Österreichisch – Italienisches Komitee des Notariats / Comitato Italo – Austriaco del Notariato

(Lienz 2008/3) NK Dr. Christian Steininger und NK Mag. Michael Zankl

Ehegüterrecht mit besonderem Bezug auf Immobilienerwerb und –Veräußerung

NK Dr. Christian Steininger und NK Mag. Michael Zankl

Einleitung:

Das Ehegüterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten. Ursprünglich bestand im Ehegüterrecht die Vorstellung der universellen Gemeinschaft der Ehegatten – getragen von der katholischen Vorstellung der Einheit von Körper, Seele und Geist. So verschmolzen auch die beiden Vermögen der beiden Ehegatten zu einer Einheit. Unter dem Einfluss der Aufklärung und der Gleichberechtigung der Eheleute ging bereits die ursprüngliche Fassung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) im Jahre 1812 von diesem christlichen Ideal ab, und erfolgte ein Wandel der klassischen Ehe hin zu einer individuelleren Sichtweise der Ehegatten und der damit einhergehenden Gütertrennung.

Der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung

Der gesetzliche Güterstand in der Ehe in Österreich ist – anders als z.B. in Deutschland – die Gütertrennung. Von den nachfolgend näher bezeichneten Ausnahmen abgesehen, bleibt mangels besonderer Vereinbarung (Ehepakt) jeder Ehegatte Alleineigentümer seiner Güter, die er bereits vor Eheschließung erworben hat und wird auch in der Ehe Alleineigentümer des von ihm alleine, egal aus welchen Mitteln erworbenen und ererbten Vermögens. Nur diese Gegenstände bilden schließlich auch bei seinem Ableben seinen Nachlass. In der aufrechten Ehe bleibt jeder Ehegatte allein Gläubiger seiner Schuldner und auch alleiniger Schuldner seiner Gläubiger und verwaltet sein Eigentum mangels besonderer Vereinbarung selbst.2 Dieser Grundsatz der Gütertrennung gilt in der aufrechten Ehe fast uneingeschränkt. Ehegüterrecht mit besonderem Bezug auf Immobilienerwerb und –Veräußerung

Ausnahmen:

  • § 1247 ABGB bestimmt, dass, „was ein Mann seiner Ehegattin an Schmuck, Edelsteinen oder anderen Kostbarkeiten zum Putze“ gegeben hat, im Zweifel nicht für geliehen, sondern für geschenkt angesehen wird. Diese Vermutung wirkt auch gegen Dritte und muss auch auf jene Gegenstände angewendet werden, die die Frau dem Mann überlassen hat.
  • § 96 ABGB regelt die so genannte „Schlüsselgewalt“ des Ehegatten, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine eigenen Einkünfte hat. Dieser kann nämlich den anderen bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt schließt und die ein den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechendes Maß nicht übersteigen, vertreten, sodass die Ehegatten für diese Rechtsgeschäfte zur ungeteilten Hand haften.
  • §§ 98 ff ABGB gibt dem Ehegatten einen familienrechtlichen Anspruch auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen.
  • Die Rechtsprechung nimmt das stillschweigende Zustandekommen eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen den Ehegatten an, wenn eine, wenn auch lose Gemeinschaftsorganisation verwirklicht ist, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte gewährt.
  • Die volle Gütertrennung besteht freilich nur bis zur Nichtigerklärung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe, weil es dann zu einer Teilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach dem Eherecht kommt, für welche die Eigentumsverhältnisse nicht entscheidend sind.7 Bei Auflösung der Ehe durch Tod wird der Grundsatz der Gütertrennung zwar aufrechterhalten, aber in Folge durch das Ehegattenerbrecht, den Ehegattenpflichtteil oder das gesetzliche Vorausvermächtnis gemäß Wohnungseigentumsgesetz und ABGB, das ua. den Ehegatten das Recht gewährt, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, aufgefangen. In diesem Zusammenhang möchten wir auf die in der Praxis bei der Gütertrennung immer wieder auftretenden Fälle aufmerksam machen, die sowohl im Scheidungsfall, als auch im Ablebensfall bei der Verlassabhandlung Schwierigkeiten bereiten:
    • dem gemeinsamen Bankkonto
    • der privaten Beweisurkunde

Ehegüterrecht mit besonderem Bezug auf Immobilienerwerb und –Veräußerung

Es liegt nahe, dass ein gemeinsames Bankkonto bei jedem Ende der Ehe Zurechnungsprobleme aufwerfen wird, aber auch z.B. bei Exekutionsführung gegen einen der Ehegatten. Eine unter Ehegatten des öfteren verfasste Beweisurkunde, welcher Ehegatte dem anderen wann z.B. wie viel Geld „gegeben“ hätte, wird uns immer wieder vorgewiesen. Solche Beweisurkunden sind an sich schon wegen Formmangels ungültig, weil Vereinbarungen zwischen Ehegatten durchwegs der Form des Notariatsaktes bedürfen.
In der Regel enthalten solche Urkunden auch keinerlei Rechtsgrund für die Überlassung des Geldes. So geht daraus nicht hervor, ob die Leistung etwa schenkungsweise, darlehensweise, usw. erfolgte oder ob damit eine bereits bestehende Forderung ausgeglichen wurde.
Derartige Beweisurkunden können beispielsweise im Verlassverfahren nicht berücksichtigt werden, was bisweilen zu nicht unerheblichen Problemen in der notariellen Praxis führen kann.

Ehepakte:

Ehepakte sind Verträge zur Regelung der Vermögensverhältnisse zwischen Ehegatten. Die durch sie geschaffene Regelung tritt an die Stelle des gesetzlichen Güterstandes der Gütertrennung oder ändert ihn, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen dies verhindern. 10 Der praktisch wichtigste Ehepakt ist die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft. Aber auch für das anscheinend immer wichtiger werdende Verlangen, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Scheidungsfolgen im Vorhinein angemessen zu regeln, steht die Form des Ehepaktes zur Verfügung. Schließlich erfordert die einvernehmliche Scheidung von Gesetzes wegen, wohl aber auch jede andere vergleichsweise Bereinigung von Scheidungsfolgen, den Abschluss einer Vereinbarung, deren Aufgabe die Regelung des Vermögensstandes, des Unterhaltes und nicht zuletzt des Schicksals und des Wohles der Kinder ist.
Vertragspartner sind in der Regel die Ehepartner oder Brautleute. Vor der Ehe abgeschlossene Ehepakte gelten nur unter der Bedingung der späteren Heirat. Alle Ehepakte bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Form des Notariatsaktes. Diese Formvorschrift gilt außerdem auch für Kauf-, Tausch-, Renten-, Darlehensverträge und Schuldbekenntnisse zwischen Ehegatten. Damit soll das ansonsten zwischen den Ehegatten sehr einfache Manipulieren mit Vermögenswerten zum Nachteil der Gläubiger verhindert werden. Den Ehegatten soll es erschwert werden, den Gläubigern dadurch zu entgehen, dass behauptet wird, das vorhandene Vermögen gehöre auf Grund eines kürzlich geschlossenen Ehepaktes dem jeweils anderen Ehegatten.

Die Gütergemeinschaft:

Von dem vorbeschriebenen gesetzlichen Grundsatz bilden die verschiedenen Varianten der Gütergemeinschaft die Ausnahme. Sie werden zwischen Ehegatten oder Brautleuten, bei letzteren bedingt durch die Eheschließung, in Notariatsaktsform begründet. Je nachdem, ob die Gütergemeinschaft für das Gesamtvermögen oder nur für bestimmte Vermögensteile oder erst im Ablebensfall des ersten Ehepartners begründet werden soll, unterscheidet das Gesetz.

Die Gütergemeinschaft unter Lebenden
 

  • Die allgemeine Gütergemeinschaft
  • Die beschränkte Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft auf den Todesfall

Die Wirkungen des Gütergemeinschaftsvertrages allein erstrecken sich so gut wie ausschließlich auf die Ehegatten. Sie bestehen darin, dass unter ihnen ihr Vermögen im Umfang der Vereinbarung zum Gesamtgut wird, und zwar auch nach Anteilen. Der Gemeinschaftsgedanke bewirkt, dass die Ehegatten nicht nur über das Gesamtgut sondern ebenso über ihre Anteile gemeinsam verfügen müssen. Die Verwaltung des Gesamtgutes erfolgt gemeinsam durch beide Ehegatten.
 

Die allgemeine Gütergemeinschaft:

Die allgemeine Gütergemeinschaft umfasst das gesamte gegenwärtige und zukünftige (erworbene oder ererbte) Vermögen der Ehepartner und ist daher auch zugleich eine Gütergemeinschaft auf den Todesfall. Neben dem der Gütergemeinschaft unterworfenen Gesamtgut kann auch noch ein so genanntes Sondergut bestehen. Zum Sondergut des einzelnen Gatten, das zwar nicht frei veräußerlich ist, aber von ihm allein beansprucht werden kann, zählen etwa das Ausgedinge, der Unterhalt, Pensionsansprüche, Erbanwartschaften und Urheberrechte. Die Gütergemeinschaft an Liegenschaften entsteht ausschließlich durch Verbücherung, d.h. entsprechender Eintragung im Grundbuch.

Ehegüterrecht mit besonderem Bezug auf Immobilienerwerb und –Veräußerung

Die beschränkte Gütergemeinschaft:

Je nach dem beabsichtigten Zweck kann die beschränkte Gütergemeinschaft als Gütergemeinschaft des gesamten gegenwärtigen Vermögens, als:

  • Gütergemeinschaft des gesamten künftigen Vermögens (Errungenschaftsgemeinschaft, d.h. nur Miteigentum am künftigen Erwerb),
  • Zugewinngemeinschaft, d.h. grundsätzlich bleibt die Gütertrennung, jedoch wird ein Ausgleichsanspruch für den Fall der Auflösung der Ehe vereinbart, oder als
  • Fahrnisgemeinschaft, d.h. eine Kombination aus Errungenschaft und Fahrnissen, ausgestaltet werden.

Im Zusammenhang mit der Vereinbarung einer beschränkten Gütergemeinschaft kann von den Ehegatten ein so genanntes Vorbehaltsgut vom Gesamtgut ausgenommen werden. Dies erfordert eine entsprechende vertragliche Regelung, aus der genau hervorgeht, was alles nicht in das gemeinschaftliche Vermögen fallen soll.

Die Gütergemeinschaft auf den Todesfall:

Bei aufrechter Ehe zeigt die Gütergemeinschaft auf den Todesfall keine vermögensrechtlichen Wirkungen zu Lebzeiten der Ehegatten. Es besteht lediglich die Bindung an den Vertrag. Zwischen den Ehegatten herrscht Gütertrennung, sodass jeder über sein Vermögen nach Belieben verfügen kann.

Erst im Falle

  • des Vorablebens oder
  • bei Konkurs eines der Ehegatten, sowie
  • im Falle der Scheidung

werden die vermögensrechtlichen Wirkungen entfaltet.
Nun werden dem der Gemeinschaft zuzurechnenden Vermögen, so weit es „noch vorhanden“ ist, die Schulden abgezogen und so das Aktivvermögen ermittelt. Dieses wird in zwei Hälften geteilt. Im in der notariellen Praxis wohl häufigsten Falle der Verlassenschaftsabwicklung fällt die eine Hälfte dem überlebenden Ehegatten zu, die andere bildet das Nachlassvermögen des Verstorbenen.

Schuldenhaftung:

Die Schuldenhaftung beruht auf dem Grundgedanken, dass durch die Gütergemeinschaftsvereinbarung jeder Ehegatte auch persönlicher Schuldner Ehegüterrecht mit besonderem Bezug auf Immobilienerwerb und –Veräußerung der Gläubiger des anderen Ehegatten wird, jedoch unter der Beschränkung der Haftung gemäß dem Umfang der jeweiligen Gütergemeinschaftsvariante. Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft haftet jeder Ehegatte für seine Schulden mit seinem Vermögen, auch mit seinem Anteil am Gesamtgut, aber auch ohne persönliche Schuld für die vom anderen Teil, selbst ohne Beziehung auf das Gesamtgut oder vor Begründung der Gütergemeinschaft eingegangenen Verbindlichkeiten, selbst aus deliktischem, d.h. ohne Bezug auf einen Vertrag entstandenen Schadenersatz, mit seinem Anteil am Gesamtgut. Der mithaftende Ehegatte kann nur die Einwendungen der Arglist oder der Sittenwidrigkeit erheben. Diese extremen Haftungsfolgen lassen die Neubegründung von Gütergemeinschaft heute im Zeitalter der Verkehrsunfälle, der Produkthaftung und anderer gravierender Haftungstatbestände, etwa im Gesellschaftsrecht durch Geschäftsführer und Vorstand, im Rechtsleben zur Ausnahme werden. Bei der beschränkten Gütergemeinschaft sind die Haftungsfolgen nicht so gravierend. Hier haftet das Gesamtgut wohl für gemeinsame und die zu seinem Nutzen eingegangenen Schulden, nicht aber für Sonderschulden. Für solidarisch eingegangene Verpflichtungen, auch ohne Bezug zur Gütergemeinschaft beider Ehegatten, haftet stets das Gesamtgut und das alleinige Vermögen jedes Ehegatten.

Beendigung der Gütergemeinschaft

Endigungsgründe der Gütergemeinschaft sind:

  • Vereinbarung,
  • Vorversterben eines Ehegatten,
  • Auflösung der Ehe durch Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung sowie
  • der Konkurs eines Ehegatten.

Die Vereinbarung der Auflösung der Gütergemeinschaft bedarf als Ehepakt des Notariatsaktes.
Die Auflösung der Gütergemeinschaft erfolgt durch Teilung des Gesamtgutes. Zuerst wird das der Gemeinschaft zuzurechnende Vermögen, so weit es „noch vorhanden“ ist, ermittelt. Hievon sind dann bei allgemeiner Gütergemeinschaft alle Schulden, bei beschränkter Gütergemeinschaft nur jene, die zum Nutzen des Gesamtgutes aufgewendet worden waren, abzuziehen. Ohne Rücksicht auf den Wert des von den Ehegatten zur Gütergemeinschaft beigesteuerten Vermögens wird nun entweder nach einer Quotenvereinbarung oder bei deren Fehlen je zur Hälfte geteilt. Bei einer Auflösung noch zu Lebzeiten der Ehegatten ohne derartige Berücksichtigung der Gläubiger können diese nach wie vor auf das Vermögen Ehegüterrecht mit besonderem Bezug auf Immobilienerwerb und –Veräußerung der aufgelösten Gütergemeinschaft greifen, soweit es noch bei einem der beiden Ehegatten vorhanden ist.

Vorschriften bei unterschiedlicher Staatsbürgerschaft der Ehegatten

Nach § 19 des österreichischen internationalen Privatrechtsgesetzes (Ö-IPRG) ist das Ehegüterrecht nach dem Recht zu beurteilen, welches die Parteien ausdrücklich bestimmen.20 Ist eine solche Rechtswahl nicht erfolgt, so sind die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe gem. § 18 IPRG zu beurteilen, nämlich:

  • nach dem gemeinsamen – mangels eines solchen nach dem letzten gemeinsamen – Personalstatut der Ehegatten, sofern es einer von ihnen beibehalten hat;
  • sonst nach dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat.

Formvorschriften und Publizitätsvorschriften:

a.) Formvorschriften

§ 1. (1) Die Gültigkeit der nachbezeichneten Verträge und Rechtshandlungen ist durch die Aufnahme eines Notariatsaktes über dieselben bedingt:

  • Ehepakten;
  • zwischen Ehegatten geschlossene Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge und Schuldbekenntnisse, welche von einem Ehegatten dem anderen abgegeben werden;

Gemäß der Regelung des § 1 Notariatsaktsgesetz Abs 1 lit a bedürfen Ehepakte sowie zwischen Ehegatten abgeschlossene Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge und Schuldbekenntnisse, welche von einem Ehegatten dem anderen abgegeben werden, zu ihrer Gültigkeit eines Notaristaktes. Ehegüterrecht mit besonderem Bezug auf Immobilienerwerb und –Veräußerung

b.) Besondere Formalitäten für den Vertragsverfasser im Bezug auf Liegenschaftsverkehr?

Für den Liegenschaftsverkehr gelten grundsätzlich dieselben Formvorschriften, welche allgemein für Verträge zwischen Ehegatten gelten. Dementsprechend ist für den Liegenschaftsverkehr zwischen den Ehegatten die zwingende Formvorschrift des Notariatsaktes gesetzlich vorgesehen.

c.) Publizitätsvorschriften

Auch hinsichtlich der Publizität bestehen im österreichischen Recht keine besonderen Formvorschriften.

Folgen des Ehegüterstandes bei Immobilienerwerb und –Veräußerung?

Grundsätzlich muss sowohl der Erwerb als auch die Veräußerung von Liegenschaften auf der Grundlage der ehegüterrechtlichen Vereinbarung bzw. der gesetzlichen Regelung aufbauen.
Dementsprechend sollte bei der Vertragserrichtung darauf Bedacht genommen werden, dass die Einverleibung des Eigentumsrechtes bzw. im Falle der Veräußerung die Zuteilung des Kaufpreises den Güterstand der Eheleute berücksichtigt.
Im Falle, dass ausländisches Ehegüterrecht zur Anwendung kommt, muss – schon alleine aus haftungstechnischen Gründen – diesbezüglich auf den ausländischen Fachmann verwiesen werden.

Ausgewählte Fallbeispiele zum Ehegüterrecht:

a) Zwei Ehegatten mit derselben Staatsbürgerschaft (hier österreichische) möchten eine Liegenschaft erwerben. Es ist der Wunsch beider Ehegatten, dass die Liegenschaft im Alleineigentum eines Ehegatten steht. Die gesetzliche Grundlage in Österreich ist die Gütertrennung. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung (Notariatsakt, Gütergemeinschaft) gilt daher der Grundsatz, dass jeder Ehegatte alleine Eigentum erwerben kann. Das gilt auch für Liegenschaftseigentum. Dementsprechend wäre der Erwerb einer Liegenschaft durch nur einen Ehegatten nach dem Österreichischen Recht ohne weiteres möglich. Zu beachten ist allerdings, dass im Falle der Ehescheidung die Berechnung der Unterhaltsverpflichtung vom gesamten während der aufrechten Ehe erworbenen Vermögen erfolgt23. Das Alleineigentum an Liegenschaften eines Ehegatten wird dadurch allerdings nicht berührt.

b) Zwei Ehegatten verschiedener Staatsbürgerschaft (einer davon ist Österreicher) möchten gemeinsam eine Liegenschaft in Österreich erwerben. Was ist zu beachten? Auf Grund der gesetzlichen Regelung der §§ 18, 19 Ö-IPRG kommt im gegenständlichen Fall – eine ausländische Staatsbürgerin und ein österr. Staatsbürger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich kaufen eine Liegenschaft in Österreich – die Regelung nach dem österreichischen Recht zur Anwendung. 24 Dementsprechend gilt der Grundsatz, dass jeder Ehegatte alleine Eigentum erwerben kann, selbstverständlich können die Ehegatten dies aber auch gemeinsam tun. Sollte eine individuelle Vereinbarung über den Ehegüterstand zwischen den Ehegatten getroffen worden sein, so ist bei der Vertragserrichtung darauf selbstverständlich Bedacht zu nehmen.25 Ehegüterrecht mit besonderem Bezug auf Immobilienerwerb und –Veräußerung

c) Welche Folgen ergeben sich, wenn aus dem Grundbuch bzw. Immobilienregister nur ein Ehegatte als Eigentümer aufscheint, aber aufgrund des zum Zeitpunkt des Erwerbes geltenden Ehegüterstand, der andere Ehegatte eigentlich die Liegenschaft mit erworben hätte?

d) Was ist bei Veräußerung von Liegenschaften mit Bezug auf den Ehegüterstand des Veräußerers zu beachten? Für den Vertragsverfasser in Österreich ist grundsätzlich die österreichische, zivilrechtliche Regelung maßgeblich – dies gilt auch für die Durchführbarkeit des entsprechenden Vertrages im österreichischen Grundbuch.26 Sollten sich aus der Vertragserrichtung Konsequenzen für eine nach ausländischem Recht geschlossene Gütergemeinschaft ergeben, so empfiehlt es sich, diesbezüglich auf einen Kollegen vor Ort zu verweisen. Wichtig ist jedoch eine Sensibilisierung der Vertragsparteien und sollte diesbezüglich ein Vermerk im Vertrag aufgenommen werden, der allenfalls auch vom Ehegatten mit unterfertigt wird. Jedenfalls aber muss die Veränderung des Vermögensstandes auch in der bestehenden Güterrechtsvereinbarung berücksichtig werden und diese allenfalls adaptiert werden. Ausgehend vom Grundbuchsstand wird der Vertrag errichtet und konsequent auch der Kaufpreis ausbezahlt. Lediglich im Innenverhältnis ist ein Ausgleich herzustellen und allenfalls die Gütervereinbarung zu adaptieren.

e) Gibt es Spezialvorschriften bei Eigentumswohnungen, die von zwei Ehegatten oder sonstigen Partnern erworben werden, welche beim Ableben des ersten der beiden zu beachten wären?

f) Kann man vom Gesetz abweichende Vereinbarungen schließen und sind diese formgebunden? Das rechtliche Schicksal des halben Mindestanteiles des Verstorbenen ist in § 14 WEG 2002 geregelt. Diese Bestimmung wurde durch die WRN 2006 „einer grundsätzlichen Revision unterzogen“, um die mittlerweile von der Lehre kritisierten Schwächen und Unklarheiten zu beseitigen. Die WRN 2006 ist am 1.10.2006 in Kraft getreten. Gem. den Übergangsbestimmungen ist die Neuregelung grundsätzlich anzuwenden, wenn der Eigentümerpartner nach dem 30.9.2006 stirbt. Überblick über die gesetzliche Regelung:27 Gem. § 14 Abs 1 Z 1 WEG 2002 wächst der halbe Mindestanteil dem überlebenden Partner unmittelbar in sein Eigentum zu (Zuwachs bzw. Akkreszenz). Ein Erwerb aufgrund des allgemeinen Erbrechts ist durch den Zuwachs nunmehr ausgeschlossen. Ehegüterrecht mit besonderem Bezug auf Immobilienerwerb und –Veräußerung 11 Der Zuwachs iSd § 14 Abs 1 Z 1 WEG 2002 kann dem überlebenden Partner jedoch nicht „aufgezwungen“ werden. Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Zuwachs tritt dieser daher gem. §14 Abs 1 Z 1WEG 2002 dennoch nicht ein, wenn der überlebende Partner – dem Verlassenschaftsgericht gegenüber darauf verzichtet oder – gemeinsam mit den Erben eine Vereinbarung darüber schließt, dass der halbe Mindestanteil des Verstorbenen einer anderen natürlichen Person zukommen soll. Sind Pflichtteilsberechtigte vorhanden, so müssen diese der Vereinbarung zustimmen. Gem. § 14 Abs 1 S 1 WEG 2002 kommt es jedoch von vornherein nicht zum Zuwachs, wenn die Eigentümerpartner zu Lebzeiten eine Vereinbarung iSd § 14 Abs 5 Z 1 WEG 2002 darüber geschlossen haben, dass der halbe Mindestanteil im Falle des Todes eines von ihnen einer dritten natürlichen Person zukommen soll und es auch tatsächlich zu einem entsprechenden Erwerb kommt. Diesfalls ist der Zuwachs von vornherein ausgeschlossen. Zu ihren Lebzeiten können die beiden Partner durch eine vor einem Notar oder unter anwaltlicher Mitwirkung schriftlich geschlossene Vereinbarung bestimmen, dass im Falle des Todes eines von ihnen eine dritte natürliche Person den halben Mindestanteil erwerben soll. Eine solche Vereinbarung schließt den Zuwachs gem. § 14 Abs 1 Z1 WEG 2002 aus.

Scroll to Top