Österreichisch – Italienisches Komitee des Notariats / Comitato Italo – Austriaco del Notariato

(Capriva del Friuli 2013/1) Dr. Reinhard Kössinger

XXXVIII° TAGUNG
des Österreichischen-Italienischen Notariatscomitee
4/5 Oktober 2013 – Castello di Spessa, Capriva dei Friuli

Das Vermächtnis: Arten, Anordnung und Erwerb nach Deutschem Recht
Notar Dr. Reinhard Kössinger, Illertissen (Bayern)

1. Definition, Rechtsnatur, Abgrenzung zur Erbeinsetzung und zur Auflage
 

  • Abgrenzung zur Erbeinsetzung
    Das deutsche Erbrecht beruht auf einer grundsätzlichen Gesamtrechtsnachfolge („Universalsukzession“) vom Erblasser (dem Verstorbenen) auf den oder die Erben in dem Zeitpunkt von dessen Tode. § 1922 Abs. 1 BGB: „Mit dem Tode einer Person (Erblasser) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.“ Das bedeutet, dass in der Sekunde des Todes – einige Besonderheiten außer Acht gelassen – das Gesamtvermögen von selbst aufgrund Gesetzes auf den Erben übergeht. Hierzu sind keinerlei Übertragungsakte erforderlich. Sind es mehrere Erben, erhalten es diese in sog. Gesamthand als Erbengemeinschaft; diese können dann grundsätzlich nur gemeinsam darüber verfügen. Wer Erbe wird, ergibt sich – entweder aus einer Verfügung von Todes wegen des Erblassers (Testament oder Erbvertrag). Darin kann der Erblasser aber nur abstrakte Quoten anordnen (z.B. A wird Erbe zu 50 %, B zu 40 % und C zu 10 %); – ansonsten aus dem Gesetz. In Abgrenzung von Vermächtnis zur Erbeinsetzung bestimmt die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB: „Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.“
     
  • Vermächtnis. Definition und Rechtsnatur
    Durch den Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge ist es dem Erblasser nach deutschem Recht regelmäßig verwehrt, mit unmittelbarer („dinglicher“) Wirkung einzelne Nachlassgegenstände an Bedachte zu verteilen. Einzelgegenstände können nicht mittels Erbschaft zugewendet werden. Hierzu sieht das deutsche Erbrecht im BGB das Rechtsinstitut des Vermächtnisses vor. § 1939 BGB enthält die Legaldefinition des Vermächtnisses: „Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis“).“ Das Vermächtnis ist näher geregelt insbesondere in §§ 2147-2191 BGB. Insbesondere bestimmt § 2174 BGB: „Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet. von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern“. Damit kann der Erblasser einzelne Gegenstände Personen („Bedachten“, „Vermächtnisnehmern“) zukommen lassen. Der Bedachte erhält aber damit nicht – wie in anderen Rechtsordnungen („Vindikationslegat“) – direkt das Eigentum, sondern nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten auf Übereignung oder sonstige Verschaffung des vermachten Gegenstandes („Damnationslegat“).
     
  • Abgrenzung zur Auflage
    Die erbrechtliche Auflage ist legaldefiniert in § 1940 BGB: „Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).“ Anders als beim Vermächtnis hat ein Begünstigter keinen klagbaren Anspruch auf die Leistung. Für die rechtliche Erzwingbarkeit sieht das Gesetz in § 2194 S. 1 BGB vor, dass bestimmte Personen – nicht aber der Begünstigte selbst – die Vollziehung der Auflage verlangen können und ggf. damit auch klageweise durchsetzen. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen (§ 2194 S. 2 BGB). Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Zuwendung für den Auflagebeschwerten auflösend bedingt ist, falls dieser die Auflage nicht fristgerecht erfüllt. Beispiel einer Auflage: – Alleinerbe Nichte N – Vermächtnis über € 10.000.- an Tierschutzverein XY eV.; dieser wird belastet mit der Auflage, die beim Tod des Erblassers vorhandenen Haustiere auf deren Lebensdauer zu pflegen. Vollziehungsberechtigter dieser Auflage ist der Erbe.

2. Verfügung

Anordnung des Vermächtnis

  • Testament oder Erbvertrag

Die Anordnung des Vermächtnisses erfolgt entweder „durch Testament“ (§ 1939 BGB) oder in einem Erbvertrag (§ 1941 BGB). Im Rahmen eines Gemeinschaftlichen Testamentes (von Ehegatten oder Lebenspartner) kann dies entweder einseitig oder aber wechselseitig (§ 2270 Abs. 3 BGB) angeordnet werden, ebenso in einem Erbvertrag als einseitige Verfügung (§ 2299 BGB) oder als vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen mit Bindungswirkung (§ 2278 BGB).

  • Drittbestimmung

Grundsätzlich geht das deutsche Erbrecht vom Grundsatz der höchstpersönlichen Bestimmung durch den Erblasser aus (§ 2065 Abs. 2 BGB). Das Vermächtnisrecht sieht hiervon Ausnahmen vor:

  • Bestimmungsvermächtnis, § 2151 BGB;
  • Verteilungsvermächtnis, § 2153 BGB;
  • Wahlvermächtnis, § 2154 BGB;
  • Gattungsvermächtnis, § 2155 BGB;
  • Zweckvermächtnis, § 2156

So kann der Erblasser –

  • als Vermächtnisbedachten einen Personenkreis bestimmen, und entweder dem Beschwerten oder einem Dritten das Recht zur Auswahl des Bedachten aus diesem Personenkreis (§ 2151 BGB) oder deren Anteile am Vermächtnisgegenstand (§ 2153 BGB) überlassen;
  • gemäß §§ 2154ff BGB die Bestimmung des Vermächtnisgegenstandes Dritten überlassen Werden alle Drittbestimmungsmöglichkeiten kombiniert, z.B. für steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, spricht man auch von einem „Supervermächtnis“.
     
  • Gesetzliche Vermächtnisse

Ein gesetzlich angeordnetes Vermächtnis enthält

  • § 1932 BGB, den „Voraus des Ehegatten“. Besteht gesetzliche Erbfolge, hat hierdurch der überlebende Ehegatte gegen die Miterben einen Anspruch auf Herausgabe von Haushaltsgegenständen und Hochzeitsgeschenken.
  • § 1969 BGB, den „Dreissigsten“. Zum Hausstand des Erblassers gehörige Familienangehörige haben gegen den Erben den Anspruch auf Fortgewährung von Unterhalt und Unterkunft auf die Dauer von 30 Tagen.
     
  • Zu wessen Lasten geht das Vermächtnis (Beschwerter)

Beschwert ist grundsätzlich der Erbe (bzw. die Erben)(§ 2147 8GB). Jedoch kann auch ein Vermächtnisbedachter („Hauptbedachter“) beschwert werden, dann handelt es sich um ein sog. Untervermächtnis: Beispiel: Erben sind die Kinder A und B. Deren Bruder C erhält als Vermächtnis das Alleineigentum am Hausgrundstück „Marktplatz 1“. Letzterer wird mit dem Untervermächtnis für die Witwe beschwert, dieser ein lebenslanges Nutzungsrecht daran einzuräumen.

  • Zu wessen Gunsten geht das Vermächtnis (Bedachter)?

    Bedachte dritte Personen Bedacht werden können insbesondere Personen, die der Erblasser nicht als Erbe einsetzen will. Fällt der Bedachte weg durch Tod – vor dem Erbfall des Erblassers, entfällt grundsätzlich des Vermächtnis (§ 2160), sofern nicht -ausdrücklich oder durch Auslegung, z.8. § 2069 8GB – ein Ersatzbedachter bestimmt ist (s.u. „Ersatzvermächtnis“); – nach dem Erbfall, fällt der angefallene Vermächtnisanspruch in den Nachlass des Bedachten. Bedacht werden können gemäß §§ 2178, 2162f. BGB auch noch nicht gezeugte Personen (anders Erbeinsetzung, § 1923 BGB).
     
  • Vorausvermächtnis an Miterben

    Der Erblasser kann jedoch auch einem Erben von mehreren Miterben ein sog. „Vorausvermächtnis“ (§ 2150 BGB) zuwenden: Damit erhält der bedachte Miterbe den Anspruch gegen seine Miterben, den vermachten Gegenstand zum Alleineigentum übertragen zu bekommen. Diesen Gegenstand hat er sich dann nicht auf seinen Erbteil anrechnen zu lassen, er bekommt diesen „voraus“ (anders bei der sog. „Teilungsanordnung“). In einem Sonderfall kann der Erblasser auch einem Alleinerben ein Vorausvermächtnis zu wenden: Ist der Erbe (nur) Vorerbe und unterliegt grundsätzlich den Bindungen zugunsten des vom Erblasser angeordneten Nacherben, kann der Erblasser dem Vorerben bestimmte Gegenstände, die nicht dem Nacherben zukommen sollen, dem Vorerben voraus vermachen.
     
  • Mehrere Bedachte
    Der Erblasser kann beliebig viele Vermächtnisse anordnen. Er kann auch mehreren Personen den gleichen Gegenstand vermachen (Mitvermächtnis , § 2157 BGB). Zu den Kosten der Erfüllung siehe unten Abschnitt 5.c)

3. Besondere Arten des Vermächtnis


„Vermögensvorteil“ i.S. des § 1939 BGB und Gegenstand eines Vermächtnisses kann alles sein, was Inhalt einer Leistung (241 Abs. 1 BGB) sein kann: Z.B. Geld (einmalig oder als Rente), Einzelgegenstände, Immobilien, Forderungen, Gesellschaftsanteile, Nutzungsrechte (z.B. Wohnungsrecht, Nießbrauch), Leistung von Diensten, Unterlassungen, Auskunftsrechte.

Es gibt verschiedene weitere Vermächtnisarten, unter anderem:

  • Stückvermächtnis: Vermacht wird ein konkret bestimmter Gegenstand, der zur Nachlassmasse gehört.
  • Nutzungsvermächtnis: Das Eigentum an der Sache (oder dem Recht) geht an den Erben oder einen Hauptbedachten über. Die Nutzungsbefugnis, insbesondere Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) oder Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) wird zeitlich befristet einem Dritten zugewendet.
  • Quotenvermächtnis: Vermächtnisgegenstand ist eine bestimmte Quote am ganzen hinterlassenen Vermögen oder an einzelnen Nachlassbestandteilen. Universalvermächtnis: Vermächtnisgegenstand ist der gesamte Nachlass. Wegen der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB ist dieses ausdrücklich als solches zu bezeichnen. Die Erbschaft wird dadurch substanzlos, der Erbe wird im Normalfall ausschlagen. Das Universalvermächtnis ist nur für Sonderfälle geeignet, insbesondere für ein Drittbestimmungsrecht bei Unternehmensnachfolge. Aufgrund der Grundregel der Höchstpersönlichkeit der Erbeinsetzung ist u.a. strittig, ob eine Drittbestimmungsrecht nach § 2151 BGB zulässig ist.
  • Bedingtes Vermächtnis (§§ 2177,2179): Der Anfall erfolgt erst mit Eintritt einer Bedingung.
  • Herausgabevermächtnis: Es handelt sich im Regelfall um ein aufschiebend bedingtes Universalvermächtnis und dient als mildere Alternative zur Vor-und Nacherbfolge, z.B. beim sog. Geschiedenentestament. Einem Dritten wird das Erblasservermögen vermacht, das beim Eintritt der Bedingung (z.B. Tod des Erstbedachten oder dessen Verheiratung) in dessen Vermögen noch vorhanden ist.
  • Untervermächtnis (§ 2147 Satz 1 Alt. 2 BGB): Beschwerter ist nicht der Erbe, sondern ein anderer Vermächtnisnehmer („Hauptbedachter“).
  • Ersatzvermächtnis (§ 2190): Erwirbt der zunächst Bedachte den Vermächtnisgegenstand nicht, entfällt das Vermächtnis grundsätzlich. Insbesondere ist ein Vermächtnis unwirksam, wenn der Bedachte zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebt ( 2160 BGB). Anderes gilt, wenn ein Ersatzbedachter bestimmt ist. Dies kann erfolgen – ausdrücklich im Testament; – im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung. Wichtig ist insbesondere die gesetzliche Auslegungsregel des § 2069 BGB: Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge an dessen Stelle treten würden. –
  • Nachvermächtnis (§ 2191): Der Vermächtnisgegenstand wird zunächst dem Erstbedachten zugewendet und zu einem späteren Ereignis/Zeitpunkt an den Nachbedachten. –
  • Rückvermächtnis: Der Bedachte muss den Vermächtnisgegenstand nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder Fristablaufs wieder an den Beschwerten zurück übertragen. –
  • Verschaffungsvermächtnis (§ 2170 BGB): Grundsätzlich unterstellt das Gesetz, dass der Erblasser nur zum Nachlass gehörige Gegenstände vermachen will; gemäß der gesetzlichen Vermutung des § 2169 Abs. 1 BGB ist daher ein Vermächtnis über einen Gegenstand, der nicht zur Erbschaft gehört, unwirksam. Jedoch kann der Erblasser durch ein Verschaffungsvermächtnis einen nicht dem Nachlass zugehörigen Gegenstand vermachen. Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, hat der dem Bedachten Wertersatz zu leisten (§ 2170 Abs. 2 Satz 1 BGB).

4. Antritt/Annahme/Fälligkeit, Erwerb, Ausschlagung, Fristen

Der „Anfall des Vermächtnisses“, d.h. die Entstehung der Forderung des Vermächtnisnehmers erfolgt -unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, grundsätzlich mit dem Erbfall (§§ 2176, 1922 Abs. 1 BGB). Der Erblasser kann jedoch auch einen späteren Zeitpunkt mittels aufschiebender Bedingung oder Befristung bestimmen (§ 2177 ff. BGB); fällt der Erstbedachte nach dem Erbfall, aber vor dem Vermächtnisanfall weg, z.B. durch Versterben, vererbt sich nicht der angefallene Vermächtnisanspruch nach dem Bedachten, sondern der Erblasser kann für diesen Fall einen Ersatzbedachten selbst bestimmen Das Entstehen der Forderung erfolgt unabhängig von einem Handeln des Bedachten, auch unabhängig von dessen Kenntnis. Das Vermächtnis muss jedoch vom Bedachten angenommen werden (§ 2180 BGB). Die Annahme wie auch die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten (nicht gegenüber dem Nachlassgericht) nach dem Erbfall (§ 2180 BGB). Dies kann formlos erfolgen. Die Annahme kann auch stillschweigend erfolgen, z.B. durch Annahme des vermachten Gegenstandes; danach ist eine Ausschlagung nicht mehr möglich.

Die Vermächtnisausschlagung ist – anders als die Erbausschlagung, § 1944 BGB – nicht fristgebunden. Der Beschwerte kann jedoch dem Bedachten eine Frist setzen (§ 2307 Abs. 2 BGB). Mit Ausschlagung gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt (§§ 2180 Abs. 3, 1953 BGB). Das Vermächtnis fällt demjenigen an, der berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zurzeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Besteht keine Ersatzberufung und tritt keine Anwachsung (§ 2158 BGB) ein, ist das Vermächtnis unwirksam. Jedoch bleiben etwaige Untervermächtnisse (§ 2186 BGB) grundsätzlich wirksam (§ 2161 BGB).
Wenn der Erblasser nichts anderes angeordnet hat, ist das Vermächtnis mit dem Anfall nach allgemeinen Vorschriften sofort fällig (§ 271 Abs. 1 BGB; Besonderheiten für Untervermächtnis in § 2186 BGB). Dem Erben steht jedoch das Recht zu, die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten drei Monate ab Annahme der Erbschaft zu verweigern („Dreimonatseinrede“, § 2014 BGB).

Die Vermächtnisforderung verjährt:

  •  Binnen drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Gläubiger Kenntnis erlangt hat (oder hätte erlangen können)(§§ 195, 199 Abs. 1 BGB); –
  • Binnen 30 Jahren ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis (§ 199 Abs. 3a BGB).

5. Erbrechtliche Abwicklung. Erfüllung

  • Nachlassgericht. Erbschein
    Stirbt der Erblasser, ist es Sache des Nachlassgerichts (= Abteilung des Amtsgerichts; örtlich zuständig: Letzter Wohnsitz des Erblassers), das Erbrecht festzustellen. Diesem sind alle Verfügungen von Todes wegen zuzuleiten. Das Nachlassgericht erstellt dann auf Antrag den Erbschein (§ 2353 BGB), der -widerleglich -die Richtigkeitsvermutung (§ 2365 BGB) und guten Glauben (§ 2366 BGB) besitzt. In diesem wird jedoch insbesondere nur der Erbe und die Größe des Erbteils (z.B. Miterbe zu 25/100) bezeugt, nicht aber Vermächtnisansprüche. Den Bedachten wird – wie auch Pflichtteilsberechtigen – allenfalls ein Hinweis und ggf. auszugsweise Abschrift der Verfügung von Todes wegen vom Gericht zugesendet mit der Empfehlung, diesen Anspruch ggf. selbst durchzusetzen
     
  • Erfüllung, mögliche Testamentsvollstreckung
    Die Erfüllung des Vermächtnisanspruchs durch den Beschwerten an den Bedachten erfolgt nach allgemeinen Regeln: Eine bewegliche Sache wird übereignet durch Einigung und Übergabe, eine Immobilie durch Erklärung der Auflassung (§§ 873, 925 BGB) und Eintragung im Grundbuch, eine Forderung gegen Dritte durch Abtretung, eine Forderung des Erblassers durch Erlassvertrag, ein Gesellschaftsanteil durch die Übertragung nach dem jeweiligen Gesellschaftsrecht. Es ist also ein gesonderter Rechtsakt erforderlich, bei beurkundungsbedürftigen Geschäften wie z.B. Immobilienvermächtnissen beim Notar. Der Erblasser kann zur Vereinfachung der Abwicklung, z.B. bei einer größeren Erbengemeinschaft oder bei Spannungen zwischen Beschwertem und Bedachtem, -ggf. nur für die Vermächtniserfüllung -Testamentsvollstreckung anordnen und ggf. den Bedachten zum Testamentsvollstrecker zu ernennen. Damit kann dieser die Erfüllung namens des beschwerten Erben an sich selbst allein vornehmen
     
  • Kosten der Erfüllung
    Die Kosten der Erfüllung, z.B. Notar- und Grundbuchkosten bei einem Grundstücksvermächtnis, hat nach allgemeinen Regeln der Beschwerte zu tragen, da dieser zur Verschaffung verpflichtet ist. Jedoch kann der Erblasser Abweichendes in der Verfügung anordnen. Die auf den Vermächtnisgegenstand entfallende Erbschaftsteuer hat jedoch primär der Bedachte zu tragen (§§ 20, 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
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