1.Anfall der Erbschaft ohne Erbantritt
1. Vonselbsterwerb Im deutschen Recht fällt die Erbschaft dem Erben mit dem Tod des Erblasser an, d. h. die Erbschaft geht unmittelbar und von selbst (ipso iure) auf den Erben über. Nach diesem Prinzip des Vonselbsterwerbs bedarf es also für den Übergang der Erbschaft – anders als in Rechtssystemen, die dem Antrittserwerb folgen – keines förmlichen Erbantritts oder einer sonstigen Mitwirkungshandlung des Erben. Ebensowenig ist eine behördliche oder gerichtliche Einweisung in die Erbschaft erforderlich. Die Erbschaft fällt dem Erben also ohne sein Wissen und sogar gegen seinen Willen an. Es ergibt sich ein zeitlich nahtloser Übergang des Vermögens. Im deutschen Recht gibt es daher zu keinem Zeitpunkt eine herrenlose oder ruhende Erbschaft (keine hereditas iacens). Das deutsche Recht gewährt dem Erben jedoch das Recht, die Erbschaft auszuschlagen und sich so einer unerwünschten Erbschaft wieder zu entledigen (siehe hierzu unter II.). Wegen des Ausschlagungsrechts ist der Erbschaftserwerb zunächst also nur ein vorläufiger. Erst ab dem Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft (siehe hierzu unter II. 3. a.) hat der Erbe kein Ausschlagungsrecht mehr und der vorläufige Schwebezustand wird beendet. Insofern spielt die Annahme der Erbschaft also auch im deutschen Recht im Zusammenhang mit dem Erbschaftserwerb eine Rolle.
1.Universalsukzession
Weiteres prägendes Prinzip des deutschen Erbrechts ist die sogenannte Universalsukzession, d. h. die Erbschaft geht zwingend als Ganzes auf den oder die Erben über. Weitere Übertragungsakte (Übereignung einer Sache, Abtretung von Forderungen) sind nicht erforderlich. Das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge gilt auch, wenn mehrere Personen erben. In diesem Fall geht der Nachlass mit dem Tode auf die Miterben als Erbengemeinschaft (Gesamthandsgemeinschaft) über. Der einzelne Miterbe erwirbt also nicht einzelne Nachlassgegenstände unmittelbar, sondern einen Anteil am Gesamtnachlass.
1.Erbausschlagung
1.Die Ausschlagung als notwendiges Korrektiv des Vonselbsterwerbs Das Gesetz räumt dem Erben die Möglichkeit ein, den Anfall der Erbschaft durch Ausschlagung wieder zu beseitigen. An weitere Voraussetzungen oder das Vorliegen von Gründen ist das Ausschlagungsrecht nicht gebunden. Durch die Ausschlagung wird der Erbe in die Lage versetzt, eine unwillkommene (z. B. überschuldete) Erbschaft abzulehnen. Das Ausschlagungsrecht bildet also das notwendige Korrektiv zum Erbschaftserwerb ipso iure. Keine Ausschlagungsmöglichkeit besteht hingegen für den Fiskus als gesetzlichen Zwangserben. 1.Form und Frist der Ausschlagung Die Ausschlagung der Erbschaft erfolgt durch eine gegenüber dem Nachlassgericht abzugebende Ausschlagungserklärung. Sie ist formbedürftig, d. h. sie muss zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in notariell beglaubigter Form abgegeben werden. Die Ausschlagung muss innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen. In der Regel beträgt diese Frist sechs Wochen. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder hielt sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland auf, beträgt die Frist hingegen sechs Monate. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde seiner Berufung (gesetzliche Erbfolge oder testamentarische Erbeinsetzung) Kenntnis erlangt. Bei einer testamentarischen Berufung zum Erben beginnt die Frist frühestens mit der Verkündung der Verfügung von Todes wegen.
1.Keine Ausschlagung nach Annahme der Erbschaft
Der Erbe hat keine Ausschlagungsmöglichkeit mehr, wenn er die Erbschaft angenommen hat.
1.Annahme der Erbschaft
Für die Frage der Ausschlagungsmöglichkeit spielt also – wie bereits angesprochen – die Annahme der Erbschaft eine Rolle. Bei der Annahme handelt es sich um eine nichtempfangsbedürftige Willenserklärung. Sie muss weder gegenüber einem Gericht oder einer Behörde erfolgen noch muss sie ausdrücklich erklärt werden. Ausreichend kann vielmehr auch ein Verhalten sein, das als Annahme der Erbschaft auszulegen ist (pro herede gestio). Ferner fingiert das Gesetz den Ablauf der Ausschlagungsfrist als Annahme der Erbschaft. Allein der Fristablauf hat also die Wirkung einer Erbschaftsannahme. Die Annahme kann vom Erben nicht widerrufen werden. Nur wenn die engen Voraussetzungen für eine Anfechtung gegeben sind, kann der Erbe sich von der Annahme wieder lösen bzw. diese rückwirkend beseitigen. 1.Anfechtung der Annahme Ein zur Anfechtung berechtigender Umstand ist – neben den in der Praxis eher selten vorkommenden Fällen der arglistigen Täuschung und widerrechtlichen Drohung – z. B. ein Irrtum über eine sogenannte verkehrwesentliche Eigenschaft der Erbschaft. Bedeutsam ist hier etwa die unerkannte Überschuldung des Nachlasses. Angefochten werden kann ferner auch die Versäumung der Ausschlagungsfrist, die vom Gesetz der Annahme gleichgestellt ist. Hat also der Erbe ohne Annahmewillen die Ausschlagungsfrist verstreichen lassen, weil er entweder die Ausschlagungsfrist nicht kannte oder über die Bedeutung des Fristablaufs im Irrtum war, kann er diese gesetzlich fingierte Annahme anfechten. Das Anfechtungsverfahren entspricht weitgehend dem Ausschlagungsverfahren. Die Anfechtungserklärung bedarf also gleichermaßen der genannten Form (notarielle Beglaubigung) und unterliegt den dargelegten Fristen (sechs Wochen bzw. in Sonderfällen mit Auslandsbezug sechs Monate). Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Anfechtungsberechtigten vom Anfechtungsgrund. Die Anfechtung der Annahme gilt gleichzeitig als Ausschlagung der Erbschaft.
1.Folgen der Ausschlagung / Keine Widerruflichkeit der Ausschlagung
1.Rechtsfolgen der Ausschlagung
Mit der Ausschlagung verliert der Erbe ex tunc seine Erbenstellung. Das Gesetz fingiert hiermit also, dass der Ausschlagende die Erbschaft nie erhalten hat. Die Erbfolge beurteilt sich sodann nach dem Zustand, der bestanden hätte, wenn der zunächst Berufene im Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben gewesen wäre.
1.Keine Widerruflichkeit
Die Ausschlagungserklärung ist als rechtsgestaltende Erklärung nach allgemeinen Grundsätzen nicht widerruflich.
1.Anfechtung der Ausschlagung
Allerdings kann die Ausschlagung vom Erben angefochten werden, sofern beachtliche Willensmängel vorlagen (widerrechtliche Drohung, arglistige Täuschung, und bestimmte Irrtümer). Als Beispiel für einen anfechtungsrelevanten Irrtum lässt sich wiederum der Irrtum hinsichtlich der Überschuldung des Nachlasses nennen. Für das Verfahren der Anfechtung und die Frist gelten dieselben Regelungen wie für die Ausschlagung selbst. Es gilt also wiederum eine sechswöchige (bzw. in den genannte Sonderfällen mit Auslandsbezug eine sechsmonatige) Anfechtungsfrist, die mit Kenntnis vom Anfechtungsgrund beginnt. Die Anfechtung der Ausschlagungserklärung gilt gleichzeitig als Annahme der Erbschaft.
1.Erb- und Pflichtteilsverzicht und dessen Folgen
Das deutsche Recht kennt Verzichtsmöglichkeiten sowohl hinsichtlich des gesetzlichen Erbrechts (Erbverzicht) als auch hinsichtlich des gesetzlichen Pflichtteilsrechts (Pflichtteilsverzicht).
1.Erbverzicht
Beim Erbverzicht handelt es sich um einen vor dem Erbfall mit dem Erblasser geschlossenen erbrechtlichen Vertrag, kraft dessen der zukünftige Erbe auf sein Erbrecht verzichtet. Der wirksame Verzicht verhindert damit den Anfall der Erbschaft. Der Verzichtende ist von der Erbfolge ausgeschlossen und wird so behandelt, als ob er zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Erbverzicht eines Abkömmlings oder eines Seitenverwandten sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch auf seine Abkömmlinge erstreckt. Der Erbverzicht ist nur dergestalt möglich, dass auf das gesamte Erbrecht bzw. einen Bruchteil hiervon verzichtet wird. Ferner kann der Verzicht auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden (hierzu nachfolgend b.). Ein Verzicht auf einzelne Erbschaftsgegenstände ist hingegen nicht möglich, da ein solcher als Verstoß gegen den Grundsatz der Universalsukzession angesehen wird.
1.Pflichtteilsverzicht
Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. Ein solcher hat zur Folge, dass die Grundlage für Pflichtteilsansprüche beseitigt wird und diese im Erbfall nicht entstehen. Das gesetzliche Erbrecht bleibt hiervon unberührt. Der Pflichtteilsverzicht ist in der Praxis im Zusammenhang mit lebzeitigen Schenkungen von erheblicher Bedeutung, da der Erblasser insoweit einerseits die volle erbrechtliche Dispositionsfreiheit erlangt und andererseits der Verzichtende bei der Bestimmung der Erb- und Pflichtteilsquoten der übrigen Erben weiter berücksichtigt wird. Der Pflichtteil der übrigen Pflichtteilsberechtigten erhöht sich also beim Pflichtteilsverzicht – anders als beim Erbverzicht – nicht. Der Pflichtteilsverzicht kann gegenständlich beschränkt werden. Die Folge ist, dass bestimmte Vermögensgegenstände bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht berücksichtigt werden. In der Praxis kommt dies z. B. bei lebzeitiger Überlassung von landwirtschaftlichen Betrieben oder Unternehmen an eines der Kinder vor. Hier können die übrigen Abkömmlinge (ggf. gegen Abfindungszahlungen) gegenständlich beschränkte Pflichtteilsverzichte abgeben, damit im Erbfall die Existenz des Betriebs nicht durch Pflichtteilsansprüche gefährdet wird.
1.Form des Verzichts, weitere Voraussetzungen
Der Erbverzicht wird durch Vertrag des Verzichtenden mit dem Erblasser erklärt. Der Verzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Für den Erblasser handelt es sich hierbei um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, d. h. er darf sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 1.Folgen des Erbantritts
1.Folgen des Erbantritts
Wie bereits dargelegt bedarf es im deutschen Recht keiner ausdrücklichen Annahme der Erbschaft, da diese dem Erben bereits ipso iure anfällt. Durch die Annahme – sei es durch (ausdrückliche) Erklärung oder durch Ablauf der Anfechtungsfrist – wird der zunächst bestehende Schwebezustand beendet und die Erbschaft ist dem Erben nicht mehr vorläufig, sondern – vorbehaltlich der dargelegten Anfechtungsmöglichkeiten – endgültig angefallen.
1.Haftung für Nachlassverbindlichkeiten (Grundsatz der vorläufig unbeschränkten, aber beschränkbaren Erbenhaftung)
Nach dem Haftungssystem des BGB haftet der Erbe grundsätzlich mit seinem ganzen Vermögen, d. h. mit seinem Eigenvermögen und dem ererbten Vermögen. Mit dem Erbfall vereinigt sich das Vermögen des Erben mit dem durch den Erbfall erworbenen Vermögen zu einer einzigen Vermögensmasse. Mit dieser haftet der Erbe sowohl für die eigenen Schulden als auch für die Schulden des Erblassers. Das deutsche Recht kennt also im Ausgangspunkt keine gegenständliche Trennung der beiden Vermögensmassen und demgemäß auch keine gegenständlich auf den Nachlass beschränkte Haftung des Erben (keine Haftung cum viribus hereditatis). Auch eine rechnerisch auf den Wert des Nachlasses beschränkte Haftung besteht nicht (keine Haftung pro viribus hereditatis). Allerdings gelten folgende Besonderheiten: Der Erbe haftet bis zur Annahme der Erbschaft nicht bzw. ist prozessual geschützt und kann während einer Schonfrist“ von drei Monaten aufschiebende Einreden geltend machen (lit. a.). Der Erbe hat nach Annahme der Erbschaft die Möglichkeit, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken (lit. b.). Die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung kann der Erbe jedoch durch Fristversäumungen oder Pflichtverletzungen verlieren. Dann gilt der Grundsatz der (endgültig) unbeschränkten Erbenhaftung (lit. c). 1.Prozessualer Schutz des Erben vor Annahme der Erbschaft; Schonfrist“ Vor der Annahme der Erbschaft, also während der noch offenen Ausschlagungsfrist, kann ein Anspruch gegen den Erben nicht gerichtlich geltend gemacht werden. Auch nach Annahme der Erbschaft steht dem Erben die sog. Dreimonatseinrede zu. Während dieser Zeit kann der Erbe die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit verweigern und hat so Zeit, sich Klarheit über die Nachlassverhältnisse zu verschaffen und eine Entscheidung über die Herbeiführung einer Haftungsbeschränkung zu treffen.
1.Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung
(1) Allgemeines Der unbeschränkten Haftung für Nachlassschulden kann der Erbe entgehen, indem er eine Haftungsbeschränkung herbeiführt. Als Mittel einer allgemeinen, d. h. gegenüber allen Gläubigern geltenden Beschränkung der Haftung sieht das Gesetz die Nachlassverwaltung sowie die Nachlassinsolvenz vor. Diese Institute führen zu einer Trennung des Nachlasses vom Eigenvermögen des Erben mit der Folge, dass sich die Nachlassgläubiger nur an den Nachlass halten können und das übrige Vermögen des Erben vor einem Zugriff durch die Nachlassgläubiger geschützt ist. Als Haftungsmasse für die Nachlassgläubiger stehen dann nur noch die Nachlassgegenstände zur Verfügung, es besteht also auch keine wertmäßige Haftung des Erben mit seinem Eigenvermögen. Daneben gibt es individuell, d. h. nur gegenüber einzelnen Gläubigern wirkende Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung.
(2) Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenzverfahren Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenzverfahren werden auf Antrag vom Amtsgericht als Nachlassgericht bzw. vom Amtsgericht als Insolvenzgericht angeordnet. Neben dem Erben sind in bestimmten Fällen auch die Nachlassgläubiger antragsberechtigt. Sowohl die Nachlassverwaltung als auch das Nachlassinsolvenzverfahren führen dazu, dass der Nachlass rückwirkend vom sonstigen Vermögen des Erben abgesondert wird. Es tritt eine Fremdverwaltung des Nachlasses ein und der Erbe verliert seine Verfügungsbefugnis über den Nachlass, die auf Nachlassverwalter bzw. Insolvenzverwalter übergeht. Die Haftung des Erben wird auf den Nachlass beschränkt. Das Nachlassinsolvenzverfahren dient der geordneten Abwicklung eines überschuldeten Nachlasses durch den Insolvenzverwalter. Bei der Nachlassverwaltung handelt es sich hingegen um eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger. Besondere Voraussetzungen müssen für die Anordnung einer Nachlassverwaltung nicht vorliegen. Durch die Nachlassverwaltung tritt nicht nur eine Haftungsbeschränkung ein, vielmehr wird der Erbe auch von der Durchführung und Abwicklung der Gläubigerbefriedigung entlastet.
(3) Dürftigkeitseinrede Wenn der Nachlass so gering ist, dass – z. B. mangels kostendeckender Masse -, ein Nachlassinsolvenzverfahren oder eine Nachlassverwaltung nicht möglich sind, kann der Erbe die sogenannte Dürftigkeitseinrede erheben und so die Haftung auf den Nachlass beschränken.
(4) Haftungsbeschränkung gegen über einzelnen Gläubigern. Der Erbe kann seine Haftung im Verhältnis zu einzelnen Gläubigern beschränken, wenn er ein gerichtliches Aufgebotsverfahren durchführt und der Gläubiger seine Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist anmeldet. In diesem Fall kann der Erbe dem Gläubiger nach Erlass des Ausschlussurteils eine Einrede entgegenhalten und haftet im Ergebnis nur noch mit dem Nachlassüberschuss, d. h. nicht mehr mit seinem Eigenvermögen. Einem in dieser Weise ausgeschlossenen Gläubiger steht derjenige gleich, der seine Forderung später als 5 Jahre nach dem Erbfall geltend macht. Auch diesen Gläubigern gegenüber haftet der Erbe also nur mit dem Nachlass.
c. Die unbeschränkte Erbenhaftung Eine Haftungsbeschränkung scheidet dann aus, wenn die Haftung unbeschränkbar geworden ist. Dies ist gegenüber allen Nachlassgläubigern der Fall, wenn der Erbe eine vom Nachlassgericht gesetzte Frist zur Errichtung eines Inventars versäumt hat oder der Erbe absichtlich ein unrichtiges Inventar errichtet hat. Gegenüber einzelnen Nachlassgläubigern kann es zu einer unbeschränkten Haftung kommen, wenn er eine geforderte eidesstattliche Versicherung verweigert. Besonderheiten gelten schließlich für die Haftung des Erben bei Geschäftsverbindlichkeiten, für die neben der erbrechtlichen Haftung eine handelsrechtliche Haftung bei Firmenfortführung gilt.
d. Besonderheiten bei der Erbengemeinschaft Bei einer Erbengemeinschaft gibt es ferner Sonderregelungen dazu, ob im Außenverhältnis die Erbengemeinschaft als solche haftet sowie dazu, ob der einzelne Miterbe gesamtschuldnerisch (für die ganze Forderung) oder nur anteilig (d. h. für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeit) haftet. Vereinfacht gesagt kann der Erbe vor der Teilung des Nachlasses eine Vollstreckung in sein Privatvermögen verhindern, indem er die Einrede des ungeteilten Nachlasses erhebt und so eine Haftung über seinen Miterbenanteil hinaus verweigern kann. Dem Nachlassgläubiger steht in diesem Fall im Ergebnis also nur der ungeteilte Nachlass zur Verfügung. Nach der Teilung des Nachlasses kann der Gläubiger sich nur noch an den oder die einzelnen Miterben als Gesamtschuldner wenden, die dann – von Ausnahmen abgesehen – mit ihrem gesamten Vermögen haften. Dem einzelnen Erben steht dann nur noch die Möglichkeit zu, das Nachlassinsolvenzverfahren einzuleiten. Eine Nachlassverwaltung ist nach der Teilung ausgeschlossen.
1.Nachweis der Erbschaft
1.Erbschein Der Nachweis der Erbenstellung wird in Deutschland regelmäßig durch die Vorlage eines Erbscheins geführt. Beim Erbschein handelt es sich um ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht des Erben, das vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestellt wird. Antragsberechtigt ist der (sein Erbrecht behauptende) Erbe. Im Erbscheinsantrag hat der Erbe die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben an Eides statt zu versichern. Diese Versicherung erfolgt entweder direkt zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder durch notariell beurkundete Erklärung. Im Erbschein werden Erblasser und Erbe angegeben sowie der Umfang des Erbrechts, bei mehreren Erben auch die Erbteilsgröße nach Bruchteilen, ausgewiesen. Ferner werden einzelne erbrechtliche Verfügungsbeschränkungen des Erben verlautbart. Hierzu gehören eine angeordnete Vor – und Nacherbschaft oder eine Testamentsvollstreckung. Nicht in den Erbschein aufgenommen werden hingegen Vermächtnisse und Auflagen. Angaben zum Umfang des Nachlasses bzw. zu einzelnen zum Nachlass gehörenden Gegenständen sind ebenfalls nicht Teil des Erbscheins. Das Nachlassgericht hat im Erbscheinsverfahren von Amts wegen zu ermitteln, wer Erbe ist und darf den Erbschein nur erteilen, wenn es das Erbrecht des Antragstellers für festgestellt erachtet. Sofern sich später die Unrichtigkeit des Erbscheins herausstellt, hat das Nachlassgericht den Erbschein von Amts wegen einzuziehen. Die besondere Bedeutung des Erbscheins im Rechtsverkehr beruht auf dem öffentlichen Glauben des Erbscheins. Hiernach gilt zugunsten desjenigen, der in gutem Glauben bestimmte Rechtsgeschäfte mit dem Erbscheinserben vornimmt, der Inhalt des Erbscheins als richtig. So kann vom Erbscheinserben gutgläubig Eigentum an Erbschaftsgegenständen erworben werden, auch wenn in Wirklichkeit ein anderer Erbe geworden ist.
1.Notarielles Testament / Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift
Neben dem Erbschein besteht auch die Möglichkeit, dass sich der Erbe durch ein notarielles Testament samt Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts legitimiert. Insbesondere das Grundbuchrecht sieht vor, dass die Vorlage dieser Dokumente ausreichend sein kann, um den Nachweis der Erbfolge zu führen. Nur sofern das Grundbuchamt Zweifel an der Richtigkeit bzw. Gültigkeit dieser Dokumente hat, kann es die Vorlegung eines Erbscheins verlangen. Weitergehend hat der Bundesgerichtshof unter Verweis auf die genannten Regelungen in der Grundbuchordnung entschieden, dass auch im sonstigen Rechtsverkehr – im entschiedenen Fall gegenüber einer kontoführenden Bank – der Nachweis über die Erbenstellung (auch) durch Vorlage eines notariellen Testaments samt Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts geführt werden kann. Ein notarielles Testament macht einen Erbschein also oftmals entbehrlich, wodurch Aufwand und Kosten gespart werden können.
1.Besonderheiten bei Minderjährigen und Betreuten
1.Anfall der Erbschaft / Annahme der Erbschaft Nachdem die Erbschaft dem Erben ohne weiteres anfällt und es keiner Mitwirkungshandlung des Erben bedarf, ist eine fehlende Geschäftsfähigkeit des Erben unschädlich und eine Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters insoweit entbehrlich. Die Annahme der Erbschaft wird durch den gesetzlichen Vertreter erklärt. Eine gerichtliche Genehmigung ist hierfür nicht erforderlich.
1.Ausschlagung der Erbschaft
Die Ausschlagung der Erbschaft kann bei fehlender Geschäftsfähigkeit oder bei Vorliegen einer Betreuung durch den gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund, Betreuer) erklärt werden. Der gesetzliche Vertreter bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungs- bzw. Familiengerichts. Bei der Genehmigung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Das Gericht hat zu prüfen, ob die Ausschlagung bei Berücksichtigung aller Umstände im Interesse des Betroffenen liegt. Von der Genehmigungspflicht der Ausschlagung gibt es jedoch eine in der Praxis sehr wichtige Ausnahme: Für die Eltern ist eine gerichtliche Genehmigung dann entbehrlich, wenn die Erbschaft dem Kind allein deshalb anfällt, weil zuvor ein Elternteil ausgeschlagen hat. Das Gesetz geht hier davon aus, dass in diesem Fall keine gerichtliche Kontrolle nötig ist, da die Eltern für sich selbst gleichermaßen entschieden haben und eigennützige Motive bezüglich der Ausschlagung für das Kind ausgeschlossen sind. 1.Erb- und Pflichtteilsverzicht Auch für die Abgabe eines Erb- und Pflichtteilsverzichts ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, über die das Gericht wiederum unter Beachtung der Interessen des Betroffenen entscheidet.
1.Vermächtnisse
1.Allgemeines Zu den erbrechtlichen Regelungsinstrumenten des deutschen Rechts gehört auch das Vermächtnis. Hierunter ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils zu verstehen, ohne dass der Begünstigte Erbe ist. Gegenstand eines Vermächtnisses können Sachen, Forderungen, Geldbeträge und allgemein Ansprüche auf ein bestimmtes Tun oder ein bestimmtes Unterlassen sein. Wirkung von Vermächtnissen Durch ein Vermächtnis wird der Bedachte nicht unmittelbar Rechtsinhaber bezüglich des zugewandten Vermögenswertes. Er erwirbt vielmehr einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Übertragung des Vermächtnisgegenstandes. Im Unterschied zur Erbeinsetzung begründet das Vermächtnis für den Begünstigten also lediglich das Recht, von dem Beschwerten, d. h. meistens dem Erben, die Leistung des Gegenstandes zu verlangen. Dem Vermächtnis kommt also keine dingliche, sondern nur schuldrechtliche Wirkung zu, so dass zum Rechtsübergang noch ein Erfüllungsgeschäft erforderlich ist. Das deutsche Recht kennt also kein Vindikationslegat, sondern nur das Damnationslegat. Die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtniszuwendung ist durch Auslegung der letztwilligen Verfügung von Todes wegen zu treffen. Maßgeblich ist hier, ob der Erblasser den Bedachten unmittelbar am Nachlass beteiligen wollte (dann Erbeinsetzung) oder ihm nur einen schuldrechtlichen Anspruch zuwenden wollte (dann Vermächtnis). Das Gesetz hält hier eine Zweifelsregel bereit, nach der ein Vermächtnis anzunehmen ist, wenn nur einzelne Gegenstände zugewendet sind. Allerdings kann die vorrangige Testamentsauslegung auch zu einem anderen Ergebnis führen, insbesondere dann, wenn der zugewandte Gegenstand den Hauptteil des Vermögens bildet und der Erblasser auch sonst niemanden als Erben berufen, sondern auch den übrigen Begünstigten nur Einzelgegenstände zugewendet hat.
1.Antritt und Ausschlagung des Vermächtnisses
Ein förmlicher Antritt des Vermächtnisses durch den Begünstigten ist im deutschen Recht nicht erforderlich Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt vielmehr, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, mit dem Erbfall zur Entstehung (sog. Anfall des Vermächtnisses). Auch hier gilt also wie im Bereich der Erbfolge das Prinzip des Vonselbsterwerbs mit Ausschlagungsmöglichkeit. Der Bedachte hat das Recht, das Vermächtnis auszuschlagen. Die Ausschlagung erfolgt – anders als die Ausschlagung der Erbschaft – durch formlose Erklärung gegenüber dem Beschwerten und nicht wie bei der Erbausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Ausschlagungserklärung kann auch konkludent dadurch erklärt werden, dass der Begünstigte die ihm vom Beschwerten angebotenen Leistung ablehnt. Eine Frist für die Ausschlagung des Vermächtnisses gibt es nicht. Wie bei der Erbeinsetzung kann das Vermächtnis nicht mehr ausgeschlagen werden, wenn der Begünstigte es angenommen hat. Die Annahme des Vermächtnisses wird üblicherweise konkludent dadurch erklärt, dass der Begünstigte vom Beschwerten die Erfüllung des Vermächtnisses verlangt oder bei der Erfüllung des Vermächtnisses mitwirkt, also die Leistung annimmt.
1.Kollisionsfragen
1.Anwendbares Recht Das internationale Erbrecht ist in Deutschland im EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt). Anknüpfungspunkt ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Ein Erblasser mit doppelter Staatsangehörigkeit wird nach dem Recht behandelt, mit dem er am engsten verbunden ist, insbesondere durch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf seines Lebens. Abweichend hiervon wird jedoch ein Deutscher mit doppelter Staatsangehörigkeit stets nur als Deutscher behandelt. Durch die Anknüpfung des deutschen Rechts an die Staatsangehörigkeit des Erblassers ist grundsätzlich der Grundsatz der Nachlasseinheit gewährleistet, d. h. die Erbfolge hinsichtlich aller Nachlassgegenstände beurteilt sich nach einer Rechtsordnung. Bei der Verweisung auf das Heimatrecht des Erblassers handelt es sich jedoch um eine sogenannte Gesamtverweisung, d. h. eine Rück- bzw. Weiterverweisung des ausländischen IPR ist beachtlich. Daher kann es zu einer Nachlassspaltung kommen, wenn das ausländische Recht bewegliche Gegenstände dem Recht des gewöhnliche Aufenthalts, unbewegliches Vermögen jedoch der lex rei sitae unterstellt. Eine Nachlassspaltung kann sich ferner ergeben, wenn das ausländische Recht Grundstücke zwingend dem Recht des Belegenheitsortes unterstellt, wie dies z. B. in manchen Bundesstaaten der USA oder in Frankreich der Fall ist (Vorrang des Einzelstatuts). Das deutsche Recht eröffnet eine eingeschränkte Rechtswahlmöglichkeit. So kann der Erblasser für in Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen deutsches Recht wählen. Durch eine solche Rechtswahl kommt es in der Konsequenz ebenfalls oft zu einer Nachlassspaltung. Nach dem ermittelten Erbstatut werden alle mit dem Erbfall zusammenhängenden Fragen beurteilt. Hierzu gehören also auch die mit dem Erwerb der Erbschaft zusammenhängenden Fragen wie Erforderlichkeit einer Erbschaftsannahme und Möglichkeiten einer Erbschaftsausschlagung sowie eines Erb- und Pflichtteilsverzichts. Gesondert angeknüpft wird hingegen die Form der letztwilligen Verfügung. Hier gelten gemäß dem Grundsatz favor testamenti vielfältige Anknüpfungsmöglichkeiten (z. B. Ort der Testamentserrichtung, Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers), um der letztwilligen Verfügung zur Geltung zu verhelfen. 1.Internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit Bis zum Inkrafttreten einer Gesetzesreform im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1.9.2009 galt im deutschen Recht nach ungeschriebener Regel für die internationale Zuständigkeit der Nachlassgerichte der sog. Gleichlaufgrundsatz. Danach waren die deutschen Gerichte nur dann international zuständig, wenn für die Erbfolge deutsches Recht maßgeblich war (Gleichlauf zwischen materiellem und Verfahrensrecht). Ausnahmen galten bislang nur hinsichtlich im Inland befindlicher Nachlassgegenstände, für die ein sog. Gegenständlich beschränkter Fremdrechtserbschein erteilt werden konnte.
Durch das zum 1.9.2009 in Kraft getretene Reformgesetz hat sich die Rechtslage hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit jedoch geändert. Künftig kommt es für die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht mehr darauf an, welches Erbrecht materiell anwendbar ist. Die deutschen Gerichte sind nunmehr international zuständig, wenn die örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Das bedeutet, dass die deutschen Gerichte künftig zur Entscheidung berufen sind, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, wenn er Deutscher war oder wenn sich Nachlassgegenstände im Inland befinden. In diesen Fällen erteilt das Nachlassgericht grundsätzlich einen unbeschränkten Erbschein, auch wenn ausländischen Erbrecht anwendbar ist. Auch nach der gesetzlichen Änderung bleibt jedoch das Problem der Anerkennung des deutschen Erbscheins im Ausland. Diese ist insbesondere dann fraglich, wenn aus Sicht des ausländischen Rechts ein anderes Erbstatut einschlägig ist. Inwieweit hier von einer möglichen EU-Erbrechtsverordnung Verbesserungen durch die Einführung eines europäischen Erbscheins zu erwarten sind, steht derzeit noch nicht genau fest. Pratkisch bedeutsame vorrangige völkerrechtliche (Konsular-) Verträge gelten im Verhältnis zur Türkei und den Nachfolgestaaten der Sowjetunion (GUS-Staaten). Diese knüpfen das Erbstatut für den unbeweglichen Nachlass an die lex rei sitae und können daher zu einer Nachlassspaltung führen. Für die Zuständigkeit der streitigen Gerichtsbarkeit bestimmt sich die internationale Zuständigkeit entsprechend den Normen der Zivilprozessordnung zur örtlichen Zuständigkeit.