Österreichisch – Italienisches Komitee des Notariats / Comitato Italo – Austriaco del Notariato

(Tarvis 2011/3) Dr. Tobias Pfundstein

Grundbesitz im Eigentum mehrerer Personen
– deutsches Recht –
Referat anlässlich der XXXVI. Tagung des österreichischitalienischen Komitees
des Notariats am 30.9./1.10.2011 in Tarvis
Dr. Tobias Pfundstein, Notar in Immenstadt i. Allgäu

Das Eigentum an einer Immobilie kann nicht nur einer Person alleine gehören. Möglich ist, dass mehrere Personen Eigentumsrechte an ein und demselben Grundstück innehaben. Es stellt sich dann die Frage, welche Formen gemeinschaftlicher Berechtigungsverhältnisse eine Rechtsordnung für eine Mehrheit von Grundeigentümern kennt und wie diese Berechtigungsverhältnisse im Einzelnen ausgestaltet sind, was sie charakterisiert und von anderen unterscheidet. Diesen Fragen gehe ich hier für das deutsche Recht nach.

Formen gemeinschaftlicher Berechtigungsverhältnisse

Die erste Frage, die ich klären möchte, ist: Welche Formen gemeinschaftlicher Berechtigungsverhältnisse kennt das deutsche Recht für eine Mehrheit von Eigentümern an Grundbesitz? Deutsche Juristen werden hierauf ohne großes Zögern antworten: Grundbesitz kann zum einen mehreren Eigentümern als Miteigentum nach Bruchteilen zustehen. Zum anderen kann das Eigentum mehreren Eigentümern als sog. Gesamthandseigentum zugewiesen sein.´Wenden wir uns also zunächst diesen beiden grundlegenden Formen der Mehrfachberechtigung – Bruchteilsgemeinschaft und Gesamthandseigentum – zu.

1. Bruchteilsgemeinschaft

Beim Miteigentum nach Bruchteilen steht das Eigentum an einer Sache mehreren Personen in der Weise zu, dass jede Person nur zu einem gedanklich-rechnerischen Bruchteil an der Sache berechtigt ist. Dieser gedanklich-rechnerische Bruchteil erstreckt sich jedoch auf die ganze Sache und ist nicht auf einen realen Sachteil beschränkt. Er ist grundsätzlich nicht lokalisierbar, also nicht auf eine bestimmte Teilfläche oder einen bestimmten Gebäudeteil bezogen. Man spricht deshalb auch von einem sog. ideellen Bruchteil.

Die Bruchteilsgemeinschaft ist die ganz überwiegende Form, in der Grundbesitz durch eine Mehrheit von Personen erworben wird. Erwerben etwa Ehegatten ein Bau- oder Hausgrundstück, so entscheiden sie sich typischerweise für einen Erwerb als „Miteigentümer je zur Hälfte“. Allerdings ist die Zahl möglicher Miteigentümer weder begrenzt, noch gibt es gesetzliche Vorgaben zur Bildung der Bruchteilsquote. Möglich ist etwa auch ein Erwerb durch fünf Miteigentümer, von denen der erste einen Bruchteil von 1/2, die vier anderen lediglich Bruchteile von je 1/10 erwerben.

Gemäß § 47 GBO sind bei einer Eintragung im Grundbuch auch die Anteile der verschiedenen Eigentümer anzugeben. Ein typischer Eintrag in Abteilung I des Grundbuchs, in der die Eigentumsverhältnisse verzeichnet werden, würde etwa lauten:

Horst Meier, geboren am 5.3.1958, und Erna Meier, geborene Müller, geboren am 17.2.1957, beide Oberstaufen, je zur Hälfte.

Die gesetzlichen Regelungen zur Bruchteilsgemeinschaft finden sich an zwei verschiedenen Stellen im Bürgerlichen Gesetzbuch: Die §§ 741 ff. BGB enthalten die allgemeinen Regeln zur Gemeinschaft, die auch auf die Inhaberschaft anderer Rechte als das Eigentum an Sachen Anwendung finden. Für das Miteigentum an Sachen halten die §§ 1008 ff. BGB dann noch weitere, spezielle Vorschriften bereit.

2. Gesamthandsgemeinschaft

Die hinter der Gesamthandsgemeinschaft verborgende dogmatische Leitidee ist ungleich komplexer: Während bei der Bruchteilsgemeinschaft die dingliche „Bruchteilszuständigkeit“ subjektiv geteilt ist und sich objektiv in der Gemeinschaft am konkreten Gegenstand erschöpft, ist die „Gesamthandszuständigkeit“ als solche gedanklich ungeteilt: Ein bestimmtes Gesamthandsvermögen vermag sich aus einem wechselnden Bestand von Gegenständen zusammensetzen, wobei jeder dieser Gegenstände in seiner Gesamtheit Bestandteil dieses Gesamthandsvermögens ist.

Diese dogmatischen Erwägungen einmal beiseitegelassen, erschließt sich das Wesen von Gesamthandsgemeinschaften am einfachsten durch eine Betrachtung der konkreten Regelungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch hierfür bereit hält. Nach der Konzeption des deutschen Zivilrechts können Gesamthandsgemeinschaften nämlich nicht beliebig gebildet werden, sondern kommen nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen zur Entstehung. Man kann daher auch vom numerus clausus der Gesamthandsgemeinschaften sprechen. Das deutsche Recht kennt nur drei Formen der Gesamthand: die Miterbengemeinschaft, die eheliche Gütergemeinschaft und das Gesellschaftsvermögen von Personengesellschaften. Im Einzelnen:

  • Erbengemeinschaft

Zunächst zur Erbengemeinschaft. Nach der Grundkonzeption des deutschen Erbrechts fällt die Erbschaft dem Erben unmittelbar mit dem Tod des Erblassersn. Im Gegensatz zu dem etwa in Österreich bekannten Antrittserwerb, der als Zwischenschritt eine ruhende Erbschaft – die hereditas iacens – kennt, folgt Deutschland also dem Prinzip des Vonselbsterwerbs. Im Falle einer Mehrheit von Erben – sei es aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund letztwilliger Verfügung – bilden diese Erben dann eine Erbengemeinschaft. Das Vermögen des Erblassers einschließlich seiner Verbindlichkeiten wird im Zeitpunkt des Erbfalls erbengemeinschaftliches Vermögen. Die Regelungen zur Erbengemeinschaft finden sich im 5. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Erbrecht, und zwar konkret in den §§ 2032 ff. BGB.

  • Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft wiederum ist einer der Wahlgüterstände des deutschen Familienrechts. Im Güterstand der Gütergemeinschaft lebt nur, wer dies durch Ehevertrag vereinbart hat. Während die Gütergemeinschaft heute von Eheleuten nur noch selten gewählt wird, wurde sie bis zum Ende der 70er Jahre des vergangenen Jahrhunderts gerade im ländlichen Bereich recht häufig vereinbart. Die Regelungen der §§ 1415 ff. BGB – sie befinden sich im 4. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Familienrecht – sehen vor, dass grundsätzlich sämtliches Vermögen der Eheleuten zum gesamthänderisch gebundenen Gesamtgut wird. Ausgenommen hiervon sind lediglich das sog. Sondergut, also die Gegenstände, die nicht rechtsgeschäftlich übertragen werden können (z. B. unpfändbare Gehalts- und Unterhaltsforderungen), und das sog. Vorbehaltsgut. Vorbehaltsgut sind nach der gesetzlichen Definition diejenigen Gegenstände, die entweder durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt wurden, die ein Ehegatte von Todes wegen oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworben hat, jedoch nur dann, wenn der Erblasser bzw. der Übergeber die Vorbehaltsguteigenschaft ausdrücklich bestimmt hat, oder Surrogate für Gegenstände des Vorbehaltsguts. Aufgepasst: Wer im gesetzlichen Güterstand des deutschen Rechts, der Zugewinngemeinschaft, lebt, ist von diesen Regelungen nicht betroffen. Grundlage der Zugewinngemeinschaft ist eine Trennung der Vermögensmassen beider Ehegatten, so dass die Ehegatten Grundbesitz regelmäßig in Bruchteilsgemeinschaft erwerben.

  • Personengesellschaft

Das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaften ist die dritte Form der Gesamthandsgemeinschaft. Zentral sind hier die Vorschriften der §§ 718, 719 BGB, wonach die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter – das Gesetz definiert dies als „Gesellschaftsvermögen“ – werden. Diese Vorschriften finden unmittelbar auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Grundform der Personengesellschaft, Anwendung. Über eine entsprechende Verweisung des Handesgesetzbuchs gelten sie jedoch entsprechend auch für die weiteren Personengesellschaften des deutschen Rechts, nämlich für die offene Handelsgesellschaft (oHG) und die Kommanditgesellschaft (KG).

  • Grundbuchliche Bezeichnung des Berechtigungsverhältnisses

In Abteilung I des Grundbuchs ist das Berechtigungsverhältnis auch im Falle eines Gesamthandsvermögens anzugeben. Typische Eintragungen lauten etwa: Horst Meier, geboren am 5.3.1958, und Peter Meier, geboren am 28.7.2963, beide Oberstaufen, in Erbengemeinschaft. oder

Horst Meier, geboren am 5.3.1958, und Erna Meier, geborene Müller, geboren am 17.2.1957, beide Oberstaufen, in Gütergemeinschaft.

Auffällig ist, dass bei Gesamthandsgemeinschaften die Beteiligungsquote nicht im Grundbuch vermerkt wird. Der Grund hierfür ist augenscheinlich, wenn man sich der Grundkonzeption der Gesamthandsgemeinschaft entsinnt: Wesentlich ist hier nicht die anteilige Berechtigung am konkreten Gegenstand, sondern die Berechtigungsquote am Gesamthandsvermögen als solchem – und letzteres ist nicht Gegenstand des Grundbucheintrags.

Besonderheiten bestehen bei der Bezeichnung von Personengesellschaften. Aufgrund der rechtlichen Verselbständigung von offener Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft werden diese als solche, also ohne Bezeichnung der Gesellschafter, im Grundbuch eingetragen. Wieder anders verhält es sich bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die stürmische Rechtsfortbildung der letzten Jahre hat zuletzt zur Schaffung eines neuen § 47 Abs. 2 GBO geführt, wonach jedenfalls auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen sind. Eine Eintragung könnte daher lauten:

H. & E. Meier GbR, Oberstaufen, bestehend aus Horst Meier, geboren am 5.3.1958, und Erna Meier, geborene Müller, geboren am 17.2.1957.

3. Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Wer sein Augenmerk auf die traditionelle Zweiteilung in Bruchteilsgemeinschaft und Gesamthandsgemeinschaft richtet, darf nicht vergessen, dass das deutsche Recht seit den 50er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts eine weitere Form der Eigentümermehrheit an Grundbesitz kennt: die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Einführung von Wohnungseigentum als neuer Eigentumsform war der gewaltigen Aufgabe geschuldet, nach den Verheerungen des Zweiten Weltkrieges und der Schwierigkeiten bei der Finanzierung des Hausbaushinreichend Wohnraum für die Bevölkerung zu schaffen. Dabei bezeichnet „Wohnungseigentum“ das Sondereigentum an Wohnungen, die eine grundsätzlich selbständige Haushaltsführung ermöglichen, während „Teileigentum“ nach weitgehend inhaltsgleichen Regelungen an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen begründet werden kann. Nachfolgend werde ich einheitlich den Begriff „Wohnungseigentum“ verwenden.

Die Konzeption des Wohnungseigentums gründet insoweit auf dem Gedanken der Bruchteilsgemeinschaft, als zunächst für jede Wohnungseigentumseinheit ein bestimmter Miteigentumsbruchteil am Gesamtgrundstück reserviert wird. Mit jedem derart geschaffenen Miteigentumsanteil wird dann jedoch das Sondereigentum an bestimmten, in sich abgeschlossenen Wohnungen verbunden. Dabei wird der genaue Umfang des jeweiligen Sondereigentums durch Verweisung auf Aufteilungspläne bestimmt. Zwar verweist § 10 Abs. 2 Satz 1 WEG ergänzend auf die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Bruchteilsgemeinschaft. Die Besonderheiten des Wohnungseigentums als auf Dauer angelegte Gemeinschaft oftmals zahlreicher Eigentümer hat jedoch eine detaillierte Regelung des Gemeinschaftsverhältnisses im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) notwendig gemacht.

Charakteristisch für das Wohnungseigentum ist die weitgehende rechtliche Verselbständigung der Miteigentumsanteile: Anders als die Miteigentumsanteile der „einfachen“ Bruchteilsgemeinschaft kann der mit Wohnungseigentum verbundene Miteigentumsanteil Gegenstand einer Untergemeinschaft von Bruchteilseigentümern sein. An Wohnungseigentum können ferner – anders als an „einfachen“ Miteigentumsanteilen – bestimmte Rechte wie etwa das dingliche Wohnungsrecht begründet werden. Anders als bei der „einfachen“ Bruchteilsgemeinschaft ist die Aufteilung in Wohnungseigentum samt Bildung entsprechender Miteigentumsanteile auch durch einen einzigen, den „teilenden“ Eigentümer möglich – ähnlich einer Einmann-Gesellschaft verschwindet hier das Erfordernis der Eigentümermehrheit.

Die rechtliche Verselbständigung des Wohnungseigentums zeigt sich auch in seiner grundbuchrechtlichen Behandlung. Für jede Wohnungseigentumseinheit wird ein eigenes Grundbuchblatt gebildet, in dessen Bestandsverzeichnis zunächst die jeweilige Einheit bezeichnet wird. Eine solche Bezeichnung könnte etwa lauten:

325/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Fl.Nr. 712 der Gemarkung Oberstaufen (Bgm.-Wucherer-Straße 13, Gebäude- und Freifläche zu 894 qm) verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 4 lt. Aufteilungsplan.

In Abteilung I werden sodann die Eigentümer der betreffenden Wohnungseigentumseinheit angegeben, wobei – wie soeben erläutert – eine Mehrheit von Personen Eigentümer wiederum in Bruchteils- oder in Gesamthandsgemeinschaft sein können.

II. Die Rechtspersönlichkeit von Eigentümermehrheiten

Bevor wir nun zu einem Vergleich der verschiedenen Berechtigungsverhältnisse im Hinblick auf Verwaltung, Verfügung und Auflösung kommen, möchte ich noch einige Worte zu der Frage äußern, inwieweit den vorgestellten Eigentümermehrheiten eine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, sie also als solche Träger von Rechten und Pflichten sein können. Diese Frage ist nicht einheitlich zu beantworten.´

1. Bruchteilsgemeinschaft

Am einfachsten fällt die Antwort für die Bruchteilsgemeinschaft. Sie hat schlicht keine eigene Rechtspersönlichkeit.

2. Gesamthandsgemeinschaften

Aber auch die Erbengemeinschaft und die Gütergemeinschaft verfügen trotz einer gewissen rechtlichen Verselbständigung des Gesamthandsvermögens nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Für diese Gesamthandsgemeinschaften ist es unstreitig, dass Träger des Vermögens die Erben bzw. die Eheleute selbst sind.

Anders verhält es sich für die Personengesellschaften. Aufgrund der besonderen Regelungen des Handelsgesetzbuches – insbesondere des § 124 HGB – war seit jeher klar, dass die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft unter ihrer Firma selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen konnten. Hinsichtlich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts war dies – da entsprechende Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch fehlen – über Jahrzehnte hinweg heftig umstritten. Die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat jedoch zu einer weitgehenden Angleichung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an die Gesellschaften des Handelsgesetzbuchs geführt. Man spricht insoweit von der Teilrechtsfähigkeit dieser Gesellschaften.

3. Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haben zunächst die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und dann die Sanktionierung dieser Rechtsprechung durch den Gesetzgeber im Rahmen der WEG-Reform 2007 ebenfalls zur Ausprägung einer besonderen Form von Teilrechtsfähigkeit geführt. Gemäß dem neuen § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Nach herrschender Meinung kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer daher sogar selbst in gewissem Maße Grundbesitz erwerben, etwa Eigentümerin der Hausmeisterwohnung der betreffenden Anlage werden.

III. Die Verwaltung gemeinschaftlichen Grundbesitzes

Hinsichtlich der Verwaltung der gemeinschaftlichen Gegenstände bestehen zum Teil erhebliche Unterschiede.

1. Bruchteilsgemeinschaft

Bei der Bruchteilsgemeinschaft steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands den Teilhabern grundsätzlich gemeinschaftlich zu. Allerdings sieht das Gesetz mehrere Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. Zunächst ist jeder Teilhaber berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen. Insoweit steht dem geschäftsführenden Teilhaber auch ein anteiliger Anspruch auf Aufwendungsersatz zu.

Über Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung kann ferner durch Beschluss mit Stimmenmehrheit entschieden werden, wobei es hier auf die verhältnismäßige Größe der Eigentumsbruchteile ankommt. Fehlt eine Regelung, so kann jeder Teilhaber eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. Eine wesentliche Veränderung hingegen kann weder beschlossen noch verlangt werden, sondern bedarf stets der (freiwilligen) Zustimmung aller Miteigentümer.

Sollen Regelungen über die Verwaltung und Benutzung von Grundbesitz auch gegenüber Sonderrechtsnachfolgern eines Miteigentümers gelten, so bedarf es ihrer Eintragung als Belastung des jeweiligen Miteigentumsanteils im Grundbuch (§ 1010 BGB). Derartige „Miteigentümervereinbarungen nach § 1010 BGB“ kommen auch heute noch recht häufig vor. Üblich sind etwa Regelungen über die gemeinschaftliche Benutzung privater Verkehrsflächen oder die Zuweisung von Duplex-Stellplätzen an bestimmte Miteigentümer.

2. Gesamthandsgemeinschaften

Bei den Gesamthandsgemeinschaften bedarf es eines Blicks auf die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Grundsatz ist auch hier die gemeinschaftliche Verwaltung (§ 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Erbengemeinschaft; § 1421 Satz 2 BGB für die Gütergemeinschaft und § 709 Abs. 1 BGB für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Für die Erbengemeinschaft kennt das Gesetz aber in etwa der Bruchteilsgemeinschaft vergleichbare Ausnahmen für notwendige Maßregeln zur Erhaltung von Nachlassgegenständen und zur Beschlussfassung über Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung. Bei der Gütergemeinschaft kann im Ehevertrag bestimmt werden, dass das Gesamtgut nur von einem der Ehegatten allein verwaltet wird. Für beide Fälle – gemeinschaftliche Verwaltung durch beide Ehegatten und Verwaltung durch nur einen Ehegatten – hält das Gesetz zahlreiche Einzelbestimmungen bereit. Bei den Personengesellschaften wiederum besteht ein weiter Spielraum zu abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen, insbesondere können ein oder mehrere geschäftsführende Gesellschafter bestimmt werden.

3. Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Die ausführlichste gesetzliche Regelung hat naturgemäß die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfahren. Dem Grundsatz nach steht die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums den Wohnungseigentümern zwar ebenfalls gemeinschaftlich zu. Eine ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums kann jedoch – soweit die Wohnungseigentümer keine vorrangige Vereinbarung getroffen haben – durch Mehrheitsbeschluss in der Wohnungseigentümerversammlung getroffen werden. Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann schließlich die Maßnahmen treffen, die zur Abwendung eines dem Gemeinschaftseigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind. Der hohe Organisationsgrad der Wohnungseigentümergemeinschaft zeigt sich jedoch insbesondere darin, dass das Gesetz den Verwalter und – fakultativ – den Verwaltungsbeirat als Organe der Gemeinschaft geschaffen hat. Gerade dem Verwalter, der u. a. die Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, kommt in der Rechtswirklichkeit eine große Bedeutung zu.

IV. Verfügung über Gegenstand und Beteiligung

1. Verfügung über gemeinschaftliche Gegenstände

Der augenfälligste Unterschied zwischen Bruchteils- und Gesamthandsgemeinschaft zeigt sich bei der Verfügung über gemeinschaftliche Gegenstände. Bei der Bruchteilsgemeinschaft kann jeder Miteigentümer – im Gegensatz zur Gesamthandsgemeinschaft – über seinen ideellen Bruchteil am gemeinschaftlichen Gegenstand frei und unabhängig von den anderen Miteigentümern verfügen (§ 747 Satz 1 BGB). Dasselbe gilt grundsätzlich für die Verfügung über Wohnungseigentum, wenn auch das Gesetz die Möglichkeit vorsieht, Verfügungen von der Zustimmung des Verwalters abhängig zu machen. Das Gesamthandseigentum hingegen steht zwei oder mehreren Personen dergestalt zu, dass sie nur gemeinschaftlich über die einzelnen Gegenstände verfügen können.

2. Verfügung über den Anteil am Gesamthandsvermögen

Unterschiedlich verhält es sich wiederum hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Gesamthänders in Bezug auf seinen Anteil am Gesamthandsvermögen als solchem: Bei der Gütergemeinschaft ist der Anteil schon wegen der Natur der Sache an die Ehegatten gebunden, die ihn nicht an eine dritte Person übertragen können. Über die Beteiligung an Personengesellschaften kann nach dem Leitbild des Gesetzes nur mit Zustimmung aller Gesellschafter verfügt werden, doch sind abweichende gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen möglich. Einzig bei der Erbengemeinschaft kann jeder Miterbe stets über seinen Anteil allein verfügen. Verkauft ein Miterbe seinen Anteil jedoch an einen Dritten, sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.

3. Vererblichkeit

Ähnlich verhält es sich mit der Vererblichkeit von Anteilen: Die ideellen Bruchteile der Bruchteilsgemeinschaft sind grundsätzlich genauso frei vererblich wie das Wohnungseigentum und die Erbteile einer Erbengemeinschaft. Bei den Personengesellschaften hängt wiederum alles vom Gesellschaftsvertrag ab. Mangels einer gesellschaftsvertraglichen Regelung führt der Tod eines GbR-Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft, der Tod des Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft hingegen lediglich zu dessen Ausscheiden. Mit dem Tod eines Ehegatten endet regelmäßig auch die zwischen den Ehegatten bestehende Gütergemeinschaft. Allerdings lässt das Gesetz hier die in der Praxis kaum mehr anzutreffende Ausnahme zu, dass die Ehegatten die Fortsetzung der Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen bis zum Tode des Längerlebenden der Ehegatten vereinbaren.

V. Die Auflösung der Gemeinschaft

Der letzte Abschnitt meines Vortrags beschäftigt sich schließlich mit der Auflösung der verschiedenen Gemeinschaften.

1. Bruchteilsgemeinschaft und Wohnungseigentümergemeinschaft

Da Bruchteilsgemeinschaften stets auf einen konkreten, gemeinschaftlichen Gegenstand bezogen sind, enden sie zum einen mit der gemeinschaftlichen Veräußerung dieses Gegenstands und zum anderen mit der Vereinigung sämtlicher Bruchteile in einer Hand.

Im Übrigen kann jeder Teilhaber – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Soweit möglich, erfolgt die Aufhebung sodann durch Teilung der gemeinschaftlichen Gegenstände in Natur, hilfsweise durch Verkauf nach den Regeln des Pfandverkaufs bzw. der Zwangsversteigerung und anschließender Teilung des Erlöses.

Die auf Beständigkeit angelegte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hingegen kennt keinen Aufhebungsanspruch einzelner Miteigentümer, auch nicht aus wichtigem Grund oder auf Betreiben von Gläubigern. Abweichende Vereinbarungen sind nur für den Fall zulässig, dass das betreffende Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht. Die Gemeinschaft kann daher allenfalls durch Vereinbarung aller Miteigentümer und Rückführung des Sondereigentums in „einfaches“ Bruchteilseigentum aufgehoben werden.

2. Gesamthandsgemeinschaften

Die verschiedenen Gesamthandsgemeinschaften kennen im Einzelnen wiederum sehr unterschiedliche Auflösungsgründe. Gemeinsam ist allen, dass sie mit Vereinigung sämtlicher Anteile in einer Hand enden, da das Gesamthandsvermögen in diesem Augenblick auf den verbleibenden Gemeinschafter übergeht. Im Übrigen sind etwa die Regelungen der Erbengemeinschaft auf deren jederzeitige Auflösbarkeit hin angelegt. Verfügt der Erblasser durch letztwillige Verfügung nicht abweichend, kann jeder Miterbe grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Das Verfahren der Auseinandersetzung schließlich ist für jede der drei Gesamthandsgemeinschaften spezifisch im Gesetz geregelt.

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