ein Beteiligter Gütergemeinschaft an, so ist nachzufragen, ob tatsächlich Gütergemeinschaft (in einem Ehevertrag vereinbart) besteht und bejahendenfalls sind vorstehende Ausführungen zu beachten. Es empfiehlt sich in diesem Fall auf jeden Fall den anderen Ehegatten mitwirken zu lassen, damit die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung das Gesamtgut verpflichtet und der Eigentumsübergang richtig im Grundbuch eingetragen wird.
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b) Veräußerung Beim Verkauf von Grundbesitz im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft sind die Verfügungsbeschränkungen des § 1365 BGB zu beachten, der lautet: „Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.“ Diese Verfügungsbeschränkung greift auch ein, wenn nahezu das ganze Aktivvermögen betroffen ist oder zwar nur Einzelgegenstände betroffen sind, diese aber im wesentlichen das gesamte Vermögen des Veräußerers darstellen und der andere Vertragsteil die diesbezüglichen Verhältnisse kennen musste. Weiß also der Käufer (oder musste er wissen), dass der Verkäufer beim Verkauf im wesentlichen über sein gesamtes Vermögen verfügt, so sind der vom veräußernden Ehegatten allein geschlossene Vertrag und der Eigentumsübergang unwirksam, wenn nicht der andere Ehegatte zugestimmt hat oder den Vertrag nachträglich genehmigt. Der Güterstand der Gütertrennung hat für Immobilienveräußerungen keine Folgen. Jeder Eheteil kann in der Gütertrennung über sein Vermögen – auch im Ganzen – frei und ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen. Gehört der verkaufte Grundbesitz zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, so ist zum Eigentumsübergang auf den Erwerber die Mitwirkung beider Ehegatten erforderlich. Besonderheiten, die dann gelten, wenn ein Ehegatte aufgrund ehevertraglicher Vereinbarung das Gesamtgut allein verwaltet, bleiben im Rahmen dieses Referats zur Vereinfachung unerwähnt. Dies gilt auch für Besonderheiten bei Verfügungen, die ausnahmsweise ohne Zustimmung für das Gesamtgut wirksam sind. Ist der Grundbesitz in der Bundesrepublik Deutschland belegen, wird der gutgläubige Käufer gegen die ihm daraus erwachsenden Gefahren geschützt gemäß §§ 1412 und 892 BGB. Ist nämlich der veräußernde Ehegatte als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist der Immobi
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lienerwerb rechtswirksam, auch wenn der andere Ehegatte der Veräußerung nicht zugestimmt hat. Der Erwerber darf sich auf die Eintragung im Grundbuch verlassen (öffentlicher Glaube des Grundbuchs).

II. Deutsches Internationales Privatrecht

1. Objektive Anknüpfung Gemäß Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) unterliegt das Ehegüterrecht im Wege einer Anknüpfungsleiter
a) in erster Linie dem Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten
b) bei gemischt-nationalen Ehen dem Recht des Staates, in dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten,
c) hilfsweise dem Recht des Staates, dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind. Abzustellen ist jeweils auf den Zeitpunkt der Eheschließung. Das Güterstatut ist unwandelbar; das heißt, dass es sich nicht ändert, wenn die Ehegatten ihre Staatsangehörigkeit oder ihren Wohnsitz wechseln („Versteinerung des Güterstatuts“). Abweichend davon gilt für Ehen, die vor dem 01.04.1953 geschlossen wurden das Heimatrecht des Ehemannes. Auf Besonderheiten für die Übergangszeit zwischen dem 01.04.1953 und dem 09.04.1983 wird mangels praktischer Relevanz in diesem Referat nicht eingegangen.
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2. Rechtswahl Gemäß Artikel 15 Abs. 2 EGBGB können die Ehegatten durch Rechtswahl das Güterstatut wählen, und zwar
a) das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit zumindest einer von ihnen Innehat oder
b) das Recht des Staates, in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
c) für unbewegliches Vermögen auch das Recht des Lageortes. Entscheidend ist die Staatsangehörigkeit bzw. der gewöhnliche Aufenthalt zur Zeit der Rechtswahl. Nach herrschender Meinung kann eine Rechtswahl für unbewegliches Vermögen auch beschränkt auf eine einzelne Immobilie erfolgen. Die Rechtswahl muss notariell beurkundet werden (Unterschriftsbeglaubigung genügt nicht).

III. Behandlung der Beispielsfälle

1. Zwei miteinander verheiratete deutsche Staatsangehörige möchten eine Liegenschaft erwerben – es ist der Wunsch beider Ehegatten, dass die Liegenschaft Alleineigentum eines Ehegatten wird.
a) Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft unproblematisch: Jeder Ehegatte kann allein als Erwerber auftreten und Alleineigentümer werden.
b) Im Güterstand der Gütertrennung gilt Vorstehendes entsprechend.
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c) Im Güterstand der Gütergemeinschaft kann zwar jeder Ehegatte allein als Erwerber auftreten, jedoch wird der nicht mit erwerbende Ehegatte kraft Gesetzes ebenfalls Eigentümer, weil die Liegenschaft Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft wird. Dies gilt auch, wenn der andere Ehegatte vom Erwerb nichts weiß oder der Erwerb gegen seinen Willen erfolgt. Weiteres Problem ist, dass der nicht allein verwaltende Ehegatte den Kaufpreis nur aus seinem Sonder- und Vorbehaltsgut bezahlen kann, wenn der andere Ehegatte nicht zustimmt. Der Kaufpreisanspruch des Veräußerers ist also in hohem Maße gefährdet. Dem Wunsch beider Ehegatten kann daher nur entsprochen werden, wenn im Rahmen eines notariellen Ehevertrages vereinbart wird, dass der zu erwerbende Grundbesitz Vorbehaltsgut des erwerbenden Ehegatten sein soll. Diese Vereinbarung kann in die Kaufvertragsurkunde aufgenommen werden (zur Form vergleiche I. Ziffer

3.). Damit der Kaufpreisanspruch des Veräußerers aus dem Gesamtgut erfüllt werden kann, müssen beide Ehegatten, also der allein erwerbende und der andere Ehegatte beim Vertragsschluss mitwirken. Es kaufen also beide Ehegatten in Gütergemeinschaft zum Alleineigentum des erwerbswilligen Ehegatten. 2. Zwei Ehegatten (mit verschiedener Staatsbürgerschaft) möchten eine Liegenschaft erwerben, welche Alleineigentum eines Ehegatten werden soll – was ist hier zu beachten? Hatten beide Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, so gilt deutsches Ehegüterrecht. Es gelten vorstehende Ausführungen entsprechend. Ist dies nicht der Fall, so gilt deutsches Ehegüterrecht nur, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung auf andere Weise gemeinsam mit der Budesrepublik Deutschland am engsten verbunden waren. Andernfalls gilt unter Umständen ein ausländisches Güterrechtsstatut. Insoweit wird auf die Referate zum italienischen und österreichischen Recht verwiesen.
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3. Welche Folgen ergeben sich, wenn aus dem Grundbuch nur ein Ehegatte als Eigentümer aufscheint aber auf Grund des zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Ehegüterstandes der andere Ehegatte eigentlich die Liegenschaft miterworben hätte? Hat einer von zwei in Gütergemeinschaft verheirateten Ehegatten Grundbesitz zum Alleineigentum erworben, ohne dass ehevertraglich Vorbehaltsgut vereinbart war, ist der Grundbesitz Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft geworden. Dies gilt auch, wenn eine Ehegatte vor Vereinbarung der Gütergemeinschaft Alleineigentümer von Grundbesitz war und nicht vereinbart worden ist, dass dieser Grundbesitz Vorbehaltsgut sein und damit Alleineigentum des einen Ehegatten bleiben soll. Die unrichtige Grundbucheintragung kann jederzeit berichtigt werden. Zur Grundbuchberichtigung ist ein Berichtigungsantrag beider Ehegatten gegenüber dem Grundbuchamt in schriftlicher Form erforderlich sowie entweder zusätzlich die Berichtigungsbewilligung des eingetragenen Ehegatten sowie (was allerdings umstritten ist) die notariell beglaubigte Zustimmung des fehlerhaft nicht eingetragenen Ehegatten oder die Vorlage einer notariell beglaubigten Abschrift des Ehevertrages. Veräußert der (unrichtig) als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragene Ehegatte Grundbesitz, der zutreffend Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft ist, so erwirbt der Erwerber gleichwohl wirksam Eigentum, wenn er die Unrichtigkeit nicht kennt (öffentlicher Glaube des Grundbuchs, § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB). Er darf auf die Grundbucheintragung vertrauen.

4. Was ist bei Veräußerung von Liegenschaften mit Bezug auf den Güterstand des Veräußerers zu beachten?
a) Ist der Veräußerer im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, so kann er im Prinzip allein über seinen Grundbesitz verfügen, diesen insbesondere auch veräußern. Allerdings ist das
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absolute Veräußerungsverbot des § 1365 BGB zu beachten (vergleiche hierzu vorstehend I.

4.b). Dieses Veräußerungsverbot bereitet in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten, weil es aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist und auch ein gutgläubiger Erwerb aufgrund des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs gemäß § 892 BGB ausscheidet. Gemäß § 1365 BGB kann ein Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht auf dem Standpunkt, dass das Veräußerungsverbot des § 1365 BGB bei „kleinen“ Vermögen noch nicht greift, wenn dem veräußernden Ehegatten Werte von fünfzehn Prozent seines ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben, bei „größerem“, wenn zehn Prozent verbleiben. Das Veräußerungsverbot findet dabei nach überwiegender Auffassung nur Anwendung, wenn der Käufer weiß, dass der verkaufte Grundbesitz das ganze oder nahezu das gesamte Vermögen des veräußernden Ehegatten darstellt, zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt. Maßgeblich ist für die Frage der Kenntnis des Käufers der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages. Der Notar muss keine Nachforschungen darüber anstellen, ob der Verkäufer verheiratet ist, in welchem Güterstand er lebt, ob der verkaufte Grundbesitz seine nahezu ganzes Vermögen darstellt und welche Kenntnisse der Käufer insoweit hat.
b) Ist der Veräußerer in Gütertrennung verheiratet, kann er unbeschränkt über seinen Grundbesitz auch ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten verfügen.
c)Gehört der verkaufte Grundbesitz zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, so können die Ehegatten nur gemeinschaftlich über den Grundbesitz verfügen. Auf Sonderfragen im Zusammenhang mit der ehevertraglich vereinbarten Gesamtgutsverwaltung durch einen Ehegatten soll in diesem Referat nicht eingegangen werden. Ebensowenig auf die Sonderfrage, in wie weit der einzelne Ehegatte über Gesamtgutsgrundbesitz zwar nicht verfügen, darüber aber wirksam einen
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Kaufvertrag abschließen kann. Im gegebenen Rahmen dieses Referats genügt die Erkenntnis, dass ein Verkauf aus dem Gesamtgut bei Grundbesitz nur durch beide Ehegatten gemeinschaftlich möglich ist. Ist im Grundbuch trotz Zugehörigkeit des Grundbesitzes zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft einer der Ehegatten (unrichtig) als Alleineigentümer eingetragen, und weiß der Käufer nichts von der Grundbuchunrichtigkeit, so erwirbt der Käufer gutgläubig aufgrund des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs gemäß § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB dennoch wirksam Eigentum. Er darf auf die Grundbucheintragung vertrauen. In Bayern entspricht es üblicher notarieller Sorgfalt, die Beteiligten nach dem Güterstand zu befragen und ihre Angabe über den Güterstand in der Urkunde zu vermerken. 5. Gibt es Spezialvorschriften bei Eigentumswohnungen, die von zwei Ehegatten oder sonstigen Partnern erworben werden, welche beim Ableben des ersten der beiden zu beachten wären? Insoweit gibt es keine Spezialvorschriften zu beachten. Der Anteil jedes Ehegatten wird vererbt, und zwar unabhängig vom Bestand der Ehe. Die Erbfolge richtet sich nach allgemeinem Erbrecht. IV. Lebenspartnerschaft Vorstehende Ausführungen gelten entsprechend für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften. Nach dem Lebenspartnerschafts
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gesetz gelten die Bestimmungen des ehelichen Güterrechts nämlich auch für gleichgeschlechtliche „Ehen“.

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